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Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h in Wittlich

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h


System zur Messung:

Vitronic Trailer


Bearbeitende Behörde:

Polizeipräsidium Rheinpfalz / Zentrale Bußgeldstelle


Datum:

18.10.2017

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Polizeipräsidium Rheinpfalz vorgeworfen, am 18.10.2017 in Wittlich, Richtung Saarbrücken, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Vitronic Trailer.

Das Gerät darf nur von besonders geschulten Personen aufgestellt und die Messungen von besonders geschulten Personen ausgewertet werden. Hieran fehlt es häufig.

Bei einem Einsatz in dem Bundesland NRW durch die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte ist § 48 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz NRW zu beachten. Dieser lautet wie folgt:

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät. Die in Satz 2 genannten Behörden sind auf Antrag unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden auch für die Überwachung der Einhaltung der durch Zeichen 251, 253, 261 und 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, angeordneten Verbote sowie der im Zusammenhang mit diesen Verboten durch Zeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordneten Verbote für bestimmte Streckenabschnitte zuständig. Über Anträge nach Satz 4 entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Satz 3 gilt auch für die Überwachung der in Satz 4 genannten Verbote. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit den in den Sätzen 4 bis 6 genannten Regelungen.

Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte dürfen auf Autobahnen nicht mit mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten Messungen vornehmen.

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