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Grenzwert bei der Atemalkoholmessung: Berechnung und Erhalt der Schonfrist

Einmal pusten, das Display zeigt den Wert – der Führerschein wackelt; zwischen Fahrverbot und Weiterfahrt liegt nun nur eine winzige dritte Dezimalstelle. Während die Justiz über mathematische Rundungsregeln streitet, stellt sich die Frage, ob einem Wiederholungstäter eine eigentlich unzulässige Schonfrist zustehen kann.
Digitales Atemalkohol-Messgerät auf einem Lederlenkrad zeigt den Wert 0,253 mg/l vor nächtlicher Straßenszene.
Bei modernen Messverfahren entscheidet oft die dritte Dezimalstelle des Atemalkoholwerts über die Verhängung eines Fahrverbots. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORbs 5/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 03.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 5/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Bußgeldbehörden, Fachanwälte für Verkehrsrecht

Autofahrer zahlen bei 0,25 mg/l Atemalkohol Bußgeld, weil moderne Messgeräte alle drei Nachkommastellen genau werten.
  • Moderne Geräte messen präzise, weshalb Gerichte auch die dritte Nachkommastelle für Messwerte berücksichtigen.
  • Die strengen Regeln gelten für alle zugelassenen Atemalkohol-Messgeräte nach dem aktuellen Stand der Forschung.
  • Wer die Grenzwerte erreicht, verliert für mehrere Monate den Führerschein und zahlt hohe Bußgelder.
  • Eine einmal gewährte Schonfrist bleibt bei einer erneuten Verhandlung wegen des Verschlechterungsverbots meist bestehen.

Warum 0,25 mg/l Atemalkohol für ein Fahrverbot reichen

Gemäß § 24a Abs. 1 StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung von Alkohol geführt wird, wobei spezifische Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration gelten. Die Sanktionierung erfolgt bei Zuwiderhandlungen nach den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung. Eine frühere einschlägige Tat führt zu einer zwingenden Anwendung höherer Regelsätze, etwa nach lfd. Nr. 241.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Eine einschlägige Tat bedeutet konkret: Der Fahrer ist in der Vergangenheit bereits mit demselben oder einem sehr ähnlichen Vergehen, wie hier einer Alkoholfahrt, aufgefallen.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das an einem anschaulichen Beispiel aus der Praxis.

Am 05. Februar 2024 steuerte ein Autofahrer seinen Wagen durch Destedt und wurde mit einem Atemalkoholwert von 0,25 Milligramm pro Liter erwischt. Die Verurteilung bleibt bestehen, das verhängte Fahrverbot erhält jedoch nachträglich eine viermonatige Schonfrist durch den Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Aktenzeichen 1 ORbs 5/26 vom 03. März 2026). Zuvor hatte das Amtsgericht Wolfenbüttel den Mann wegen einer Vorahndung aus dem Juni 2023 zu einer Geldbuße von 1.000 Euro sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Damals war er bereits mit 0,43 Milligramm pro Liter aufgefallen.

Zählt die dritte Dezimalstelle bei der Atemalkoholmessung?

Messungen mit dem Gerät Dräger Alcotest 9510 DE gelten als standardisierte Messverfahren, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Seit einer Anpassung der DIN VDE 0405 – Teil 2 und den Zulassungsanforderungen aus dem Jahr 2005 wird zwingend eine Messauflösung von 0,001 Milligramm pro Liter gefordert. Bei geeichten Geräten und der Einhaltung der Messbedingungen ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kein pauschaler Sicherheitsabschlag von den gemessenen Werten vorzunehmen.

Genau diese technische Detailfrage musste der zuständige Senat im anstehenden Verfahren abschließend klären.

Das zur Tatzeit geeichte Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE mit einer Bauartzulassung aus dem Jahr 2013 lieferte zwei abgerundete Einzelwerte von 0,257 und 0,248 Milligramm pro Liter. Die Verteidigung des Mannes forderte unter Berufung auf ältere Rechtsprechung, wie einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05. Januar 2001 (Aktenzeichen Ss 509/00 (B)), die dritte Nachkommastelle bei den Einzelwerten komplett zu streichen. Nach dieser Rechnung wären lediglich Werte von 0,25 und 0,24 übrig geblieben, was einen straffreien Mittelwert von 0,24 Milligramm pro Liter ergeben hätte.

Berechnung des Mittelwerts ohne Wegfall der Dezimalstellen

Das Gericht wies diese Argumentation ab, da sich die alte Rechtsprechung auf das überholte Vorgängermodell Dräger Alcotest 7110 Evidential bezog. Stattdessen bildeten die Richter aus der Summe der vollständigen Werte den arithmetischen Mittelwert von exakt 0,2525 Milligramm pro Liter. Dieser Wert wurde abschließend auf 0,25 abgerundet und reichte für eine Verurteilung aus. Da es sich um ein standardisiertes und zugelassenes Verfahren handelt, mussten die Richter keine weiteren technischen Prüfungen zur Funktionsweise des Geräts vornehmen. Der Senat berief sich dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03. April 2001 (Aktenzeichen 4 StR 507/00), der bestätigt, dass bei geeichten Geräten kein pauschaler Sicherheitsabschlag geboten ist.

Praxis-Hinweis: Der Faktor Messgerät

Ob Sie den Grenzwert von 0,25 mg/l noch unterschreiten, hängt entscheidend vom verwendeten Gerätetyp ab. Beim modernen Dräger Alcotest 9510 DE werden die Einzelmesswerte mit drei Nachkommastellen gemittelt und erst das Endergebnis abgerundet. Wer darauf hofft, dass Einzelwerte wie bei älteren Modellen vorab gekürzt werden, wird keinen Erfolg haben. Prüfen Sie in Ihrem Messprotokoll die genaue Gerätebezeichnung: Bei einem ‚9510 DE‘ zählt die dritte Dezimalstelle für den finalen Mittelwert voll mit.

Überblick: So schützt das Verschlechterungsverbot vor härteren Strafen.

Schutz vor härterer Strafe durch das Verschlechterungsverbot

Das sogenannte Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verhindert, dass ein Urteil in Art und Umfang der Rechtsfolgen zum Nachteil eines Beschuldigten abgeändert wird, wenn lediglich dieser ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieses Verbot ist als teilweises Verfahrenshindernis von Amts wegen zwingend zu berücksichtigen. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss diese Schutzregel im Prozess automatisch und von sich aus beachten, ohne dass der Angeklagte oder sein Anwalt dies extra fordern müssen. Es dient dem Schutz des Betroffenen, damit dieser nicht aus Furcht vor einer härteren Strafe von einem legitimen Einspruch absieht.

Nutzen Sie diesen prozessualen Schutzmechanismus strategisch: Legen Sie gegen ein belastendes Urteil stets fristgerecht Rechtsmittel ein. Klären Sie anschließend, ob auch die Staatsanwaltschaft in Berufung oder Revision gegangen ist. Ist das nicht der Fall, frieren Sie Ihr persönliches Strafmaß ein – das Urteil kann in der nächsten Instanz nicht mehr strenger ausfallen. Sie können also ohne Risiko einer Haft- oder Bußgelderhöhung weiterkämpfen.

Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie tiefgreifend diese Regelung in den Prozessalltag eingreift.

In der allerersten Entscheidung des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 04. Februar 2025 war dem Autofahrer noch eine Schonfrist für den Antritt seines dreimonatigen Fahrverbots gewährt worden. Nach einer zwischenzeitlichen Aufhebung und Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht im Mai 2025 erging am 30. September 2025 ein zweites Urteil des Amtsgerichts. Aufhebung und Zurückverweisung bedeutet konkret: Das höhere Gericht hat das erste Urteil wegen rechtlicher Fehler für ungültig erklärt und den Fall zur erneuten Verhandlung an die untere Instanz zurückgegeben. In dieser neuen Entscheidung fehlte die ursprüngliche Vergünstigung plötzlich, was die Verteidigung als klaren Verstoß rügte.

OLG stellt Schonfrist wegen Verschlechterungsverbot wieder her

Das Oberlandesgericht Braunschweig korrigierte diesen Fehler in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Richter stellten die Schonfrist wieder her, um dem zwingenden Verschlechterungsverbot zu entsprechen. Der Mann durfte durch seine Gegenwehr gegen das erste Urteil rechtlich nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Das Gericht stützte sich hierbei auf gefestigte Rechtsprechung, unter anderem auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2019 (Aktenzeichen 5 StR 387/18) sowie einen weiteren Beschluss vom 23. August 2000 (Aktenzeichen 2 StR 171/00).

Warum ein Gerichtsfehler dem Fahrer die Schonfrist rettete

Eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ermöglicht es, dass ein Fahrverbot erst mit der Abgabe des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch nach vier Monaten. Diese großzügige Regelung ist gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen, wenn gegen die Person in den zwei Jahren vor der Tat bereits ein Fahrverbot verhängt wurde. Die Wirksamkeit des Verbots tritt bei der Gewährung der Frist erst mit der amtlichen Inverwahrungnahme des Dokuments ein.

Vorliegend führte genau diese Konstellation zu einem scheinbaren Widerspruch in der gerichtlichen Urteilsfindung.

Der Mann war bereits im Juni 2023 wegen einer Alkoholfahrt sanktioniert worden. Daher fehlten bei seiner erneuten Fahrt im Februar 2024 eigentlich die formalen gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Schonfrist. Das Amtsgericht hätte diese Vergünstigung im ersten Prozess rechtlich gar nicht gewähren dürfen.

OLG an fehlerhafte Begünstigung der Vorinstanz gebunden

Da das Amtsgericht diesen Fehler jedoch im ersten Urteil begangen hatte und dem Mann die Frist zusprach, war der Senat des Oberlandesgerichts gebunden. Die Richter änderten die Anordnung ab, sodass das Fahrverbot erst später greift. Das Verbot wird nun spätestens vier Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft wirksam, um den Status quo des fehlerhaften ersten Urteils zum Schutz des Autofahrers aufrechtzuerhalten. Rechtskraft bedeutet dabei konkret: Das Urteil ist endgültig und kann mit rechtlichen Mitteln nicht mehr angefochten werden. Die Kosten des gesamten Rechtsbeschwerdeverfahrens muss der Mann nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dennoch tragen, da sein Rechtsmittel auf einen vollständigen Freispruch abzielte und in der Hauptsache erfolglos blieb.

Prüfen Sie vor dem Gang in die nächste Instanz zwingend das finanzielle Risiko. Wenn Ihr primäres Ziel ein Freispruch ist, die Beweislage durch geeichte Messwerte aber eindeutig gegen Sie spricht, zahlen Sie am Ende die vollen Verfahrenskosten. Klären Sie vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese auch dann die Kosten trägt, wenn Sie im besten Fall nur formale Details wie eine Schonfrist retten, aber in der Hauptsache verlieren.

Achtung Falle: Die Schonfrist-Grenze

Dieses Urteil stellt eine Ausnahme dar und ist kein Freibrief für Wiederholungstäter. Normalerweise ist die viermonatige Schonfrist für die Führerscheinabgabe gesetzlich ausgeschlossen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot hatten. Der Fahrer profitierte hier von einem Fehler des ersten Gerichts, der wegen des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelweg nicht mehr zulasten des Fahrers korrigiert werden durfte. Ohne einen solchen gerichtlichen Vorfehler besteht für vorbelastete Fahrer kein Anspruch auf diesen Zeitvorteil.

Strategie: Folgen des OLG-Urteils für die Verteidigung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig wendet höchstrichterliche Grundsätze an und ist bei der Auswertung moderner Atemalkoholmessgeräte bundesweit auf alle Verfahren übertragbar. Der überraschende Erhalt der viermonatigen Schonfrist bleibt hingegen ein absoluter Einzelfall, der allein auf einem formellen Fehler der Vorinstanz beruhte. Fordern Sie nach einer vorgeworfenen Alkoholfahrt umgehend über einen Anwalt das vollständige Messprotokoll an, um den Gerätetyp zu überprüfen. Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, um das Verschlechterungsverbot zu Ihren Gunsten zu aktivieren. Sind Sie bereits vorbelastet, spekulieren Sie niemals auf eine erneute Schonfrist durch Gerichtsfehler: Bereiten Sie sich auf ein sofort wirksames Fahrverbot ab Rechtskraft des Urteils vor und organisieren Sie unverzüglich alternative Transportmöglichkeiten für Ihren Alltag.


Fahrverbot droht? Jetzt Messergebnisse fachkundig prüfen lassen

Ein Messwert von 0,25 mg/l Atemalkohol markiert die kritische Grenze zum Fahrverbot, doch technische Details bei der Mittelwertbildung oder Gerätefehler können entscheidend sein. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihr Messprotokoll detailliert und prüft, ob prozessuale Schutzmechanismen wie das Verschlechterungsverbot zu Ihrem Vorteil genutzt werden können. So sichern Sie sich eine fundierte Verteidigungsstrategie und wahren Ihre rechtlichen Spielräume.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Experten Kommentar

Was in der Akte oft nach einem erbitterten Kampf um Nachkommastellen aussieht, hat im Hintergrund meist ein sehr pragmatisches Motiv. Oft geht es schlichtweg darum, das unausweichliche Fahrverbot durch die Verfahrensdauer in den nächsten Urlaub zu schieben. Durch den langen Gang durch die Instanzen erkaufen sich Beschuldigte wertvolle Monate, in denen der Führerschein sicher im Portemonnaie bleibt.

Wer knapp über dem Grenzwert liegt, sollte einen Einspruch daher auch als rein taktisches Instrument zur Zeitgewinnung prüfen. Selbst wenn das geeichte Messgerät technisch völlig unantastbar ist, lässt sich der Abgabetermin so in eine beruflich ruhigere Phase lenken. Ich rate dazu, diese Strategie frühzeitig abzustimmen, um den temporären Mobilitätsverlust zumindest privat optimal abzufedern.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Droht mir ein Fahrverbot, wenn nur einer meiner zwei Atemalkohol-Einzelwerte über 0,25 mg/l liegt?

JA, ein Fahrverbot droht in diesem Fall, da die Gerichte bei modernen Messgeräten grundsätzlich den arithmetischen Mittelwert aus beiden Einzelmessungen bilden. Entscheidend für die Sanktionierung ist allein, ob dieser exakt berechnete Durchschnittswert die Grenze von 0,25 mg/l erreicht oder überschreitet.

Die rechtliche Grundlage für diese Berechnungsmethode ergibt sich aus den technischen Zulassungsanforderungen für standardisierte Messverfahren, wie sie etwa beim modernen Gerät Dräger Alcotest 9510 DE Anwendung finden. Da diese Geräte eine sehr hohe Messauflösung mit drei Nachkommastellen besitzen, fordern die Gerichte eine präzise mathematische Zusammenführung der Rohdaten beider Einzelmessungen. Ein niedrigerer Wert unter der Grenze von 0,25 mg/l schützt Sie daher nicht vor einer Strafe, wenn der zweite Wert hoch genug ist, um das Gesamtergebnis über das Limit zu ziehen. Erst nach der Bildung des Mittelwerts wird die dritte Dezimalstelle abgerundet, was bei extrem knappen Ergebnissen theoretisch noch zu einer Entlastung führen kann. Sie sollten daher in Ihrem Messprotokoll beide Einzelwerte genau prüfen und den exakten mathematischen Durchschnitt selbst nachrechnen, anstatt sich auf die bloße Anzeige eines Einzelwertes zu verlassen.

Bei veralteten Gerätetypen wie dem Dräger Alcotest 7110 Evidential existiert vereinzelt noch Rechtsprechung, die eine Streichung der dritten Nachkommastelle bereits bei den Einzelwerten befürwortet. In der aktuellen Praxis bei modernen Geräten bietet dieses technische Detail jedoch kaum noch realistische Verteidigungschancen.


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Verliere ich meine viermonatige Schonfrist zur Führerscheinabgabe, wenn ich gegen das Urteil Einspruch einlege?

NEIN. Sie verlieren die viermonatige Schonfrist zur Führerscheinabgabe grundsätzlich nicht, sofern ausschließlich Sie selbst oder Ihr bevollmächtigter Verteidiger Einspruch gegen das entsprechende Urteil einlegen. Das gesetzliche Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) schützt Sie effektiv davor, dass eine höhere Instanz das Strafmaß oder gewährte Vergünstigungen zu Ihren Ungunsten abändert.

Gemäß § 358 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG stellt dieser Mechanismus sicher, dass Beschuldigte nicht aus Furcht vor härteren Sanktionen von ihrem Recht auf Rechtsmittel abgehalten werden. Wenn Ihnen das erste Gericht die Privilegierung der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG bereits zugestanden hat, bleibt das nächste Gericht an diese vorteilhafte Entscheidung zwingend gebunden. Selbst wenn die Gewährung dieser Frist ursprünglich rechtlich fehlerhaft war, darf diese Vergünstigung im weiteren Verfahren nicht mehr zu Ihrem Nachteil gestrichen werden. Das zuständige Gericht muss diesen prozessualen Schutz von Amts wegen (also automatisch) beachten, ohne dass Sie oder Ihr Anwalt dies explizit im Einspruchsverfahren fordern müssen.

Dieser umfassende Schutz greift jedoch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu Ihren Ungunsten eingelegt hat. In einem solchen Fall ist das Gericht nicht mehr an das vorherige Strafmaß gebunden und könnte die gewährte Schonfrist im neuen Urteil jederzeit ersatzlos streichen.


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Woran erkenne ich im Messprotokoll, ob die dritte Dezimalstelle bei der Messung gezählt hat?

Sie erkennen die Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle an der im Protokoll vermerkten Gerätebezeichnung. Ist das Modell „Dräger Alcotest 9510 DE“ aufgeführt, zählt die dritte Nachkommastelle für den Mittelwert voll mit. Prüfen Sie daher auf Ihrem Dokument gezielt die technischen Angaben zum verwendeten Messgerät.

Die rechtliche Grundlage bildet die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gemäß den Anforderungen der DIN VDE 0405. Moderne Messgeräte müssen eine Auflösung von 0,001 Milligramm pro Liter aufweisen, damit das Gericht aus zwei Einzelmessungen einen präzisen arithmetischen Mittelwert bilden kann. Ein pauschales Streichen der dritten Stelle erfolgt nicht mehr, da die geeichte Technik eine rechtssichere Genauigkeit der Messwerte garantiert. Frühere Urteile zum Abschneiden der Nachkommastellen bezogen sich technisch auf veraltete Gerätetypen wie das Modell 7110 Evidential. Heute bildet die vollständige Zahl inklusive aller drei Dezimalstellen die verbindliche Basis für Ihr Bußgeldverfahren.

Abweichungen sind nur möglich, wenn das Protokoll ein veraltetes Modell ausweist oder die Eichung des Geräts zum Tatzeitpunkt nachweislich abgelaufen war. In diesen Grenzfällen kann die Verteidigung unter Berufung auf ältere Rechtsprechung die Kürzung der Dezimalstellen fordern.


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Kann ich die Schonfrist retten, wenn mein letztes Fahrverbot weniger als zwei Jahre zurückliegt?

NEIN, Sie haben als Wiederholungstäter gemäß § 25 Abs. 2a StVG keinen rechtlichen Anspruch auf die viermonatige Schonfrist für den Antritt Ihres Fahrverbots. Das Gesetz schließt diese Vergünstigung aus, wenn in den zwei Jahren vor der Tat bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.

Die Schonfrist soll lediglich Ersttätern die Möglichkeit geben, die führerscheinfreie Zeit innerhalb von vier Monaten planbar in den Alltag zu integrieren. Da Sie jedoch innerhalb der zweijährigen Vorfrist bereits sanktioniert wurden, tritt das neue Fahrverbot zwingend mit der Rechtskraft der Entscheidung sofort in Kraft. Ein rechtlicher Spielraum für individuelle Verhandlungen oder eine strategische Verschiebung des Abgabetermins durch einen Rechtsanwalt ist in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen. Sie sollten daher unmittelbar nach dem Vorfall alternative Transportmöglichkeiten organisieren, um den plötzlichen Verlust Ihrer Mobilität im Berufs- und Privatleben rechtzeitig zu kompensieren.

Eine Ausnahme ergibt sich nur durch einen seltenen Verfahrensfehler, falls das Gericht Ihnen die Frist trotz Vorbelastung fälschlicherweise im ersten Urteil zuspricht. Wegen des Verschlechterungsverbots darf dieser Vorteil in der nächsten Instanz nicht mehr zu Ihrem Nachteil aufgehoben werden.


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Lohnt sich ein Einspruch taktisch, um den Abgabetermin meines Führerscheins in den Urlaub zu schieben?

ES KOMMT DARAUF AN, denn ein taktischer Einspruch verschiebt zwar die Rechtskraft und damit den Beginn des Fahrverbots, kann jedoch erhebliche finanzielle Mehrkosten durch die anfallenden Verfahrensgebühren verursachen. Durch das Einlegen des Rechtsmittels verhindern Sie den sofortigen Eintritt der Wirksamkeit, wodurch Sie den Zeitraum der Führerscheinabgabe strategisch in Ihren Urlaub verlegen können.

Ein Fahrverbot wird grundsätzlich erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam, sofern Ihnen keine gesetzliche viermonatige Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG für Ersttäter gewährt wurde. Da ein fristgerechter Einspruch das Verfahren in die nächste Instanz hebt, gewinnen Sie wertvolle Zeit für die Organisation Ihres Berufslebens oder die Planung Ihrer privaten Erholungsphasen. Bleibt Ihr Rechtsmittel in der Sache jedoch ohne Erfolg, müssen Sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Staatskasse tragen. Dieser finanzielle Aufwand für den bloßen Zeitgewinn kann mehrere hundert Euro betragen, weshalb Sie vorab klären sollten, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein solches Manöver tatsächlich übernimmt.

Das prozessuale Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO schützt Sie zwar vor einer Erhöhung der Strafe, entbindet Sie jedoch niemals von der Pflicht zur Tragung der zusätzlichen Gerichtskosten bei einer Niederlage in der Hauptsache.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Braunschweig – Az.: 1 ORbs 5/26 – Urteil vom 03.03.2026




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