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Kostenerhebung für Feuerwehreinsatz

Ein Ölfilm auf dem Mittellandkanal führte zu einem kostspieligen Feuerwehreinsatz. Nun muss der Bund als Eigentümer für die Kosten aufkommen, so das Verwaltungsgericht Magdeburg. Eine Entscheidung, die weitreichende Folgen für die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bei solchen Einsätzen haben könnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Magdeburg
  • Datum: 15.02.2024
  • Aktenzeichen: 7 A 120/23 MD
  • Verfahrensart: Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Kostentragung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Kostenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eigentümerin einer Bundeswasserstraße; wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung der Kosten für den Feuerwehreinsatz.
    • Beklagte: Verantwortlich für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr, die bei der Lageerkundung des Ölfilms am Mittellandkanal aktiv wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Am 19.05.2018 um 13:05 Uhr wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten zum Mittellandkanal in B-Stadt gerufen, nachdem auf der Bundeswasserstraße der Klägerin ein Ölvorkommen festgestellt wurde. Die Einsatzkräfte führten eine Lageerkundung durch und stellten einen Ölfilm im Kanal fest.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Klägerin zur Zahlung der Kosten für den Feuerwehreinsatz herangezogen werden kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat die Möglichkeit, die Vollstreckung abzuwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages hinterlegt.
    • Folgen: Die Klägerin muss die festgesetzten Kosten tragen. Das Urteil bekräftigt die Kostentragungspraxis im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen und regelt zugleich die Modalitäten zur Abwendung der Vollstreckung durch entsprechende Sicherheitsleistung.

Der Fall vor Gericht


Öl auf Bundeswasserstraße: Bund muss Feuerwehrkosten tragen

Ölfilm auf dem Mittellandkanal, Feuerwehrmann kniet am Ufer und beobachtet das Wasser.
Kostenübernahme Feuerwehr bei Ölverschmutzung | Symbolbild: Flux gen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in einem Urteil vom 15. Februar 2024 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Mittellandkanals die Kosten eines Feuerwehreinsatzes wegen einer Ölverschmutzung tragen muss. Die Klage der Bundesrepublik gegen einen Kostenbescheid in Höhe von 542,25 Euro wurde abgewiesen.

Ölfilm löst Feuerwehreinsatz aus

Am 19. Mai 2018 wurde die Freiwillige Feuerwehr zu einem Einsatz am Mittellandkanal in B-Stadt gerufen. Die Einsatzkräfte stellten vor Ort einen Ölfilm fest, der sich über die halbe Breite des Kanals von der A-Brücke bis zum Sperrtor erstreckte. Nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde wurde der Einsatz aufgrund der sehr geringen Ölmenge nach 45 Minuten beendet, ohne dass weitere Maßnahmen ergriffen wurden.

Streit um Kostenpflicht des Bundes

Die Stadt forderte vom Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraße die Erstattung der Einsatzkosten. Der Bund wehrte sich gegen den Kostenbescheid mit der Begründung, dass keine Kostentragungspflicht bestehe. Der erfolglose Feuerwehreinsatz sei weder in seinem Auftrag noch in seinem Interesse erfolgt.

Gericht bestätigt Kostenpflicht des Gewässereigentümers

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids. Entscheidend war, dass der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraße die Zustandsverantwortung trägt. Diese Verantwortlichkeit besteht nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon, ob der Bund die Verschmutzung verursacht hat oder wie diese entstanden ist.

Das Gericht stellte klar, dass der Bund in seiner Eigenschaft als Gewässereigentümer denselben ordnungsrechtlichen Pflichten unterliegt wie private Eigentümer. Die Tatsache, dass der Mittellandkanal als Bundeswasserstraße dem öffentlichen Verkehr dient, ändert daran nichts.

Rechtliche Grundsätze der Kostentragung

Das Gericht betonte, dass auch eine erfolglose Erkundung der Gefahrenlage kostenpflichtig ist. Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Alarmierung der Feuerwehr, unabhängig davon, ob später Maßnahmen ergriffen werden oder nicht. Die Feuerwehr hatte nach Feststellung des Gerichts ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, als sie nach der Lageerkundung von weiteren Maßnahmen absah, da diese unverhältnismäßig gewesen wären.

Die Stadt war berechtigt, die Kosten direkt beim Bund als Gewässereigentümer geltend zu machen, ohne zunächst nach dem Verursacher der Verschmutzung zu suchen. Der Kostenbescheid wurde auch nicht zu spät erlassen, da die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil etabliert, dass Eigentümer von Gewässern für Feuerwehreinsätze zahlen müssen, auch wenn diese nur der Lageerkundung dienen und keine aktiven Maßnahmen ergriffen werden. Die Kostenpflicht entsteht bereits mit der Alarmierung der Feuerwehr, unabhängig vom späteren Einsatzverlauf. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer den Einsatz nicht selbst veranlasst hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer oder Betreiber von Gewässern müssen Sie damit rechnen, dass Sie für Feuerwehreinsätze zur Kasse gebeten werden können – selbst wenn Sie den Einsatz nicht selbst angefordert haben. Die Kosten fallen bereits an, sobald die Feuerwehr alarmiert wird, auch wenn sich vor Ort herausstellt, dass keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Bei Verschmutzungen oder anderen Vorkommnissen auf Ihrem Gewässer sollten Sie daher mit Kosten zwischen 500 und 1000 Euro pro Einsatz kalkulieren. Eine Möglichkeit, diese Kosten zu vermeiden, besteht praktisch nicht, sobald die Feuerwehr alarmiert wurde.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei Kostenfragen im Umwelteinsatz

Bei Fällen, in denen Unklarheiten bezüglich der Kostentragung im Zusammenhang mit Umweltereignissen entstehen, können komplexe Rechtsfragen zu Unsicherheiten führen. Ereignisse wie ein außerplanmäßiger Feuerhreinsatz infolge einer Ölverschmutzung zeigen, dass bereits erste Maßnahmen kostenpflichtig sein können und die Zuständigkeitsregelungen häufig einer genauen Prüfung bedürfen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen verständlich darzustellen. Unsere sachliche und zielgerichtete Beratung zielt darauf ab, Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu verschaffen, sodass Sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Ersteinschätzung anfragen

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei einer Ölverschmutzung auf einem Gewässer tragen?

Grundsätzliche Kostentragungspflicht

Bei einer Ölverschmutzung auf einem Gewässer trägt primär der Verursacher die Kosten des Feuerwehreinsatzes. Kann der Verursacher – wie häufig bei Ölverschmutzungen auf Gewässern – nicht ermittelt werden, greift eine sekundäre Kostentragungspflicht.

Kostentragung bei Bundeswasserstraßen

Bei Bundeswasserstraßen wie dem Main muss der Bund als Eigentümer die Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen. Diese Pflicht ergibt sich aus zwei rechtlichen Grundlagen:

Der Bund ist als Eigentümer der Bundeswasserstraße nach Art. 89 Abs. 1 GG im polizei- und sicherheitsrechtlichen Sinne zustandsverantwortlich. Durch die Vermischung des Öls mit dem Wasser erwirbt der Bund auch das Eigentum an dem umweltgefährdenden Öl-Wasser-Gemisch.

Die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG verpflichtet zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. Dies umfasst auch die Beseitigung von Ölverunreinigungen.

Kostentragung bei anderen Gewässern

Bei Gewässern, die keine Bundeswasserstraßen sind, richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Kosten trägt dann in der Regel der Gewässereigentümer oder der Unterhaltungspflichtige, wenn kein Verursacher ermittelt werden kann.

Höhe der Kosten

Die Kosten werden nach der jeweiligen Feuerwehr-Gebührensatzung der Gemeinde berechnet. Sie umfassen den Personal- und Materialeinsatz der Feuerwehr. Die Berechnung erfolgt dabei nach tatsächlich entstandenem Aufwand.


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Welche Voraussetzungen müssen für eine Kostenpflicht bei Feuerwehreinsätzen erfüllt sein?

Grundsätzliche Kostenpflicht

Feuerwehreinsätze sind grundsätzlich kostenfrei, wenn sie zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören. Eine Kostenpflicht entsteht jedoch, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesetzliche Voraussetzungen

Bei einem Feuerwehreinsatz können Sie kostenpflichtig werden, wenn einer dieser Fälle vorliegt:

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Gefahr oder des Schadens
  • Betrieb von Fahrzeugen: Wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist
  • Industrie- und Gewerbebetriebe: Bei Bränden, die Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel erfordern

Konkrete Gefahrenlage

Eine Kostenpflicht setzt voraus, dass:

  • Eine akute Gefahrensituation vorlag, die den Einsatz erforderlich machte
  • Die Gefahr nicht geringfügig war – beispielsweise bei einer Ölspur muss eine tatsächliche Gefährdung bestanden haben
  • Der Einsatz verhältnismäßig war und nicht überdimensioniert durchgeführt wurde

Kostenberechnung

Die Kosten werden nach folgenden Kriterien berechnet:

  • Einsatzdauer und eingesetzte Mittel
  • Personalkosten für die eingesetzten Kräfte
  • Materialkosten wie Bindemittel oder Spezialausrüstung
  • Zusatzkosten für eventuell notwendige Spezialfirmen

Die Gemeinden können die Kostenberechnung durch Satzung regeln und dabei auch Pauschalbeträge festlegen. Bei einer Ölspur müssen Sie beispielsweise mit Kosten ab 400 Euro für eine einfache Beseitigung durch die Feuerwehr rechnen.


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Welche Rolle spielt die Erfolglosigkeit eines Feuerwehreinsatzes für die Kostenpflicht?

Die Erfolglosigkeit eines Feuerwehreinsatzes hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Kostenpflicht. Entscheidend ist nicht der Erfolg der Maßnahme, sondern ob zum Zeitpunkt der Alarmierung eine objektive Gefahrenlage vorlag.

Beurteilung der Gefahrenlage

Für die Kostenpflicht ist der Zeitpunkt der Alarmierung maßgeblich. Die Situation wird dabei aus der Ex-ante-Sicht beurteilt, also aus der Perspektive zum Zeitpunkt des Notrufes. Wenn Sie beispielsweise die Feuerwehr wegen eines vermuteten Wasserrohrbruchs alarmieren, und sich später herausstellt, dass es sich um einen harmlosen Wasserschaden handelte, ist dies für die Kostenfrage unerheblich.

Dokumentationspflicht der Feuerwehr

Die Feuerwehr muss allerdings die Angemessenheit der ergriffenen Maßnahmen nachweisen können. Fehlt ein ausreichender Nachweis über die eingesetzten Mittel und Materialien, kann der Kostenbescheid unwirksam sein. Wenn Sie etwa bei einer Ölspur die Feuerwehr rufen, muss diese dokumentieren, warum bestimmte Reinigungsmethoden gewählt wurden.

Kostenpflichtige und kostenfreie Einsätze

Kostenfrei bleiben grundsätzlich:

  • Einsätze zur unmittelbaren Rettung von Menschen und Tieren
  • Brandbekämpfung ohne Fahrzeugbeteiligung
  • Einsätze bei Naturkatastrophen

Kostenpflichtig sind hingegen:

  • Technische Hilfeleistungen bei Fahrzeugunfällen
  • Ölspurbeseitigungen
  • Einsätze bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gefahren

Die Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Gefahr zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr bereits behoben war oder sich als geringer herausstellte als zunächst angenommen.


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Welche Rechte haben Betroffene bei einem Kostenbescheid für einen Feuerwehreinsatz?

Anhörungsrecht vor dem Kostenbescheid

Wenn Sie einen Kostenbescheid für einen Feuerwehreinsatz erhalten sollen, steht Ihnen zunächst ein Anhörungsrecht zu. Sie haben zwei Wochen Zeit, um schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die geplante Kostenerhebung vorzubringen.

Widerspruchsverfahren

Nach Erhalt des Kostenbescheids können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Die Behörde ist dann verpflichtet, den Fall nochmals zu prüfen und die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung zu überprüfen.

Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht Ihnen der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts eingereicht werden.

Prüfungsumfang und Dokumentationspflicht

Bei der rechtlichen Überprüfung wird besonders auf folgende Aspekte geachtet:

Die Behörde muss die Notwendigkeit und Angemessenheit des Einsatzes nachweisen. Dazu gehört eine ausreichende Dokumentation:

  • Der eingesetzten Mittel und Materialien
  • Der Einsatzdauer und des Personaleinsatzes
  • Der konkreten Gefahrenlage

Fehlt eine ausreichende Dokumentation oder erscheinen die Kosten unangemessen hoch, kann der Kostenbescheid aufgehoben werden.

Zahlungsmodalitäten während des Rechtsstreits

Während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens können Sie bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen. In diesem Fall müssen Sie den geforderten Betrag zunächst nicht zahlen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

Teilzahlungen und Anerkenntnis

Sie haben die Möglichkeit, einen Teil der Forderung anzuerkennen und zu bezahlen, während Sie den Rest anfechten. Ein solches Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn Sie nur die Höhe, nicht aber den Grund der Kostenforderung bestreiten.


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Wie lange kann die Behörde nach einem Feuerwehreinsatz noch Kosten geltend machen?

Die Behörde hat in der Regel vier Jahre Zeit, um die Kosten für einen Feuerwehreinsatz geltend zu machen. Diese Frist wird als Festsetzungsverjährung bezeichnet und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einsatz stattgefunden hat.

Gesetzliche Grundlagen der Verjährung

Wenn Sie einen kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz hatten, gilt für die Kostenerstattung das Kommunalabgabenrecht. Die vierjährige Verjährungsfrist ergibt sich aus der Abgabenordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel Rheinland-Pfalz, beträgt die Verjährungsfrist sogar fünf Jahre.

Berechnung der Verjährungsfrist

Die Berechnung der Frist ist für Sie wichtig: Wenn der Feuerwehreinsatz beispielsweise am 15. März 2025 stattfindet, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2026 und endet bei einer vierjährigen Frist am 31. Dezember 2029. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Behörde den Kostenbescheid erlassen.

Besonderheiten bei Ölspuren

Bei Feuerwehreinsätzen wegen Ölspuren gelten die gleichen Verjährungsfristen. Die Behörde kann sowohl die Kosten für den eigentlichen Feuerwehreinsatz als auch für die notwendige Reinigung durch Spezialfirmen innerhalb dieser Frist geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur eine Erstreinigung durch die Feuerwehr erfolgt und später eine Spezialreinigung notwendig wird.

Die Verjährungsfrist wird durch bestimmte Ereignisse unterbrochen oder gehemmt, etwa wenn Sie Widerspruch gegen den Kostenbescheid einlegen. In diesem Fall beginnt die Frist erst wieder zu laufen, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zustandsverantwortung

Die Zustandsverantwortung bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit eines Eigentümers oder Besitzers für Gefahren, die von seiner Sache ausgehen – auch wenn er diese nicht selbst verursacht hat. Sie basiert auf dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer. Der Zustandsverantwortliche muss für die Beseitigung von Gefahren und deren Kosten aufkommen.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer ist für einen morschen Baum auf seinem Grundstück verantwortlich, auch wenn er dessen Zustand nicht verursacht hat.


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Kostenbescheid

Ein Kostenbescheid ist ein behördlicher Verwaltungsakt, mit dem eine öffentliche Stelle die Zahlung von Kosten für ihre Leistungen oder Maßnahmen anordnet. Die rechtliche Grundlage findet sich in den jeweiligen Gebühren- und Kostengesetzen. Der Bescheid muss die Höhe, Fälligkeit und Rechtsgrundlage der Kosten enthalten.

Beispiel: Eine Stadt erlässt einen Kostenbescheid über 542,25 Euro für einen Feuerwehreinsatz gegen den Eigentümer einer Gefahrenquelle.


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Ordnungsrechtliche Pflichten

Dies sind gesetzliche Verpflichtungen zur Gefahrenabwehr und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie ergeben sich aus dem Polizei- und Ordnungsrecht und gelten für private wie öffentliche Eigentümer gleichermaßen. Grundlage sind die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder.

Beispiel: Die Pflicht, von einem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen oder Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.


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Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Sie beginnt meist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im öffentlichen Recht gelten oft besondere Verjährungsfristen, die von der regelmäßigen Verjährung des BGB abweichen.

Beispiel: Ein Kostenbescheid für einen Feuerwehreinsatz kann innerhalb von vier Jahren nach dem Einsatz erlassen werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Absatz 2 Nummer 3 Feuerwehrgebührensatzung (FwGebS): Diese Vorschrift regelt die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Gebühren für Einsätze berechnet werden dürfen. Ziel ist es, die Kosten der Feuerwehreinsätze angemessen auf die Nutzer der Wasserstraßen zu übertragen.
    Die Beklagte stützte ihren Kostenbescheid auf diese Vorschrift, indem sie die Klägerin aufgrund des Feuerwehreinsatzes zur Zahlung von Kosten ersuchte. Die Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 FwGebS ist zentral für die Beurteilung, ob die Klägerin als Gebührenschuldnerin anzusehen ist.
  • § 4 Absatz 1 Nummer 3 Feuerwehrgebührensatzung (FwGebS): Diese Bestimmung definiert, welche Handlungen oder Leistungen der Feuerwehr als gebührenpflichtig gelten. Insbesondere werden Einsätze, die im Auftrag und Interesse bestimmter Dritter erfolgen, unter diese Regelung subsumiert. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, wann und warum Gebühren erhoben werden dürfen.
    Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 FwGebS, um die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr beim Klägerin zu rechtfertigen. Die Klägerin bestreitet jedoch, dass der Einsatz in ihrem Interesse erfolgte und somit keine Gebührenschuldnerin ist.
  • § 22 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt: Dieses Gesetz regelt die Organisation und Finanzierung des Brandschutzes sowie der Hilfeleistung im Land Sachsen-Anhalt. Es legt fest, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Feuerwehren haben und wie diese finanziell unterstützt werden. Zudem bestimmt es die rechtlichen Rahmenbedingungen für Einsätze und Kostenerstattungen.
    Die Beklagte beruft sich auf § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Kostenforderung gegenüber der Klägerin herzustellen. Dies verbindet die Landesgesetzgebung mit der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zur rechtlichen Absicherung ihrer Gebührenforderung.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das VwVfG regelt das allgemeine Verwaltungsverfahren in Deutschland, einschließlich der Rechte der Beteiligten, wie das Recht auf Widerspruch und Klage. Es legt die Grundsätze fest, nach denen Verwaltungsakte erlassen, angefochten und überprüft werden können. Ziel ist es, ein faires und transparentes Verfahren zwischen Bürgern und Verwaltung zu gewährleisten.
    Die Klägerin legte gemäß den Bestimmungen des VwVfG Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein. Die gerichtliche Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sowie der Anspruchsgrundlage erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben des VwVfG.
  • Kostenordnung (KostO): Die Kostenordnung regelt die Erhebung und Berechnung von Gebühren und Kosten im Verwaltungsverfahren. Sie legt fest, welche Kosten erstattungsfähig sind und nach welchen Maßstäben diese bemessen werden. Zudem definiert sie Verfahren zur Kostenfestsetzung und -berechnung.
    Die Beklagte setzte bei der Berechnung der Einsatzkosten konkrete Stundensätze gemäß ihrer Verwaltungskostensatzung an, woraufhin die Klägerin die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Sätze gemäß der Kostenordnung in Frage stellte. Dies ist entscheidend für die Bewertung der Angemessenheit der geforderten Beträge.

Das vorliegende Urteil


VG Magdeburg – Az.: 7 A 120/23 MD – Urteil vom 15.02.2024


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