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Kraftfahrungeeignetheit bei Konsum von Cannabis und Methylphenidat

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2977/17 – Beschluss vom 23.03.2018

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10621/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. August 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner durfte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis eine Kraftfahreignung nicht gegeben. Dies ist hier der Fall.

Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 24. August 2014 nach seiner vorläufigen Festnahme ausführlich dargelegt hat, jedenfalls ab dem Sommer 2014 regelmäßig – das heißt nahezu täglich – Cannabis zu konsumieren. Im Einzelnen hat er angegeben, dass er seit seinem sechzehnten Geburtstag Cannabis konsumiere. In den ersten Monaten habe er an jedem Wochenende Marihuana konsumiert. Kurz vor den Osterferien 2014 habe er seinen Konsum dann deutlich erhöht, indem er bis zu drei Mal in der Woche konsumiert habe. Spätestens seit den Sommerferien 2014 habe er dann sogar täglich Marihuana konsumiert, und zwar mindestens 0,5 Gramm bei jedem Konsumakt. Hiermit korrespondiert seine weitere Angabe, dass die bei ihm vorgefundene Drogenmenge (26,9 Gramm Marihuana) für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei.

Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren angegeben hat, diese Aussage nur getätigt zu haben, um nicht dem Verdacht ausgesetzt zu sein, Handel zu treiben, ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Seine gegenüber den Polizeibeamten getätigten Angaben sind sowohl in zeitlicher Hinsicht (Schilderung der Steigerung des Konsums über mehrere Monate) als auch in quantitativer Hinsicht (Schilderung der Häufigkeit des wöchentlichen Konsums einschließlich der Portionsgröße) so detailreich, dass er sich daran festhalten lassen muss.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit Blick auf den regelmäßigen Cannabiskonsum die Kraftfahreignung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wiedererlangt haben könnte und der Antragsgegner deshalb (nur) Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätte. Allein der Zeitraum zwischen dem eingeräumten regelmäßigen Konsum im Jahr 2014 und der Zustellung der Entziehungsverfügung am 29. August 2017 rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Die Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, seit dem Jahr 2014 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben, sind nicht glaubhaft; vielmehr hat er ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch nach dem Jahr 2014 Kontakt mit der Droge Cannabis gehabt. Denn bei einer polizeilichen Überprüfung wurde am 6. Februar 2017 im Pkw des Antragstellers eine BtM-Mühle mit frischen Anhaftungen aufgefunden. Der Antragsteller hat sich gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten dahingehend eingelassen, dass er Cannabis zu sich genommen habe. Zudem fehlt es an einem Nachweis über die insoweit zwingend erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV).

Unabhängig davon ist der Antragsteller auch deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil alles dafür spricht, dass bei ihm ein Mischkonsum von Cannabis und der psychoaktiv wirkenden Substanz Methylphenidat vorgelegen hat. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, wenn der Gebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe hinzukommt. Von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum bis ins Jahr 2017 kann mit Blick auf den regelmäßigen Konsum (jedenfalls) im Jahr 2014 sowie den Vorfall vom 6. Februar 2017, bei dem der Antragsteller Cannabiskonsum eingeräumt hat, ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller regelmäßig, nämlich täglich (morgens und am frühen Nachmittag), zur Behandlung seiner Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) das Arzneimittel Medikinet Retard mit einer Dosis von 40 mg einnimmt. Dies ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. W. vom 8. April 2015 sowie den Angaben der Mutter des Antragstellers gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten anlässlich eines vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfalls am 24. Januar 2017. Dieses Arzneimittel enthält den Wirkstoff Methylphenidat, welcher als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz verzeichnet ist und eine psychoaktiv wirkende Substanz darstellt. Ein solcher Mischkonsum führt ebenfalls zum Verlust der Fahreignung, weil er eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.

Vgl. für den Fall des gelegentlichen Konsums von Marihuana und der zusätzlichen Einnahme von ärztlich verordnetem Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidat: VG Würzburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – W K 16.986 -, juris, Rn. 21.

Für die Annahme eines eignungsausschließenden Mischkonsums ist es vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr unerheblich, dass ihm das Arzneimittel Medikinet ärztlich verordnet wurde.

Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass sein Interesse, die Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris m. w. N.

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.

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