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Handyverstoß – händische Ausschalten des Motors suspendiert das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO

Start-Stopp-Automatik reicht nicht: Handyverbot am Steuer gilt auch bei abgeschaltetem Motor, urteilt das Kammergericht Berlin. Ein Autofahrer scheiterte vor Gericht, weil er sein Handy nutzte, während der Motor an der Ampel automatisch ausging. Das Gericht stellte klar: Nur wer den Motor selbst ausschaltet, darf zum Handy greifen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 09.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Der Betroffene legte eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ein, da er die Art der Motorabschaltung in Frage stellt. Sein wesentliches Argument war, dass das Gericht einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem es ihn nicht dazu befragt habe, ob er den Motor des Fahrzeugs händisch oder per Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet habe. Zudem stützte er die Beschwerde auf einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene wurde wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) belangt, der nur beim händischen Ausschalten des Motors nicht greift. Er argumentierte, dass die Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs zur Motorabschaltung geführt habe. Diese Funktion gilt jedoch nicht als händisches Ausschalten im Sinne des Gesetzes.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kernfrage war, ob die automatische Abschaltung des Motors durch eine Start-Stopp-Funktion dem händischen Abschalten des Motors gleichgestellt werden kann, um das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO zu suspendieren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
  • Begründung: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, da es keinen Verstoß gegen den Anspruch des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gab und die erhobene Aufklärungsrüge mangelhaft war. Es fehlte an der Darlegung dessen, was der Betroffene auf eine eventuell gestellte Frage zur Art der Motorabschaltung geantwortet hätte. Auch die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sind nach § 80 OWiG nicht relevant.
  • Folgen: Der Betroffene trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Rechtsbeschwerde. Dieses Urteil klärt, dass die händische Motorabschaltung zwingend erforderlich ist, um das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO zu umgehen. Die Entscheidung betont die Beständigkeit der geltenden Rechtsansicht zu dieser Frage.

Ablenkung am Steuer: Aktuelle rechtliche Konsequenzen bei Handyverstoß

Die Sicherheit im Straßenverkehr steht an erster Stelle, und Ablenkungen wie die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer können schwere Folgen haben. Der § 23 Abs. 1a StVO regelt daher den Handyverstoß und verbietet das Handynutzung während der Fahrt. In jüngster Zeit gab es jedoch eine interessante Diskussion über die rechtlichen Konsequenzen eines händischen Ausschaltens des Motors in diesem Kontext. Es stellen sich Fragen zu Bußgeldern und Strafen, die bei einem Handyverstoß verhängt werden können, sowie zu den potenziellen Risiken von Verkehrsunfällen, die durch Ablenkung entstehen.

Eine Gesetzesänderung zur Handynutzung im Auto hat den Fokus auf die Verkehrssicherheit gerichtet und die Strafen im Bußgeldkatalog aktualisiert. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der Licht auf die Herausforderungen und rechtlichen Implikationen eines Handyverstoßes wirft.

Der Fall vor Gericht


Motorabschaltung und Handynutzung: KG Berlin klärt Details zur StVO-Auslegung

Fahrer mit Handy bei aktivierter Start-Stopp-Automatik durch Windschutzscheibe
Handynutzung am Steuer und Motorabschaltung (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Betroffener, der wegen Handynutzung am Steuer belangt wurde, scheiterte vor dem Kammergericht Berlin mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Gericht verwarf den Antrag gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Juni 2024.

Rechtliche Grundsatzfrage zur Motorabschaltung

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob eine automatische Motorabschaltung durch die Start-Stopp-Funktion das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO außer Kraft setzt. Das Kammergericht stellte klar: Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiert das Verbot der Handynutzung am Steuer. Die automatische Abschaltung durch die Start-Stopp-Automatik reicht dafür nicht aus. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung, wie das Gericht unter Verweis auf frühere Entscheidungen betonte.

Mängel in der Verfahrensrüge

Der Betroffene kritisierte, dass er vor Gericht nicht zur Art der Motorabschaltung befragt worden sei. Diese Rüge wies das Kammergericht als unzulässig zurück. Der Antragsteller hatte nicht dargelegt, was er auf die von ihm vermisste Frage zur Motorabschaltung geantwortet hätte. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, nach der der Betroffene den Motor nicht händisch ausgeschaltet hatte, bezeichnete das Gericht als möglich und nachvollziehbar.

Grenzen der Zulassungsgründe für Rechtsbeschwerden

In einem weiteren Vorstoß berief sich der Betroffene auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das Kammergericht stellte hierzu klar, dass die Zulassungsgründe in § 80 OWiG abschließend geregelt sind. Eine extensive Auslegung oder analoge Anwendung auf andere Verfahrensverstöße sei nicht zulässig. Dies gelte auch für Verstöße gegen grundrechtsgleiche Rechte nach § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Kostenfolge für den Betroffenen

Die Rechtsbeschwerde galt nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen. Das Gericht auferlegte dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt unmissverständlich klar, dass nur das manuelle Ausschalten des Motors das Handyverbot nach der StVO außer Kraft setzt – die automatische Abschaltung durch Start-Stopp-Systeme reicht dafür nicht aus. Das Gericht bestätigt zudem die strenge Auslegung der Zulassungsgründe für Rechtsbeschwerden im Ordnungswidrigkeitenrecht und schließt eine Erweiterung dieser Gründe, etwa auf Verstöße gegen das faire Verfahren, ausdrücklich aus.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihr Handy während einer Fahrtunterbrechung nutzen möchten, müssen Sie den Motor Ihres Fahrzeugs bewusst per Hand ausschalten – die automatische Abschaltung durch Start-Stopp-Automatik genügt nicht, um einen Verstoß gegen das Handyverbot zu vermeiden. Bei einem Bußgeldverfahren wegen Handynutzung am Steuer sollten Sie beachten, dass eine Rechtsbeschwerde nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist und Sie konkret darlegen müssen, was Sie auf bestimmte, möglicherweise unterbliebene Fragen geantwortet hätten. Die Chancen einer Rechtsbeschwerde sind dabei als gering einzustufen, wenn das Gericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet hat.


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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Handynutzung im Auto ist ausschließlich unter folgenden Bedingungen legal:

Stehendes Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor

Die Nutzung eines Mobiltelefons ist erlaubt, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Das Fahrzeug steht vollständig still
  • Der Motor ist komplett ausgeschaltet

Nutzung mit Freisprecheinrichtung

Während der Fahrt dürfen Sie Ihr Mobiltelefon nur verwenden, wenn:

  • Das Gerät in einer festen Halterung am Armaturenbrett montiert ist
  • Sie das Gerät weder aufnehmen noch in der Hand halten
  • Nur ein kurzer Blick auf das Display erfolgt

Technische Handhabung

Erlaubte Handlungen während der Fahrt:

  • Verbindung des Handys mit einem Ladekabel oder einer Powerbank, solange das Gerät selbst nicht berührt wird
  • Bedienung per Sprachsteuerung ohne Aufnahme des Geräts

Wichtig: Auch das bloße Halten oder Einklemmen des Handys zwischen Schulter und Ohr ist verboten, selbst wenn keine aktive Nutzung erfolgt. Ebenso untersagt ist das Ablegen und Bedienen des Handys auf dem Oberschenkel.

Besondere Situationen

Die StVO sieht auch bei stehendem Fahrzeug strenge Regeln vor:

  • Bei einem verkehrsbedingten Halt (z.B. rote Ampel) bleibt die Handynutzung verboten
  • Das Ablesen der Uhrzeit oder Wegdrücken eines Anrufs ist nur erlaubt, wenn das Gerät nicht in die Hand genommen werden muss

Die rechtliche Grundlage für diese Regelungen findet sich in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei Verstößen drohen Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister.


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Welche Unterschiede bestehen zwischen manueller und automatischer Motorabschaltung?

Bei der manuellen Motorabschaltung wird der Motor durch Drehen des Zündschlüssels oder Betätigen des Start-Stopp-Knopfs vollständig ausgeschaltet. Die automatische Motorabschaltung hingegen erfolgt durch die Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Technische Unterschiede

Die Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor automatisch ab, wenn das Fahrzeug steht und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geschieht beispielsweise, wenn Sie an einer roten Ampel halten und den Leerlauf einlegen oder bei Automatikgetrieben die Bremse betätigen. Ein Sensorsystem überwacht dabei kontinuierlich verschiedene Fahrzeugparameter wie Batterieladung, Motortemperatur und Außentemperatur.

Rechtliche Bedeutung

Für die Nutzung elektronischer Geräte wie Mobiltelefone macht es keinen rechtlichen Unterschied, ob der Motor manuell oder durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet wurde. Sobald der Motor nicht läuft, dürfen Sie Ihr Mobiltelefon benutzen – unabhängig von der Art der Motorabschaltung.

Funktionseinschränkungen

Die Start-Stopp-Automatik funktioniert nicht unter allen Bedingungen. Sie schaltet sich automatisch ab bei:

  • zu schwacher Batteriespannung
  • extremen Außentemperaturen
  • nicht betriebswarmem Motor
  • aktiviertem Einpark-Assistenten
  • angekuppeltem Anhänger

Bei der manuellen Abschaltung bestehen diese Einschränkungen nicht, allerdings müssen Sie den Motor dann auch manuell wieder starten.


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Welche Bußgelder drohen bei Handynutzung am Steuer?

Bei der manuellen Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt müssen Sie mit folgenden Sanktionen rechnen:

Grundverstoß

Wenn Sie ein Handy während der Fahrt in die Hand nehmen und nutzen, wird ein Bußgeld von 100 Euro fällig. Zusätzlich erhalten Sie einen Punkt in Flensburg.

Gefährdung und Unfälle

Die Strafen verschärfen sich erheblich bei:

  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 150 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot
  • Verursachung eines Unfalls: 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot

Besondere Situationen

Für Fahranfänger in der Probezeit gilt der Handyverstoß als A-Verstoß. Dies bedeutet:

  • Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre
  • Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • Zusätzlich die regulären Sanktionen (Bußgeld und Punkte)

Verbotene Handlungen

Das Verbot umfasst nicht nur das Telefonieren. Untersagt sind auch:

  • Das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
  • Das Einklemmen des Handys zwischen Schulter und Ohr
  • Jegliche manuelle Bedienung des Geräts (SMS, Internet, Kalender, Navigation)

Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden.

Im europäischen Ausland drohen teilweise deutlich höhere Strafen. In Italien beispielsweise können bei einem erstmaligen Verstoß Bußgelder zwischen 400 und 1.700 Euro verhängt werden.


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Welche Beweise sind bei Handyverstößen vor Gericht relevant?

Bei der Beweisführung für einen Handyverstoß müssen eindeutige und konkrete Beweise vorliegen. Eine bloße Vermutung oder die Beobachtung einer typischen Handbewegung reicht vor Gericht nicht aus.

Anforderungen an die Beweisführung

Die polizeiliche Beobachtung muss zweifelsfrei belegen, dass das elektronische Gerät tatsächlich benutzt wurde. Das reine Halten oder Umlegen eines Mobiltelefons stellt noch keinen Verstoß dar. Die Beweisführung muss dabei zwei Elemente nachweisen:

  • Die tatsächliche Nutzung des Geräts
  • Das Aufnehmen oder Halten des Geräts während der Nutzung

Konkrete Beweisanforderungen

Ein Verstoß liegt nur vor, wenn eindeutig erkennbar ist, dass eine Funktion des Geräts genutzt wurde, die der Kommunikation, Information oder Organisation dient. Die Wahrnehmung von Sprechbewegungen ist dabei nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Art der Nutzung eindeutig festgestellt werden können.

Typische Beweisprobleme

Die Beweisführung gestaltet sich häufig schwierig, wenn:

  • Die Beobachtungszeit zu kurz war
  • Lichtverhältnisse oder Spiegelungen die Sicht beeinträchtigten
  • Die Art des elektronischen Geräts nicht eindeutig identifiziert werden konnte

Bei einer Verhandlung, die oft erst 4-8 Monate nach dem Vorfall stattfindet, müssen die Beweismittel einer kritischen Überprüfung standhalten. Die Beweislast liegt dabei bei den Ermittlungsbehörden.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es gegen einen Bußgeldbescheid wegen Handynutzung?

Bei einem Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird.

Form und Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formeller Einspruch ohne Begründung. Die Behörde prüft daraufhin den ursprünglichen Bescheid erneut.

Beweislast und Erfolgsaussichten

Die Beweislast liegt bei den Behörden. Diese müssen konkret nachweisen, dass:

  • der Motor während der Nutzung lief
  • das Gerät in der Hand gehalten wurde
  • keine zulässige Sprachsteuerung verwendet wurde

Bei Blitzerfotos kommt es auf die eindeutige Identifizierbarkeit des Fahrers und die präzise Erkennbarkeit der Handynutzung an. Ist die Identität nicht zweifelsfrei feststellbar oder fehlen eindeutige Beweise, kann dies zu einem unwirksamen Bußgeldbescheid führen.

Weiterer Verfahrensablauf

Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, leitet die Behörde die Akten an das zuständige Amtsgericht weiter. Dort entscheidet ein Richter über den Fall. Bei Erfolg des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung: Das bloße Ablesen der Uhrzeit oder ein kurzer Blick auf das in einer Halterung befestigte Gerät ist gestattet. Verboten ist hingegen jede Nutzung, bei der das Gerät in die Hand genommen werden muss.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Handyverstoß

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO, die vorliegt wenn ein Kraftfahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt. Dies gilt auch bei kurzzeitigem Stillstand wie an Ampeln, außer der Motor wurde manuell ausgeschaltet. Die bloße automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Systeme reicht nicht aus. Ein Verstoß wird mit Bußgeld und möglicherweise auch Punkten in Flensburg geahndet. Beispiel: Das Lesen einer WhatsApp-Nachricht während des Wartens an einer roten Ampel ist verboten, auch wenn der Motor durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet wurde.


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Verfahrensrüge

Ein Rechtsmittel im Prozessrecht, mit dem Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Der Betroffene muss dabei konkret darlegen, welcher Fehler im Verfahrensablauf passiert ist und wie sich dieser auf das Urteil ausgewirkt hat. Die Rüge muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, um zulässig zu sein. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Detail vorgetragen werden. Beispiel: Die unterlassene Befragung eines wichtigen Zeugen kann als Verfahrensfehler gerügt werden.


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Beweiswürdigung

Die Prüfung und Bewertung aller vorgebrachten Beweise durch das Gericht gemäß § 261 StPO. Das Gericht muss alle Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten und daraus seine Überzeugung bilden. Die Beweiswürdigung muss nachvollziehbar und logisch sein, darf aber nicht willkürlich erfolgen. Beispiel: Das Gericht wertet Zeugenaussagen, Fotos und technische Gutachten aus, um festzustellen, ob ein Handyverstoß vorlag.


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Rechtsbeschwerde

Ein Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §§ 79 ff. OWiG. Sie muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden und ist nur unter speziellen Voraussetzungen zulässig. Die Rechtsbeschwerde prüft hauptsächlich Rechtsfehler, nicht aber die Beweiswürdigung des Gerichts. Beispiel: Ein Betroffener kann Rechtsbeschwerde einlegen, wenn das Gericht eine Rechtsnorm falsch ausgelegt hat.


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Zulassungsgründe

Gesetzlich festgelegte Voraussetzungen nach § 80 OWiG, unter denen eine Rechtsbeschwerde überhaupt erst zugelassen werden kann. Diese Gründe sind abschließend im Gesetz geregelt und können nicht erweitert werden. Typische Gründe sind die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine analoge Anwendung oder Erweiterung dieser Gründe ist nicht möglich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 23 Abs. 1a StVO: Dieser Paragraph regelt das Verbot des Stehenbleibens des Kraftfahrzeugs, wenn es sich um einen Motorenlauf handelt, der unnötig Emissionen verursacht. Das händische Ausschalten des Motors stellt eine Ausnahme dar und kann das Verbot aufheben. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass nur das händische Ausschalten des Motors die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO suspendieren kann, was für die Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen von entscheidender Bedeutung ist.
  • § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: Diese Vorschrift regelt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde und möglicher Verfahrensfehler, insbesondere im Hinblick auf das rechtliche Gehör. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör festgestellt, da der Betroffene nicht geltend machte, dass eigene Äußerungen übergangen wurden. Dieses Urteil bezieht sich auf die formale Erforderlichkeit, um einen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde zu schaffen.
  • Art. 103 Abs. 1 GG: Dieser Artikel garantiert das Recht auf rechtliches Gehör im Rahmen eines Prozesses und ist eine grundlegende rechtliche Schutzvorschrift. Im Fall wurde jedoch festgestellt, dass kein Verstoß gegen dieses Grundrecht vorliegt, da keine Hinweise darauf zu erkennen sind, dass der Betroffene in seinen Äußerungen nicht gehört wurde. Dies ist relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Wahrung der Verfahrensrechte.
  • § 90 Abs. 1 BVerfGG: Dieser Paragraph behandelt die grundrechtsgleichen Rechte im Rahmen von Verfahrensfragen vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Senat stellte klar, dass eine analoge Anwendung und eine extensive Auslegung dieser Vorschrift auf andere Rechtsverstöße nicht zulässig sind. Diese Klarstellung ist wichtig, um den Rahmen der Möglichkeiten zu definieren, wie die Rechte des Betroffenen im Kontext der Ordnungswidrigkeiten behandelt werden können.
  • § 46 Abs. 1 OWiG: Dieser Paragraph regelt die Kostentragung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im konkreten Fall hat der Betroffene die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen. Diese Regelung ist entscheidend für die finanzielle Verantwortung des Betroffenen in einem Verfahren, das er selbst angestoßen hat und welches letztlich nicht erfolgreich war.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Handy am Steuer – Bußgeldkatalog
    Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt, sofern das Gerät dafür in die Hand genommen werden muss. Ausnahmen bestehen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Nutzung von Freisprecheinrichtungen ist erlaubt, solange keine manuelle Bedienung erforderlich ist. → → Rechtslage zur Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr
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    Die Nutzung eines Handys oder Smartphones am Steuer kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Wiederholte Verstöße können sogar ein mehrmonatiges Fahrverbot nach sich ziehen. Die StVO untersagt das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt; erlaubt ist jedoch die Nutzung von Freisprecheinrichtungen. → → Strafenkatalog für Handynutzung im Verkehr
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    Seit dem 19.10.2017 wurde der Bußgeldkatalog verschärft. Die Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer ist nun auch bei aktiviertem Start-Stopp-System verboten, sofern der Motor nicht vollständig ausgeschaltet ist. Zudem wurden die Bußgelder erhöht, um die Verkehrssicherheit zu steigern. → → Neue Bußgelder für Handyverstöße
  • Mobiltelefonnutzung bei stehendem Fahrzeug
    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass die Nutzung eines Mobiltelefons bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor zulässig ist. Bei aktiviertem Start-Stopp-System gilt der Motor jedoch als nicht ausgeschaltet, sodass die Handynutzung in diesem Fall verboten bleibt. → → Rechtslage zur Handynutzung im stehenden Fahrzeug

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24 – Beschluss vom 09.09.2024


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