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Halterhaftung für E-Scooter bei Halt- oder Parkverstoß

AG Hamburg-Altona – Az.: 327b OWi 1/23 – Beschluss vom 23.01.2023

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2.12.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

I.

Die Betroffene ist Halterin und Vermieterin eines e-Scooters mit amtlichem Kennzeichen […]. Bei einer Kontrolle durch die Polizei Hamburg am 08.09.2022 um 8:49 Uhr an der Kreuzung Elbgaustraße/ Weidplan in Hamburg stellte diese ausweislich eines Vermerkes Bl.4 d.A. fest, dass der e-Scooter durch das Abstellen auf dem Gehweg andere gefährdete und der Gehweg blockiert war.

Die Betroffene wurde hieraufhin mit Schreiben vom 12.9. und 02.11.2022 angehört zur Person des Fahrzeugführers. Auf die Kostenfolge des § 25a StVG wurde sie ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat sie die Person des Fahrers nicht benannt.

Hieraufhin hat die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, mit Datum vom 24.11.2022 einen Halterkostenbescheid nach § 25a StVG erlassen und der Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.12.2022.

II.

Halterhaftung für E-SCooter bei Halt- oder Parkverstoß
(Symbolfoto: Oleg Elkov/Shutterstock.com)

Die Kostenentscheidung der Behörde im Halterkostenbescheid vom 24.11.2022 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 25a Abs.1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs im Falle eines Halt- oder Parkverstoßes die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt wird oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

1.

Die Betroffene ist Halter des in Rede stehenden Elektro-Kleinstfahrzeugs (e-Scooter) und damit Halter eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 25a Abs.1 StVG.

2.

Zudem handelt es sich vorliegend um einen Halt- bzw. Parkverstoß, der im Wege des Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können.

Bei einem Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs.1 StVG muss es sich um eine objektiv festgestellte gewollte Fahrtunterbrechung handeln, die nicht bloß durch die Verkehrslage oder sonstige äußere Umstände (z.B. Liegenbleiben auf der Autobahn infolge Kraftstoffmangels) veranlasst worden ist (BeckOK OWiG, Graf, § 25a StVG, Rn.2). Eine Beschränkung auf bestimmte Normen, wie z.B. § 12 oder § 13 StVO sieht das Gesetz indes nicht vor, so stellen auch das Halten oder Parken in einer sog. Umweltzone ohne die erforderliche Plakette einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG dar (vgl. u.a. OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 2631).

Vorliegend liegt nach Aktenlage ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVG, das allgemeine Rücksichtnahmegebot, vor. Auf den in Rede stehenden e-Scooter findet nämlich, da es sich um ein sogenanntes Elektrokleinstfahrzeug handelt, die eKFV Anwendung. Der hier einschlägige § 11 Abs. 5 eKFV lautet: „Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.“ Spezielle Parkvorschriften für Fahrräder gibt es indes nicht. Für Fahrräder kommt allein ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO, also das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Betracht – nur dieses kann der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf die „Parkvorschriften für Fahrräder“ also gemeint haben. In diesem Fall stellt ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO somit auch einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a StVG dar.

Ausweislich des Lichtbildes Bl.2 d.A. war der auf die Betroffene angemeldete e-Scooter auch dergestalt auf dem Gehweg abgestellt, dass durch ihn der Fußgängerverkehr mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wurde, so dass ein bußgeldbewährter Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVG festzustellen ist.

3.

Schließlich hat die Betroffene auch keinerlei Daten des Mieters mitgeteilt, der den e-Scooter am Tatort abgestellt hatte. In ihrem Schreiben vom 15.11.2022 finden sich lediglich leere Felder ohne Eintragungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG i.V.m. 473 StPO.

Diese Entscheidung ist nach §§ 25a Abs.3 StVG i.V.m. § 62 Abs.2 S.2 OWiG unanfechtbar.

 

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