Skip to content

Kosten für Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren: Was zahlt die Staatskasse bei Privatgutachten über JVEG-Sätzen?

Die Erstattung von Gutachterkosten nach einem Freispruch im Blitzer-Verfahren führte einen Autofahrer und die Staatskasse vor Gericht. Der Kläger hatte sich erfolgreich gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gewehrt, doch sein teures Privatgutachten, das den Freispruch ermöglichte, wollte die Staatskasse nicht komplett bezahlen. Musste der Staat die vollen Kosten für den privaten Experten tragen oder durfte der Preis gekürzt werden, weil er über den gesetzlich üblichen Sätzen lag?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Qs 53/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Konstanz
  • Datum: 07.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 Qs 53/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Bußgeldverfahren, Sachverständigenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin. Sie forderte die Begrenzung der Erstattung von privaten Sachverständigenkosten auf die gesetzlich im JVEG vorgesehenen Sätze.
  • Beklagte: Der Betroffene. Er verlangte die volle Erstattung der Kosten seiner privat beauftragten Gutachten und argumentierte, die gesetzlichen Sätze seien nicht anwendbar und die geforderten Stundensätze seien marktüblich.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach einem Freispruch im Bußgeldverfahren beantragte der Betroffene die Erstattung der Kosten für zwei private Sachverständigengutachten. Die Staatskasse legte Beschwerde gegen die volle Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Gutachterkosten ein.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist die volle Höhe der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten, die die gesetzlichen Sätze überschreitet, als Notwendige Auslagen nach einem Freispruch im Bußgeldverfahren von der Staatskasse zu erstatten, und welcher Maßstab gilt für die Angemessenheit der Stundensätze?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Beschwerde teilweise stattgegeben: Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Auslagen des Betroffenen geringfügig gekürzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde der Staatskasse als unbegründet zurückgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten: Kosten für private Gutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn sie im Bußgeldverfahren, insbesondere bei standardisierten Messverfahren, notwendig waren, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen.
    • JVEG als Richtlinie für Angemessenheit: Das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) ist auf privat beauftragte Sachverständige nicht direkt anwendbar, dient aber als Richtlinie. Eine Abweichung von über 20% vom JVEG-Satz ist nur bei besonderer Darlegung der Notwendigkeit erstattungsfähig.
    • Kürzung des Stundensatzes: Der geltend gemachte Stundensatz von 168,75 Euro (25% über JVEG) wurde gekürzt, da ein Stundensatz innerhalb der 20%-Toleranzgrenze (maximal 162,00 Euro) möglich gewesen wäre und die Notwendigkeit eines noch höheren Satzes nicht ausreichend begründet wurde.
  • Folgen für die Staatskasse:
    • Sie muss die Gutachterkosten des Betroffenen erstatten, jedoch in einer leicht reduzierten Höhe (insgesamt 2.860,77 Euro statt 2.945,11 Euro).
    • Sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und vier Fünftel der notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Der Fall vor Gericht


Geblitzt und freigesprochen – aber wer zahlt das teure Gutachten?

Stellen Sie sich vor, Sie werden geblitzt. Sie sind sich sicher, nicht zu schnell gefahren zu sein, und legen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein – ein offizielles Schreiben, das eine Strafe von Ihnen fordert. Um Ihre Unschuld zu beweisen, beauftragen Sie auf eigene Kosten einen Experten, der die Messung überprüft. Das Ergebnis: Das Gericht spricht Sie frei. Eine große Erleichterung! Doch nun stellt sich eine entscheidende Frage: Muss der Staat, der Sie zu Unrecht beschuldigt hat, auch die Kosten für Ihren teuren Privatgutachter vollständig erstatten? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Konstanz in einem Beschluss vom 7. Oktober 2024 befassen.

Wie kam es überhaupt zu dem Streit um die Gutachterkosten?

Überprüfung von Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren: Angemessene Honorare.
Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren: Worauf Sie bei der Honorarprüfung achten sollten, um eine faire Abrechnung zu gewährleisten. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Alles begann mit einem Bußgeldbescheid vom 22. März 2022. Ein Autofahrer, nennen wir ihn den Betroffenen, sollte 150 Euro Strafe zahlen, weil er angeblich zu schnell gefahren war. Der Betroffene war jedoch von seiner Unschuld überzeugt und legte Einspruch ein. Noch bevor es zur Gerichtsverhandlung kam, beauftragte er ein spezialisiertes Sachverständigenbüro, um die Geschwindigkeitsmessung technisch überprüfen zu lassen.

Dieses private Gutachten war erfolgreich: In der Hauptverhandlung am 8. Mai 2023 sprach das Amtsgericht Konstanz den Betroffenen frei. Das Gericht entschied außerdem, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens tragen muss. Dazu gehören auch die „notwendigen Auslagen“ des Betroffenen. Das sind alle Kosten, die zur Verteidigung vernünftigerweise erforderlich waren.

Daraufhin reichte der Anwalt des Betroffenen eine Kostenrechnung ein. Ein großer Posten darauf: die zwei Rechnungen für das private Gutachten in Höhe von insgesamt 2.229,92 Euro. Der Gutachter hatte für seine Arbeit 10,5 Stunden gebraucht und dafür einen Stundensatz von 168,75 Euro berechnet.

Warum wollte die Staatskasse nicht den vollen Preis bezahlen?

An dieser Stelle kam die Bezirksrevisorin ins Spiel. Sie ist eine Beamtin, die im Auftrag der Staatskasse Kostenrechnungen bei Gericht prüft. Sie war zwar einverstanden, dass das Gutachten in diesem Fall ausnahmsweise notwendig war und die Kosten grundsätzlich erstattet werden müssen. Aber sie war mit der Höhe nicht einverstanden.

Ihr Hauptargument bezog sich auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, kurz JVEG. Dieses Gesetz legt genau fest, wie viel Geld Sachverständige, Zeugen oder Dolmetscher bekommen, wenn sie vom Gericht offiziell beauftragt werden. Man kann es sich wie eine offizielle Preisliste für juristische Dienstleistungen vorstellen. Laut dieser „Preisliste“ hätte ein Sachverständiger für Messtechnik nur 135 Euro pro Stunde erhalten dürfen. Die Bezirksrevisorin forderte daher, die Erstattung auf diesen Betrag zu kürzen. Sie argumentierte, es spiele keine Rolle, ob man für diesen Preis tatsächlich einen privaten Gutachter finde. Der Betroffene hätte dem Gericht die Chance geben müssen, selbst einen günstigeren Gutachter nach den JVEG-Sätzen zu beauftragen.

Das Amtsgericht war damit zunächst nicht einverstanden und beschloss, dass die vollen Kosten erstattet werden müssen. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin im Namen der Staatskasse eine Sofortige Beschwerde ein – ein schnelles Rechtsmittel, um eine solche Kostenentscheidung von der nächsthöheren Instanz, dem Landgericht, überprüfen zu lassen.

Was sprach aus Sicht des Autofahrers für die volle Kostenerstattung?

Der Betroffene und sein Anwalt wehrten sich gegen die Kürzung. Ihr zentrales Argument war, dass das JVEG für privat beauftragte Gutachter gar nicht gilt. Wenn man einen Experten privat engagiert, schließt man mit ihm einen sogenannten Werkvertrag ab. Das ist ein Vertrag, bei dem jemand ein bestimmtes Ergebnis verspricht – so wie ein Handwerker die Reparatur eines Daches oder eben ein Sachverständiger die Erstellung eines Gutachtens. Wenn man dabei keinen festen Preis vereinbart, gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 632 Abs. 2 BGB) die „übliche Vergütung“ als geschuldet.

Was aber ist „üblich“? Der Betroffene argumentierte, dass die Sätze aus dem JVEG alles andere als üblich sind. Er legte dem Gericht sogar Schreiben von fünf verschiedenen namhaften Sachverständigenbüros vor. Diese bestätigten, dass sie für die 135 Euro pro Stunde aus dem JVEG nicht arbeiten könnten, da dies wirtschaftlich unmöglich sei. Einige verlangten sogar deutlich mehr als die 168,75 Euro, die sein Gutachter berechnet hatte.

Zudem betonte er einen wichtigen Punkt: Bei sogenannten standardisierten Messverfahren, wie sie bei Geschwindigkeitskontrollen üblich sind, gilt eine Besonderheit. Gerichte gehen erst einmal davon aus, dass die Messung korrekt ist. Sie müssen nur dann genauer nachforschen, wenn der Beschuldigte konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler liefert. Ohne sein teures Privatgutachten, so der Betroffene, hätte er solche Anhaltspunkte gar nicht gehabt und wäre wohl zu Unrecht verurteilt worden. Das Gericht hätte von sich aus also gar kein eigenes (und günstigeres) Gutachten in Auftrag gegeben.

Musste die Staatskasse die Kosten für das private Gutachten überhaupt übernehmen?

Das Landgericht Konstanz musste nun den Fall entscheiden. Zuerst klärte es eine grundsätzliche Frage: Waren die Kosten für das Privatgutachten überhaupt „notwendig“? Normalerweise ist die Antwort nein. Denn in Deutschland gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte von sich aus alle wichtigen Fakten eines Falles aufklären müssen. Ein Beschuldigter soll sich darauf verlassen können und nicht selbst teure Ermittlungen anstellen müssen.

Doch wie der Betroffene richtig argumentiert hatte, gibt es bei standardisierten Messverfahren eine wichtige Ausnahme. Hier wird die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung eingeschränkt. Ein Gericht muss eine Messung nur dann genauer prüfen, wenn es konkrete Zweifel an ihrer Richtigkeit gibt. Ein Betroffener muss diese Zweifel aber erst einmal glaubhaft machen. Das Landgericht bestätigte: Um dies zu tun und eine drohende Verurteilung abzuwenden, war das private Gutachten in diesem Fall tatsächlich notwendig. Es hatte erst die Grundlage für den späteren Freispruch geschaffen.

Wie hat das Gericht über die Höhe des Stundensatzes entschieden?

Nachdem die Notwendigkeit des Gutachtens feststand, kam das Gericht zur Kernfrage: Ist der Stundensatz von 168,75 Euro pro Stunde angemessen oder muss er auf die 135 Euro aus dem JVEG gekürzt werden?

Das Gericht stellte klar, dass die strenge Sicht der Bezirksrevisorin nicht haltbar ist. Es folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der höchsten deutschen Gerichtsinstanz. Demnach kann man nicht erwarten, dass eine Privatperson einen qualifizierten Experten zu den starren Sätzen des JVEG findet. Das JVEG ist also kein Gesetz, das private Verträge diktiert.

Allerdings, so das Gericht, dient das JVEG als wichtiger Maßstab oder Richtwert, um zu beurteilen, ob ein privat vereinbarter Preis noch angemessen ist. Aus der Rechtsprechung anderer Gerichte hat sich dabei eine Art Faustregel entwickelt:

  • Ein Stundensatz, der bis zu 20 % über dem jeweiligen JVEG-Satz liegt, wird in der Regel als plausibel und erstattungsfähig angesehen.
  • Ein Stundensatz, der diese 20-%-Grenze überschreitet, gilt als „erheblich“ abweichend. In einem solchen Fall muss der Betroffene besonders gut begründen, warum es notwendig war, diesen noch höheren Preis zu zahlen.

Warum wurde der Stundensatz genau auf 162 Euro gekürzt?

Nun wandte das Gericht diese Faustregel auf den konkreten Fall an. Der JVEG-Satz liegt bei 135 Euro. Eine Erhöhung um 20 % ergibt einen Betrag von 162 Euro (135 Euro + 27 Euro). Das ist die Obergrenze, die ohne besondere Begründung als angemessen gilt.

Der vom Betroffenen bezahlte Stundensatz betrug 168,75 Euro. Dieser lag also um 25 % über dem JVEG-Satz und damit klar über der 20-%-Toleranzgrenze. Der Betroffene musste also nachweisen, dass es unumgänglich war, diesen hohen Preis zu zahlen.

Hier wurden die von ihm selbst vorgelegten Beweise entscheidend. Zwar zeigten die Schreiben der anderen Experten, dass Stundensätze über 135 Euro die Regel sind. Aber eines dieser Schreiben, von der Dr. … GmbH, bot an, ein Gutachten zu einem Stundensatz von 145 Euro zu erstellen. Dieser Satz liegt deutlich unter der Toleranzgrenze von 162 Euro.

Das Gericht schloss daraus: Es wäre dem Betroffenen möglich gewesen, einen qualifizierten Sachverständigen zu finden, dessen Honorar innerhalb des als angemessen geltenden Rahmens von bis zu 162 Euro liegt. Die Notwendigkeit, einen noch höheren Satz von 168,75 Euro zu zahlen, wurde damit nicht ausreichend dargelegt.

Das Landgericht änderte den ursprünglichen Beschluss daher ab und setzte als maximal erstattungsfähigen Stundensatz 162 Euro fest. Die zu erstattenden Kosten für das Gutachten wurden entsprechend neu berechnet und der Gesamtbetrag leicht reduziert. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren musste größtenteils (zu vier Fünfteln) die Staatskasse tragen, da ihre Beschwerde nur zu einem sehr kleinen Teil Erfolg hatte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landgericht Konstanz hat mit seinem Beschluss vom 7. Oktober 2024 wichtige Grundsätze zur Erstattung von Privatgutachten-Kosten in Bußgeldverfahren konkretisiert und dabei sowohl die Rechte der Betroffenen als auch die Grenzen der staatlichen Erstattungspflicht aufgezeigt.

  • Notwendigkeit privater Gutachten bei standardisierten Messverfahren: Das Urteil bestätigt, dass bei Geschwindigkeitsmessungen Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig sind, da Gerichte standardisierte Messungen nur bei konkreten Zweifeln hinterfragen und Betroffene diese Zweifel erst glaubhaft machen müssen.
  • 20-Prozent-Toleranzgrenze als praktischer Maßstab: Das Gericht etabliert eine praxistaugliche Faustregel, wonach Stundensätze bis zu 20 Prozent über den JVEG-Sätzen grundsätzlich als angemessen gelten, während höhere Sätze einer besonderen Begründung bedürfen.
  • Beweislast bei überhöhten Kosten: Daraus folgt, dass Betroffene bei Überschreitung der Toleranzgrenze nachweisen müssen, dass günstigere qualifizierte Sachverständige nicht verfügbar waren – wobei ihre eigenen vorgelegten Vergleichsangebote gegen sie verwendet werden können.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für künftige Fälle, indem sie einerseits das Recht auf effektive Verteidigung stärkt, andererseits aber klare wirtschaftliche Grenzen für die Kostenerstattung definiert.


Überschreiten die geltend gemachten Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren die gesetzlichen Sätze des JVEG? Lassen Sie die Notwendigkeit und Angemessenheit Ihres Gutachterhonorars in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann sind Kosten für privat beauftragte Sachverständigengutachten in Gerichtsverfahren erstattungsfähig?

Kosten für privat beauftragte Sachverständigengutachten in Gerichtsverfahren sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur erfolgreichen Verteidigung absolut notwendig waren. Dies ist eine Ausnahme vom Prinzip, dass Gerichte von sich aus alle Fakten ermitteln.

In Deutschland ermitteln Gerichte und Behörden normalerweise selbst alle relevanten Fakten eines Falles (Amtsermittlungsgrundsatz). Deshalb werden privat beauftragte Gutachten in der Regel nicht als „notwendig“ betrachtet und ihre Kosten nicht erstattet.

Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch sogenannte standardisierte Messverfahren, wie sie etwa bei Geschwindigkeitskontrollen zum Einsatz kommen. Hier geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Messung korrekt ist. Um eine detailliertere Prüfung durch das Gericht zu erreichen, muss der Betroffene selbst konkrete Zweifel an der Messung glaubhaft machen. Stellen Sie sich vor, die Polizei ermittelt im Allgemeinen selbst; doch bei sehr speziellen, standardisierten Fällen müssen Sie die ersten, stichhaltigen Spuren liefern, damit die offizielle Untersuchung überhaupt beginnt.

Ein privates Gutachten ist in solchen Situationen oft der einzige Weg, um diese notwendigen Anhaltspunkte zu liefern und so eine erfolgreiche Verteidigung zu ermöglichen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird stets im Einzelfall geprüft. Doch gerade bei bestimmten Messverfahren kann ein privates Sachverständigengutachten der entscheidende Faktor sein, um einen Freispruch zu erreichen.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bei der Erstattung von privat beauftragten Sachverständigenkosten?

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt die Vergütung von Sachverständigen, die direkt vom Gericht beauftragt werden und ist für private Verträge nicht unmittelbar bindend. Es dient jedoch als wichtiger Maßstab oder Richtwert, um zu beurteilen, ob die Kosten eines privat beauftragten Gutachtens später von der Staatskasse erstattet werden müssen.

Obwohl das JVEG keine privaten Preisabsprachen diktiert, wird es wie eine „offizielle Preisliste“ herangezogen, um die Angemessenheit eines privat vereinbarten Honorars zu prüfen. Dies soll verhindern, dass überhöhte Rechnungen auf Kosten der Allgemeinheit gehen. Als Faustregel gilt dabei, dass ein Stundensatz, der bis zu 20 % über dem jeweiligen JVEG-Satz liegt, in der Regel noch als erstattungsfähig angesehen wird.

Wenn die Kosten eines Privatgutachtens diese 20-Prozent-Grenze erheblich überschreiten, muss detailliert begründet werden, warum dieser höhere Preis unumgänglich war. Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie einen Sachverständigen privat beauftragen, sollten die Sätze des JVEG – gegebenenfalls mit einem moderaten Aufschlag – als Orientierung für die mögliche spätere Kostenerstattung dienen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wird die Angemessenheit eines Sachverständigenhonorars bei der Kostenerstattung durch die Staatskasse beurteilt?

Die Staatskasse beurteilt die Angemessenheit eines Sachverständigenhonorars bei der Kostenerstattung anhand einer „20%-Faustregel“, die einen Aufschlag auf die gesetzlich festgelegten Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) toleriert. Dies bedeutet, dass nicht jeder Preis für ein notwendiges Gutachten von der Staatskasse übernommen wird, sondern eine Obergrenze für die Angemessenheit existiert.

Das JVEG legt die Vergütung für gerichtlich beauftragte Sachverständige fest und dient als wichtiger Maßstab für die Beurteilung privat vereinbarter Honorare. Es wird anerkannt, dass private Sachverständige oft höhere Stundensätze verlangen als die gesetzlichen JVEG-Sätze. Aus diesem Grund hat sich in der Rechtsprechung eine Art Toleranzgrenze entwickelt: Ein Stundensatz, der bis zu 20 % über dem jeweiligen JVEG-Satz liegt, wird in der Regel als plausibel und erstattungsfähig angesehen. Dieser Aufschlag erkennt die Realität des freien Marktes an.

Übersteigt ein Sachverständigenhonorar diese 20%-Grenze – wie im genannten Fall beispielsweise 162 Euro pro Stunde bei einem JVEG-Satz von 135 Euro (135 Euro + 27 Euro) – muss der Auftraggeber des Gutachtens besonders gut begründen, warum ein solch höherer Preis notwendig war. Diese Regelung dient als wichtiger Puffer, um faire Honorare zu ermöglichen, aber gleichzeitig die Staatskasse vor überhöhten Forderungen zu schützen.

Um spätere Kürzungen durch die Staatskasse zu vermeiden, sollte diese 20%-Faustregel daher bei der Beauftragung eines privaten Gutachters stets im Hinterkopf behalten werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Was passiert, wenn ein privat beauftragter Sachverständiger deutlich mehr als die allgemein als angemessen geltenden Sätze verlangt?

Wenn ein privat beauftragter Sachverständiger deutlich höhere Honorare verlangt, als allgemein als angemessen gelten, riskieren Sie, dass diese Kosten nicht vollständig erstattet werden. Sie müssen dann besonders begründen, warum die Beauftragung zu diesem höheren Preis unumgänglich war.

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) legt zwar feste Sätze für gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, gilt aber nicht direkt für private Aufträge. Es dient jedoch als wichtiger Richtwert, um die Angemessenheit privater Honorare zu beurteilen. Eine Faustregel besagt, dass ein Stundensatz, der bis zu 20 Prozent über dem jeweiligen JVEG-Satz liegt, in der Regel noch als plausibel und erstattungsfähig angesehen wird.

Überschreitet das Honorar diese 20-Prozent-Grenze, muss der Auftraggeber eine sogenannte „erhöhte Darlegungspflicht“ erfüllen. Das bedeutet, er muss überzeugend nachweisen, dass es nicht möglich war, einen qualifizierten Sachverständigen zu einem günstigeren, aber noch angemessenen Preis (innerhalb der 20-Prozent-Toleranz) zu finden.

Fehlt dieser Nachweis, wird die Erstattung auf den als angemessen geltenden Höchstbetrag gekürzt. So wurde im vorliegenden Fall ein Stundensatz von 168,75 Euro auf 162 Euro gekürzt, da die 20-Prozent-Grenze (135 Euro JVEG-Satz plus 20 Prozent = 162 Euro) überschritten war und keine ausreichende Begründung für den noch höheren Satz vorlag. Es ist daher ratsam, vor der Beauftragung mehrere Angebote einzuholen und zu dokumentieren, dass Sie versucht haben, einen qualifizierten Experten zu einem preislich angemessenen Satz zu finden.


zurück zur FAQ Übersicht

Was passiert, wenn ein privat beauftragter Sachverständiger deutlich mehr als die allgemein als angemessen geltenden Sätze verlangt?

Wenn ein privat beauftragter Sachverständiger für sein Gutachten deutlich mehr als die üblichen Sätze verlangt, müssen Sie den überhöhten Anteil in der Regel selbst tragen. Die Staatskasse erstattet die Kosten nur bis zu einer bestimmten Angemessenheitsgrenze.

Gerichte orientieren sich bei der Erstattung solcher Sachverständigenkosten an den Stundensätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), das für gerichtlich beauftragte Experten gilt. Als Faustregel gilt dabei, dass ein Stundensatz, der bis zu 20 Prozent über dem jeweiligen JVEG-Satz liegt, normalerweise noch als angemessen und erstattungsfähig angesehen wird.

Überschreitet der verlangte Preis diese 20-Prozent-Grenze, liegt eine erhöhte „Darlegungspflicht“ bei Ihnen. Das bedeutet, Sie müssen gegenüber dem Gericht ausführlich begründen und beweisen, warum es Ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war, einen qualifizierten Sachverständigen zu einem günstigeren, aber noch angemessenen Preis zu finden. Wenn diese besondere Begründung fehlt, wird die Erstattung durch die Staatskasse auf den als angemessen geltenden Höchstbetrag gekürzt. Es ist daher ratsam, vor der Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Angebote einzuholen und Ihre Bemühungen, einen preislich angemessenen Experten zu finden, gut zu dokumentieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Recht, insbesondere im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Er besagt, dass Gerichte und Behörden (wie Polizei oder Staatsanwaltschaft) von sich aus alle relevanten Fakten eines Falles ermitteln müssen. Das bedeutet, sie sind nicht darauf angewiesen, dass die Parteien Beweise vorlegen, sondern müssen selbst aktiv zur Wahrheitsfindung beitragen. Er soll sicherstellen, dass die Wahrheit umfassend ermittelt wird und ein Beschuldigter sich nicht teure eigene Ermittlungen leisten muss. Im vorliegenden Fall bildet er die Ausnahme, dass private Gutachten trotzdem notwendig sein können, wenn es um standardisierte Messverfahren geht und das Gericht ohne private Vorarbeit nicht selbst ermitteln würde.

Beispiel: Wenn Sie beschuldigt werden, muss die Staatsanwaltschaft aktiv Spuren sichern und Zeugen befragen, anstatt nur auf Ihre Angaben zu warten.

Zurück zur Glossar Übersicht

Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ein behördliches Schreiben, das eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit (z.B. Verkehrsverstoß, Lärmbelästigung) festsetzt. Er enthält neben der Höhe der Strafe oft auch Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot. Man kann innerhalb einer bestimmten Frist (meist zwei Wochen) Einspruch dagegen einlegen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Bußgeldbescheid ist der Startpunkt des Verfahrens, gegen den der Betroffene Einspruch einlegte.

Beispiel: Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, weil Sie angeblich zu schnell gefahren sind. Wenn Sie die Messung anzweifeln, legen Sie Einspruch ein.

Zurück zur Glossar Übersicht

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist ein deutsches Gesetz, das die Vergütung von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern und anderen Personen regelt, die von einem Gericht oder einer Behörde beauftragt oder hinzugezogen werden. Es legt dabei feste Stundensätze und Gebühren für deren Leistungen fest. Das JVEG dient somit als eine Art amtliche „Preisliste“ für juristische Dienstleistungen, die im Auftrag der Justiz erbracht werden. Im vorliegenden Fall war es der zentrale Streitpunkt bei der Erstattung der Gutachterkosten, da es als Maßstab für die Angemessenheit eines privat vereinbarten Honorars herangezogen wurde.

Beispiel: Wenn ein Gericht einen Gutachter beauftragt, ein Schriftstück zu prüfen, dann richtet sich dessen Honorar nach den festen Sätzen des JVEG.

Zurück zur Glossar Übersicht

Notwendige Auslagen

Als notwendige Auslagen bezeichnet man im deutschen Verfahrensrecht diejenigen Kosten, die einem Beteiligten (z.B. einem Beschuldigten) entstehen und die für seine Verteidigung vernünftigerweise erforderlich waren. Wenn das Gericht den Betroffenen freispricht, muss die Staatskasse diese Auslagen in der Regel erstatten. Dazu können auch Fahrtkosten, Verdienstausfall oder die Kosten für einen Sachverständigen gehören, wenn deren Notwendigkeit im Einzelfall begründet werden kann. Im Fall ging es genau um die Frage, ob das private Gutachten zu den notwendigen Auslagen zählte.

Beispiel: Die Fahrtkosten zum Gerichtstermin oder die Anwaltskosten bei einem Freispruch sind typischerweise notwendige Auslagen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Verfahrensrecht, mit dem bestimmte Entscheidungen eines Gerichts schnell von einer höheren Instanz überprüft werden können. Sie ist ein beschleunigtes Verfahren, das oft für reine Kostenentscheidungen oder andere Prozessfragen eingesetzt wird, die nicht den Kern der Hauptsache betreffen. Die Beschwerdefrist ist in der Regel sehr kurz (meist eine Woche). Im vorliegenden Fall legte die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, die vollen Gutachterkosten zu erstatten.

Beispiel: Wenn ein Gericht entscheidet, dass Sie eine bestimmte Gerichtsgebühr zahlen müssen und Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie unter Umständen sofortige Beschwerde einlegen, um diese Entscheidung überprüfen zu lassen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist eine Vertragsart im deutschen Zivilrecht (§§ 631 ff. BGB), bei der sich ein Vertragspartner (der „Werkunternehmer“) verpflichtet, ein bestimmtes Werk oder einen bestimmten Erfolg herzustellen oder zu erbringen. Der andere Vertragspartner (der „Besteller“) verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Typisch für den Werkvertrag ist das Versprechen eines konkreten Ergebnisses und nicht nur einer Tätigkeit. Im Fall argumentierte der Anwalt, dass das private Gutachten auf einem Werkvertrag basiert und daher die „übliche Vergütung“ und nicht die JVEG-Sätze gelten sollten.

Beispiel: Der Auftrag an einen Handwerker, Ihr Dach zu reparieren, oder an einen Grafikdesigner, ein Logo zu entwerfen, sind typische Werkverträge, da ein konkretes Ergebnis (repariertes Dach, fertiges Logo) geschuldet wird.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als richterlicher Maßstab für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren (vgl. [JVEG](https://www.gesetze-im-internet.de/jveg_2004/index.html) und BGH-Rechtsprechung zur Anwendung als Richtwert):
    Das JVEG ist ein Gesetz, das festlegt, wie viel Geld Sachverständige, Zeugen oder Dolmetscher erhalten, wenn sie vom Gericht offiziell beauftragt werden. Es dient als eine Art offizielle Preisliste für diese gerichtlich angeforderten Dienstleistungen. Obwohl dieses Gesetz nicht direkt für private Verträge gilt, nutzen Gerichte die dort genannten Sätze als wichtigen Vergleichswert oder „Richtlinie“, um zu prüfen, ob die Kosten für einen privat beauftragten Gutachter, die später erstattet werden sollen, noch als angemessen anzusehen sind. Damit soll verhindert werden, dass überhöhte private Honorare zu Lasten der Staatskasse gehen.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht Konstanz hat das JVEG nicht als starre Grenze, sondern als entscheidenden Richtwert herangezogen. Es prüfte, ob der Stundensatz des Privatgutachters von 168,75 Euro im Vergleich zum JVEG-Satz von 135 Euro noch angemessen war. Dabei wandte es eine etablierte Faustregel an, die eine Abweichung von bis zu 20 % toleriert. Da der bezahlte Satz diese Toleranzgrenze (162 Euro) überschritt, musste der Betroffene die Notwendigkeit des höheren Preises besonders begründen, was ihm nicht ausreichend gelang.
  • Erstattungsfähigkeit notwendiger Auslagen im gerichtlichen Verfahren ([§ 464a Abs. 1 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__464a.html) i.V.m. [§ 46 Abs. 1 OWiG](https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html))
  • Wird ein Angeklagter oder Betroffener in einem gerichtlichen Verfahren (wie einem Straf- oder Bußgeldverfahren) freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so muss die Staatskasse grundsätzlich die Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören auch die sogenannten „notwendigen Auslagen“ des Betroffenen. Dies sind alle Ausgaben, die vernünftigerweise erforderlich waren, um sich gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen und einen positiven Verfahrensausgang zu erzielen. Beispiele hierfür sind Anwaltskosten oder, in bestimmten Ausnahmefällen, auch die Kosten für privat beauftragte Sachverständigengutachten.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die grundlegende Frage war, ob die Kosten für das private Gutachten des Autofahrers überhaupt als „notwendige Auslagen“ anzusehen waren, damit die Staatskasse die Erstattungspflicht übernehmen musste. Das Gericht bejahte dies, da das Gutachten entscheidend für den späteren Freispruch war und ohne dessen Ergebnisse die notwendigen Anhaltspunkte für Messfehler nicht hätten vorgebracht werden können, um das Gericht zur Überprüfung zu bewegen.
  • Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei standardisierten Messverfahren (vgl. [§ 244 Abs. 2 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html) und höchstrichterliche Rechtsprechung):
    Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass Gerichte von sich aus alle wichtigen Tatsachen und Beweismittel eines Falles ermitteln müssen, um die Wahrheit herauszufinden. Sie sollen sich nicht allein auf die Beweise der Parteien verlassen. Bei bestimmten Verfahren, insbesondere bei der Überprüfung von „standardisierten Messverfahren“ (wie Blitzern), gibt es jedoch eine wichtige Einschränkung dieses Grundsatzes: Hier geht das Gericht zunächst von der Richtigkeit der Messung aus. Eine tiefere und aufwendigere Untersuchung der Messung ist nur dann erforderlich, wenn der Beschuldigte selbst konkrete und begründete Zweifel an deren Richtigkeit vorbringt.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese rechtliche Besonderheit war entscheidend dafür, dass das teure Privatgutachten überhaupt als notwendig anerkannt wurde. Da das Gericht die Geschwindigkeitsmessung nicht von sich aus detailliert und umfassend geprüft hätte, war der Betroffene auf sein eigenes Gutachten angewiesen, um die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler zu liefern und so eine drohende Verurteilung abzuwenden. Ohne dieses Gutachten hätte er die notwendige Grundlage für die Verteidigung nicht gehabt.
  • Vertragsrechtliche Grundlage: Der Werkvertrag und das Prinzip der „üblichen Vergütung“ ([§§ 631, 632 Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html)):
    Ein Werkvertrag ist eine Vereinbarung, bei der eine Partei verspricht, ein bestimmtes Werk oder Ergebnis zu erbringen (z.B. ein Gutachten zu erstellen), und die andere Partei sich verpflichtet, dafür eine Vergütung zu zahlen. Wenn die Vertragspartner keinen festen Preis für das Werk vereinbart haben, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass eine „übliche Vergütung“ als geschuldet gilt. Das ist der Betrag, der in der jeweiligen Branche oder für eine vergleichbare Leistung typischerweise verlangt und gezahlt wird.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Autofahrer hatte mit seinem Sachverständigen einen privaten Werkvertrag abgeschlossen. Da für diesen privaten Vertrag das JVEG nicht direkt anwendbar war, argumentierte der Betroffene, dass die ihm in Rechnung gestellte Summe die „übliche Vergütung“ für ein solches Gutachten darstelle und ihm daher voll zu erstatten sei. Das Gericht bestätigte, dass die „übliche Vergütung“ grundsätzlich die vertragsrechtliche Grundlage bildet, nutzte aber dennoch das JVEG als Hilfsmittel, um zu beurteilen, ob diese „übliche Vergütung“ im Rahmen der Erstattungspflicht auch als angemessen anzusehen war.

Das vorliegende Urteil


AG Konstanz – Az: 4 Qs 53/24 – Beschluss vom 07.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.