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Geschwindigkeitsüberschreitung – Verhängung eines Regelfahrverbots gegen Taxifahrer

KG Berlin –  Az.: 3 Ws (B) 487/14 – 162 Ss 133/14 –  Beschluss vom 31.10.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juni 2014 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird  zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

Geschwindigkeitsüberschreitung - Verhängung eines Regelfahrverbots gegen Taxifahrer
Symbolfoto: Von Kzenon /Shutterstock.com

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 20. Februar 2014 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h gemäß [zu ergänzen: § 24 Abs. 1 StVG,], §§ 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, 49  [zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4] StVO eine Geldbuße in Höhe von 160,- Euro festgesetzt. Ferner hat er ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Bestimmung über das Wirksamwerden gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene zunächst Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 240,00 Euro verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

Mit ihrer zulässigen Rechtsbeschwerde, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, rügt die Amtsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet, dass der Tatrichter zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig. Allerdings ist die von der Amtsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechts-beschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Denn dies setzt voraus, dass im Urteil hinreichende Feststellungen für die vom Beschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen worden sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 101, OLG Düsseldorf VRS 85, 472; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 32 mwN). Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch nicht. Das Urteil führt nur aus, dass der Betroffene statt mit zugelassener Geschwindigkeit von 30 km/h mit 64 km/h fuhr. Als er die Tempo 30-Schilder vor der Steilkurve gesehen habe, habe er seine Geschwindigkeit reduziert. Es erschließt sich entgegen § 267 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG insoweit weder der Tatort, noch die Tatzeit. Diese Angaben sind unerlässlich (vgl. OLG Koblenz VRS 51, 48; Seitz a.a.O. § 71 Rn. 42a) Eine Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid ist – wie hier – bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer abgekürzten Urteilsbegründung nicht zulässig (vgl. Senat DAR 1988,101, 102, OLG Hamm NZV 2003, 295; Seitz, a.a.O, Rn. 42).

Die Sachrüge ist aufgrund dieser Lücken auch begründet.

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechts-beschwerde – an das Amtsgericht zurück.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% liegt ein vorsätzliches Handeln nahe. Deshalb bedarf es näherer – hier aber nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinender – Darlegungen, wenn dem Betroffenen lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wird (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 3 Ws (B) 309/03 –).

2. Die Begründung, mit der der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeld-kataloges, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltechnik.

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1 Buchstabe c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr.11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 38, 125,134; 38, 231, 235; Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2014 – 3 Ws (B) 311/14 – und 30. Oktober 2013 – 3 Ws (B) 524/13 –; VRS 117, 197, 200). Der Tatrichter ist in diesen Fällen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ausnahmen hiervon bedürfen nicht nur einer eingehenden Begründung, sondern einer umfassenden und kritischen Prüfung der von dem Betroffenen vorgetragenen Tatsachen. Sie muss ergeben, dass die Tatumstände vom Regelfall erheblich zugunsten des Betroffenen abweichen, dass es sich um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelt, den der Gesetzgeber mit der Regelung des Bußgeldkataloges und dem dort normierten Regelfahrverbot nicht erfassen wollte, oder aber dass die Anordnung der Maßregel für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellt, die er nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2014 und 30. Oktober 2013, jeweils a.a.O., 20. August 2013 – 3 Ws 422/13 – und 19. Juni 2013 – 3 Ws 127/13 –).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein das berufliche Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbots nicht (vgl. Senat, VRS 111, 441). Insbesondere kann sich nicht ohne Weiteres auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots berufen, wer leicht-fertig den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert hat. Ausnahmen davon können nur gemacht werden, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, a.a.O.). Bei der Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlicher Härte ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2 a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen (vgl. Senat, VRS 117, 197, 200; OLG Frankfurt DAR 2002, 82f.). Insbesondere ist es einem Betroffenen zuzumuten, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).

Die Ausführungen zum „Augenblicksversagen“ und fehlenden Vorbelastungen können ein Absehen vom Fahrverbot deshalb nicht begründen. Auch verfängt der Hinweis nicht, dass es unerfindlich sei, weshalb die Geschwindigkeitsmessung an der konkreten Stelle vorgenommen sei. Denn die Art und Weise der Feststellung der Verkehrsordnungswidrigkeit kann dem Betroffenen nicht schuldmildernd zugute kommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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