Skip to content
Menü

Kein Verhandeln gegen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen

Ein Gerichtsurteil verhängte empfindliche Bußgelder wegen Tierschutzverstößen. Entscheidend wurde die Frage: Was, wenn ein Beteiligter laut ärztlichem Attest gar nicht verhandlungsfähig war? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun klargestellt, dass solche Zweifel nicht ignoriert werden dürfen und das Urteil kassiert.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 22/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 01.04.2025
  • Aktenzeichen: 2 ORbs 22/25 (660 Js 158/24)
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Betroffene AA und der Betroffene BB, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Das Amtsgericht Jever verurteilte in einer Bußgeldsache die Betroffene AA wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und den Betroffenen BB wegen Beteiligung an dieser Ordnungswidrigkeit zu Geldbußen.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Frage war, ob das Amtsgericht die Hauptverhandlung ordnungsgemäß durchgeführt hat, obwohl Zweifel an der Fähigkeit des Betroffenen BB zur Teilnahme bestanden, und welche Folgen ein solcher Fehler für das Urteil gegen beide Betroffenen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das Urteil des Amtsgerichts Jever auf die Rechtsbeschwerden beider Betroffener hin insgesamt auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Begründung: Das OLG sah einen Verfahrensfehler darin, dass das Amtsgericht die Hauptverhandlung fortführte, obwohl ein ärztliches Attest Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen BB begründete und das Gericht diesen Zweifeln nicht nachging. Dies stellte einen absoluten Verfahrensfehler dar, der das Urteil gegen BB ungültig machte. Da die Verfahren verbunden waren und der Fehler die Verteidigungssituation von AA beeinträchtigen konnte, musste das Urteil auch hinsichtlich AA und damit insgesamt aufgehoben werden.
  • Folgen: Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts ist unwirksam. Das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln und entscheiden, dabei sind auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens neu zu berücksichtigen.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil des OLG Oldenburg: Bußgeldbescheide wegen Tierschutzverstoß nach Verfahrensfehler bei Verhandlungsunfähigkeit aufgehoben

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom 1. April 2025 (Aktenzeichen: 2 ORbs 22/25 (660 Js 158/24)) ein Urteil des Amtsgerichts Jever aufgehoben.

Vernachlässigte Tiere in unhygienischen Ställen, mit Menschen und Arzt im Hintergrund
Tierschutz: Vernachlässigte Tiere auf Hof, Verhandlung und Attest gegen Tierquälerei. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Gerichtsverhandlung durchgeführt werden darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit eines Betroffenen bestehen, die durch ein ärztliches Attest untermauert werden, und das Gericht diesen Zweifeln nicht ausreichend nachgeht. Dieser Fall beleuchtet die Bedeutung der Aufklärungspflicht des Gerichts und die Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das gesamte Urteil, auch für Mitbetroffene.

Ausgangssituation: Hohe Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Die Vorgeschichte spielte sich am Amtsgericht Jever ab, das am 4. Juli 2024 ein Urteil in einer Bußgeldsache fällte. Eine Frau war wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 a des Tierschutzgesetzes zu einer empfindlichen Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt worden. Einem Mann, der als Beteiligter an dieser Ordnungswidrigkeit angesehen wurde, legte das Amtsgericht eine Geldbuße von 3.000 Euro auf. Gegen dieses Urteil legten beide Betroffenen Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein, ein Rechtsmittel, das im Ordnungswidrigkeitenrecht vorgesehen ist, wenn man der Meinung ist, dass das Gesetz falsch angewendet oder das Verfahren fehlerhaft geführt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG). Diese Rechtsbeschwerden waren zulässig und, wie sich zeigen sollte, auch begründet.

Ärztliches Attest begründet Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Mitbetroffenen

Ein entscheidender Punkt im Verfahren vor dem Amtsgericht Jever war der Gesundheitszustand des mitbetroffenen Mannes. Dieser war zwar körperlich zur Hauptverhandlung erschienen, legte jedoch ein ärztliches Attest vom 28. Juni 2024 vor. In diesem Attest bescheinigte ein Arzt dem Mann eine Nichtteilnahmefähigkeit an einer Gerichtsverhandlung aufgrund seiner „momentanen psychischen Situation“. Trotz dieser ärztlichen Einschätzung und eines in der Verhandlung gestellten Antrags, den Termin zu verlegen oder das Verfahren auszusetzen – eben wegen der attestierten Erkrankung des Mannes –, entschied das Amtsgericht, die Hauptverhandlung durchzuführen. Am Ende dieser Verhandlung stand das nun angefochtene Urteil mit den genannten Geldbußen. Die Rechtsbeschwerden beider Betroffenen zielten hauptsächlich auf diesen Verfahrensfehler: die Durchführung der Verhandlung trotz der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und der damit verbundenen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit.

Erfolgreiche Rechtsbeschwerden: OLG Oldenburg hebt Urteil des Amtsgerichts Jever auf

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab den Rechtsbeschwerden beider Betroffenen statt. Mit seinem Beschluss vom 1. April 2025 wurde das Urteil des Amtsgerichts Jever vom 4. Juli 2024 mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die gesamte Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Jever zurückverwiesen. Dieses muss nun auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden. Die Aufhebung des Urteils gründete sich auf sogenannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen, schwerwiegenden Verfahrensfehlern, die gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), die über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gelten, zwingend zur Aufhebung führen.

Begründung des OLG Oldenburg: Absolute Rechtsbeschwerdegründe bei Missachtung der Verhandlungsfähigkeit des Mitbetroffenen

Für den mitbetroffenen Mann sah das Oberlandesgericht einen klaren Verstoß gegen § 338 Nummer 5 in Verbindung mit § 230 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Nach § 230 Abs. 1 StPO darf eine Verhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten (im Bußgeldverfahren: Betroffenen) nicht stattfinden. Wichtig ist hierbei die juristische Definition von „ausgeblieben“: Als nicht erschienen gilt auch jemand, der zwar körperlich anwesend ist, aber nicht verhandlungsfähig ist. Das Verbot, die Verhandlung zu führen oder fortzusetzen, greift bereits dann, wenn das Gericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit hat oder einen rechtlich falschen Maßstab an die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit anlegt.

Genau hier lag der Fehler des Amtsgerichts Jever. Das vorgelegte ärztliche Attest, das dem Mann die Unfähigkeit zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung wegen seiner „momentanen psychischen Situation“ bescheinigte, hätte dem Amtsgericht zwingend Anlass geben müssen, den offensichtlichen Zweifeln an seiner Verhandlungsfähigkeit nachzugehen. Das Gericht durfte nicht einfach von seiner Verhandlungsfähigkeit ausgehen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stützte sich dabei auf seine eigene ständige Rechtsprechung. Diese besagt, dass ein Gericht einen Betroffenen, der beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, solange als genügend entschuldigt ansehen muss, bis die Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit der Bescheinigung eindeutig feststeht. Dabei ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die genaue Art der Erkrankung im Attest genannt wird. Die Aufklärungspflicht des Gerichts gebietet es vielmehr, durch eigene Ermittlungen – beispielsweise durch eine Rückfrage beim ausstellenden Arzt im Wege des sogenannten Freibeweises – zu klären, ob tatsächlich ein anerkannter Entschuldigungsgrund vorliegt.

Im konkreten Fall ging das Attest des Mannes sogar über eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinaus. Es bescheinigte explizit die Unfähigkeit zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und nannte mit der „psychischen Situation“ auch die Art der Beeinträchtigung. Dies, so das OLG, hätte die Notwendigkeit für das Amtsgericht noch verstärkt, den Bedenken durch eine Klärung nachzugehen. Eine solche Klärung, etwa durch Nachfrage beim Arzt, wurde jedoch in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Folglich hat das Amtsgericht Jever die Hauptverhandlung entgegen § 230 Abs. 1 StPO durchgeführt, obwohl die Verhandlungsfähigkeit des Mannes nicht zweifelsfrei geklärt war. Dies stellt einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nummer 5 StPO dar, der zwingend zur Aufhebung des Urteils führen musste.

Begründung des OLG Oldenburg: Verfahrensfehler beeinträchtigte auch die Verteidigung der Hauptbetroffenen

Auch die Rechtsbeschwerde der Frau hatte Erfolg. Zwar kann sich ein Angeklagter (oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren) grundsätzlich nicht darauf berufen, dass ein Mitangeklagter (oder Mitbetroffener) nicht anwesend ist. Das Oberlandesgericht ließ jedoch offen, ob hier möglicherweise eine Ausnahme von dieser Regel hätte greifen können.

Entscheidend war vielmehr, dass sich die Frau erfolgreich auf eine Verletzung von § 338 Nummer 8 in Verbindung mit § 265 Absatz 4 der Strafprozessordnung berufen konnte. Das Amtsgericht Jever hatte nämlich in einem früheren Beschluss vom 26. September 2023 ausdrücklich festgehalten, dass auch bei einer Verbindung der Verfahren die Einlassung eines „Mitangeklagten“ im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werde. Indem das Amtsgericht die Hauptverhandlung nun aber trotz der anzunehmenden oder zumindest nicht ausschließbaren Verhandlungsunfähigkeit des Mannes durchführte, entzog es dieser Zusage die Grundlage.

Der in der Hauptverhandlung gestellte und abgelehnte Antrag auf Verlegung oder Aussetzung des Verfahrens war ja gerade mit der Erkrankung des Mitbetroffenen begründet worden. Das Oberlandesgericht hielt es für möglich, dass sich die Verteidigungssituation der Frau verbessert hätte, wenn der Mann anwesend und verhandlungsfähig gewesen wäre und sich gegebenenfalls zur Sache geäußert hätte. Das angefochtene Urteil beruht somit möglicherweise auf der fehlerhaften Ablehnung des Aussetzungsantrags. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Frau in ihrem Recht auf eine faire Verhandlung nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigte (§ 338 Nr. 8 StPO).

Gesamtaufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht Jever zur Neuverhandlung

Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensfehler, die sowohl den mitbetroffenen Mann als auch die hauptbetroffene Frau betrafen, konnte das Urteil des Amtsgerichts Jever keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das angefochtene Urteil daher insgesamt, also für beide Betroffene, mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Die Sache muss nun erneut vor dem Amtsgericht Jever verhandelt und entschieden werden. Dies ist notwendig, da die ursprünglichen Feststellungen unter nicht ordnungsgemäßen Verfahrensbedingungen getroffen wurden.

Eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Jever hielt das Oberlandesgericht nicht für erforderlich. Zwar hatten die Betroffenen auch die Befangenheit der zuständigen Richterin gerügt. Diese Rüge war jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, da die Begründung hierfür lediglich auf den Verweis auf Anlagen beschränkt war, was prozessual nicht ausreicht und daher unbeachtlich ist. Das Amtsgericht Jever wird nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts das Verfahren neu aufrollen müssen, insbesondere was die Klärung der Verhandlungsfähigkeit und die Gewährleistung fairer Verteidigungsmöglichkeiten betrifft.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass Gerichte bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit eines Betroffenen – insbesondere bei Vorliegen eines ärztlichen Attests – die Pflicht haben, diesen Zweifeln aktiv nachzugehen und sie auszuräumen, bevor eine Verhandlung durchgeführt werden darf. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verfahrensfehler in Bezug auf die Verhandlungsfähigkeit nicht nur den unmittelbar Betroffenen, sondern auch Mitbetroffene in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigen können, was zur Aufhebung des gesamten Urteils führen kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass ärztliche Atteste über Verhandlungsunfähigkeit von Gerichten ernst genommen werden müssen, wobei die Nichteinhaltung dieser prozessualen Sorgfaltspflicht erhebliche Konsequenzen bis hin zur vollständigen Aufhebung von Urteilen haben kann.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verhandlungsfähigkeit im juristischen Sinne und warum ist sie in Gerichtsverfahren so wichtig?

Im juristischen Sinne bedeutet Verhandlungsfähigkeit, dass eine Person in der Lage ist, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es geht darum, dass die Person verstehen kann, worum es in dem Verfahren geht, was mit ihr passiert und dass sie ihre Rechte angemessen wahrnehmen kann.

Welche Fähigkeiten gehören zur Verhandlungsfähigkeit?

Damit jemand als verhandlungsfähig gilt, muss er bestimmte geistige und körperliche Fähigkeiten besitzen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Das Verfahren und seinen Grund verstehen: Die Person muss begreifen, warum sie vor Gericht steht, welche Vorwürfe es gibt (z.B. in einem Strafverfahren) oder worüber gestritten wird (z.B. in einem Zivilverfahren).
  • Den Verlauf der Verhandlung verfolgen können: Die Person muss dem Geschehen im Gerichtssaal folgen können, verstehen, wer spricht und was gesagt wird.
  • Sich äußern können: Die Person muss in der Lage sein, selbst Angaben zu machen oder gezielt zu entscheiden, ob sie schweigen möchte.
  • Die Bedeutung der eigenen Handlungen und Äußerungen einschätzen: Die Person muss verstehen können, welche Konsequenzen ihre Aussagen oder Entscheidungen im Verfahren haben könnten.

Diese Fähigkeiten können durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt sein, zum Beispiel durch eine schwere psychische Erkrankung, eine erhebliche geistige Behinderung oder auch durch bestimmte körperliche Zustände, die eine Kommunikation unmöglich machen.

Warum ist Verhandlungsfähigkeit so wichtig für das Verfahren?

Die Verhandlungsfähigkeit ist ein grundlegendes Prinzip für ein faires Gerichtsverfahren. Stellen Sie sich vor, jemand müsste sich vor Gericht verteidigen, könnte aber gar nicht verstehen, was ihm vorgeworfen wird, oder nicht auf Fragen antworten. Das wäre nicht gerecht.

Die Verhandlungsfähigkeit stellt sicher, dass die Grundrechte der beteiligten Person gewahrt bleiben, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht, sich verteidigen zu können. Nur wenn jemand das Verfahren verstehen und beeinflussen kann, ist eine faire Auseinandersetzung vor Gericht möglich. Es schützt die Person davor, an einem Verfahren teilnehmen zu müssen, an dem sie nicht wirklich teilnehmen kann.

Was passiert, wenn jemand nicht verhandlungsfähig ist?

Wenn das Gericht feststellt, dass eine Person nicht verhandlungsfähig ist, kann das Verfahren in der Regel nicht fortgesetzt oder überhaupt erst begonnen werden.

In einem Strafverfahren führt eine fehlende Verhandlungsfähigkeit meist dazu, dass das Verfahren vorübergehend eingestellt oder unterbrochen wird. Es kann erst fortgesetzt werden, wenn die Person ihre Verhandlungsfähigkeit wiedererlangt hat. Dies dient dem Schutz der betroffenen Person und der Fairness des gesamten Verfahrens. Auch in anderen Verfahrensarten kann die fehlende Fähigkeit zur Teilnahme Auswirkungen auf die Durchführung haben.


zurück

Welche Pflichten hat ein Gericht, wenn Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit eines Betroffenen bestehen?

Wenn das Gericht Zweifel daran hat, ob eine Person, um die es im Verfahren geht, verhandlungsfähig ist, hat das Gericht eine wichtige Pflicht. Verhandlungsfähigkeit bedeutet vereinfacht, dass jemand geistig und körperlich in der Lage ist, dem Gerichtsverfahren zu folgen, seine Rechte zu verstehen und wahrzunehmen und sich sinnvoll dazu zu äußern.

Die Hauptpflicht des Gerichts in einem solchen Fall ist die Aufklärungspflicht. Das Gericht muss von sich aus tätig werden, um herauszufinden, ob die Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit begründet sind. Es darf die Bedenken also nicht einfach ignorieren.

Wie erfüllt das Gericht diese Pflicht? Oft geschieht das durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das bedeutet, das Gericht beauftragt einen unabhängigen Experten, meist einen Arzt oder Psychiater, die betroffene Person zu untersuchen und ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Verfahren zu beurteilen. Der Sachverständige erstellt dann ein schriftliches Gutachten für das Gericht.

Stellen Sie sich vor, es geht um eine wichtige Entscheidung für eine Person, zum Beispiel in einer Betreuungsangelegenheit. Es ist entscheidend, dass diese Person versteht, worum es geht, und sich dazu äußern kann. Das Gericht muss sicherstellen, dass dies möglich ist, bevor es eine Entscheidung trifft.

Wenn das Gericht seine Pflicht zur Aufklärung der Verhandlungsfähigkeit nicht erfüllt, obwohl es Zweifel gab oder hätte haben müssen, kann das weitreichende Folgen haben. Eine auf Grundlage einer unzureichenden Verhandlungsfähigkeit getroffene Gerichtsentscheidung kann unter Umständen später als unwirksam oder fehlerhaft angesehen und angefochten werden. Das liegt daran, dass das Verfahren dann nicht auf einer fairen Grundlage stattgefunden hat, weil eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme der betroffenen Person fehlte.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit muss das Gericht die Situation gründlich prüfen, oft mithilfe eines Experten. Das ist notwendig, um ein faires Verfahren für alle Beteiligten zu gewährleisten. Vernachlässigt das Gericht diese Pflicht, kann dies die spätere Entscheidung unwirksam machen.


zurück

Was sind absolute Rechtsbeschwerdegründe und warum führen sie zur Aufhebung eines Urteils?

Absolute Rechtsbeschwerdegründe sind bestimmte, im Gesetz genau festgelegte schwerwiegende Verfahrensfehler, die während eines Gerichtsverfahrens auftreten können. Sie gelten als so grundlegend und gravierend, dass das Gesetz davon ausgeht, dass sie die Rechtmäßigkeit des gesamten Urteils von vornherein in Frage stellen. Man spricht hier auch von „formellen“ Fehlern, da sie sich auf den Ablauf des Verfahrens selbst beziehen, nicht unbedingt auf die eigentliche inhaltliche Entscheidung.

Der entscheidende Punkt bei absoluten Rechtsbeschwerdegründen ist, dass bei ihrem Vorliegen das Urteil zwingend aufgehoben werden muss. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Fehler das Urteil tatsächlich beeinflusst hat. Das Gesetz nimmt einfach an, dass ein Verfahren, in dem ein solcher schwerwiegender Fehler passiert ist, nicht mehr die Grundlage für ein rechtlich gültiges Urteil sein kann. Es ist eine Art gesetzliche Vermutung der Schädlichkeit des Fehlers für das Urteil.

Stellen Sie sich das wie bei den Fundamenten eines Hauses vor: Wenn das Fundament von Anfang an einen schwerwiegenden Mangel hat, kann das gesamte Haus nicht sicher stehen, egal wie gut die Mauern oder das Dach gebaut sind. Absolute Rechtsbeschwerdegründe sind solche Fehler im „Fundament“ des Verfahrens.

Beispiele für solche absoluten Rechtsbeschwerdegründe, die im Gesetz (z.B. in der Strafprozessordnung) aufgeführt sind, sind unter anderem:

  • Wenn ein Richter am Urteil mitgewirkt hat, der von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein müsste (z.B. weil er selbst Beteiligter ist).
  • Wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war (z.B. zu wenige Richter).
  • Wenn die Öffentlichkeit während der Hauptverhandlung ausgeschlossen wurde, obwohl das Gesetz die Öffentlichkeit vorschreibt.
  • Wenn das Urteil nicht vollständig unterschrieben wurde.
  • Wenn die Verteidigung nicht ordnungsgemäß sichergestellt war (im Strafverfahren).

Wenn ein solcher Fehler im Verfahren festgestellt wird, führt dies also nicht nur dazu, dass der Fall neu aufgerollt werden kann, sondern das bereits ergangene Urteil wird von der nächsthöheren Instanz aufgehoben. Der Fall muss dann in der Regel von einer anderen Abteilung des zuständigen Gerichts oder einem anderen Gericht neu verhandelt und entschieden werden, um die fehlerhafte Grundlage zu beseitigen. Dies dient der Sicherung rechtsstaatlicher Prinzipien wie einem fairen und ordnungsgemäßen Verfahren.


zurück

Kann ein ärztliches Attest die Verhandlungsfähigkeit ausschließen und welche Beweiskraft hat es vor Gericht?

Ein ärztliches Attest, das eine Krankheit bescheinigt, ist ein wichtiges Dokument, das dem Gericht vorgelegt werden kann, um gesundheitliche Gründe für eine Abwesenheit oder eine eingeschränkte Teilnahme an einem Gerichtstermin zu belegen.

Die Bedeutung des Attestes

Das Attest dient dem Gericht als Beweismittel. Es ist ein Indiz, also ein Anzeichen, das darauf hindeutet, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise nicht in der Lage ist, an der Verhandlung teilzunehmen oder den Verhandlungsverlauf zu verstehen.

Gerichtliche Prüfung der Verhandlungsfähigkeit

Es ist jedoch wichtig zu wissen: Ein ärztliches Attest schließt die Verhandlungsfähigkeit nicht automatisch aus. Das Gericht muss immer selbst prüfen und entscheiden, ob eine Person tatsächlich verhandlungsunfähig ist. Verhandlungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, die Gerichtsverhandlung und die damit zusammenhängenden Vorgänge zu verstehen und seine eigenen Interessen sachgerecht wahrnehmen zu können.

Weitere Schritte des Gerichts

Das Gericht ist bei seiner Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit nicht blind an das Attest gebunden. Es wird das Attest würdigen, aber es kann bei Zweifeln oder zur Klärung des genauen Gesundheitszustands weitere Ermittlungen anstellen. Dazu gehört sehr oft die Anordnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Ein Sachverständiger ist ein vom Gericht beauftragter unabhängiger Experte (meist ein Arzt), der den Gesundheitszustand der Person umfassend untersucht und dem Gericht eine detaillierte fachliche Einschätzung gibt.

Kurz gesagt: Ein ärztliches Attest ist ein wesentlicher Baustein zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit durch das Gericht, aber die endgültige Entscheidung trifft immer das Gericht selbst, gegebenenfalls nach Einholung weiterer Beweise wie eines Sachverständigengutachtens.


zurück

Was bedeutet eine Zurückverweisung an das Amtsgericht und was passiert im wieder aufgenommenen Verfahren?

Stellen Sie sich vor, ein Gericht hat in Ihrem Fall entschieden. Wenn eine höhere Instanz, wie ein Oberlandesgericht (OLG), feststellt, dass das erste Gericht (oft das Amtsgericht) Fehler im Verfahren oder bei der Anwendung des Rechts gemacht hat, kann es dessen Urteil aufheben. Die Zurückverweisung bedeutet dann, dass das OLG den Fall an das Amtsgericht zurückschickt, damit dieses den Fall erneut verhandelt und entscheidet.

Was passiert im wieder aufgenommenen Verfahren?

Im wieder aufgenommenen Verfahren beginnt die Verhandlung beim Amtsgericht quasi von Neuem. Das Gericht muss sich den Fall noch einmal von Grund auf ansehen und die notwendigen Schritte durchführen.

Dabei ist ein wichtiger Punkt: Das Amtsgericht ist an die Rechtsauffassung gebunden, die das OLG in seiner Entscheidung dargelegt hat. Das bedeutet, das Amtsgericht muss die rechtlichen Hinweise und Bewertungen des OLG berücksichtigen und darf nicht einfach wieder genauso entscheiden wie vorher, wenn das OLG diesen Punkt kritisiert hat. Es muss die Fehler, die das OLG festgestellt hat, beheben und den Fall unter Beachtung der OLG-Sicht neu prüfen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt, besonders in bestimmten Verfahrensarten, ist die Prüfung der Verhandlungsfähigkeit. Das Amtsgericht muss sorgfältig prüfen, ob die betroffene Person in der Lage ist, den Gerichtsablauf zu verstehen und ihre eigenen Interessen zu vertreten oder sich zumindest dazu zu äußern. Diese Prüfung muss das Amtsgericht im wieder aufgenommenen Verfahren erneut vornehmen, bevor es eine neue Entscheidung trifft. Das Ziel ist immer eine rechtlich korrekte und faire Entscheidung, die alle relevanten Umstände und Vorgaben der höheren Gerichte berücksichtigt.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verhandlungsfähigkeit

Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass eine Person geistig und körperlich in der Lage ist, an einem Gerichtsverfahren aktiv teilzunehmen. Dies umfasst das Verstehen des Verfahrens, das Folgen der Verhandlung und das Äußern eigener Ansichten oder Entscheidungen. Ohne Verhandlungsfähigkeit kann die betroffene Person ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen, was die Grundlage für ein faires Verfahren ist. § 230 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) verbietet daher eine Verhandlung gegen eine körperlich anwesende, aber verhandlungsunfähige Person.

Beispiel: Wenn jemand wegen psychischer Erkrankung nicht versteht, worum es im Prozess geht oder sich nicht äußern kann, gilt diese Person als nicht verhandlungsfähig.


Zurück

Aufklärungspflicht des Gerichts

Die Aufklärungspflicht des Gerichts besagt, dass das Gericht von sich aus aktiv tätig werden muss, wenn Zweifel an wichtigen Voraussetzungen eines Verfahrens bestehen, wie hier an der Verhandlungsfähigkeit eines Betroffenen. Das Gericht darf diese Zweifel nicht ignorieren, sondern muss nachprüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise durch Einholung eines Gutachtens oder Rückfragen beim Arzt. Diese Pflicht sichert die Wahrung eines fairen Verfahrens und schützt die Rechte der Beteiligten.

Beispiel: Legt ein Prozessbeteiligter ein ärztliches Attest vor, das seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, muss das Gericht dies gründlich klären, bevor es die Verhandlung fortsetzt.


Zurück

Absolute Rechtsbeschwerdegründe

Absolute Rechtsbeschwerdegründe sind schwerwiegende Verfahrensfehler, die im Gesetz ausdrücklich benannt sind (z. B. § 338 StPO). Liegen solche Fehler vor, muss das Urteil zwingend aufgehoben werden, unabhängig davon, ob der Fehler das Urteil tatsächlich beeinflusst hat. Sie stellen eine gesetzliche Vermutung der Schädlichkeit dar, da sie das gesamte Verfahren in seinem Fundament betreffen. Dadurch wird die Rechtssicherheit und die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien garantiert.

Beispiel: Wenn eine Hauptverhandlung trotz erheblicher und geklärter Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen durchgeführt wird, ist dies ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund.


Zurück

Ärztliches Attest als Beweismittel für Verhandlungsunfähigkeit

Ein ärztliches Attest ist ein offizielles Dokument, das den Gesundheitszustand einer Person bescheinigt und vor Gericht vorgelegt werden kann, um gesundheitliche Bedenken zu belegen. Es dient als Indiz für die mögliche Verhandlungsunfähigkeit, schließt diese aber nicht automatisch aus. Das Gericht muss die Angaben im Attest selbst prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte, etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anordnen, um sicher zu sein, ob die Person tatsächlich nicht verhandlungsfähig ist.

Beispiel: Ein Attest, das „Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung aufgrund psychischer Erkrankung“ bescheinigt, sollte das Gericht ernst nehmen und die Verhandlungsfähigkeit sorgfältig prüfen.


Zurück

Zurückverweisung an das Amtsgericht

Eine Zurückverweisung bedeutet, dass ein höheres Gericht (hier das Oberlandesgericht) ein auf früherer Instanz ergangenes Urteil aufhebt und den Fall an das Amtsgericht zurückschickt. Das Amtsgericht muss den Fall dann neu und unter Berücksichtigung der Vorgaben und Rechtsansichten des höheren Gerichts verhandeln und entscheiden. Dabei sind die festgestellten Verfahrensmängel zu beheben und das Verfahren rechtskonform durchzuführen.

Beispiel: Nach der Aufhebung eines Urteils wegen Verfahrensfehlern muss das Amtsgericht bei der neuen Verhandlung besonders sorgfältig die Verhandlungsfähigkeit prüfen und die Verteidigungsmöglichkeiten gewährleisten.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 230 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO): Regelt das Verbot der Durchführung oder Fortsetzung einer Verhandlung gegen einen Angeklagten, der nicht erschienen oder nicht verhandlungsfähig ist. Das Gericht muss bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit prüfen und darf die Verhandlung nicht fortsetzen, wenn die Fähigkeit zur Mitwirkung fehlt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem es trotz ärztlichem Attest und begründeten Zweifeln die Verhandlung mit dem mutmaßlich nicht verhandlungsfähigen Mitbetroffenen durchgeführt hat.
  • § 338 Nr. 5 StPO: Bezeichnet absolute Rechtsbeschwerdegründe, die zur zwingenden Aufhebung eines Urteils führen, wenn Verfahren gegen Nichtverhandlungsfähige durchgeführt wurden. Diese Norm sichert die Einhaltung grundlegender Verfahrensrechte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Oldenburg hob das Amtsgerichts-Urteil auf, weil die Verhandlung trotz ernsthafter Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit gegen den Mitbetroffenen geführt wurde, was einen solchen absoluten Rechtsfehler darstellt.
  • § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Erlaubt die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Urteile im Bußgeldverfahren, wenn das Gesetz oder das Verfahren fehlerhaft angewandt wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Betroffenen nutzten dieses Rechtsmittel erfolgreich, um die Verfahrensfehler vor dem OLG Oldenburg geltend zu machen und die Aufhebung des Urteils zu erreichen.
  • § 338 Nr. 8 i.V.m. § 265 Abs. 4 StPO: Schützt das Recht auf faire Verteidigung und berücksichtigt die Rechte der Mitangeklagten bzw. Mitbetroffenen, insbesondere wenn ihre Aussagen für die Beweiswürdigung relevant sind. Werden diese Rechte durch Verfahrensfehler eingeschränkt, begründet dies einen Aufhebungsgrund. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG erkannte, dass die Frau durch die fehlerhafte Verhandlungsführung hinsichtlich des Mitbetroffenen in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wurde, da der Antrag auf Verfahrensaussetzung abgelehnt wurde und die Anwesenheit des Mannes für ihre Verteidigung wichtig war.
  • § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a Tierschutzgesetz: Verbietet vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Tierschutzvorschriften und sieht Bußgelder für Zuwiderhandlungen vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ausgangsbußgeldentscheidungen des Amtsgerichts beruhen auf diesem Tatbestand, dessen rechtliche Überprüfung durch die Verfahrensfehler beeinflusst wurde.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 2 ORbs 22/25 (660 Js 158/24) – Beschluss vom 01.04.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!