Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Am 19.05.2018 um 13:05 Uhr wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten zum Mittellandkanal in B-Stadt gerufen. Der Mittellandkanal ist eine im Eigentum der Klägerin liegende Bundeswasserstraße. Dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt … obliegt die Verwaltung der Bundeswasserstraßen. Für den konkreten Bereich in B-Stadt liegt die Verwaltung beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Mittellandkanal/ Elbe Seitenkanal. Alarmiert wurde die Feuerwehr durch die Integrierte Leitstelle des Landkreises … (ILS), da sich auf dem Binnengewässer Öl befand. Die Ortsfeuerwehr der Beklagten rückte mit ihrem Gerätewagen Logistik (GW-L1) und 5 Einsatzkräften aus. Nach Eintreffen der Einsatzkräfte nahmen diese eine Lageerkundung vor und stellten auf der halben Breite des Mittellandkanals von der A… Brücke bis zum Sperrtor einen Ölfilm fest. Wegen der sehr geringen Menge Öl wurde der Einsatz nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises … abgebrochen und von der Veranlassung weiterer Maßnahmen abgesehen. Der Einsatz endete um 13:50 Uhr.
Unter dem 13.10.2021 erhielt die Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Kostenerhebung durch die Beklagte Stellung zu nehmen. Nach Ansicht der Klägerin bestehe für den Bund, in Fällen wie dem vorliegenden, grundsätzlich keine Kostentragungspflicht.
Mit Bescheid vom 15.11.2021, der Klägerin am 19.11.2021 zugegangen, forderte die Beklagte für den Einsatz der Feuerwehr Kostenersatz in Höhe von 711,45 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,50 Euro. Gestützt wurde der Bescheid auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt B-Stadt (Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS) vom 24.06.2021 i.V.m. § 22 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Technisch sei es den Einsatzkräften nicht möglich gewesen, das Öl vom Wasser zu holen. Maßnahmen seien deswegen nicht eingeleitet worden. Da der Einsatz, der die Beseitigung eines Ölschadens zum Anlass gehabt habe, im Auftrag und im Interesse der Klägerin erfolgt sei, habe diese nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 FwGebS die Kosten zu tragen. Bei der Kostenberechnung legte die Beklagte für den Personaleinsatz Kosten von 3,10 € pro Einsatzminute, für den Fahrzeugeinsatz 0,31 € pro Einsatzminute und – abhängig vom Ausrücken der Einsatzfahrzeuge und Einsatzkräfte sowie deren Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft – eine Gesamteinsatzdauer von 45 Minuten (0:45 Std.) zugrunde. Da die Klägerin zu der Amtshandlung der Beklagten Anlass gegeben habe, rechtfertige sich die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach § 2 Abs. 1 i.V.m. der ldf. Nr. 8.3, 16.2 des Kostentarifs zur Verwaltungskostensatzung der Beklagten.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2021 Widerspruch ein. Der Kostenbescheid sei rechtswidrig und die Klägerin nicht als Gebührenschuldnerin anzusehen. Als „Leistung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3a FwGebS könne jedenfalls keine erfolglose Einsatzfahrt der Feuerwehr verstanden werden. Diese „Leistung“ sei darüber hinaus nicht im Auftrag oder Interesse der Klägerin erfolgt, da die Ölverschmutzung zum Zeitpunkt des Einsatzes der Klägerin nicht bekannt und aus diesem Grund nicht von ihr in Auftrag gegeben worden sein könne. Ein erfolgloser Feuerwehreinsatz sei ferner auch nicht im Interesse der Klägerin, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Kostentragungspflicht ausscheide. Im Übrigen sei die rückwirkend regelnde Feuerwehrsatzung unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit und die in ihr in Ansatz gebrachten Stundensätze für die Einsatzkräfte unverhältnismäßig hoch.
Mit Bescheid vom 16.03.2023 hob die Beklagte den Kostenbescheid bezogen auf die Kostenfestsetzung für den Feuerwehreinsatz insoweit auf, als die Klägerin darin zu einer Zahlung von mehr als 542,25 Euro verpflichtet wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass auch das Ausrücken zur Ermittlung des Ausmaßes des Ölfilms eine kostenpflichtige Leistung im Sinne der Feuerwehrgebührensatzung sei. Die Kostenpflicht entstehe mit der Alarmierung der Feuerwehr und sei unabhängig von der späteren Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen. Hier habe die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten vor Ort einschätzen müssen, ob sie mit einer selbstgebauten Ölsperre aus Schläuchen in der Lage gewesen wäre, den Ölfilm selbst zu beseitigen oder die Freiwillige Feuerwehr der Nachbargemeinde (G…) mit ihrer 500 m langen Ölsperre hätte hinzuziehen müssen. Ferner komme es für das Entstehen der Kostenpflicht nicht darauf an, für wen die Leistung erbracht werde. Einen Befreiungstatbestand für den Bund sehe die Satzung ebenfalls nicht vor. Schließlich sei es auch möglich, Satzungen rückwirkend in Kraft treten zu lassen. Nach § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) könne eine Satzung insbesondere dann rückwirkend erlassen werden, wenn sie eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetze, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regele. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Indes reduzierten sich in Folge einer durch Satzungsänderung bedingten Neuberechnung und Überarbeitung der Kalkulation der Gebührensätze für den Zeitraum 2018-2020 die gegenüber der Klägerin festgesetzten Kosten in Höhe von 169,20 Euro. Dies rechtfertige die erfolgte Reduzierung der festgesetzten Kosten gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 15.11.2021. Bei der Gebührenkalkulation würden nunmehr für den Personaleinsatz 2,37 € pro Einsatzminute und für den Fahrzeugeinsatz 0,20 € pro Einsatzminute berechnet. Die Erhebung dieser Gebühren sei nicht verjährt. Zwar sei der Gebührenbescheid erst rund dreieinhalb Jahre nach dem Einsatz erlassen worden, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO betrage die Festsetzungsverjährung aber vier Jahre. Die Frist beginne nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebührenschuld entstanden sei. Die Gebührenschuld für kostenpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr entstehe mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft (vgl. § 6 Abs. 2 Feuerwehrgebührensatzung), folglich am Tag des Einsatzes. Damit aber könne eine Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2022 eintreten.
Dagegen hat die Klägerin am 29.03.2023 Klage erhoben. Zunächst rügt sie die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, woraus sich ihrer Ansicht nach allein schon die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns ergebe. Ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholend und vertiefend, ist sie im Wesentlichen der Ansicht, es habe sich bei dem behördlichen Vorgehen um unentgeltliche Gefahrerforschungsmaßnahmen gehandelt, für die eine Gebührenschuld der Klägerin nicht entstehen könne. Unabhängig davon, dass das Vorgehen der Beklagten nicht dem Willen und dem Interesse der Klägerin entsprochen habe, könne jedenfalls die Beauftragung der Feuerwehr durch Dritte eine Kostenverantwortlichkeit der Klägerin nicht begründen. Darüber hinaus scheide die Inanspruchnahme der Klägerin als Gebührenschuldnerin auch sonst aus. Insbesondere könne sie nicht als Zustandsverantwortliche aufgrund ihres Eigentums an der Bundeswasserstraße oder aufgrund von tatsächlicher Sachherrschaft zur Erstattung der Kosten herangezogen werden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den unter dem Az. … ergangenen Bescheid der Stadt B-Stadt vom 15.11.2021 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Stadt B-Stadt, Rechts- und Ordnungsamt vom 16.03.2023 (…) gefunden hat, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegen und führt zur Begründung aus, dass eine Gefahr bestanden habe, da sich – insoweit unstreitig – ein Ölfilm auf dem Mittellandkanal ausgebreitet hatte. Von der Einleitung weiterer Maßnahmen habe die Beklagte nicht etwa aus Unvermögen, sondern nur deshalb abgesehen, weil diese sich, gemessen an der relativ geringen Verschmutzung des Gewässers, in Kosten und Aufwand als unverhältnismäßig dargestellt hätten. Darüber hinaus würden freiwillige Leistungen im Sinne der Satzung entgegen der Ansicht der Klägerin auch von Dritten angefordert werden können; wer den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 19.05.2018 durch seine Meldung ausgelöst habe, sei der Beklagten nicht bekannt. Dies sei aber auch für die Frage der Inanspruchnahme der Klägerin unerheblich. Die Klägerin könne jedenfalls als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das verschmutzte Wasser im Mittellandkanal als Gebührenschuldnerin herangezogen werden.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 hat sich die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung schriftsätzlich am 12.10.2023 erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Höhe von 542,25 € zu.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ebenso zu feuerwehrrechtlichen Kostenbescheiden: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.06.2022 – 7 A 10018/21 –, juris m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2023.
Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Ziffer 2 und 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108) – im Folgenden: BrSchG LSA – i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt B-Stadt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben für die Zeiträume 2018-2020 und 2021-2023 in der Fassung vom 19.12.2022 – im Folgenden: Feuerwehrgebührensatzung –.
Nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 BrSchG LSA können für andere als die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr), die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelnen Leistungen festgelegt werden; dabei kann insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt werden. Für freiwillige Einsätze und für Leistungen kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. Kostenerstattungspflichtig ist nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BrSchG LSA u. a. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 2), sowie auch derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden (Nr. 3).
Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrgebührensatzung in der Fassung vom 19.12.2022 Gebrauch gemacht.
Die in § 10 Feuerwehrgebührensatzung angeordnete Rückwirkung auf den 01.01.2018 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die im hiesigen Verfahren von der Klägerin diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Umstand, dass die Feuerwehrgebührensatzung nach ihrem § 10 rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten und damit gleichzeitig die am 13.12.2018 beschlossene Feuerwehrgebührensatzung in der Fassung vom 24.06.2021 außer Kraft getreten ist, begegnet – entgegen dem klägerischen Vortrag – keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Der Rückwirkung von Rechtsfolgen sind im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 Verf. LSA) abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Der Bürger soll mögliche staatliche Eingriffe vorhersehen und sein Handeln darauf ausrichten können. Das schützenswerte Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung wird enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 – 2 BvL 6/59 –, juris).
Hieraus ergeben sich jedoch zugleich auch die Grenzen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Ein Vertrauen ist dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger mit der Regelung in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, rechnen musste (BVerfG, a.a.O). Deshalb stellt Satz 2 der genannten Norm klar, dass eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden kann, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Ein solcher Fall liegt hier vor, da Regelungsgegenstand der bisher geltenden Satzung sowie der diese ersetzenden Satzung die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr war bzw. ist. Um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA gerecht zu werden, ist erforderlich und auch ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetzende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2000 – 1 K 12/00 –, juris). In der Regelung des § 10 Feuerwehrgebührensatzung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das in der Zeit von 2018-2020 und 2021-2023 geltende Recht über den Kostenersatz bei Feuerwehrleistungen rückwirkend zum 01.01.2018 durch die Satzung vom 19.12.2022 ersetzt werden soll. Vernünftige Zweifel darüber, welches Satzungsrecht in den genannten Zeiträumen Geltung beanspruchen sollte, sind deshalb nicht gerechtfertigt und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen.
Mit der Rückwirkung der Satzung liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA vor. Danach darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Dieses Schlechterstellungsverbot soll verhindern, dass die Kommune einen im Nachhinein erkannten Fehler nutzt, um sich Mehreinnahmen im Vergleich zu der ersetzten Regelung zu verschaffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2000, a.a.O.). Die Satzung hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben. Die Berechnung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist in § 5 der Feuerwehrgebührensatzung geregelt. Nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung werden Gebühren nach den als Anlage beigefügten Gebührentarifen, die Bestandteil der Satzung sind, erhoben. § 2 Abs. 3 Feuerwehrgebührensatzung bestimmt die Einsatzzeit als die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Die Abrechnung der Einsätze erfolgt minutengenau. Dementsprechend entsteht die Gebührenpflicht mit der Alarmierung der Feuerwehr, vgl. § 6 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung. Dies gilt auch dann, wenn nach der Alarmierung von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, sowie die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. Nach § 6 Abs. 2 Feuerwehrgebührensatzung entsteht die Gebührenschuld mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Feuerwehrgebührensatzung werden für freiwillige Einsätze Gebühren erhoben. Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer a. Feuerwehrgebührensatzung insbesondere die Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen. Kostenersatzpflichtig ist nach § 4 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten u. a. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat sowie derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistung erbracht wird.
Grundsätzlich kommt ein Kostenersatz dabei nur für solche Leistungen in Betracht, die unter die in § 1 Abs. 1 BrSchG LSA gesetzlich festgelegten Aufgaben der Gemeinden und Landkreise als Träger der Feuerwehren fallen, ohne gleichzeitig von den in § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA, § 3 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten definierten unentgeltlichen Feuerwehrpflichteinsätzen erfasst zu werden.
Nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA sind die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen Aufgabe der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Da die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten vorliegend nicht zum Zwecke der Brandbekämpfung (siehe §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BrSchG LSA) alarmiert worden ist, kommt ein Entgelt für ihren Einsatz nur für die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Notständen, die nicht in der Rettung von Menschen oder Tieren aus einer Lebensgefahr bestanden hat, in Betracht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 19.05.2018 sind gegeben, da es sich bei dem Einsatz zur Beseitigung des auf dem Mittellandkanal schwimmenden Ölfilms um eine Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten im Zusammenhang mit einem Unglücksfall gehandelt hat.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 BrSchG LSA definiert den Begriff „Hilfeleistung“. Danach umfasst Hilfeleistung alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Als Unglücksfall ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und nicht unerhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2001 – A 2 S 513/98 –, juris).
Eine Gefahr bezeichnet eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, § 3 Nr. 3a SOG LSA. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt. Nicht erforderlich ist, dass objektiv oder ganz aktuell eine tatsächliche Gefahr besteht, es genügt vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme eine Sachlage gegeben war, die die Annahme einer drohenden Gefahr rechtfertigte, auch wenn sich dies im Nachhinein nicht bestätigt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2023 – 2 L 45/20 –, juris Rn. 64 m.w.N.).
Vorliegend erfolgte die Benachrichtigung der Feuerwehr durch einen privaten Anrufer, der lediglich mitteilte, dass sich Öl auf dem Wasser des Mittellandkanals befinde. Zum Zeitpunkt der Alarmierung war weder absehbar, welches Ausmaß die Verschmutzung hatte, noch, ob und inwieweit Absicherungsmaßnahmen notwendig werden würden. Ausweislich des Einsatzberichts vom 13.06.2018 lautete die gemeldete Lage: Ölfilm auf dem Mittellandkanal; Schadensereignis wurde als „Öl auf Gewässer“ aufgerufen. Bei dieser Sachlage war die Annahme des Bestehens einer nicht unerheblichen Gefahr von Seiten der Beklagten berechtigt. Darauf, dass tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht nur eine Gefahr, sondern bereits eine Störung der wasserrechtlichen Ordnung aufgrund der Verschmutzung des Mittellandkanals in dem vorgenannten Abschnitt durch Öl vorgelegen hat, kommt es insofern nicht an. Denn für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorgelegen hat, ist auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen.
a. Da kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA vorlag, kommt § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA i.V.m. der oben benannten Gebührensatzung der Beklagten zur Anwendung. Danach sind u. a. freiwillige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr gebührenpflichtig. Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer a. Feuerwehrgebührensatzung insbesondere die Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen.
Wie zuvor dargelegt, rückte die Feuerwehr der Beklagten vorliegend zur Beseitigung eines Ölfilms auf dem Mittellandkanal aus. Zwar ist dem klägerischen Vortrag zuzugeben, dass die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Gebühren nicht unmittelbar aus der Beseitigung der Störung entstanden, sondern bei der Feststellung des Gefahren- bzw. Störungsausmaßes anfielen. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt hieraus jedoch nicht, dass es sich bei dem behördlichen Vorgehen deshalb um Gefahrerforschungsmaßnahmen, also solche zur Aufklärung über das Vorliegen einer Gefahr, gehandelt habe. Denn der Schwerpunkt des behördlichen Vorgehens lag nicht in der Ergründung des Vorliegens einer Gefahr, sondern – nach der Feststellung des Vorliegens einer Gefahr/Störung – in der Erforschung ihres Umfangs.
b. Der Kostenersatz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Feuerwehr nach erfolgter Lageerkundung vom Einleiten weiterer Maßnahmen zur Beseitigung des Öls absah.
Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr bei dem Einsatz zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die Ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1998 – 1 S 1390/97 –, juris).
Von diesem ihr zustehenden Ermessen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Kostenbescheid ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nach Erkundung der Lage und Ausübung ihres Ermessens davon absah, weitere Maßnahmen einzuleiten. Hierzu erklärt die Beklagte, dass für die Beseitigung des Öls Feuerwehrkräfte nachalarmiert hätten werden müssen. Da die Beklagte selbst nicht über die zur Beseitigung von Öl auf Gewässern notwendige Ausrüstung verfüge, hätte sie sodann aus Schläuchen zwei Ölsperren bauen müssen, die mit Hilfe eines Schlauchbootes an der A… Brücke und am Sperrtor quer über den Mittellandkanal gelegt worden wären. Die insgesamt vier Enden der Sperre hätten mit je einer Leine versehen werden und Einsatzkräfte hätten zu Fuß (über Land) beide Ölsperren aufeinander zubewegen müssen. Da die Schläuche nur wenige Zentimeter hoch seien, wäre dies nur langsam vonstattengegangen, damit kein verschmutztes Wasser überschwappt. Bei einer Länge von ca. 700 m hätte dies viele Stunden gedauert. In dieser Zeit wäre der Kanal in diesem Bereich voll gesperrt gewesen. Hierbei wären erhebliche Feuerwehrgebühren entstanden. Die Maßnahmen hätten darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Schifffahrt gehabt. Auch die Alternative, die Freiwillige Feuerwehr der Nachbargemeinde (Stadt W…, Ortsfeuerwehr G…), welche über eine Ölsperre verfüge, zu alarmieren, wäre mit nicht viel weniger Aufwand und Kosten verbunden gewesen. Da aber die Verschmutzung wegen der vielen kleinen Ölflecken insgesamt betrachtet, als gering bewertet wurde, habe man sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zugunsten der Klägerin entschieden, keine Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuleiten.
Diese Schilderungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die dazu führen würden, an den Ausführungen der Beklagten zu zweifeln, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere auch die von der Klägerin gerügten Abweichungen der Sachverhaltsdarstellung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vermag das Gericht nicht zu erkennen. Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides.
c. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist auch die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin nicht zu beanstanden.
aa) Die Frage, ob der Einsatz im Auftrag oder Interesse der Klägerin erfolgte und diese folglich nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Feuerwehrgebührensatzung i.V.m. § 22 Abs. 4 BrSchG LSA als Gebührenschuldnerin von der Beklagten herangezogen werden konnte, bedarf keiner Klärung. Denn nach § 4 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung i.V.m. § 22 Abs. 4 BrSchG LSA ist u. a. auch derjenige zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der Eigentümer der Sache ist oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat.
Die Beklagte konnte die Klägerin vorliegend als Zustandsverantwortliche für das Gewässer in Anspruch nehmen.
Die Klägerin ist nach § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen Eigentümerin der Bundeswasserstraßen, zu der auch der Mittellandkanal zählt, vgl. Anlage 1 Nr. 35 Bundeswasserstraßengesetz. § 4 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz – im Folgenden: WHG – stellt klar, dass der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen den allgemeinen Grenzen und Einschränkungen des Eigentums wie jeder andere Gewässereigentümer auch unterliegt.
Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG steht einer selektiven Rechtsgeltung eigentumsbegrenzender Vorschriften entgegen und unterwirft damit auch den Bund dem einschlägigen verfassungsgemäßen Recht, soweit sich nicht aus Art. 31 GG oder einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung anderes ergibt. Der Bund ist damit an die das Gewässereigentum betreffenden Bestimmungen des WHG, die auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften, wirksame Bestimmungen in den Landeswassergesetzen und Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften gebunden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 5 K 12.554 –, juris Rn. 65 m.w.N.). Ihn trifft damit grundsätzlich auch die auf landesrechtlichem Gefahrenabwehrrecht beruhende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer – und zwar nicht in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern in seiner Rechtsstellung als Eigentümer (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.1992 – 2 L 258/91 –, juris m.w.N; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 5 K 12.554 –, juris).
Damit trifft die Klägerin die Zustandsverantwortlichkeit in gleicher Weise wie jeden anderen Eigentümer.
Das VG Würzburg führt hierzu in seinem Urteil vom 24.07.2014 (W 5K 12.554, juris Rn. 67 ff.) aus:
„Es besteht kein Anlass, wegen der Überlagerung des Eigentums an Bundeswasserstraßen durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung von Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen sowie die entsprechende Benutzungsordnung eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Eigentümerin der Bundeswasserstraßen anzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 12.9.2013 Nr. 20 A 433/11). Das Eigentum am Gewässer ist in der Regel gerade deshalb Gebietskörperschaften übertragen worden, weil ihnen die Kosten für die Unterhaltung und auch sonstige Lasten zuzumuten sind (VG Regensburg, U. v. 23.3.2000 Nr. RO 7 K 98.2180). Das Eigentum an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Landesgesetzgeber den Eigentümer einer Sache auch dann für deren gefahrlosen Zustand haften lässt, wenn die Störung ohne sein Zutun durch höhere Gewalt oder vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Dritter eingetreten ist (zur höheren Gewalt: OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Auch der geltend gemachten rechtlichen Hinderung des Eigentümers der Bundeswasserstraßen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, kommt keine Bedeutung als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu, das eine unterschiedliche Handhabung des Eigentümers gebieten würde. Gegen höhere Gewalt und rechtswidrige, etwa gar vorsätzlich verübte Handlungen Dritter wären abwehrende Vorsorgemaßnahmen ohnehin praktisch nicht möglich, unabhängig davon, ob Vorsorgemaßnahmen getroffen werden dürfen oder nicht (vgl. Schleswig-Holstein, a.a.O.).
[…]
Es kommt auch nicht darauf an, auf welche Weise der sicherheitswidrige Zustand entstanden ist. Der Zustandsverantwortliche muss ihn weder verschuldet noch verursacht haben. Er haftet auch dann, wenn Handlungen Dritter oder sonstige Ereignisse, Zufall oder höhere Gewalt die Sache in den 8vermeintlich) gefährlichen Zustand versetzt haben (Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 9 Rd.Nr. 42).
Ob die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin aus ihrer Eigenschaft als Gewässereigentümerin folgt oder ob sie lediglich als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt „sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet“ i.S.d. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG war, kann dahingestellt bleiben.
Nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Bund Eigentümer des Mains, der in dem maßgeblichen Abschnitt eine Bundeswasserstraße ist (Lfd.Nr.31 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und § 2 Abs. 2 WaStrG). Das Eigentum des Bundes an den Bundeswasserstraßen nach Art. 89 Abs. 1 GG ist Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 4 Rd.Nr. 7, 9, m.w.N.). Es erstreckt sich seit der Neufassung des Wasserrechts auf den Gewässergrund in seiner gesamten seitlichen Ausdehnung (Flussbett), die Ufer sowie sonstige Bestandteile und Zubehör. Das im Gewässer geführte Wasser selbst ist kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung in § 4 Abs. 2 WHG nicht mehr eigentumsfähig (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 4 Rd.Nr. 9). In bewirtschaftungsrechtlicher Hinsicht hingegen wird das Gewässer nach wie vor als Einheit von Gewässerbett und Wasser verstanden (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 4 Rd.Nr. 10).
Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 WHG hat nicht dazu geführt, dass der Bund von seiner sicherheitsrechtlichen Verantwortung in Bezug auf die Bundeswasserstraße frei geworden ist.
Für Ölschadensfälle auf oberirdischen Gewässern wurde im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Wasserrechts vom Bundesrat die Auffassung vertreten, eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als sogenannter Zustandsstörer sei nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich, wenn die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint würde. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 16/13306) zwar dieser Auffassung zugestimmt, jedoch ausgeführt, dass nach den meisten Polizeigesetzen ohnehin nicht der Eigentümer, sondern vorrangig der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Adressat etwaiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sei. Diejenigen Polizeigesetze, die eine Inanspruchnahme des Eigentümers vorsähen, ließen zumindest auch eine Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt zu. Eine Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt sei auch nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (NuR 1986, 207) in Ölschadensfällen möglich. Die geplante Neuregelung führe nicht dazu, dass bei Ölschadensunfällen überhaupt kein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne (vgl. Drost, a.a.O., § 4 Rd.Nrn. 3 ff.).“
Das Vorangestellte beansprucht für den hier zu entscheidenden Fall gleichermaßen Geltung. Das Gericht macht sich daher die Ausführungen des VG Würzburg unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu eigen, denn diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar: Ebenso wie im Verfahren vor dem VG Würzburg geht es auch hier um einen Ölschaden auf einer im Eigentum der Bundesrepublik stehenden Bundeswasserstraße; der Bund soll ebenso wie in dem vorgenannten Verfahren vor dem VG Würzburg die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es auf die Eigentumsfähigkeit der „fließenden Welle“ in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Schadstoff-Wasser-Vermischung (noch) nicht stattgefunden hat, überhaupt ankommt. Denn entweder kann die Klägerin bereits als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Gefahr für das im Gewässerbett befindliche Wasser besteht, in Anspruch genommen werden, oder sie haftet als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an der Bundeswasserstraße, welche eine Verpflichtung zur Beseitigung des sicherheitswidrigen Zustands trifft.
Als Eigentümerin des Gewässerbetts des Mittellandkanals hat die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft auch über das im Gewässerbett befindliche Wasser inne. Dass der Eigentümer eines Gewässers in der Regel Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser in dem Gewässer auch dann ist, wenn es sich um ein fließendes Gewässer handelt, setzt § 4 Abs. 2 WHG n.F., wonach Wasser eines fließenden Gewässers nicht eigentumsfähig ist, voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O). Der Eigentümer des Gewässerbetts ist genauso in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über das fließende Wasser auszuüben, wie der Eigentümer des Gewässers als solches einschließlich des geführten Wassers (vgl. zur Zustandshaftung im Abfallrecht: BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 – 7 CN 2.08 –; auch VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 5 K 12.554 –; beide zitiert nach juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die Klägerin sinngemäß meint, angesichts des für Bundeswasserstraßen bestehenden allgemeinen (soweit es sich nicht um die einem eigenen Betriebsreglement unterliegenden bundeseigenen Schifffahrtsanlagen handelt; etwa BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 – 4 C 5.80 –, juris) Betretungsrechts, vgl. § 25 WHG (Gemeingebrauch), § 5 Bundeswasserstraßengesetz.
Wenn die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 08.07.2016 (Az.: 4 B 15.1285) und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zu „wildem“ Abfall eine zurechenbare Veranlassung als Voraussetzung einer Kostenverantwortlichkeit erforderlich erachtet, ist dem nicht zuzustimmen. Denn mit der vom BVerwG im Zusammenhang mit „wilden“ Abfällen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 – 7 C 45.80 –, juris) verneinten Abfallbesitzerstellung des Privateigentümers eines frei zugänglichen Grundstücks sollte dieser vor einer die Zumutbarkeitsgrenze des Art. 14 GG überschreitende Doppelbelastung aus dem Zutrittsrecht der Allgemeinheit und der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit bewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 – 7 CN 2.08 –, juris Rn. 22). Ein grundsätzlicher Ausschluss der Verantwortlichkeit des Eigentümers eines durch die Allgemeinheit genutzten Grundstücks erfolgte demgegenüber nicht. Das BVerwG führt vielmehr hierzu aus (BVerwG, a.a.O, juris Rn. 23):
„Diese verfassungsrechtlich begründete, wertende Einschränkung des Abfallbesitzers greift jedoch nicht, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widmet oder allgemeine Betretungsrechte eröffnet. So hat der Senat den Abfallbesitz der Bundesrepublik Deutschland bei Müllablagerungen an bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, an denen ein gesetzliches Betretungsrecht für jedermann und Gemeingebrauch bestand, ohne Weiteres bejaht […]“
Ferner heißt es im Urteil des BVerwG vom 08.05.2003 (Az: 7 C 15.02, juris Rn. 14):
„Gerade weil die Klägerin den Zutritt zu den Grundstücken reglementieren kann, hat sie die für den Abfallbesitz erforderliche Sachherrschaft. Nur dieses Ergebnis ist im Übrigen im Hinblick auf den Umstand sachgerecht, dass auf den Grundstücken auch, wenn nicht sogar vornehmlich Abfälle von Benutzern der Schifffahrtsanlagen abgelegt werden, also von Personen, deren Zutritt durch die Widmung der Anlage gezielt herbeigeführt wird.“
Vor diesem Hintergrund und entgegen der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bayerischen VGH für den Bereich der Zustandshaftung (Bayerischer VGH, Urteil vom 08.07.2016, a.a.O; ausdrücklich nunmehr Bayerischer VGH, Urteil vom 20.07.2022 – 4 B 20.3009 –, juris Rn. 48), folgt die Kammer der Rechtsprechung des BVerwG. Die klägerseits aufgeworfene (und sodann verneinte) Frage, ob sich aus der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungslast aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 4, 40 WHG eine Verpflichtung zur Beseitigung von Gewässerverschmutzungen ergibt, bedarf hier folglich keiner Klärung.
bb) Die Beklagte hat die Klägerin auch in rechtlich zulässiger Weise als Gebührenpflichtigen im Sinne der Feuerwehrgebührensatzung in Anspruch genommen.
Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Feuerwehrgebührensatzung zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich diejenigen auf, die als Gebührenschuldner in Betracht kommen und bestimmt sie in Abs. 2 zu Gesamtschuldnern. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann in einem solchen Fall ein Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 – 8 C 57.91 –, juris). Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf, die kostenberechtigte Behörde vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann, von wem sie die Kosten einziehen will. Dem zum Kostenersatz Verpflichteten ist es überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen. Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.09.2009 – 4 BV 08.696 –, juris). Vorliegend hat die Beklagte denjenigen in Anspruch genommen, der nach ihrer Auffassung die tatsächliche Gewalt über das verschmutzte Wasser innegehabt hat. Die getroffene Auswahlentscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei dieser steht bei der maßgeblichen Ex-post-Betrachtung nur noch die möglich einfache und wirksame Befriedigung des geltend gemachten Kostenanspruchs im Vordergrund. Die Behörde darf denjenigen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr – wie vorliegend die leistungsfähige Klägerin – dafür geeignet erscheint (Bayerischer VGH, a.a.O. m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund war die Beklagte auch nicht verpflichtet, Nachforschungen zu möglichen weiteren Gesamtschuldnern anzustellen oder – wie klägerseits angemahnt – die rechtlichen Zuständigkeitszusammenhänge im Verhältnis mit weiteren bekannten Gesamtschuldnern aufzuklären.
d. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Entscheidung über den Kostenersatz von dem ihr zustehenden Ermessen in sonstiger Weise fehlerhaft Gebrauch gemacht haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Hinblick auf die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten bestehen keine rechtlichen Bedenken.
e. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht verjährt. Die Gebührenschuld der Klägerin entstand nach § 6 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung mit Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und damit im Zeitpunkt des Abschlusses der Amtshandlung. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs.1 AO. Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 15.11.2021 erging innerhalb dieser Frist.
2. Soweit die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid Verwaltungsgebühren in Höhe von 28,50 € erhoben hat, bestehen dagegen nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt B-Stadt über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) i.V.m. Ziffer 8.3 und 16.2 des Kostentarifs zur Verwaltungskostensatzung keine rechtlichen Bedenken.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 570,75 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und bestimmt sich in der Höhe nach den gegenüber der Klägerin festgesetzten Gebühren mittels streitgegenständlichem Bescheid.