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Kein fehlerhafter Bußgeldbescheid bei geringfügig unrichtiger Tatortbezeichnung

Ein Autofahrer legte Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid ein, weil die Tatortangabe fehlerhaft war – doch das Kammergericht Berlin entschied, dass der Bescheid gültig bleibt. Obwohl die Hausnummer im Bußgeldbescheid nicht korrekt war, sah das Gericht die Verteidigungsrechte des Fahrers nicht beeinträchtigt, da der tatsächliche Tatort in unmittelbarer Nähe lag und der Fahrer den Vorfall direkt mit den Polizeibeamten klären konnte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie genau Tatortangaben in Bußgeldbescheiden sein müssen, um rechtskräftig zu sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 23.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 166/24 – 162 SsBs 37/24
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren im Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Die Person, die die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten eingelegt hat. Er argumentierte u.a., dass aufgrund eines falschen Tatorts die Verjährung unterbrochen sei und eine Verfahrensrüge aufgrund der Verletzung von §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO oder Art. 103 Abs. 1 GG vorliege.
  • Generalstaatsanwaltschaft: Im Verfahren Stellungnahme gebend, die die Position vertritt, dass die Verfahrensrüge unzulässig ist und der Fehler in der Tatortsangabe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, da die Tatortangabe falsch war, er jedoch nach der Verkehrsordnungswidrigkeit sofort von der Polizei angehalten wurde und sich äußern konnte. Die Unklarheit über den Tatort stand zur Diskussion, ob die Verjährung unterbrochen sei und die Verfahrensvoraussetzungen gewahrt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die falsche Angabe zum Tatort für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und die Verjährungsunterbrechung relevant, und ist die Verfahrensrüge der Maßstäbe aus §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO oder Art. 103 Abs. 1 GG zulässig?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
  • Begründung: Die falsche Angabe des Tatorts beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch unterbricht sie die Verjährung, da der wahre Tatort für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar war. Die Verfahrensrüge wurde als unzulässig angesehen, da nicht dargelegt wurde, wie eine andere Verteidigung bei einem korrekt angegebenen Tatort erfolgt wäre.
  • Folgen: Der Betroffene muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Das Urteil unterstreicht die Rechtswirksamkeit eines Bußgeldbescheids auch bei kleiner Unklarheit des Tatorts, sofern der Betroffene eindeutig den wahren Tatort erkennen kann. Weitere Rechtsmittel wurden nicht angesprochen, das Urteil ist somit endgültig.

Fehlerhafte Tatortbezeichnung im Bußgeldbescheid: Anfechtung möglich?

Fehlerhafte Tatortangabe im Bußgeldbescheid
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Im deutschen Verkehrsrecht stellt der Bußgeldbescheid ein zentrales Instrument zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dar. Häufig begegnen Betroffene jedoch dem Problem, dass sich in den Bescheiden fehlerhafte Angaben, wie etwa eine ungenaue Tatortbezeichnung, finden. Solche geringfügig unrichtigen Bescheide werfen die Frage auf, ob sie rechtlich Bestand haben oder ob sich dadurch eine Anfechtung des Bußgeldbescheids rechtfertigen lässt.

Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts haben Betroffene das Recht, Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, wenn sie der Meinung sind, unrichtige Angaben seien enthalten. Eine präzise rechtliche Prüfung kann dabei entscheidend sein, um möglichen Rechtsschutz im Bußgeldverfahren zu erlangen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Diskussion um die Tatortbezeichnung und deren rechtliche Implikationen aufgreift.

Der Fall vor Gericht


Falsche Tatortangabe im Bußgeldbescheid: Kammergericht bestätigt Wirksamkeit

Das Kammergericht Berlin hat in einem wegweisenden Beschluss vom 23. September 2024 klargestellt, dass eine fehlerhafte Tatortangabe in einem Bußgeldbescheid nicht automatisch dessen Unwirksamkeit zur Folge hat. Der Fall betraf einen Autofahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wurde. Im Bußgeldbescheid war als Tatort die S-Straße 29 angegeben, tatsächlich ereignete sich der Vorfall jedoch in Höhe der Hausnummer 65.

Gericht sieht keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde vom Kammergericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die falsche Ortsangabe weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch die Verjährungsunterbrechung beeinträchtige. Ausschlaggebend war dabei, dass der tatsächliche und der fälschlich angegebene Tatort nahe beieinander lagen. Zudem wurde der Autofahrer unmittelbar nach dem Vorfall von Polizeibeamten angehalten und konnte sich direkt zur Verkehrsordnungswidrigkeit äußern.

Intensive Erörterung des Tatorts in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde die Frage des genauen Tatorts ausführlich behandelt. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Skizze der Mess- und Tatörtlichkeit sowie auf Lichtbilder des betreffenden Bereichs. Diese Beweismittel trugen maßgeblich zur Aufklärung der fehlerhaften Tatortbezeichnung bei. Der Verteidiger des Betroffenen hatte in der Verhandlung die Möglichkeit, zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen.

Geschwindigkeitsbegrenzung war eindeutig

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen argumentierte, er sei auf der S-Straße vor der Hausnummer 29 gemessen worden, wo keine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gegolten habe. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und bestätigte die Vorsatzverurteilung sowie die verhängten Rechtsfolgen. Der Betroffene muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Das Kammergericht stellte klar, dass für eine erfolgreiche Verfahrensrüge hätte dargelegt werden müssen, wie sich der Betroffene bei einem förmlichen Hinweis auf den veränderten Tatort anders verteidigt hätte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Kammergericht Berlin stellt klar, dass kleine Fehler bei der Tatortangabe im Bußgeldbescheid diesen nicht unwirksam machen, wenn der wahre Tatort für den Betroffenen erkennbar war. Entscheidend ist, dass der falsch angegebene und der tatsächliche Tatort nah beieinander liegen und der Betroffene unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei angehalten wurde. Die Quintessenz liegt darin, dass formale Fehler bei der Tatortangabe die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids nicht beeinträchtigen, solange der Betroffene den wahren Tatort ohne Weiteres erkennen konnte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit falscher Hausnummer oder leicht abweichender Ortsangabe erhalten, können Sie sich darauf nicht automatisch berufen, um den Bescheid anzufechten. Dies gilt besonders, wenn Sie direkt nach dem Vorfall von der Polizei angehalten wurden und der tatsächliche Tatort in der Nähe des im Bescheid genannten Orts liegt. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss sich in solchen Fällen auf andere Gründe stützen, da kleine Abweichungen bei der Tatortangabe vom Gericht als unerheblich eingestuft werden. Sie müssten konkret darlegen können, wie Sie sich bei korrekter Tatortangabe anders verteidigt hätten.


Fühlen Sie sich ungerecht behandelt, weil Ihr Bußgeldbescheid trotz fehlerhafter Tatortangabe gültig sein soll? Gerade bei Unsicherheiten über die Rechtslage ist es wichtig, die individuellen Umstände Ihres Falles genau zu prüfen. Wir helfen Ihnen, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu bewerten und die richtigen Schritte einzuleiten. Sprechen Sie uns an, um Ihre Situation vertraulich zu besprechen und Ihre Handlungsmöglichkeiten zu erfahren.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine falsche Tatortangabe im Bußgeldbescheid für dessen Gültigkeit?

Eine falsche Tatortangabe führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheids. Entscheidend ist, ob der Betroffene trotz der Fehlbezeichnung zweifelsfrei erkennen kann, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wird.

Wann bleibt der Bußgeldbescheid wirksam

Der Bußgeldbescheid behält seine Gültigkeit in folgenden Fällen:

  • Bei einer Geschwindigkeitsmessung, wenn statt des tatsächlichen Messpunktes der Standort des Messgeräts angegeben wurde
  • Bei orts- und situationsgebundenen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn der Tatzeitraum korrekt aufgeführt ist
  • Bei Verwechslung der Fahrtrichtung auf einer Autobahn
  • Bei technischen Aufzeichnungen durch Fahrtenschreiber, wenn genaue Angaben zur Tatzeit vorliegen

Wann wird der Bußgeldbescheid unwirksam

Ein Bußgeldbescheid verliert seine Wirksamkeit, wenn:

  • Die Tatortangabe so ungenau ist, dass der Betroffene nicht erkennen kann, welcher Vorgang gemeint ist
  • Die Angaben zum Tatort völlig fehlen
  • Die Fehlbezeichnung zu einer Verwechslungsgefahr mit anderen möglichen Vorfällen führt

Praktische Bedeutung

Bei der Prüfung eines Bußgeldbescheids werden weitere Angaben wie Datum, Uhrzeit und sonstige Umstände zur Identifizierung des Vorfalls herangezogen. Ein aktuelles Beispiel zeigt dies: Bei einem Geschwindigkeitsverstoß auf der A9 wurde eine nicht existierende Tangente als Tatort angegeben. Das Gericht bewertete den Bescheid dennoch als wirksam, da durch die weiteren Angaben wie Datum, Uhrzeit und Autobahnkreuz der Vorfall eindeutig bestimmbar war.


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Welche Anforderungen stellt das Gericht an die Genauigkeit der Tatortangabe?

Die Tatortangabe in einem Bußgeldbescheid muss so präzise sein, dass der Verkehrsverstoß eindeutig identifizierbar ist. Es gelten dabei keine starren Regeln, und es sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.

Grundsätzliche Anforderungen

Der Tatort muss aus dem Bußgeldbescheid selbst heraus verständlich sein. Eine Konkretisierung allein durch zusätzliche Unterlagen wie das Messprotokoll ist nicht ausreichend.

Ausreichende Tatortbeschreibung

Bei Geschwindigkeitsverstößen im fließenden Verkehr genügt in der Regel:

  • Die Angabe der Straße mit einem markanten Punkt wie Parkplatz, Hausnummer oder Gebäude
  • Bei Autobahnen die genaue Kilometerangabe mit Fahrtrichtung
  • Die Kombination aus Datum und Uhrzeit kann zur Identifizierung beitragen

Besondere Situationen

Im ruhenden Verkehr bei Halt- und Parkverstößen sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Ortsangabe höher, da hier eine größere Verwechslungsgefahr besteht.

Bei fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen ist die Tatortangabe weniger streng zu handhaben. Hier reichen Anfangs- und Endpunkt der Fahrt, wenn sich die einzelnen Verstöße aus der Tatzeit zuordnen lassen.

Eine missverständliche Beschreibung des Tatorts macht den Bußgeldbescheid nicht automatisch unwirksam, wenn der Betroffene anhand weiterer Angaben wie Datum, Uhrzeit und markanter Punkte den genauen Tatort erkennen kann.


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Wann ist ein Einspruch wegen falscher Tatortangabe erfolgversprechend?

Eine falsche Tatortangabe im Bußgeldbescheid führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bescheids. Ein Einspruch ist nur dann erfolgversprechend, wenn der tatsächliche Tatort für Sie als Betroffenen nicht mehr nachvollziehbar ist.

Erfolgreiche Einspruchsgründe

Ein Einspruch hat gute Aussichten auf Erfolg, wenn die Tatortangabe so fehlerhaft ist, dass Sie den konkreten Verstoß nicht mehr eindeutig zuordnen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zwischen angegebenem und tatsächlichem Tatort eine erhebliche räumliche Distanz liegt.

Unerhebliche Fehler

Geringfügige Ungenauigkeiten bei der Tatortangabe sind dagegen unschädlich. Der Bußgeldbescheid bleibt wirksam, wenn Sie trotz der Fehlbezeichnung erkennen können, welcher Sachverhalt Ihnen zur Last gelegt wird. Dies gilt insbesondere bei:

  • Verwechslung der Fahrtrichtung auf einer Autobahn
  • Angabe des Messortes statt des Messpunktes bei Geschwindigkeitsüberwachungen
  • Angabe von Anfangs- und Endpunkt einer Fahrt bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

Besondere Konstellationen

Bei technischen Aufzeichnungen durch Fahrtenschreiber oder EG-Kontrollgeräte genügen präzise Zeitangaben, da der Sachverhalt damit auch ohne exakte Tatortangabe feststeht. Bei orts- und situationsgebundenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Angabe von Ort und Fahrtstrecke nicht zwingend erforderlich, wenn der Tatzeitraum korrekt aufgeführt ist.


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Wie muss eine Verteidigungsbeeinträchtigung durch falsche Tatortangabe nachgewiesen werden?

Um eine Verteidigungsbeeinträchtigung durch eine falsche Tatortangabe nachzuweisen, müssen Sie konkrete Anhaltspunkte darlegen, die zeigen, dass Ihre Verteidigungsmöglichkeiten tatsächlich eingeschränkt wurden.

Darlegung der Beeinträchtigung

Sie sollten detailliert erläutern, inwiefern die fehlerhafte Ortsangabe Ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt hat. Beispielsweise könnten Sie anführen, dass Sie aufgrund der falschen Angabe:

  • Keine genauen Erinnerungen an den Vorfall rekonstruieren konnten
  • Keine Zeugen ausfindig machen konnten, die den Vorfall hätten bestätigen oder widerlegen können
  • Keine Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten vornehmen konnten (z.B. Sichtverhältnisse, Beschilderung)

Erheblichkeit des Fehlers

Die Rechtsprechung verlangt, dass der Fehler in der Tatortangabe erheblich sein muss. Eine geringfügige Ungenauigkeit reicht in der Regel nicht aus. Wenn die Tatortangabe beispielsweise nur um wenige Meter abweicht, wird dies meist als unerheblich angesehen.

Konkrete Auswirkungen

Stellen Sie dar, welche konkreten Nachteile Ihnen durch die falsche Angabe entstanden sind. Haben Sie beispielsweise aufgrund der falschen Ortsangabe ein Alibi nicht nachweisen können? Oder konnten Sie wichtige Beweismittel nicht sichern?

Zeitnahe Rüge

Es ist wichtig, dass Sie die fehlerhafte Tatortangabe so früh wie möglich im Verfahren rügen. Wenn Sie erst in einem späten Verfahrensstadium auf den Fehler hinweisen, könnte dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Beeinträchtigung gewertet werden.

Dokumentation

Dokumentieren Sie sorgfältig alle Ihre Bemühungen, die Sie unternommen haben, um trotz der falschen Angabe Ihre Verteidigung vorzubereiten. Dies kann Ihre Argumentation unterstützen, dass Sie tatsächlich in Ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt waren.

Beachten Sie, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Verteidigungsbeeinträchtigung recht hoch sind. Die Gerichte gehen oft davon aus, dass der Betroffene den tatsächlichen Tatort kennt oder zumindest erahnen kann. Daher ist es wichtig, dass Sie sehr konkret und nachvollziehbar darlegen, warum dies in Ihrem Fall nicht zutraf und welche spezifischen Nachteile Ihnen entstanden sind.


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Welche Beweismittel sind bei Einsprüchen wegen falscher Tatortangabe relevant?

Bei falschen Tatortangaben im Bußgeldbescheid sind mehrere Faktoren für die Beweisführung entscheidend. Die Erheblichkeit der Abweichung zwischen angegebenem und tatsächlichem Tatort spielt dabei eine zentrale Rolle.

Relevante Beweismittel

Ein unmittelbares Anhalten durch die Polizei am Tatort kann eine fehlerhafte Ortsangabe im Bußgeldbescheid heilen, da hier der tatsächliche Tatort zweifelsfrei feststeht.

Bei der Beurteilung der Beweiskraft ist die Entfernung zwischen angegebenem und tatsächlichem Tatort maßgeblich. Eine Abweichung von mehr als 35 Kilometern macht es dem Betroffenen unmöglich, die Örtlichkeit zutreffend einzuordnen.

Bedeutung der Tatortangabe

Die Tatortangabe muss so präzise sein, dass der Betroffene den Vorfall einem konkreten Lebenssachverhalt zuordnen kann. Bei einer Fahrtstrecke von 1,7 Kilometern kann bereits das Fehlen einer Hausnummer zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen.

Heilungsmöglichkeiten

Fehlerhafte Tatortangaben können durch eindeutige Beweismittel geheilt werden:

  • Eine unmittelbare polizeiliche Kontrolle am Tatort
  • Eindeutige Messprotokolle mit korrekter Ortsangabe
  • Fotodokumentationen, die den tatsächlichen Tatort belegen

Die bloße Berichtigung der Tatortangabe in einem späteren Bußgeldbescheid ist jedoch nicht ausreichend, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rechtsbeschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das nur in bestimmten Fällen zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde prüft hauptsächlich Rechtsfehler des vorherigen Verfahrens, nicht aber die Tatsachenfeststellung erneut. Geregelt ist sie in §§ 79 ff. OWiG. Ein Beispiel wäre die Beschwerde gegen ein fehlerhaftes Urteil wegen falscher Rechtsanwendung. Im Bußgeldverfahren ist sie nur bei bestimmten Bußgeldhöhen oder bei Grundsatzfragen zulässig.


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Bußgeldbescheid

Ein behördlicher Bescheid, mit dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Er enthält die Beschreibung der Tat, die verletzte Vorschrift und die festgesetzte Geldbuße (§ 66 OWiG). Anders als im Strafrecht wird hier kein Richter tätig, sondern eine Verwaltungsbehörde erlässt den Bescheid. Beispielsweise erhält man einen Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Falschparken.


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Verjährungsunterbrechung

Ein rechtlicher Vorgang, der den Ablauf der Verjährungsfrist stoppt und neu beginnen lässt. Im Ordnungswidrigkeitenrecht relevant nach § 33 OWiG. Bestimmte Handlungen wie die Zustellung eines Bußgeldbescheids oder richterliche Handlungen unterbrechen die Verjährung. Wenn etwa eine Geschwindigkeitsübertretung nach drei Monaten verjähren würde, beginnt durch die Zustellung des Bußgeldbescheids die Frist neu.


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Vorsatzverurteilung

Eine Verurteilung wegen absichtlichen oder wissentlichen Handelns, im Gegensatz zu fahrlässigem Verhalten. Der Täter muss die Tat gewollt oder zumindest die Verwirklichung für möglich gehalten haben (§ 10 OWiG). Bei einer Vorsatzverurteilung im Verkehrsrecht wird angenommen, dass der Täter bewusst gegen Vorschriften verstoßen hat. Dies führt meist zu höheren Bußgeldern als bei Fahrlässigkeit.


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Verfahrensrüge

Ein Rechtsbehelf, mit dem Fehler im Verfahrensablauf gerügt werden können. Sie muss konkret darlegen, welche Verfahrensvorschrift verletzt wurde und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat (§ 344 Abs. 2 StPO). Beispielsweise kann gerügt werden, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die Rüge muss präzise begründen, wie eine ordnungsgemäße Verteidigung anders verlaufen wäre.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 71 Abs. 1 OWiG: Diese Vorschrift regelt die Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen über die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit. Sie sichert das rechtliche Gehör und soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu verteidigen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Information ist die genaue Angabe des Tatorts. Im vorliegenden Fall wurde der Tatort im Bußgeldbescheid falsch angegeben, was diese Pflicht potentiell verletzt. Jedoch führt nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit des Bescheides, wie das Gericht feststellt.
  • Art. 103 Abs. 1 GG: Dieser Artikel des Grundgesetzes garantiert das rechtliche Gehör vor Gericht. Jeder Betroffene hat das Recht, zu allen relevanten Tatsachen und Rechtsfragen Stellung zu beziehen. Im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Tatort im Bußgeldbescheid ist die Frage, ob der Betroffene ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem tatsächlichen Geschehen zu äußern. Das Gericht stellt klar, dass eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden muss, wenn sich der Betroffene aufgrund des Fehlers in der Tatortangabe nicht angemessen verteidigen konnte; dies muss aber substantiiert beantragt werden.
  • § 265 StPO: Diese Vorschrift ist im Ordnungswidrigkeitenrecht analog anwendbar, da dieses mit der Strafprozessordnung eng verbunden ist. Sie sichert die Fairness des Verfahrens, indem sie vorschreibt, dass der Angeklagte vor einer Verurteilung über jede erhebliche Änderung der Tatsachen- und Rechtsgrundlage, die zu seinen Ungunsten beiträgt, informiert werden muss. Im konkreten Fall, wo ein falscher Tatort im Bußgeldbescheid angegeben wurde und dieser im Verfahren korrigiert wurde, wäre ein expliziter Hinweis gemäß dieser Norm erforderlich gewesen falls sich dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten verändert hätten. Das Gericht hat jedoch keine relevante Beeinträchtigung festgestellt.
  • § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Diese Vorschriften regeln die Kostenlast im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sofern eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen wird, hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Betroffene die Kosten für seine erfolglose Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts übernehmen muss, da das Gericht sein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet erachtet hat. Dies impliziert, dass der Betroffene am Ende für die gesamten angefallenen Kosten aufkommen muss.
  • § 79 Abs. 3 OWiG: Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit und Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde, welche die Überprüfung des Urteils eines Amtsgerichts durch das Oberlandesgericht ermöglichen soll. Wenn die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet erachtet wird, wie im vorliegenden Fall, so ist diese vom Oberlandesgericht ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Damit wird der Rechtsweg verkürzt und die Entscheidung des Amtsgerichts wird rechtskräftig. Dies zeigt, dass nicht jeder behauptete Fehler zur Aufhebung einer Entscheidung führt.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 ORbs 166/24 – 162 SsBs 37/24 – Beschluss vom 23.09.2024


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