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Inbetriebnahme eines überladenen Lastkraftwagens – Verfallsanordnung

OLG Saarbrücken, Az.: Ss (Bs) 45/2015 (23/15 OWi), Beschluss vom 14.03.2016

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 19. März 2015, soweit es nicht die Vorfälle lfd. Nrn. 13 bis 16, 38, 90 bis 108, 143, 146 und 630 des Verfallsbescheides des Landesverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldbehörde – in St. Ingbert vom 30. September 2014 betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Homburg z u r ü c k v e r w i e s e n.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Gründe

Mit Verfallsbescheid vom 30. September 2014 hatte das Landesverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldbehörde – gegen die – im angefochtenen Urteil als Betroffene bezeichnete – Verfallsbeteiligte, die Firma … pp. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 500.000,– Euro angeordnet und zugleich bestimmt, dass von der Festsetzung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3 StVZO, 69a StVZO, 24 StVG, 199 BKat abgesehen werde, da der Verfall des aus der Ordnungswidrigkeit Erlangten … als ausreichend erachtet wird, um die erforderliche Präventionswirkung für die Zukunft zu erzielen, sodass es der Festsetzung eines Bußgeldes nicht bedarf. Der Verfallsanordnung lag der Verdacht zugrunde, dass der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 17. Juli 2014 in 2.862 Fällen die Inbetriebnahme von unternehmenseigenen Lastkraftwagen und Sattelzügen, die das zulässige Gesamtgewicht überschritten, angeordnet bzw. zugelassen habe. Gegen den der Verfallsbeteiligten am 30. September 2014 zugestellten Bescheid hat diese mit am selben Tag beim Landesverwaltungsamt eingegangenem Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 1. Oktober 2014 Einspruch eingelegt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Verfahren wegen Bestehens eines Verfahrenshindernisses eingestellt und dies mit Blick auf § 29 a Abs. 4 OWiG im Wesentlichen damit begründet, dass – anders als in Bezug auf die Verfallsbeteiligte selbst – nicht festgestellt werden könne, dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden sei.

Inbetriebnahme eines überladenen Lastkraftwagens - Verfallsanordnung
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenem Telefaxschreiben vom 23. März 2015 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach am 13. April 2015 erfolgter Zustellung an sie mit Telefaxschreiben vom 5. Mai 2015, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, begründet hat. Sie rügt unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen.

II.

Der gemäß §§ 87 Abs. 5 und 6, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde kann ein (vorläufiger) überwiegender Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Allerdings ist die Verfahrenseinstellung wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit es die Vorfälle lfd. Nrn. 13 bis 16, 38, 90 bis 108, 143, 146 und 630 des Verfallsbescheides betrifft. Die dem Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. August 2008 – 2 SsBs 54/08 -; OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2009 – 3 Ss OWi 860/08 -; Thüring. OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 1 SsBs 45/10 -, jew. zitiert nach juris; z.B. Senatsbeschluss vom 11. September 2015 – Ss(BS) 39/2015 [17/15 OWi]-; KK-OWiG/Graf, 4. Aufl., § 31 Rn. 16a; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 22; s.a. BGH NStZ 2001, 440 ff.) ergibt nämlich insoweit, dass im Hinblick auf diese Verstöße bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Verfallsbescheides am 30. September 2014 eine selbstständige Verfallsanordnung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr getroffen werden durfte.

Die für das selbstständige Verfallsverfahren geltende eigene Verfolgungsverjährung (vgl. KK-OWiG/Graf, a.a.O., § 33 Rn. 105; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 33 Rn. 45a; Göhler-Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 33 Rn. 43a, jew. m.w.N.) richtet sich vorliegend hinsichtlich der Anordnung der Nebenfolge – ebenso wie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 31 Abs. 2, 69 Abs. 5 Nr. 3 StVZO – nach § 26 Abs. 3 StVG (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 29a Rn. 23; Fromm, NZV 2012, 322) und beträgt danach, da der Verfallsbescheid gemäß § 87 Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 OWiG dem Bußgeldbescheid gleich steht, bis zum Erlass des Verfallsbescheides drei Monate und (erst) danach sechs Monate. Die dreimonatige Verjährungsfrist, die nach § 31 Abs. 3 OWiG mit Beendigung der Tathandlung, d.h. der mit Geldbuße bedrohten Handlung im Sinne des § 29 a Abs. 1, 2 OWiG, aus der der Täter oder ein Dritter etwas erlangt haben soll, beginnt, war hinsichtlich der Vorfälle lfd. Nrn. 13 bis 16, 38, 90 bis 108, 143, 146 und 630 des Verfallsbescheides bereits im Zeitpunkt der ersten möglichen Unterbrechungshandlung, dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts St. Ingbert am 1. Juli 2014 (Bl. 67 d.A.) verstrichen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Frist wegen dieser Vorfälle mit der Beendigung des Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme der überladenen Fahrzeuge am 1. April 2014 zu laufen begann. Sie endete damit, da § 43 Abs. 1 StPO insoweit nicht gilt (vgl. KK-OWiG/Graf, a.a.O., § 31 Rn. 35; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 31 Rn. 23; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 31 Rn. 16; Fromm, NZV 2012, 322, jew. m.w.N.) und Unterbrechungshandlungen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, 2 OWiG nicht ersichtlich sind, am 30. Juni 2014. Da hinsichtlich der Vorfälle lfd. Nrn. 13 bis 16, 38, 90 bis 108, 143, 146 und 630 des Verfallsbescheides im Zeitpunkt des Erlasses des Verfallsbescheides mithin Verfolgungsverjährung eingetreten war, erfolgte die Einstellung des Verfahrens wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses insoweit im Ergebnis zu Recht.

2. Gleiches gilt jedoch nicht mit Blick auf die weiteren 2.835 Verstöße, an die der Verfallsbescheid anknüpft, da diesbezüglich ein Verfahrenshindernis nicht gegeben ist.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Amtsgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass der Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG im selbstständigen Verfahren – bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Erfordernisse nach § 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 OWiG (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 29 a Rn. 20) – gegen den Täter (§ 29 a Abs. 1 OWiG) oder – wie hier – gegen einen Dritten, für den der Täter gehandelt hat, nur dann angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Wird demgegenüber gegen den Täter ein Bußgeldverfahren durchgeführt, dann ist in diesem subjektiven Verfahren zugleich über den Verfall gegen den zu beteiligenden Dritten, für den der Täter gehandelt hat, zu entscheiden (vgl. OLG Köln NStZ 2004, 700; OLG Celle, VRS 115, 369 ff.). Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass ein selbstständiges Verfallsverfahren gegen ein Unternehmen (wie z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wegen eines – nicht mehr behebbaren (zu diesem Erfordernis vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 43; KK-StPO/Ott, a.a.O., § 260 Rn. 46) – Verfahrenshindernisses einzustellen ist, wenn gegen den für dieses Unternehmen handelnden Angestellten als Betroffenen im Bußgeldverfahren eine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, MDR 1997, 89; OLG Köln, OLG Celle, jew. a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. September 2010 – 1 SsRs 21/10 -, juris; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 29 a Rn. 20; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 29). Täter im Sinne des § 29 a Abs. 4 OWiG ist dabei im vorliegenden Fall des Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit vorschriftswidriger Ladung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts allein der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten als Halterin der Kraftfahrzeuge (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2006 – 1 Ss 247/06 -, juris), der als vertretungsberechtigtes Organ für die juristische Person gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass in einem solchen Fall grundsätzlich die Möglichkeit besteht, nach § 30 OWiG unter den dort geregelten Voraussetzungen gegen die GmbH eine Verbandsgeldbuße festzusetzen, wobei in § 30 Abs. 5 OWiG allerdings bestimmt ist, dass die Festsetzung der Geldbuße gegen den Verband es ausschließt, gegen ihn wegen derselben Tat den Verfall anzuordnen.

b) Dies zugrunde legend weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt von Seiten des zuständigen Landesverwaltungsamtes zur Einleitung von Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten als natürliche Person, die Verfallsbeteiligte als Halterin der Fahrzeuge oder gegen die Fahrer der einzelnen Transporte gekommen ist, dass sich die Absicht der Verwaltungsbehörde vielmehr von Beginn an ausschließlich darauf fokussiert hat, ein selbstständiges Verfallsverfahren gegen die Fa. … pp. GmbH mit dem Ziel des Erlasses eines Verfallsbescheides gegen diese zu führen.

Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:

„Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde setzt zunächst voraus, dass zumindest Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dabei wird das Bußgeldverfahren durch die erste Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder ihrer Ermittlungsorgane, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit bußgeldrechtlich vorzugehen, eingeleitet, so z. B. die Anhörung des Verdächtigen oder die Übersendung eines Anhörungsbogens an ihn. Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens erhält der Verdächtige die Stellung eines Betroffenen (Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., Vor § 59 Rn. 27). Daraus ergibt sich, dass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens maßgeblich auf eine entsprechende Willensentschließung der zuständigen Verwaltungsbehörde abzustellen ist.

Eine solche ist jedoch nur im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Verfallsanordnung erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass die zuständige Verwaltungsbehörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte lediglich ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 040000003 eingeleitet hat und dieses Verfahren durch den Erlass des angefochtenen Verfallsbescheides vollumfänglich abgeschlossen wurde.

Insoweit hat das Amtsgericht in seinem Urteil noch richtig erkannt, dass ein Bußgeldverfahren gegen die Fa. … pp. GmbH nicht eingeleitet wurde. Demgegenüber kann die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass „nicht festgestellt werden kann, dass gegen den (natürlichen) Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet wurde“ (UA Seite 5) nicht überzeugen.

Insoweit ist nämlich bereits darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, die Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses aufzuklären, wobei es im Freibeweisverfahren alle Erkenntnisquellen hätte heranziehen müssen. Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht allerdings nicht nachgekommen, obwohl es im Hinblick auf die seitens der Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 19.03.2015 vertretene Auffassung, dass ein Verfahrenshindernis nicht gegeben ist, und den zur Klärung der Frage gestellten Beweisantrag dazu umso mehr Veranlassung gehabt hätte.

Vielmehr hat es sich damit begnügt, aus dem Akteninhalt die Behauptung herzuleiten, dass „nicht festgestellt werden kann, dass gegen den (natürlichen) Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet wurde“.

Allerdings vermag selbst dies nicht zu überzeugen. Aus den vom Landesverwaltungsamt gestellten Durchsuchungsanträgen vom 16.06.2014 und 11.09.2014 ergibt sich eindeutig, dass nur beabsichtigt war, ein Verfallsverfahren gegen die Firma … pp. GmbH durchzuführen. Dass das Amtsgericht St. Ingbert in Verkennung dieser Tatsache in den erlassenen Durchsuchungsbeschlüssen vom 01.07.2014 und 12.09.2014 den die GmbH als Geschäftsführer vertretenden H. O. als Betroffenen bezeichnet hat und die Beschlüsse auch vollstreckt wurden, hat nicht zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den H. O. geführt, weil sich aus den Beschlüssen der Antragsinhalt, nämlich die Durchführung eines Verfallsverfahrens, ergibt und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den H. O. erkennbar nicht vom Willen des Landesverwaltungsamtes als zuständiger Behörde gedeckt war.

Dies ergibt sich auch eindeutig aus der von hier aus eingeholten Auskunft des Landesverwaltungsamtes vom 25.06.2015.

Dort ist ausgeführt: “Zur Ergänzung und Klarstellung der oben genannten (oben genannt ist Az.: 040000003) Verfahrensakte teile ich mit, dass seitens der Zentralen Bußgeldbehörde nach Bekanntwerden der Überladungsverstöße durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von Anfang an die Absicht bestand, ein isoliertes Verfallverfahren gegen die Firma … pp. GmbH zu betreiben. Gegen das Unternehmen wurde kein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG durchgeführt, ebenso nicht gegen die Privatperson H. O. oder gegen die festgestellten Fahrzeugführer. Es wurde nur ein Aktenzeichen (040000003) vergeben.“

Auch die vom Amtsgericht herangezogene fehlerhafte Registrierung der Akte durch die Zentraldatei der Staatsanwaltschaft und die auf Veranlassung des Amtsgerichts erfolgte Korrektur vermag die Beschuldigteneigenschaft des fehlerhaft registrierten H. O. nicht zu begründen. Zudem ist, worauf das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung fehlerhaft abstellt, eine Anhörung des H. O. als Betroffener zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dass im Zwischenbericht des Landespolizeipräsidiums – ZVD Zentrale Aufgaben – vom 26.08.2014 in Verkennung der Tatsachen ausgeführt ist, das Verfahren 040000003 richte sich gegen H. O. vermag dessen Betroffeneneigenschaft ebenso wenig zu begründen.

Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 03.06.2015 unbelegt behauptet, dass zwischenzeitlich in Rheinland-Pfalz mehrere Verfahren gegen verantwortliche Fahrer rechtskräftig abgeschlossen seien, kann dahinstehen, ob dies den Tatsachen entspricht, denn Täter im Sinne des § 29 a Abs. 4 OWiG ist hier (nur) der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2006 – 1 Ss 247/06 – m.w.N., zitiert nach juris).“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.

Lag danach ein Verfahrenshindernis mangels Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die Verfallsbeteiligte oder den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten nicht vor, durfte das Amtsgericht das Verfahren in Bezug auf die Vorfälle lfd. Nrn. 1 bis 12, 17 bis 37, 39 bis 89, 109 bis 142, 144, 145, 147 bis 629 und 631 bis 2.862 des Verfallsbescheides, da insoweit bis zum Erlass des angefochtenen Urteils nach Aktenlage auch weder Verfolgungsverjährung eingetreten noch ein sonstiges Verfahrenshindernis erkennbar geworden ist, nicht gemäß § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG einstellen. Eine Verfahrenseinstellung kommt aber auch nicht mit Blick auf die seit Erlass des angefochtenen Urteils verstrichene Zeit in Betracht, da das Urteil in erster Instanz gemäß § 32 Abs. 2 OWiG den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ausschließt, und zwar selbst dann, wenn die Frist der absoluten Verjährung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG verstrichen wäre (vgl. KK-OWiG/Graf, a.a.O., § 32 Rn. 21), wobei dem Eintritt der Sperrwirkung hinsichtlich des Ablaufs der Verjährung nach ganz überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung auch nicht der Umstand entgegensteht, dass das amtsgerichtliche Urteil auf Einstellung des Verfahrens lautet (vgl. KK-OWiG/Graf, a.a.O., § 32 Rn. 24; Göhler-Gürtler, a.a.O., § 32 Rn. 9, jew. m.w.N.).

Soweit es die Vorfälle lfd. Nrn. 1 bis 12, 17 bis 37, 39 bis 89, 109 bis 142, 144, 145, 147 bis 629 und 631 bis 2.862 des Verfallsbescheides betrifft war das Urteil des Amtsgerichts daher aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens insgesamt, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Homburg zurückzuverweisen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. hierzu Göhler-Seitz, a.a.O., § 79 Rn. 48) hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

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