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Geschwindigkeitsüberschreitung – Zurverfügungstellung der Messdaten durch Bußgeldstelle

AG Erfurt, Az.: 64 OWi 1239/15, Verfügung vom 01.06.2016

In Sachen: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Thür. Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – wird nochmals aufgegeben, dem Verteidiger eine Kopie des Messfilms/der Messdatei hinsichtlich des Betroffenen bezüglich der maßgeblichen Messung vom … um … Uhr in Erfurt … auf einem von dem Verteidiger zu übergebenden geeignetem Medium zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Messdatei hat dabei in einem Format, das eine Öffnung der Datei durch den Verteidiger erlaubt, oder im Originaldateiformat (dann einschließlich Passwort und Token) zu erfolgen.

Ein Verweis des Verteidigers hinsichtlich Passwort und Token durch die Thüringer Polizei auf das zuständige Eichamt – hier Hessische Eichdirektion – ist insofern nicht zulässig.

Die Akteneinsicht ist durch die Verwaltungsbehörde – hier Thüringer Polizei – als Verfahrensbeteiligte zu gewähren; das jeweilige Eichamt ist insofern nicht am hiesigen Verfahren beteiligt.

Sollte dies durch die Thüringer Polizei abgelehnt werden, wird seitens des Gerichts ein Kostenpflichtiger Beschluss zu erwarten sein.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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