OLG Hamm, Az.: 4 RBs 214/17, Beschluss vom 08.06.2017
Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobilfunktelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in dem Mobilfunktelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Nach Auffassung des OLG Hamm kommt es bei der Tatbegehung nicht darauf an, ob eine SIM-Karte in das Mobilfunktelefon eingelegt ist, oder nicht, wenn eine Funktion des Mobilfunktelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt wird. Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, beruht nach Auffassung des OLG Hamm darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbietet, sondern jegliche Nutzung einer Funktion eines Mobilfunktelefons.
§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.