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Kraftfahrzeugsteuerschulden – Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

RAeKotzQRcodeVG Saarlouis

Az.: 10 K 686/09

Urteil vom 24.2.2010

Leitsätze: Im Rahmen der zwangsweisen Ausserbetriebsetzung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG kommt es nicht darauf an, ob die KFZ-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … – … ….

Mit Schreiben vom 10.12.2008 beantragte das Finanzamt B-Stadt bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Beklagten, das Fahrzeug des Klägers wegen Kraftfahrzeugsteuerschulden in Höhe von 417.- Euro zuzüglich Säumniszuschlägen von 115.- Euro von Amts wegen abzumelden. Mit formlosem Schreiben vom 12.12.2008 forderte die Behörde den Kläger auf, innerhalb von 14 Tagen entweder die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Mit Ordnungsverfügung vom 12.01.2009 nahm der Beklagte eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs von Amts wegen vor und forderte den Kläger auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angedroht. Die Gebühr für die Verfügung wurde mit 30,60 Euro festgesetzt.

Mit am 16.01.2009 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung trug er vor, es treffe nicht zu, dass er die Steuern für 2008/2009 nicht entrichtet habe bzw. in Verzug sei. Der Beklagte sei hier einer Fehlinformation des Finanzamtes aufgesessen. Er sei zweimal beim Finanzamt vorstellig geworden, um aufgrund seiner Behinderung Ermäßigung zu beantragen bzw. um auf offensichtliche Fehler bei der Festsetzung der Steuern hinzuweisen. Der Sachbearbeiter habe sich auf die Unfehlbarkeit des Computerausdruckes berufen und eine Bitte um Nachberechnung von Hand abgelehnt. Er habe dann den Sachbearbeiter darüber informiert, dass er den Steuerbetrag korrekt errechnen und kommentarlos an die Finanzkasse überweisen werde, was er auch getan habe.

Mit Schreiben vom 23.04.2009 teilte das Finanzamt B-Stadt dem Beklagten mit, dass sich die Steuerschuld des Klägers derzeit auf 417.- Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 142,50 Euro belaufe. Beigefügt war ein Schreiben des Finanzamtes B-Stadt vom 22.04.2009 an den Kläger, worin die Kraftfahrzeugsteuerschuld von 417.- Euro dargelegt ist.

Durch Bescheid vom 10.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,60 Euro fest. Der angefochtene Bescheid finde seine Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 KraftStG. Der danach erforderliche Antrag sei am 10.12.2008 erfolgt. Mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten müsse der Beklagte in diesem Fall auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Finanzbehörden vertrauen dürfen. Soweit der Kläger das Bestehen einer Steuerschuld bestreite, sei er darauf zu verweisen, dies in einem Verfahren beim Finanzamt, erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme der Hilfe der entsprechenden Fachgerichtsbarkeit, geltend zu machen. Ohne Vorlage einer gegenteiligen bestandskräftigen Entscheidung habe die Zulassungsbehörde vom Vorliegen einer Steuerschuld auszugehen und daran ihre Maßnahmen auszurichten. Die Abmeldung von Amts wegen sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,60 Euro, die auf der Grundlage der Ziffer 254 GebOSt ergangen sei. Die Widerspruchsgebühr folge aus Ziffer 400 Satz 1 GebOSt.

Unter dem 17.07.2009 zahlte der Kläger die Gebührenforderung aus dem Ausgangsbescheid in Höhe von 30,60 Euro nebst den Verwaltungskosten einer Mahnung vom 24.03.2009 von 2,10 Euro sowie den Vollstreckungsgebühren in Höhe von 7, 65 Euro aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 07.07.2009, zusammen 40,35 Euro, an die Kreiskasse. Mit Zahlung vom gleichen Tag entrichtete der Kläger die Widerspruchsgebühr von 30,60 Euro zuzüglich Zustellgebühren in Höhe von 5,55 Euro, zusammen 36,15 Euro, an die Kreiskasse.

Mit am 07.08.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses missachte die von ihm beim Finanzamt und bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegten Beweisunterlagen. Der Kreisrechtsausschuss habe die Steuereinzahlungsbelege mit der Begründung nicht zur Kenntnis genommen, dass er sich hierzu weder befugt noch befähigt fühle; dabei lasse sich die in Ansatz zu bringende Steuerrückzahlung aus Behinderung über eine Dreisatzrechnung problemlos ermitteln. Hierzu legte der Kläger eine von ihm selbst gefertigte aktuelle Aufstellung über den Ablauf der Steuerzahlungen für den Zeitraum 16.07.2007 bis 15.07.2010 zuzüglich der Einzahlungsbelege vor, derzufolge der Kontostand bis 15.07.2010 ausgeglichen sei. Er macht weiter geltend: Die Berechnungen des Finanzamtes seien für ihn nicht nachvollziehbar. Machte das Finanzamt z. B. am 10.12.2008 nach einer Neuberechnung noch eine fiktive Steuerschuld von 532.- Euro geltend, seien es am 22.04.2009 nur noch 417.- Euro gewesen. Er führe seit vielen Jahren einen erbitterten Kampf gegen das Finanzamt B-Stadt um die Zurückerstattung widerrechtlich eingezogener Kraftfahrzeugsteuer und einer Fehleinstufung seines 27 Jahre alten Oldtimers mit nachgerüstetem geregeltem Katalysator. Nach dem Stand vom 20.04.2006 stehe ihm eine Rückforderung in Höhe von 2.137,96 Euro zu. Damit sei die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 KraftStG, dass die Kfz-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht erfüllt. Dem Mangel eigener Erkenntnismöglichkeiten des Kreisrechtsausschusses sei durch das von ihm vorgelegte Beweismaterial abgeholfen worden. Soweit auf die größere Glaubwürdigkeit der Finanzbehörden verwiesen werde, werde mit einer voreingenommenen Grundeinstellung geurteilt. Zudem sei die Entscheidung aus Gründen der Befangenheit des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses zurückzuweisen. Dieser sei ihm durch ein Jahrzehnte zurückliegendes Verfahren bekannt, in dem dieser versucht habe, das betrügerische Verhalten eines Bürgermeisters des Kreises B-Stadt gegen ihn durch Ablehnung seines Widerspruchs zu unterstützen. Noch bevor das angerufene Verwaltungsgericht habe entscheiden können, habe man von höherer Stelle dem Bürgermeister geraten, den im Zwangsverfahren eingetriebenen Betrag für eine Bürgersteigreinigung an ihn zurück zu überwiesen. Nach Kenntnis des Entscheids des Kreisrechtsausschusses scheine ihm, dass der Vorsitzende durch eine Fehlentscheidung in diesem Verfahren eine frühere Scharte auswetzen wolle. Sei demnach sein Widerspruch begründet, seien auch die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beträge in Höhe von 40,35 Euro und 36,15 Euro seien unter Vorbehalt gezahlt worden und zu erstatten. Im Weiteren werde er in der mündlichen Verhandlung geltend machen, dass ihm als Wiedergutmachung und als Deckung seiner Kosten eine pauschale Vergütung von ca. 30.- Euro zugebilligt werde.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,  den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 76,50 Euro zurück zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass sich die Klage bei verständiger Würdigung gegen die Ordnungsverfügung der Kfz-Zulassungsstelle vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2009 richte. Abwegig sei es, eine Befangenheit des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses allein aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass dieser bereits im Jahre 1996 den Vorsitz in einem anderen Widerspruchsverfahren des Klägers wahrgenommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Da der Kläger ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2009 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie auf Erstattung bereits gezahlter 76,50 Euro (§ 113 Abs. 4 VwGO) gerichtet. Insoweit bestehen an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gemäß den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der allgemeinen Leistungsklage keine Bedenken, insbesondere ist, obwohl streitentscheidende Norm § 14 KraftStG ist, aufgrund der Spezialzuweisung in § 14 Abs. 3 Satz 2 KraftStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Soweit der Kläger in der Klageschrift begehrt, (Bl. 3 GA; zu 3.), dass im gegen den Beklagten gerichteten Verfahren die Richtigkeit und Verbindlichkeit seiner Steuerberechnungen für die Zeit vom 16.07.2007 bis 15.07.2010 anerkannt werden soll, handelt es sich um eine nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallenden Antrag, letztlich um eine finanzgerichtliche Streitigkeit. Hierauf ist der Kläger bereits durch gerichtliche Verfügung vom 26.08.2009 hingewiesen worden. Da der Kläger dem nicht entgegengetreten ist, versteht die Kammer das Begehren bei sachgerechter Auslegung im wohlverstandenen eigenen Interesse des Klägers so, dass er an diesem aus damaliger Sicht lediglich angekündigten Antrag nicht mehr festhält. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2009 ausdrücklich angekündigt hat, eine pauschale Vergütung von ca. 30.- Euro als Wiedergutmachung und als Deckung seiner Kosten verlangen zu wollen. Auch eine „Wiedergutmachung“ durch Zahlung eines Geldbetrages kann vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden, so dass bei einer verständigen, auch die Interessen des Klägers in den Blick nehmenden Auslegung davon ausgegangen wird, dass an diesem Begehren nicht festgehalten wird. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.08.2009 den Betrag von 30.- Euro auch zur Deckung seiner Kosten gefordert hat, handelt es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand, vielmehr kann der Kläger seine durch das Verfahren entstandenen Kosten im Obsiegensfalle im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der zwangsweisen Außerbetriebssetzung ist § 14 Abs. 1 KraftStG. Danach hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörde durch Einziehung des Fahrzeugscheines und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere liegt ein Antrag des Finanzamtes B-Stadt an den Beklagten vom 10.12.2008 vor. Danach beträgt die vom Kläger geschuldete Kraftfahrzeugsteuer 417.- Euro; zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 115.- Euro ergibt sich ein ausstehender Gesamtbetrag von 532.- Euro.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer vgl. Urteil vom 28.05.2009, 10 K 812/08, die die Billigung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gefunden hat vgl. den zu vorgenanntem Verfahren ergangenen, die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung zurückweisenden Beschluss 09.03.2008, 1 D 260/09 ist die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) an den Antrag des Finanzamtes gebunden und hat diese weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen, noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuerforderungen. Hierfür ist allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden kann. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, dass die in Steuersachen nicht fachkundige Zulassungsbehörde die Kontrollinstanz des Finanzamtes als der mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde wäre. Eine solche Verfahrensweise ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Hierbei muss auch gesehen werden, dass die Zulassungsbehörde mit der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und damit mit der Durchführung eines Massengeschäfts befasst ist, hierbei allerdings auch der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Damit wäre unvereinbar, wenn sich die Zulassungsbehörde noch mit der oftmals aufwendigen sachlichen Überprüfung von Steuerforderungen beschäftigen müsste.

Selbst wenn der hiervon abweichenden Auffassung des VG Meiningen vgl. dessen Urteil vom 13.01.2004, 2 K 677/02.Me, zitiert nach Juris gefolgt würde, wonach die Zulassungsstelle den Steuerverwaltungsakt zwar nicht materiell-rechtlich zu überprüfen habe, das Finanzamt der Zulassungsstelle aber den Nachweis vorlegen müsse, dass der Betroffene seine Steuerpflicht nicht erfüllt habe, was beinhalte, dass der Zulassungsstelle der Erlass des Steuerbescheides, dessen Vollziehbarkeit und der Zahlungsrückstand in geeigneter Weise nachgewiesen werden müsse, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Das Finanzamt B-Stadt hat in dem dem Beklagten mit Schreiben vom 23.04.2009 überlassenen Schreiben an den Kläger vom 22.04.2009 nachvollziehbar dargelegt, dass die fällige und trotz Klageerhebung vollziehbare (vgl. §§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) Steuerforderung betreffend den Zeitraum von 16.07.2006 bis 15.07.2007 nicht beglichen ist. Damit war jedenfalls gegenüber der Widerspruchsbehörde das Bestehen der Steuerpflicht hinreichend erläutert worden. Die vom Kläger mit der Klage vorgelegte eigene Berechnung der Steuerpflicht gibt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung Anlass, weil sie sich nur zu dem Zeitraum vom 16.07.2007 bis 15.07.2010 und gerade nicht zu der Zeit vom 16.07.2006 bis 15.07.2007 verhält.

Ebenso wenig kann dem Kläger gefolgt werden, soweit er die Befangenheit des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses geltend macht. Abgesehen davon, dass er diesen Einwand nicht sofort in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses sondern erst mit der Klage erhoben hat, sind auch die Voraussetzungen des § 21 SVwVfG nicht dargelegt. Vielmehr erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als völlig unsubstantiiert.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass im Ausgangsbescheid Gebühren gemäß Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt in Höhe von 30,60 Euro inklusive Porto festgesetzt worden sind. Nach den §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt in Verbindung mit der Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist u.a. für Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Gebühr zwischen 14,30 Euro und 286.- Euro zu entrichten. Ebenso wenig sind gegen die Höhe der im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegenden Gebühr Bedenken vorgetragen oder ersichtlich.

Im Weiteren lässt die Festsetzung der Widerspruchsgebühr, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 a Abs. 1 Satz 1 SGebG in Verbindung mit Ziffer 400 Satz 1 der Anlage zu § 1 GebOSt findet, keinen Rechtsfehler erkennen.

Damit sind der Bescheid vom 12.01.2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2009 in allen Regelungsinhalten zu Recht ergangen.

Weiterhin kann der Kläger nicht die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge verlangen.

Die in dem gezahlten Betrag von 40,35 Euro enthaltene Gebühr des Ausgangsbescheides in Höhe von 30,60 Euro ist, wie dargelegt, zu Recht festgesetzt worden. Die für die Mahnung vom 24.03.2009 angesetzten 2,10 Euro setzen sich aus der auf volle fünf Cent aufgerundeten Mahngebühr nach § 5 Abs. 1 KostO in Höhe von 1,55 Euro sowie Portokosten (0,55 Euro) im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a SGebG zusammen. Die Gebührenforderungen in Höhe von 7,65 Euro ist gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 KostO in Verbindung mit der Anlage zur KostO begründet, da der Vollstreckungsbeamte mit dem Schreiben an den Kläger vom 07.07.2009 erstmals Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat.

Die in dem im Weiteren gezahlten Betrag von 36,15 Euro enthaltene Gebühr des Widerspruchsbescheides in Höhe von 30,60 Euro ist, wie dargelegt, ebenfalls zu Recht ergangen. Das Gleiche gilt für die erhobenen Zustellkosten von 5,55 Euro, die ihre Grundlage in § 2 Abs. 2 lit. a SGebG finden.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG (i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 in der Fassung vom 07./08.07.2004) auf (2.500.- Euro + 76,50 Euro =) 2.576,50 Euro festgesetzt.

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