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Herausgabe digitaler Messdaten: Anspruch auf unverschlüsselte Daten

Geblitzt mit 15 km/h zu viel. Die Bußgeldakte ist dürr, das Messgerät zertifiziert – der Verteidiger will dennoch die unverschlüsselten digitalen Rohdaten sehen. Eine Forderung, die den Kampf um technische Blackboxes im Ordnungswidrigkeitenrecht offenlegt.
Moderne Geschwindigkeitsmesssäule am Straßenrand erfasst ein vorbeifahrendes Auto bei Tageslicht.
Gerichte bestätigen den Anspruch auf unverschlüsselte Messdaten zur Prüfung technischer Fehler in standardisierten Messverfahren. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 49E OWi 102/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Bergisch-Gladbach
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: 49E OWi 102/26
  • Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verfahrensrecht
  • Relevant für: Betroffene, Verteidiger, Verwaltungsbehörden

Die Betroffene bekommt die gesamten Messdaten, weil sie sonst ihre Verteidigung nicht wirksam vorbereiten kann.
  • WARUM: Das Gericht schützt faires Verfahren und rechtliches Gehör.
  • WANN: Bei standardisierten Messverfahren und vorhandenen, nicht beigefügten Messdaten.
  • KONSEQUENZ: Die Behörde muss die unverschlüsselten Messdaten herausgeben.
  • AUSNAHME: Ohne konkrete Daten bleibt eine wirksame Anfechtung schwer möglich.

Anspruch auf unverschlüsselte Messdaten bei PoliScan Speed

Nach einer Geschwindigkeitsmessung forderte eine betroffene Fahrerin die kompletten unverschlüsselten Messdaten an. Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach verpflichtete die zuständige Behörde daraufhin zur vollständigen Herausgabe der Daten an den Verteidiger. Bei standardisierten Messverfahren haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf die Einsicht in vorhandene, aber nicht in der Akte befindliche Messdaten. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein staatlich geprüftes System, bei dem das Gericht die Korrektheit der Messung zunächst unterstellt, sofern keine Fehler nachgewiesen werden. Dieser Anspruch leitet sich direkt aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Das bedeutet konkret: Jeder Bürger hat das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den gegen ihn vorliegenden Fakten und Beweismitteln zu äußern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Informationen zwingend notwendig sind, um konkrete Einwendungen gegen die durchgeführte Messung vorbringen zu können.

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen sofort auf die Gerätebezeichnung. Wird dort ein standardisiertes Messverfahren (wie PoliScan Speed) genannt, sollten Sie umgehend die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten fordern, um Ihre Verteidigungschancen zu wahren.

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach bestätigte in seinem Beschluss vom 14. April 2026 (Az. 49E OWi 102/26) diesen Anspruch für die betroffene Frau. Sie hatte die Daten eingefordert, um ihre Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt erst zu ermöglichen. Ein solches Verfahren dient der Ahndung von Verkehrsverstößen durch Bußgelder und ist rechtlich vom schwerwiegenderen Strafprozess abzugrenzen. Das Gericht wies die Verwaltungsbehörde an, die angeforderten Informationen an den Verteidiger herauszugeben.

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind. – so das Amtsgericht Bergisch-Gladbach

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei standardisierten Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht vermitteln das Recht auf ein faires Verfahren und der Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Einsicht in vorhandene, nicht bei den Akten befindliche Messdaten, ohne dass es hierfür konkreter Anhaltspunkte für einen Messfehler bedarf.
  2. Erst der Zugang zu den vollständigen, unverschlüsselten digitalen Rohmessdaten der gesamten Messreihe versetzt Betroffene in die Lage, unter gegebenenfalls sachverständiger Unterstützung einen substantiierten Sachvortrag zu möglichen Messfehlern zu entwickeln; ohne diesen Datenzugang wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Infografik: Voraussetzungen für den Anspruch auf Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen laut AG Bergisch-Gladbach.
AG Bergisch-Gladbach (Az. 49E OWi 102/26): Wer geblitzt wird, hat Anspruch auf alle unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messreihe – auch ohne konkreten Verdacht auf einen Messfehler. Ohne diesen Datenzugang ist das rechtliche Gehör verletzt

Warum die gesamte Messreihe für Einwürfe zwingend ist

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen Beschuldigte konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen, wenn sie sich gegen den Vorwurf wehren wollen. Eine Beweiserhebung durch das Gericht kommt erst dann in Betracht, wenn ein derart substantiierter Sachvortrag vorliegt. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft Beweise wie Gutachten erst dann, wenn der Betroffene bereits detaillierte und belegbare Fakten präsentiert hat, statt den Vorwurf nur allgemein zu bestreiten. Der Zugang zu den technischen Daten der Messanlage ist dabei die zwingende Bedingung, um eine solche fundierte Argumentation überhaupt entwickeln zu können.

Wichtige Frist: Beachten Sie, dass Sie für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur zwei Wochen Zeit haben. Fordern Sie die Messdaten bereits innerhalb dieser Frist an, da eine spätere Suche nach Messfehlern oft erschwert wird, wenn Daten bereits gelöscht oder Speicherfristen abgelaufen sind.

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach wandte diese Grundsätze auf eine konkrete Geschwindigkeitsmessung mit dem Überwachungsgerät VITRONIC PoliScan Speed M1 an. Die Anlage mit der Gerätenummer 959026 hatte den Verkehr am 27. September 2025 in der Zeit von 09:15 Uhr bis 09:38 Uhr erfasst. Die Verwaltungsbehörde muss nun die gesamten unverschlüsselten digitalen Messdaten dieses exakten Zeitraums zur Verfügung stellen.

Praxis-Hinweis: Die gesamte Messreihe

Der entscheidende Faktor für den Erfolg war hier die Forderung nach der kompletten, unverschlüsselten Messreihe des Zeitraums. Ob Ihr Fall ähnlich liegt, erkennen Sie daran, ob ein standardisiertes Messverfahren (wie hier PoliScan Speed) genutzt wurde. Nur mit der gesamten Serie lässt sich prüfen, ob das Gerät im fraglichen Zeitraum fehlerfrei arbeitete oder ob Ihr Einzelfall eine technische Auffälligkeit aufweist.

Kein faires Verfahren ohne Zugang zu Rohmessdaten

Ohne den Zugang zu den technischen Messdaten wird das Recht der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör massiv verletzt. Erst diese Rohdaten ermöglichen es, gegebenenfalls unter der Hinzuziehung eines Sachverständigen, tatsächliche Messfehler zu identifizieren. Rohdaten sind die ursprünglichen, digitalen Informationen des Messgeräts, aus denen die gefahrene Geschwindigkeit erst berechnet wird. Damit eine effektive und unabhängige Prüfung gewährleistet ist, müssen die Informationen zwingend unverschlüsselt vorliegen.

Hierfür benötigt der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den technischen Daten, da erst die Auswertung dieser Daten (ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) die Betroffene in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetzt. – so das Amtsgericht

Datenzugang als Voraussetzung für technische Gutachten

Die betroffene Fahrerin machte in dem Verfahren aus dem Jahr 2026 deutlich, dass nur die vollständigen Daten am Messort eine wirksame Verteidigung erlauben. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise und stellte fest, dass die Einsicht in die Messreihe erforderlich ist, um konkrete Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben. Der finale Beschluss verpflichtet die Behörde daher unmissverständlich zur Herausgabe der gesamten Messreihe des betreffenden Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts.

Warum ist die gesamte Messreihe für die Verteidigung nötig?

Die Erforderlichkeit der Daten erstreckt sich auf die vollständige Messreihe, die das Gerät im fraglichen Zeitraum generiert hat. Diese Informationen dienen dazu, die Korrektheit des standardisierten Messverfahrens im jeweiligen Einzelfall detailliert zu überprüfen. Nur durch die Analyse der gesamten Reihe lassen sich belastbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung ermitteln.

Bei der erfassten Fahrt vom 27. September 2025 ordnete das Gericht konsequenterweise die Herausgabe der unverschlüsselten Daten der kompletten Messreihe an. Die Übermittlung hat dabei explizit zu Händen des Verteidigers zu erfolgen, damit dieser die technische Überprüfung für seine Mandantin in die Wege leiten kann.

Folgen des Urteils für Ihre Messfehler-Verteidigung

Diese Entscheidung des Amtsgerichts stärkt Ihre Position bei Geschwindigkeitsverstößen massiv, da sie die Behörden zur vollständigen Transparenz bei standardisierten Messverfahren zwingt. Auch wenn es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, ist die Argumentation zum Recht auf ein faires Verfahren direkt auf andere Fälle übertragbar. Erstinstanzlich bedeutet, dass dies die erste gerichtliche Entscheidung in der Sache ist, die von höheren Gerichten im Rahmen einer Beschwerde oder Rechtsbeschwerde noch überprüft werden könnte. Sie sollten Ihren Verteidiger anweisen, unter explizitem Verweis auf dieses Aktenzeichen (49E OWi 102/26) die Herausgabe der gesamten Messreihe zu erzwingen, um technische Fehlfunktionen durch einen Sachverständigen rechtssicher prüfen zu lassen.

Checkliste: So fordern Sie die Messreihe an

Prüfen Sie das Messgerät in Ihren Unterlagen und legen Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch ein. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt, damit dieser unter Berufung auf das aktuelle Urteil die unverschlüsselten Rohdaten der gesamten Messreihe anfordert. Vermeiden Sie es, das Bußgeld vorab zu zahlen, da dies als Anerkenntnis gewertet werden kann und eine spätere technische Prüfung der Messreihe ausschließt. Ein Anerkenntnis ist die rechtlich bindende Bestätigung, dass man den Vorwurf und die Strafe akzeptiert, was den Fall meist endgültig abschließt.

Praxis-Hürde: Herausgabe an Verteidiger

Das Gericht hat die Herausgabe explizit zu Händen des Verteidigers angeordnet. Für Sie bedeutet das: Um die unverschlüsselten Rohdaten für eine technische Analyse durch einen Sachverständigen zu erhalten, ist der Weg über eine anwaltliche Vertretung in der Praxis meist unumgänglich. Ein bloßes Einsichtsgesuch als Privatperson führt bei diesen komplexen Datensätzen selten zum Ziel.


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Ein Bußgeldbescheid basiert oft auf standardisierten Messverfahren, die nicht unfehlbar sind. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht fordert für Sie die unverschlüsselten Rohmessdaten an und lässt diese auf technische Fehler prüfen. So sichern Sie Ihr Recht auf ein faires Verfahren und wahren die entscheidenden Einspruchsfristen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Experten Kommentar

Der juristische Sieg um die Herausgabe der Daten ist in der Realität oft nur die halbe Miete. Die nackten Rohdaten nützen einem Laien absolut gar nichts, denn man braucht zwingend einen verkehrstechnischen Sachverständigen, der diese kryptischen Datensätze ausliest. Die Kosten für ein solches Privatgutachten übersteigen das eigentliche Bußgeld meist um ein Vielfaches.

Wer hier ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung in den Ring steigt, zahlt am Ende oft drauf. Ich rate dazu, vor der großen Datenanforderung immer erst die Deckungszusage für das teure Sachverständigengutachten einzuholen. Bleibt diese aus, wird der Kampf gegen die Messbehörde schnell zu einem finanziellen Verlustgeschäft.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die unverschlüsselten Messdaten auch ohne Anwalt direkt von der Behörde fordern?

ES KOMMT DARAUF AN, da die Herausgabe unverschlüsselter Rohmessdaten in der Praxis fast ausschließlich über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgt. Gerichte ordnen die Übermittlung dieser komplexen Datensätze regelmäßig nur zu Händen eines Verteidigers an, um eine missbräuchliche Verwendung der sensiblen Informationen zu verhindern.

Der Anspruch auf Zugang zu den digitalen Rohmessdaten leitet sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren ab, um die Korrektheit standardisierter Messverfahren effektiv überprüfen zu können. Da diese unverschlüsselten Daten jedoch eine hochgradig technische Auswertung durch spezialisierte Sachverständige erfordern, sehen die Gerichte die sachgerechte Handhabung nur durch eine qualifizierte juristische Vertretung als gewährleistet an. Ohne die Unterstützung eines Anwalts fehlt Privatpersonen meist die notwendige rechtliche Handhabe, um die Behörde zur Herausgabe von Informationen zu zwingen, die über den herkömmlichen Akteninhalt hinausgehen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt daher konsequent, dass die Übermittlung der gesamten Messreihe explizit an den Verteidiger zu erfolgen hat, damit dieser eine unabhängige technische Prüfung veranlassen kann.

Eine Ausnahme besteht lediglich für die Einsichtnahme in die herkömmliche Bußgeldakte direkt in den Räumen der Behörde, welche Ihnen als Betroffenem auch ohne anwaltliche Hilfe gesetzlich zustehen muss. Diese einfache Akteneinsicht umfasst jedoch in der Regel nicht die für eine technische Überprüfung notwendigen unverschlüsselten Rohmessdaten, weshalb der Weg über einen Anwalt für eine erfolgreiche Verteidigung unumgänglich bleibt.


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Verliere ich meinen Anspruch auf die Messdaten, wenn ich das Bußgeld bereits bezahlt habe?

JA, durch die Zahlung des Bußgeldes verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Messdaten, da das Verfahren damit rechtlich als abgeschlossen gilt. Mit der Begleichung der offenen Forderung leisten Sie ein faktisches Anerkenntnis des Vorwurfs, was eine spätere technische Prüfung der gesamten Messreihe rechtlich ausschließt.

Die rechtliche Logik dahinter ist, dass ein Anspruch auf Datenherausgabe nur zur Vorbereitung einer Verteidigung in einem laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht. Sobald Sie die Strafe bezahlen, akzeptieren Sie die Rechtsfolgen des Bescheids, wodurch dieser rechtskräftig wird und keine weitere Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts mehr erforderlich ist. Ein abgeschlossenes Verfahren benötigt keine zusätzliche Prüfung der Beweismittel mehr, da der Staat von einem vollumfänglichen Einräumen des Vorwurfs ausgehen darf. Um Ihre Verteidigungschancen zu wahren, sollten Sie daher innerhalb der 14-Tage-Frist Einspruch einlegen, ohne vorab Zahlungen an die Behörde zu leisten.


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Muss ich explizit die gesamte Messreihe fordern oder reicht der Antrag auf meine Einzelmessung?

JA. Sie müssen explizit die gesamte Messreihe fordern, da die Daten Ihrer Einzelmessung allein nicht ausreichen, um die technische Korrektheit des gesamten Messvorgangs gerichtlich verwertbar zu überprüfen. Nur durch den Vergleich mit anderen Messungen desselben Zeitraums lassen sich systematische Fehler des Geräts zuverlässig identifizieren.

Bei standardisierten Messverfahren unterstellen Gerichte die Richtigkeit der Ergebnisse zunächst pauschal, weshalb Betroffene für eine erfolgreiche Verteidigung konkrete technische Fehlfunktionen des Geräts nachweisen müssen. Die Daten einer einzelnen Messung lassen jedoch keine Rückschlüsse auf die Stabilität des Systems zu, während die gesamte Messreihe als notwendige Referenz für die Fehlerfreiheit dient. Erst durch die Analyse aller Messungen eines Zeitraums kann ein Sachverständiger beurteilen, ob das Gerät durchgehend ordnungsgemäß arbeitete oder ob auffällige Abweichungen im Messbetrieb vorlagen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach (Az. 49E OWi 102/26) haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf diese vollständigen Datensätze zur Wahrung Ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren.

Um diesen Anspruch effektiv durchzusetzen, sollten Sie Ihren Verteidiger anweisen, die Herausgabe der unverschlüsselten Rohdaten explizit zu seinen Händen zu verlangen, da Behörden diese sensiblen Datensätze Privatpersonen gegenüber in der Praxis oft verweigern.


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Was kann ich tun, wenn die Behörde die Herausgabe wegen Geschäftsgeheimnissen des Herstellers verweigert?

Berufen Sie sich auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf ein faires Verfahren und fordern Sie die unverschlüsselte Herausgabe der Rohmessdaten ein. Das Recht auf rechtliches Gehör überwiegt im staatlichen Bußgeldverfahren die privaten Geheimhaltungsinteressen des Geräteherstellers. Ohne diesen Datenzugang ist eine technische Überprüfung der Messung durch einen eigenen Gutachter faktisch unmöglich.

Gerichte wie das Amtsgericht Bergisch-Gladbach (Az. 49E OWi 102/26) stellen klar, dass Betroffene nur durch die Einsicht in unverschlüsselte Rohdaten einen substantiierten Sachvortrag leisten können. Da die Behörde die Korrektheit der Messung zunächst unterstellt, muss dem Bürger die Möglichkeit zur unabhängigen Prüfung gegeben werden. Geschäftsgeheimnisse des Herstellers dürfen diese rechtsstaatliche Kontrolle nicht blockieren, da der staatliche Sanktionsanspruch an faire Verfahrensbedingungen geknüpft ist. Ein Sachverständiger benötigt zwingend die vollständige Messreihe, um technische Unregelmäßigkeiten des Geräts im fraglichen Zeitraum rechtssicher identifizieren zu können.

Dieser Anspruch auf Datenherausgabe besteht jedoch nur für bereits vorhandene Informationen und verpflichtet die Behörde nicht dazu, nicht gespeicherte Daten nachträglich zu generieren oder komplexe Software-Quellcodes offenzulegen.


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Lohnt sich die Prüfung für mich, wenn meine Rechtsschutzversicherung die Gutachterkosten nicht übernimmt?

ES KOMMT DARAUF AN, ob die drohenden Konsequenzen wie ein Fahrverbot die hohen Kosten für einen privaten Sachverständigen im Einzelfall rechtfertigen. Eine Prüfung ist wirtschaftlich riskant, wenn Gutachterkosten privat getragen werden müssen, da diese oft die Höhe des Bußgeldes deutlich übersteigen.

Der Zugang zu den unverschlüsselten Rohdaten ist lediglich der erste notwendige Schritt, um eine Verteidigung in einem standardisierten Messverfahren überhaupt fundiert vorbereiten zu können. Für die eigentliche Identifizierung von Messfehlern ist die Hinzuziehung eines qualifizierten Sachverständigen zwingend erforderlich, dessen Honorar jedoch meist deutlich über den üblichen Bußgeldsätzen liegt. Wenn keine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, müssen Betroffene abwägen, ob die Vermeidung von Punkten oder Fahrverboten diesen hohen finanziellen Eigenaufwand im Einzelfall tatsächlich wert ist. Eine fundierte Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt kann hierbei helfen, das Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Gutachterkosten und den Erfolgsaussichten der Verteidigung realistisch zu bewerten.

Eine Ausnahme besteht bei drohenden Fahrverboten für Berufskraftfahrer oder Pendler, bei denen der Erhalt der Fahrerlaubnis eine existenzielle Bedeutung hat und die Kosten des Gutachters gegenüber dem drohenden Jobverlust vernachlässigbar erscheinen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Bergisch-Gladbach – Az.: 49E OWi 102/26 – Beschluss vom 14.04.2026




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