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Herausgabepflicht von Aufzeichnungen über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 A 81/19 – Urteil vom 23.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Auskunftspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der Kläger wurde am xxx.2018 durch die Verkehrsdirektion xxx des Polizeipräsidiums xxx auf der A 61 in xxx, Fahrtrichtung xxx, kontrolliert. Er führte das Kraftfahrzeug mit dem roten Kennzeichen XXXXX. Bei der Kontrolle wurden weder Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, noch Bestätigungen über arbeitsfreie Tage einbehalten.

Das Fahrzeug war mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet und gemäß Fahrzeugscheinheft der Firma xxx GmbH, xxx, zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt. Eine Rückfrage seitens der Polizei bei der Firma xxx ergab, dass der Zweck Umbauarbeiten am Fahrzeug bei der Firma xxx waren, was von dieser bestätigt wurde. Der Kläger war nach Auskunft der Firma xxx für Überführungsfahrten beauftragt.

Zur Prüfung des Vorgangs wurde der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2018 ohne förmliche Zustellung unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz (FPersG) aufgefordert, sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten und sämtliche in dem Kraftfahrzeug mit dem roten Kennzeichen xxxx verwendete Aufzeichnungen für den Zeitraum 01.08. bis einschließlich 31.10.2018 bis zum 22.01.2019 vorzulegen und fahrpersonalrechtliche Auskünfte zu erteilen.

Daraufhin teilte der Kläger unter dem 22.11.2018 mit, dass er bei der Kontrolle nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei und lediglich eine Probefahrt gemacht habe. Er habe gegenüber dem Eigentümer die Absicht geäußert, das Fahrzeug erwerben zu wollen. Das benannte Kennzeichen sei keinem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug zugewiesen, auch eine anderweitige Zuordnung gebe es nicht. Er bat um die nähere Darlegung und Prüfung des Vorgangs.

Seitens der Beklagten erging sodann ein Schreiben mit Ausführungen zur Kontrolle und den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Der Kläger habe gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 seine Arbeitszeitnachweise für den Kontrolltag und die vorausgehenden 28 Kalendertage bzw. gemäß § 20 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) entsprechende Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage mitzuführen. Dies habe er nicht getan, so dass die Unterlagen nachgefordert worden seien. Sollte er Teile der Unterlagen nicht vorlegen können, sei eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe ausreichend.

Mit Bescheid vom 13.12.2018 wurde dem Kläger aufgegeben, sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. Bestätigungen über arbeitsfreie Tage über ihn und das entsprechende Fahrzeug für den Zeitraum vom 01.08 – 31.10.2018 bis zum 22.01.2019 einzureichen und folgende Auskünfte zu erteilen:

a) Aktuelle Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamt masse über 3,5 t mit digitalem und mit analogem Kontrollgerät, und

b) Mitteilung, ob vom Kläger Binnenverkehr oder grenzüberschreitender Verkehr betrieben wird.

Am 27.12.2018 erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Gegenseite sich nicht inhaltlich mit seinem Schreiben vom 22.11.2018 auseinandergesetzt habe.

Mit Bescheid vom 18.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, der Bescheid sei recht- und zweckmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 4 Abs. 3 FPersG sei der Unternehmer verpflichtet, die Auskünfte, die zur Ausführung der in Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich seien, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG geforderte Unterlagen, die sich auf diese Angaben bezögen, wie Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, zur Prüfung zu übersenden. Sie als zuständige Behörde sei ermächtigt, von dem Unternehmer die Zusendung von entsprechenden Unterlagen und die in § 4 Abs. 1 FPersG in Bezug genommenen Auskünfte zu verlangen.

Der Kläger sei verpflichtet und auch in der Lage, die geforderten Aufzeichnungen und Auskünfte des benannten Zeitraums für sich und das Fahrzeug bzw. die Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage wunsch- und fristgemäß herauszugeben.

Er habe ein Fahrzeug gelenkt und sei als Fahrer kontrolliert worden, so dass er nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Falle des analogen Fahrtenschreibers einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Schaublätter für den laufenden Tag und die an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter, die Fahrerkarte, alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die vorgeschrieben seien, vorlegen können müsse bzw. gemäß § 20 FPersV entsprechende Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage mitzuführen habe. Der Kläger sei am Kontrolltag nachweispflichtig gewesen. „Probefahrten“ seien von dieser Nachweispflicht nicht ausgenommen. Entgegen seiner Darlegung sei es keine Voraussetzung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sein müsse. Der Kläger sei das Fahrzeug als Fahrer im Sinne der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften gefahren und habe bei der Kontrolle angegeben, selbst Unternehmer zu sein und Fahrer zu beschäftigen. Auch der Fahrzeughalter habe erklärt, dass der Kläger kein Mitarbeiter bei ihm sei, sondern für eine Überführungsfahrt beauftragt worden sei und derartige Fahrten ab und an durchführe.

Er habe daher bei der Kontrolle mindestens das für diesen Tag ausgefüllte und eingelegte Schaublatt dieses Fahrzeugs vorlegen müssen und auch nach seinen Angaben ab dem 22.10.2018 für das genannte Fahrzeug die Unterlagen einreichen können und müssen. Aus diesem Grund sei die Übersendung der Unterlagen sowohl für das Fahrzeug als auch für den Kläger bis einschließlich 31.10.2018 gefordert worden. Bezogen auf den Kläger gelte dies auch für sämtliche andere Fahrzeuge, die er im Zeitraum 01.08 – 31.10.2018 gefahren sei. An den Tagen, an denen er innerhalb dieses Zeitraums keine Fahrtätigkeit verrichtet habe, habe er dann die Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage vorzulegen.

Ob er Eigentümer des gefahrenen Fahrzeugs sei, sei unerheblich. Die Auskünfte bezögen sich nicht auf das am Tag der Kontrolle geführte Fahrzeug, sondern auf die auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuge und den Umstand, ob er Binnenverkehr oder grenzüberschreitenden Verkehr betreibe. Beide Auskünfte hätten daher keinen Bezug zu den Eigentumsverhältnissen. Die Aufforderung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Da der zuständigen Stelle eine Anzeige zu näheren Ermittlungen vorgelegen habe und sich danach Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr ergeben hätten, sei die Aufforderung der Unterlagen und die Erteilungen der geforderten Auskünfte zur ordnungsgemäßen Überprüfung dieser Vorschriften erforderlich, geeignet und auch zumutbar gewesen.

Der Kläger hat am 15.04.2019 Klage erhoben.

Er macht geltend, die Beklagte verkenne, dass eine Auskunftspflicht nicht für ein Fahrzeug bestehe, das weder in seinem Eigentum noch in seinem Besitz gestanden habe. Er habe sich für das streitgegenständliche Fahrzeug interessiert, er habe es gegebenenfalls erwerben wollen. In Absprache mit dem Eigentümer habe er eine Probefahrt durchgeführt. Während dieser Fahrt habe er erkannt, dass das Aufzeichnungsgerät defekt sei. Es sei deswegen in eine Werkstatt verbracht worden. Nach der Reparatur sei das Fahrzeug erworben und auf ihn zugelassen worden. Dies sei am 22.10.2018 geschehen. Für den Zeitraum davor sei es ihm aus tatsächlichen Gründen unmöglich, die von der Beklagten geforderten Auskünfte zu erteilen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2019 aufzuheben und festzustellen, dass eine Auskunftspflicht wie von der Beklagten gefordert, nicht bestehe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2019. Darüber hinaus macht sie geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht in der Lage sein wolle, die geforderten Unterlagen zu übersenden. Seine Ausführungen bezögen sich lediglich auf einen einzigen Tag des geforderten Zeitraums und auf ein Fahrzeug. Für sämtliche anderen Tage, die er auch auf anderen Fahrzeugen gefahren sei oder andere Tätigkeiten verrichtet habe, habe er die Unterlagen auf Verlangen einzureichen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter durch Beschluss vom 21.01.2020 zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

In Bezug auf den Antrag, festzustellen, dass keine Auskunftspflicht besteht, ist die Klage nach § 43 Abs. Satz 1 VwGO unzulässig. Die Feststellungsklage ist gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär. Bei der mit dem Antrag zu 1) erhobenen Anfechtungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Das Ziel des Klägers, festzustellen, dass keine Auskunftspflicht besteht, wird durch diese Anfechtungsklage bereits erreicht. Ergibt nämlich die Prüfung im Rahmen der Anfechtungsklage, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist die Anfechtungsklage begründet, anderenfalls unbegründet, ohne dass es noch einer gesonderten Feststellung bedarf.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2019 ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen ist die Bestimmung des § 4 Abs. 3 FPersG.

Deren Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist Unternehmer und als solcher mit Fahrzeugen befasst. Auch bei der Kontrolle war er ausweislich der Aussagen der Firmen xxx xxx GmbH und xxxx als Unternehmer, nämlich als Überführer des Fahrzeuges, unterwegs. Selbst wenn der Kläger sich, wie er sagt, auf einer Probefahrt mit dem Fahrzeug befand, so war es doch zumindest auch eine Überführungsfahrt, da das Fahrzeug von der Firma xxx xxx GmbH zu der Firma xxx überführt werden sollte. Dies steht aufgrund der im Polizeibericht festgehaltenen Aussagen der Firmen zur Überzeugung des Gerichts fest. Bei den angeforderten Auskünften handelt es sich auch um solche, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Nach Art. 36 Abs. 1 der in § 4 Abs. 1 FPersG genannten Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss der Fahrer eines Fahrzeugs mit analogem Fahrtenschreiber auf Verlangen Folgendes vorlegen können:

die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter, die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solche Karte ist und alle am laufenden Tag und an den vorherigen Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Ein Schaublatt ist nach Art. 2 Abs.2 e) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet.

Eine Fahrerkarte ist nach Art. 2 Abs. 2 f) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht.

Die Beklagte fordert in ihrem Bescheid zulässiger Weise Aufzeichnungen, die unter diese Verordnung fallen; denn bei den in Art. 36 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Aufzeichnungen handelt es sich um Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrers, was der Fahrerkarte entspricht, und zum anderen des Fahrzeuges, was dem Schaublatt entspricht.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es zur Vorlage der geforderten Auskünfte nicht erforderlich, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Eigentümer oder Besitzer des kontrollierten Fahrzeuges ist. Als Unternehmer bzw. nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sogar bereits als Fahrer hat er die entsprechenden Unterlagen, nämlich die Schaublätter und seine Fahrerkarte, bei jeder Fahrt mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen, § 4 Abs. 3I FPersG (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 23.12.2002 – 1 Ss OWi 101/02 – juris, Rn. 19). Weder die Vorschrift noch die einschlägige Rechtsprechung knüpft an die Eigentums- und Besitzverhältnisse an. Auch ergeben sich in den Gesetzen und Verordnungen keine Anhaltspunkte dafür, dass Probefahrten von der Nachweispflicht ausgenommen sind.

Auch für die arbeitsfreien Tage sind Bestätigungen zu erbringen. Nach § 20 Abs. 1 FPersV hat ein Unternehmer für die Tage, an denen er kein Fahrzeug gelenkt hat bzw. an denen das Fahrzeug nicht gelenkt wurde, einen manuellen Nachweis über diese Tatsache zu erbringen.

Ebenso ist der Kläger verpflichtet, die aktuelle Anzahl der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t mit digitalem und analogem Fahrtenschreiber mitzuteilen und Auskunft zu erteilen, ob er Binnenverkehr oder grenzüberschreitenden Verkehr betreibt. Diese Auskünfte fallen unter § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG, da sie sich auf die Angaben über das Fahrzeug und den Fahrer aus § 4 Abs. 3 Nr. 1 FPersG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beziehen. Sie dienen dem Zweck, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüfen zu können. Die Abfrage, welche und wie viele Fahrzeuge auf den Kläger zugelassen sind, sowie die Angaben, wofür sie eingesetzt werden, zielt darauf ab zu klären, für welche Fahrzeuge des Klägers der Anwendungsbereich welcher Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs.1 FPersG konkret eröffnet ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.04.2018 – 7 L 304/17 – juris, Rn. 22).

Auch die Anforderung der Auskünfte für einen längeren Zeitraum als die in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 165/2014 genannten 28 Tage ist rechtmäßig. Nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2006/22/EG kann die Beklagte eine Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zum Anlass für eine Betriebskontrolle nehmen. Bei einer solchen Betriebskontrolle können Unterlagen für einen Zeitraum von drei Monaten angefordert und überprüft werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2012 – 1 SsBs 77/12 – juris, Rn. 11).

Zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Vorlageverlangen nennt das Gesetz nicht (VG Bayreuth, Urteil vom 16.04.2013 – B 1 K 12.753 – juris, Rn. 22).

Allerdings ist wie bei jedem behördlichen Eingriffshandeln der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nach Auffassung des Gerichtes hat die Beklagte nicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessensspielraums überschritten; sie hat insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Auch wenn sich die Anordnung auf einen langen Zeitraum bezieht, in dem der Kläger noch nicht Eigentümer des kontrollierten Fahrzeugs war, ist sie nicht unverhältnismäßig bzw. auf etwas Unmögliches gerichtet. Eine Vorlage der entsprechenden Auskünfte ist dem Kläger möglich. Die Auskünfte bezüglich seiner Person kann er erteilen bzw. muss er zumindest erteilen können, da er als Unternehmer und Fahrer verpflichtet ist, eine auf sich bezogene Fahrerkarte zu führen. Auch hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges kann er Nachweise erbringen. Selbst wenn sich das Fahrzeug bei der Kontrolle nicht in seinem Eigentum befunden haben sollte, so hat er doch als Fahrer die Schaublätter für die letzten 28 Tage vor der Kontrolle mitzuführen. Für die noch davorliegende Zeit innerhalb des Kontrollzeitraums ist ein Nachweis der Nichtverwendung des Fahrzeugs nach § 20 Abs. 3 FPersV notwendig, aber auch ausreichend.

Im Übrigen verweist das Gericht, auch hinsichtlich der dort angestellten knappen, aber ausreichenden Ermessenserwägungen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2019 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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