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Kostentragung für Umsetzung eines e-Scooters im öffentlichen Raum

Ein E-Scooter-Unternehmen muss für das Umsetzen eines falsch geparkten Rollers blechen! Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied, dass die Stadt Frankfurt zu Recht 77,50 Euro für die Beseitigung des Gefährts von einem taktilen Leitsystem verlangte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Verantwortung von E-Scooter-Verleihern bei Verkehrsverstößen ihrer Kunden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
  • Datum: 02.07.2024
  • Aktenzeichen: 12 K 138/24.F
  • Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ein in München ansässiges Unternehmen, das e-Scooter bundesweit vermietet. Argumentiert, dass die Kosten für die Umsetzung eines e-Scooters überhöht und die Rechtsgrundlage für die Gebührenanforderung unklar sei.
  • Beklagte: Stadt Frankfurt am Main. Verteidigt den Kostenbescheid als rechtmäßig und sieht die Klägerin als zustandsverantwortlich für den ordnungswidrig abgestellten e-Scooter.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein e-Scooter der Klägerin wurde auf dem Gehweg in der Goethestraße, Frankfurt am Main, so abgestellt, dass er ein Taktiles Leitsystem für Sehbehinderte blockierte. Ein Hilfspolizist setzte den Roller zur Seite und die Stadt forderte 77,50 Euro Kosten für die Umsetzung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für das Umsetzen des e-Scooters und die Frage, ob die Klägerin als Zustandsstörer für die Kosten haftet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, der Kostenbescheid bleibt rechtmäßig.
  • Begründung: Der e-Scooter stellte eine Gefährdung dar, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr waren verhältnismäßig und gesetzlich abgesichert. Die Kosten basieren auf der Mindestgebühr der hessischen Verwaltungskostenordnung.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und bleibt für die Umsetzungsgebühren verantwortlich. Das Urteil bestätigt die Zustandsverantwortlichkeit der Vermieter von e-Scootern im öffentlichen Raum bei ordnungswidriger Abstellung.

E-Scooter im Fokus: Rechtsstreit beleuchtet Finanzierung und Sicherheit im urbanen Verkehr

E-Scooter haben in den letzten Jahren das urbane Mobilitätskonzept grundlegend verändert. Als innovative Verkehrslösung bieten sie eine flexible Alternative zu traditionellen Fortbewegungsmitteln und tragen zur Entwicklung nachhaltiger Stadtverkehrskonzepte bei.

Die Implementierung von E-Scootern im öffentlichen Raum wirft jedoch komplexe Fragen zur Finanzierung und Kostentragung auf. Rechtliche Rahmenbedingungen, Verkehrssicherheit und die Integration in bestehende Verkehrssysteme erfordern sorgfältige Abwägungen von kommunalen Entscheidungsträgern und allen beteiligten Akteuren. Der folgende Fall beleuchtet einen konkreten Rechtsstreit, der diese zentralen Herausforderungen exemplarisch verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Kostenbescheid für E-Scooter-Umsetzung rechtlich zulässig

E-Scooter blockiert taktile Gehwegsführung auf Bürgersteig in Frankfurt. Pedestrians navigieren um das Hindernis.
Kostenbescheid für E-Scooter-Umsetzung rechtlich zulässig | Symbolfoto: Flux gen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klage eines E-Scooter-Verleihunternehmens gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt am Main abgewiesen. Die Mindestgebühr von 74 Euro für das Umsetzen eines verkehrswidrig abgestellten E-Scooters ist nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig.

Verkehrswidriges Abstellen auf taktilem Leitsystem

Ein E-Scooter des Münchner Unternehmens war im September 2023 in der Frankfurter Goethestraße quer über einem Gehweg abgestellt worden und blockierte ein taktiles Leitsystem für Sehbehinderte. Ein Hilfspolizeibeamter setzte das etwa 25 Kilogramm schwere Fahrzeug daraufhin einige Meter zur Seite. Die Stadt stellte dem Unternehmen anschließend 77,50 Euro in Rechnung – bestehend aus der Mindestgebühr von 74 Euro sowie Zustellkosten.

Gefahrenabwehr rechtfertigt Kostenbescheid

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids. Die Blockade des Leitsystems stelle einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung dar. Das Abstellen des E-Scooters nach Mietende diene zudem gewerblichen Zwecken und sei als Sondernutzung zu werten. Als Eigentümerin und Profiteurin des Geschäftsmodells könne die Firma als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Gefahrenlage zur Verantwortung gezogen werden.

Mindestgebühr trotz kurzer Umsetzungsdauer angemessen

Die festgesetzte Mindestgebühr von 74 Euro sei durch die Hessische Verwaltungskostenordnung gedeckt und angemessen. Auch wenn die reine Umsetzung nur kurz gedauert habe, müssten der gesamte Verwaltungsaufwand einschließlich Dokumentation, Kostenbescheid und interne Bearbeitung berücksichtigt werden. Das erhebliche Gewicht des E-Scooters und der Motorwiderstand am Hinterrad ließen zudem keinen Bagatellfall vorliegen.

Verleihfirma kann Kosten an Kunden weitergeben

Das Gericht wies darauf hin, dass es der Firma freistehe, die Umsetzungskosten durch entsprechende Vertragsgestaltung an die Mieter weiterzugeben oder in die Preiskalkulation einzubeziehen. Eine Privilegierung der E-Scooter-Anbieter zu Lasten der Allgemeinheit sei nicht gerechtfertigt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Vermieter von e-Scootern als Zustandsverantwortliche für die Umsetzungskosten haften, wenn ihre Fahrzeuge verkehrsgefährdend abgestellt werden – auch wenn sie das Abstellen nicht selbst vorgenommen haben. Die Behörden dürfen dabei die Mindestgebühr der Verwaltungskostenordnung ansetzen, auch wenn der tatsächliche Zeitaufwand für die Umsetzung gering ist. Dies gilt insbesondere bei Behinderungen von Leitsystemen für Sehbehinderte oder anderen Verkehrsgefährdungen durch falsch abgestellte e-Scooter.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als e-Scooter-Vermieter müssen Sie mit Gebühren von mindestens 74 Euro plus Zustellkosten rechnen, wenn Ihre Fahrzeuge verkehrsgefährdend abgestellt werden – unabhängig davon, wer sie dort platziert hat. Dies gilt auch bei kurzen Umsetzungen von wenigen Metern. Um solche Kosten zu vermeiden, sollten Sie Ihre Nutzer klar über korrektes Abstellen informieren und technische Lösungen wie Geofencing in Betracht ziehen. Besonders kritisch sind Behinderungen von Leitsystemen für Sehbehinderte oder Blockaden von Gehwegen. Die Behörden können Sie direkt als Eigentümer zur Verantwortung ziehen, ohne den eigentlichen Verursacher ermitteln zu müssen.


Rechtssicher aufgestellt im E-Scooter-Geschäft

Die Rechtslage rund um das Abstellen von E-Scootern ist komplex. Als Verleihunternehmen tragen Sie die Verantwortung für falsch geparkte Fahrzeuge – und das kann teuer werden. Gerne helfen wir Ihnen, die rechtlichen Fallstricke zu verstehen und Ihr Geschäftsmodell abzusichern. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und mögliche Handlungsoptionen zu besprechen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Gebühren können bei der Umsetzung von E-Scootern entstehen?

Bei der Umsetzung von falsch abgestellten E-Scootern fallen unterschiedliche Gebührenarten an, die sich je nach Kommune und Situation unterscheiden.

Umsetzungsgebühren für Einzelfälle

Wenn ein E-Scooter verkehrswidrig abgestellt wurde, können folgende Kosten entstehen:

  • Bis zu 5 Fahrzeuge: 62 bis 68 Euro je Einzelfall bei Umsetzung durch städtische Mitarbeiter
  • Ab 6 Fahrzeugen: 219 bis 242 Euro je Einzelfall bei Umsetzung durch Abschleppunternehmen
  • Zusätzliche Verwaltungspauschale: 66 Euro pro Fall

Sondernutzungsgebühren für Verleiher

Sharing-Anbieter müssen für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Raums Sondernutzungsgebühren entrichten. Diese variieren stark nach Kommune:

  • Köln: 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr
  • Gütersloh: etwa 25 Euro pro Fahrzeug und Monat

Rechtliche Grundlagen der Gebührenerhebung

Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat jedoch entschieden, dass pauschale Jahresgebühren rechtswidrig sind, wenn sie unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer erhoben werden.

Kostentragung und Verantwortlichkeit

Die Verleiher sind als Zustandsverantwortliche zur Kostentragung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Nutzer nicht ermittelt werden kann. Die Gebühren decken dabei nicht nur die eigentliche Umsetzung ab, sondern auch den administrativen Aufwand wie Prüfung, Dokumentation und Durchführung der Maßnahme.


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Wann liegt eine kostenpflichtige Sondernutzung bei E-Scootern vor?

Grundsätzliche Einordnung

Eine kostenpflichtige Sondernutzung liegt vor, wenn E-Scooter im öffentlichen Straßenraum nicht primär zu Verkehrszwecken, sondern zum Abschluss von Mietverträgen aufgestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Rechtsauffassung in einem wegweisenden Urteil bestätigt.

Abgrenzung zum Gemeingebrauch

Wenn Sie einen E-Scooter im Free-Floating-System betreiben, müssen Sie beachten: Die gewerbliche Bereitstellung der Fahrzeuge geht über den normalen Gemeingebrauch der Straße hinaus. Dies unterscheidet sich grundlegend von privat genutzten E-Scootern, die dem regulären Straßenverkehr dienen.

Kriterien für eine Sondernutzung

Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Sondernutzung sind:

  • Die E-Scooter sind nicht jederzeit fahrbereit, sondern müssen erst durch eine App entsperrt werden
  • Das Abstellen dient vorrangig dem Abschluss von Mietverträgen
  • Die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gewerblichen Verleihsystems

Kostenpflicht und Gebührenrahmen

Die Städte können für diese Sondernutzung Gebühren zwischen 85 und 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr erheben. Diese Gebühren müssen sich jedoch an der tatsächlichen Nutzungsdauer orientieren – eine pauschale Jahresgebühr für kürzere Nutzungszeiträume ist nicht zulässig. Wenn Sie beispielsweise in Köln E-Scooter aufstellen möchten, richtet sich die konkrete Gebührenhöhe nach der jeweiligen Zone: Innenstadtbereiche mit hoher Nutzungsfrequenz werden höher bepreist als Randbezirke.


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Wie können E-Scooter-Anbieter Umsetzungskosten rechtlich absichern?

E-Scooter-Anbieter können die Umsetzungskosten für falsch abgestellte Fahrzeuge durch verschiedene rechtliche Mechanismen absichern. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt die Rechtmäßigkeit von Kostenbescheiden für das Umsetzen von E-Scootern. Die Stadt Frankfurt konnte erfolgreich 74 Euro für das Umsetzen eines auf einem taktilen Leitsystem abgestellten E-Scooters in Rechnung stellen.

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie als Anbieter festlegen, dass Nutzer für Schäden und Folgekosten durch unsachgemäßes Abstellen haften. Wenn ein TIER Fahrzeug während der Nutzungszeit schuldhaft beschädigt wird, muss der Kunde die Kosten zur Behebung des Schadens tragen.

Gebührenrechtliche Aspekte

Die Städte können Umsetzungskosten auf Basis des allgemeinen Gebührentatbestands für Verwaltungstätigkeiten erheben. Dabei gilt:

  • Eine Mindestgebühr von 74 Euro ist rechtlich zulässig
  • Die Kosten können direkt dem Anbieter in Rechnung gestellt werden
  • Der Einwand fehlender Regressmöglichkeiten gegenüber den Nutzern schützt den Anbieter nicht vor der Kostenpflicht

Präventive Maßnahmen

Als Anbieter können Sie durch ein sogenanntes Free-Floating-Konzept die Kontrolle behalten. Dabei werden die E-Scooter:

  • Am Abend eingesammelt
  • Über Nacht aufgeladen
  • Am nächsten Morgen an strategischen Punkten neu verteilt

Diese Maßnahmen reduzieren das Risiko von Umsetzungskosten durch falsch abgestellte Fahrzeuge. Die rechtliche Grundlage für das Anbieten von E-Scootern basiert dabei auf einer Sondernutzungserlaubnis, die den Kommunen weitreichende Steuerungsmöglichkeiten einräumt.


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Welche Pflichten haben E-Scooter-Anbieter bezüglich der Verkehrssicherheit?

E-Scooter-Anbieter unterliegen einer umfassenden Verkehrssicherungspflicht, die sich aus dem allgemeinen Deliktsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB ableitet. Diese Pflicht verpflichtet sie, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu minimieren.

Grundlegende Sicherheitspflichten

Als E-Scooter-Anbieter müssen Sie technisch einwandfreie Fahrzeuge bereitstellen und regelmäßige Wartungen durchführen. Dazu gehört auch die Ausstattung der Fahrzeuge mit allen vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmalen, wie beispielsweise ab 2027 die verpflichtende Installation von Blinkern bei Neufahrzeugen.

Konkrete Maßnahmen zur Unfallprävention

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben einen E-Scooter-Verleih. In diesem Fall müssen Sie klare Nutzungsregeln aufstellen und deren Einhaltung überwachen. Viele Anbieter setzen dabei auf technische Lösungen, wie die Pflicht zur Erstellung eines Fotos vom ordnungsgemäß geparkten E-Scooter in der Verleih-App.

Haftungsgrenzen

Die Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos. Wenn ein E-Scooter von Dritten umgestoßen oder falsch abgestellt wird, haften Sie als Anbieter nicht automatisch für daraus resultierende Schäden. Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 StVG bei E-Scootern nicht greift, da diese als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft werden.

Wenn Sie als Anbieter die grundlegenden Sicherheitsvorschriften einhalten und im Rahmen der erteilten Genehmigungen operieren, können Sie für Unfälle wie Stolperstürze über abgestellte E-Scooter nicht haftbar gemacht werden. Die Rechtsprechung erkennt an, dass nicht jede erdenkliche Gefahr ausgeschlossen werden kann.


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Nach welchen Kriterien wird die Verhältnismäßigkeit von Umsetzungskosten beurteilt?

Die Verhältnismäßigkeit von Umsetzungskosten wird nach dem Äquivalenzprinzip beurteilt, das die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt.

Grundlegende Bewertungskriterien

Der tatsächliche Verwaltungsaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der erhobenen Gebühr stehen. Bei der Beurteilung werden sowohl die konkreten Umsetzungsmaßnahmen als auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt.

Besonderheiten bei E-Scootern

Bei E-Scootern spielen spezifische Faktoren eine wichtige Rolle. Der erhöhte Aufwand durch den starken Rollwiderstand der Fahrzeuge rechtfertigt höhere Gebühren. Wenn Sie einen E-Scooter falsch abstellen, kann eine Mindestgebühr von 74 Euro für die Umsetzung durchaus verhältnismäßig sein.

Rechtliche Durchsetzbarkeit

Die Gebührenhöhe muss sich an objektiven Kriterien orientieren. Dabei sind folgende Aspekte maßgeblich:

  • Die technischen Besonderheiten des umzusetzenden Fahrzeugs
  • Der zeitliche Aufwand für die Umsetzung
  • Die personellen Ressourcen, die für die Maßnahme eingesetzt werden müssen

Die Gerichte prüfen bei Streitigkeiten, ob die Gebühren den tatsächlich entstandenen Aufwand widerspiegeln. Eine pauschale Gebührenfestsetzung ist grundsätzlich zulässig, muss aber in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Taktiles Leitsystem

Ein spezielles Bodenleit- und Orientierungssystem für sehbehinderte Menschen im öffentlichen Raum. Es besteht aus strukturierten Bodenplatten mit erhöhten Rippen oder Noppen, die mit dem Langstock ertastbar sind. Diese Leitsysteme sind nach DIN 32984 normiert und führen Sehbehinderte sicher durch den öffentlichen Raum, beispielsweise zu Bushaltestellen oder über Straßenkreuzungen. Eine Blockierung dieser Systeme gefährdet die Sicherheit der Nutzer erheblich.


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Zustandsstörer

Eine Person oder Organisation, die durch das Eigentum oder die tatsächliche Herrschaft über eine Sache eine Gefahrenquelle schafft oder aufrechterhält. Nach dem Polizei- und Ordnungsrecht kann der Zustandsstörer für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich gemacht werden. Im Fall von E-Scootern ist der Verleiher als Eigentümer Zustandsstörer, auch wenn ein Kunde das Fahrzeug falsch abgestellt hat.


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Sondernutzung

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung öffentlicher Straßen und Wege, die einer behördlichen Erlaubnis bedarf (§ 8 Bundesfernstraßengesetz). Bei gewerblicher Nutzung des öffentlichen Raums, wie beim E-Scooter-Verleih, liegt eine Sondernutzung vor. Dies rechtfertigt besondere Auflagen und Gebühren für die Betreiber.


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Rücksichtnahmegebot

Eine zentrale Verhaltensregel der Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs. 1 StVO), die vorschreibt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. Dies gilt auch für das Abstellen von Fahrzeugen, einschließlich E-Scootern.


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Verwaltungskostenordnung

Eine rechtliche Vorschrift, die die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Verwaltung regelt. Sie legt Gebührensätze und Berechnungsgrundlagen fest. Im E-Scooter-Fall bildet die Hessische Verwaltungskostenordnung die Grundlage für die Berechnung der Umsetzungskosten von 74 Euro als Mindestgebühr.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §32 Abs.1 S.1: Diese Vorschrift regelt das ordnungsgemäße Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum. Es ist untersagt, Fahrzeuge so abzustellen, dass sie den Verkehrsfluss behindern oder Fußgängerwege blockieren. Im vorliegenden Fall stand der e-Scooter auf dem Gehweg und blockierte somit ein taktiles Leitsystem für Sehbehinderte, was einen Verstoß gegen §32 Abs.1 S.1 StVO darstellt.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §1 Abs.2: Diese Bestimmung verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zur Rücksichtnahme auf andere. Das bedeutet, dass beim Abstellen von Fahrzeugen darauf geachtet werden muss, dass keine Gefahr oder Behinderung für Fußgänger, insbesondere Menschen mit Behinderungen, entsteht. Der unsachgemäße Abstellort des e-Scooters verletzte diese Sorgfaltspflicht.
  • Hessische Verwaltungskostenordnung (VwKostenO): Diese Regelung legt die Gebühren fest, die für Verwaltungsmaßnahmen erhoben werden dürfen. Im Fall des e-Scooters wurde eine Mindestgebühr herangezogen, um die Kosten der Maßnahme zur Entfernung des Fahrzeugs abzudecken. Die Verwaltungskostenordnung dient hier als rechtliche Grundlage für die Berechnung und Forderung der Kosten.
  • Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV): Diese Verordnung regelt die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen wie e-Scootern am Straßenverkehr. Sie enthält Vorschriften zur Nutzung, zum Abstellen und zu den technischen Anforderungen dieser Fahrzeuge. Im vorliegenden Fall wurde der e-Scooter im Rahmen der eKFV betrieben, wodurch diese Verordnung für die rechtliche Einordnung relevant ist.
  • Hessisches Sozialgesetzbuch (HSO) §11 Abs.1 i.V.m. §8 Abs.1 S.1: Diese Vorschriften betreffen die Zuständigkeit und Haftung bei Zustandsstörungen im öffentlichen Raum. Da der e-Scooter eine Behinderung für Sehbehinderte darstellte und eine polizeiliche Maßnahme zur Entfernung erforderlich war, wurde die Betreiberin gemäß diesen Bestimmungen zu den Kosten herangezogen.

Das vorliegende Urteil


VG Frankfurt – Az.: 12 K 138/24.F – Urteil vom 02.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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