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LKW-Durchfahrverbot auf maroden Brücken – Absehen vom Regelfahrverbot

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 155/19 – 162 Ss 54/19 – Beschluss vom 03.06.2019

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 17. August 2018 gegen den Betroffenen wegen einer am 23. Juli 2018 begangenen Nichtbeachtung des durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 7,5 t angeordneten Verkehrsverbots, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war, eine Geldbuße von 500 Euro festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet. Zugleich ist bestimmt worden, dass das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG erst wirksam werden soll, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn am 30. Januar 2019 wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 43 Abs. 3 (zu ergänzen: i.V.m. Anlage 4), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 180 Euro verurteilt und – vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen der lfd. Nr. 250a BKat für nicht gegeben angesehen hat – von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

In den Urteilsgründen heißt es:

„II.

Der Betroffene befuhr am 23. Juli 2018 um 09:56 Uhr die K-Brücke in Berlin als Führer des Lkw mit dem Kennzeichen B. Das Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Die Zufahrt auf die fragliche Brücke ist durch Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 7,5 t (lfd. Nummer 27 Anlage 2 StVO) für Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht gesperrt. Aufgrund des maroden baufälligen Zustandes der Brücke, ist die Brücke für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gesperrt. Die Sperrung für Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t ist in der Fahrtrichtung des Betroffenen zunächst durch ein Schild (Vorankündigung) auf der K-Straße auf der rechten Seite angekündigt. Direkt vor der Auffahrt auf die Brücke befindet sich das Verkehrszeichen 251 mit Zusatzschild 7,5 t auf der rechten Seite in Höhe von circa 4 Metern. Gleich kurz dahinter befinden sich zwei Schraffenbaken (Zeichen 605) mit einer Höhe von Circa 1,5 Metern und einer kurzen Leitschwelle am rechten Fahrbahnrand. Die Straße ist an der dortigen Stelle um circa 1,5 Meter eingeengt, lässt aber ein müheloses Passieren von LKW zu, ohne dass hierzu eine Leitschwelle überfahren werden müsste.

[…]

IV.

Dem Betroffenen war zum obigen Sachverhalt vorgeworfen worden Ziffer 250a der BkatV verwirklicht zu haben. Danach verwirkt – soweit hier in Betracht zu ziehen – eine Regelgeldbuße von 500,- EUR sowie ein Regelfahrverbot von zwei Monaten, wer vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem gesamtmassebeschränkten Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Abs. 3 StVO) gekennzeichnet ist. Die Vorschrift statuiert daher ein – gegenüber dem durch Zeichen 251 angeordneten „schlichten“ – ein gleichsam „qualifiziertes“ Durchfahrtsverbot. Die gemeinten Verkehrseinrichtungen sind dabei Schranken, Leitbaken, Leitschwellen und Leitborde.

250a BKat steht unter Abschnitt II des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges und damit unter den vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten.

Da im Vergleich zum einfachen Durchfahrtverbot nach Nr. 141.1 BkatV welches im Bußgeldkatalog für die fahrlässige Begehungsweise mit 75,00 Euro geahndet wird, die Sanktion des qualifizierten Durchfahrtverbotes mit erheblichen Rechtsfolgen verbunden ist, müssen die allein dazu führenden Verkehrseinrichtungen auch so ausgestaltet sein, dass ein Übersehen oder ein Umfahren nur mit zu unterstellender vorsätzlicher Handlungsweise möglich ist und ein grober Pflichtwidrigkeitsverstoß zu bejahen ist.

LKW Durchfahrverbot
(Symbolfoto: Von Tynka/Shutterstock.com)

In diesem Sinne soll die besondere Kennzeichnung nach Anordnung eines „einfachen“ Durchfahrtverbots im Sinne einer Eskalationsstrategie als gleichsam nicht zu übersehende allerletzte Warnung dienen, den geschützten Bereich auf keinen Fall zu befahren (s.a. OLG Köln, Beschluss vom 04. Oktober 2018 – 1 RBs 217/18 -, juris).

Dies kann aber nur der Fall sein, wenn diese Verkehrseinrichtung so ausgestaltet ist, dass sie diesen Zweck erfüllen und tatsächlich in keinem Falle übersehen werden kann.

Ausweislich der Begründung (BR-Drs. 556/17 S. 35, S 37 f.) hat sich der Verordnungsgeber bei der Höhe des Bußgeldes an der Missachtung einer geschlossenen Schranke bei Bahnübergängen orientiert. Zwar ist die Sanktion nicht eins zu eins übernommen worden, jedoch erschließt sich schon allein aus der Verortung unter den vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten ein tatbestandliches Erfordernis, dass die Verkehrseinrichtungen so zu gestalten sind, dass man diese lediglich vorsätzlich missachten kann. Dies setzt eine Sichtbarkeit voraus, die entgegen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ den Beweis der allgemeinen Wahrnehmbarkeit aus sich selbst heraus erbringt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, besteht die Verkehrseinrichtung lediglich aus zwei Warnbaken, deren Wahrnehmbarkeit aus einem LKW über 7,5 Tonnen schon an sich fraglich ist, da diese maximal 1,5 Meter hoch sind. Auch befindet sich kein irgendwie gearteter Trichter vor der Einfahrt oder eine Schwelle die zwangsläufig überfahren werden muss und die Straße soweit einengen würde, dass ein Durchfahren mit einem LKW über 7,5 Tonnen so erschwert wird, dass eine Beschränkung „auf der Hand“ liegt. Es wurde einzig darüber hinaus eine kurze Leitschwelle am Fahrbahnrand installiert, welche so weit rechts angebracht ist, dass die Straße kaum eingeengt ist.

Darüber hinaus ist diese Verkehrseinrichtung unmittelbar hinter dem die Durchfahrt verbietenden Verkehrszeichen angebracht, welches sich mehr als zwei Meter darüber befindet. Wenn man nun unterstellt, dass die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf das anordnende Verkehrszeichen gerichtet, ist, was bei einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des Nr. 250a BkatV der Fall sein muss, so ist naheliegend, dass die nicht sehr auffälligen Schraffenbaken bei diesem Blick übersehen werden können.

Dem Betroffenen konnte daher nur ein einfacher Verstoß nach § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 43 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, 141. Bkat nachgewiesen werden.

Das Gericht geht hier für den einfachen Verstoß jedoch von vorsätzlicher Begehungsweise aus. Die Beschränkung der Einfahrt ist zum einen durch ein gut sichtbares Vorankündigungsschild angekündigt. Zudem befindet sich direkt vor der Brücke ein auch für Fahrer von LKW ausreichend hoch aufgehängtes Verkehrszeichen, welches eindeutig die Einfahrt von LKW über 7,5 Tonnen verbietet. Beide Schilder sind nicht durch Bäume in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt und der jeweilige Fahrer fährt direkt auf diese zu. Zum Tatzeitpunkt war es hell und es bestand gute Sicht. Dem Betroffenen ist daher zumindest bedingter Vorsatz zu unterstellen.“

II.

1. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig, weil das Amtsgericht von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin angeordneten Fahrverbots abgesehen hat. Sie hat mit der Sachrüge (jedenfalls vorläufigen) Erfolg.

Die vom Tatgericht in Rahmen der Bemessung der Rechtsfolge vorgenommene einschränkende Auslegung der Regelung der lfd. Nr. 250a BKat ist nicht veranlasst.

a) Nach dieser Vorschrift verwirkt eine Regelgeldbuße in Höhe von 500 Euro sowie ein Regelfahrverbot von zwei Monaten, wer vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Abs. 3 StVO) gekennzeichnet ist. Die Vorschrift statuiert ein – gegenüber dem durch Zeichen 251 angeordneten „schlichten“ – ein gleichsam „qualifiziertes“ Durchfahrverbot (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2019 1 RBs 28/19 -, juris).

Das Amtsgericht hat diesen Bußgeldtatbestand einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Verkehrseinrichtungen so beschaffen sein müssen, dass „ein Übersehen oder ein Umfahren nur mit zu unterstellender vorsätzlicher Handlungsweise möglich ist“ (UA S. 3) und fordert, dass durch die Verkehrseinrichtungen ein Durchfahren mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zumindest so erschwert werde, dass eine Beschränkung „auf der Hand“ liege (UA S. 4). Für eine solche teleologische Reduktion des Bußgeldtatbestandes ist indessen kein Raum.

b) Der einschränkenden Auslegung des Amtsgerichts kann bereits unter Berücksichtigung der Regelung des § 32 Abs. 1 StVZO nicht gefolgt werden. Diese bestimmt die höchstzulässige Breite von Fahrzeugen allgemein auf 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO), wobei diese unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges bestimmt wird (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 32 StVZO Rn. 2). Die Breite des Fahrzeuges lässt somit keine gesicherten Rückschlüsse auf dessen Masse zu.

Soweit für Personenkraftwagen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO eine hiervon abweichende maximal zulässige Breite von 2,50 m festgelegt wird, beträgt diese nur 5 cm weniger, als jene, die allgemein für Kraftfahrzeuge und somit auch für Lkw gilt. Dieser Umstand zeigt, dass eine Einengung der Fahrbahn durch Verkehrseinrichtungen in der vom Amtsgericht in den Blick genommenen Weise, nämlich dergestalt, dass die Durchfahrt eines Lkws ohne ein Überfahren der Verkehrseinrichtung nahezu unmöglich gemacht, zumindest aber erheblich erschwert wird, nicht umsetzbar ist, ohne auch anderen Fahrzeugführern, an die das Durchfahrtverbot nicht gerichtet ist, das Passieren in gleicher Weise zu erschweren. Für das Hervorrufen einer solchen – auch berechtigt durchfahrende Fahrzeuge betreffenden – Verkehrsbeeinträchtigung besteht indessen keine praktische Notwendigkeit.

c) Eine so weitgehende Einengung der Durchfahrt durch Verkehrseinrichtungen – wie vom Amtsgericht angedacht – ist auch vom Verordnungsgeber nicht zugrunde gelegt worden. Dies ergibt sich deutlich daraus, dass dieser ausdrücklich Folgendes anmerkt: „Portale oder Borde verkleinern den zur Verfügung stehenden Straßenraum. Nur mittels Nichtberücksichtigung [Hervorhebung durch den Senat] oder Überfahren solcher körperlichen Hindernisse vermögen die großen Lkw die Straße noch zu befahren. Sehenden Auges aber körperliche Hindernisse und damit die Gefahr eines früheren Abgangs der Brücke zu missachten, ist vergleichbar mit der Annahme „ich fahre noch schnell über der (gemeint sein dürfte „den“, Anm. des Senats) Bahnübergang, das schaffe ich noch.“ (vgl. BR-Drs 556/17 S. 38). Der Verordnungsgeber hat sich bei der Bemessung der Geldbuße der lfd. Nr. 250a BKatV vor diesem Hintergrund an der Höhe der Bebußung einer Missachtung einer geschlossenen Schranke bei Bahnübergängen (lfd. Nr. 244 BKat) orientiert (vgl. BR-Drs 556/17 S. 37), wo ein Regelsatz von 700 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot vorgesehen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Missachtung des Durchfahrverbotes keine in gleicher Weise konkrete Gefahr begründet, wurden sowohl die Höhe des Regelbußgeldes als auch die Dauer des Fahrverbotes leicht unterhalb jener der lfd. Nr. 244 angesetzt (vgl. BR-Drs 556/17 S. 35). Soweit der Verordnungsgeber insoweit Ausführungen hinsichtlich des Umfahrens von körperlichen Hindernissen (wie Schranken) macht, dienen diese Ausführungen ersichtlich der Verdeutlichung des insoweit angestellten Vergleiches zur Missachtung einer geschlossenen (Halb-)Schranke an einem Bahnübergang, nicht jedoch der Erörterung dahingehend, dass auch im Rahmen der lfd. Nr. 250a BKat die Verkehrseinrichtungen so anzubringen seien, dass sie im Sinne körperlicher Hindernisse das Befahren durch nichtbefugte Fahrzeuge verhindern.

Daraus ergibt sich, dass allein die (vorsätzliche) Nichtberücksichtigung angebrachter Verkehrseinrichtungen ausreichend für die Anwendung der lfd. Nr. 250a BKat ist, ohne dass es eines umständlichen Umfahrens oder gar des Überfahrens etwa von Leitschwellen bedarf.

d) Schließlich erscheint auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches nicht angezeigt. Hintergrund der Regelung der Ziffer 250a BKat war die Feststellung, dass zum Schutz der Infrastruktur verhängte Durchfahrtverbote für Lkw vielfach vorsätzlich missachtet worden sind und etwaig verhängte Geldbußen in Kauf genommen wurden, um Umwege und damit Zeitverluste zu vermeiden und just-in-time Lieferungen zu gewährleisten (vgl. BR-Drs 556/17 S. 35). Die deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen soll angesichts dessen zu einem wirksameren Schutz der Infrastruktur beitragen, indem diese eine deutlich abschreckendere Wirkung entfalten, als die für einen einfachen Verstoß gegen ein Durchfahrtverbot regelmäßig verhängten Geldbußen. Angesichts dessen erscheint die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift nicht angezeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – 1 RBs 217/18 -, juris).

2. Danach war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach § 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aufzuheben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Zu einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts sah sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht veranlasst.

Für die erneut durchzuführende Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass festzustellen sein wird, ob den Betroffenen auch dahingehend ein vorsätzlicher Verstoß zur Last fällt, als die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet war. Insoweit sind indessen keine überspannten Anforderungen an die Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung zu stellen. Soweit zum Teil vertreten wird, angesichts der Regelanordnung eines zweimonatigen Fahrverbotes, welches bei Berufskraftfahrern (an die sich diese Regelung vordergründig richte) regelmäßig mit einem Arbeitsplatzverlust einhergehe, seien erhöhte Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes zu stellen (vgl. AG Tiergarten, Urteil vom 16. April 2019 – (297 OWi) 3012 Js-OWi 14109/18 (1708/18) -, juris), folgt der Senat dem nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber nicht im Blick gehabt haben könnte, dass die Vorschrift regelmäßig Berufskraftfahrer trifft, bestehen nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 2018, a.a.O.). Hiergegen spricht bereits, dass der Anlass der Regelung ausdrücklich die Beobachtung war, dass zum Schutz der Infrastruktur erlassene Durchfahrtverbote gerade von Lkw-Fahrern missachtet wurden (vgl. BR-Drs 556/17 S. 35). Der Verordnungsgeber war sich angesichts dessen durchaus bewusst, dass die Vorschrift weit überwiegend Berufskraftfahrer treffen wird. Es besteht daher keine Veranlassung, an die Feststellung des Vorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen.

Das Gericht wird sich insoweit umfassend beweiswürdigend mit der tatsächlichen Wahrnehmungssituation des Betroffenen auseinanderzusetzen und hierbei zu berücksichtigen haben, dass Verkehrseinrichtungen – in Abhängigkeit vom Straßenverlauf – häufig bereits rechtzeitig sichtbar sind, bevor diese passiert werden, sodass – anders als es das Amtsgericht in den Urteilsgründen nahezulegen scheint – der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Verkehrseinrichtungen nur eine Höhe von 1,5 m haben oder direkt im räumlichen Zusammenhang mit diesen eine weitere Beschilderung erfolgt, der optischen Wahrnehmung der Verkehrseinrichtung regelmäßig nicht entgegen steht. Es ist auch weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 -, juris m.w.N.).

Sofern das Amtsgericht aufgrund der neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung zu der Einschätzung gelangen sollte, dass die Voraussetzungen der lfd. Nr. 250a BKat erfüllt sind, wird – unter Berücksichtigung der Indizwirkung des § 4 Abs. 2 BKat, die sich auch auf die vorgesehene Dauer des Fahrverbotes bezieht (vgl. OLG Bamberg SVR 2007, 65) – das Tatgericht in eigener Verantwortung und unter Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens zu prüfen haben, ob unter Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, nach denen ausnahmsweise eine Verkürzung des zweimonatigen Fahrverbotes in Betracht kommt.

 

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