OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 88/21 – Beschluss vom 20.04.2021
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 15. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Dauer des Fahrverbotes auf einen Monat reduziert wird.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch werden die Gerichtsgebühren insoweit um 1/3 ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Betroffenen 1/3 der ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 530 € und einem 2-monatigen Fahrverbot verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zulässig begründet worden.
Der Schuldspruch lässt aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Der Verfolgungsabstand von 200 Metern ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der vom Betroffenen genannte Entscheidung des OLG Bamberg (DAR 2006, 517) war die Messstrecke kürzer und der Abstand hatte sich nicht ausschließbar auch noch vergrößert.
Soweit der Betroffene geltend macht, zum Tatzeitpunkt TT.MM.2019 gegen 7:50 Uhr habe Dunkelheit geherrscht, so dass bei einem Verfolgungsabstand von 200 m das Fahrzeug des Betroffenen für die Polizeibeamten nicht erkennbar gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Im Urteil heißt es dazu, dass es nach Aussage der Zeugin BB noch nicht ganz hell gewesen sei. Es habe Dämmerung geherrscht. Das Fahrzeug des Betroffenen sei für sie -die Zeugin- anhand der Umrisse erkennbar gewesen.
Soweit die Zeugin ferner angegeben hat, sie habe den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand der Leitpfosten abgeschätzt, die durch das Abblendlicht des Polizeifahrzeuges erhellt gewesen seien, gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hin, die schon bei einer Entfernung von 150 m davon ausgeht, dass der davor befindliche Raum durch Abblendlicht nicht ausreichend aufgehellt werde.
Hier war die Zeugin aber nicht allein auf das Abblendlicht des Polizeifahrzeuges angewiesen:
Zutreffend gibt die Rechtsbeschwerde den Zeitpunkt des Sonnenaufgangs für den TT.MM.2019 mit 8:44 Uhr an. Der Senat hat diese Angabe durch eine Recherche auf der Internetseite “sunrisesunset“ nachvollzogen. Hierzu war er berechtigt, weil allgemeinkundige Tatsachen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offenstehen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2021, IV-2 RBs 191/20, juris, dort zu bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen).
Allgemeinkundig können u.a. Naturvorgänge sein (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO 63. Aufl. § 244 RN 51).
Auf der vorgenannten Internetseite lässt sich durch Eingabe der Örtlichkeit (der Senat hat das in der unmittelbaren Nähe zum Tatort gelegene (…) gewählt) und des Datums ermitteln, zu welchen Zeiten die Dämmerung eingesetzt hat. Bezogen auf den Tattag dauerte die astronomische Morgendämmerung von 6:32 bis 7:15 Uhr und die nautische Morgendämmerung von 7:15 bis 8:01 Uhr. Ab 8:01 Uhr setzte dann die bürgerliche Morgendämmerung ein. D. h. die Tatzeit (7:50 Uhr) lag zeitnah zum Ende der nautischen Morgendämmerung. Das bedeutet, dass es keineswegs vollständig dunkel war, so dass die Angabe der Zeugin plausibel ist und das darauf gestützte Urteil des Amtsgerichtes nicht gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Die verhängte Geldbuße lässt aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Demgegenüber kann die Verhängung des 2-monatigen Fahrverbotes keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat das nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehene Fahrverbot von einem Monat wegen der vorsätzlichen Begehung und zweier Voreintragungen auf zwei Monate verdoppelt.
Auch unter Berücksichtigung eines vom Senat hinzunehmenden Ermessens des Amtsgerichtes im Zusammenhang mit Fahrverbotsentscheidungen, erweist sich das Urteil insoweit als rechtsfehlerhaft.
Die beiden Voreintragungen sind nicht einschlägig.
Zwar ist die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv; für sie sieht der Bußgeldkatalog aber dennoch nur ein einmonatiges Fahrverbot vor. Außerdem ist – wobei es ohnehin unerheblich wäre – auch die Grenze zu einem zweimonatigen Fahrverbot noch nicht nahezu erreicht, wie das Amtsgericht aber meint.
Während nach § 3 Absatz 4a Bußgeldkatalog-Verordnung für Geldbußen bei vorsätzlicher Begehung eine Verdopplung vorgesehen ist, fehlt eine entsprechende Regelung für die Fahrverbotsdauer.
Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG hat eine Erziehungs- und Warnfunktion. Es ist als rein spezialpräventive Denkzettel-und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Wie der enge gesetzliche Rahmen für die Dauer eines Fahrverbots von einem bis drei Monaten zeigt, geht der Normgeber davon aus, dass die beabsichtigte Wirkung grundsätzlich schon mit einem einmonatigen Fahrverbot zu erreichen ist. Es ist daher auch bei Anordnung eines Fahrverbotes nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2010, 2 SsBs 20/10, juris).
Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 79 Abs. 6 OWiG) und reduziert deshalb die Fahrverbotsdauer auf einen Monat, da außer der vorsätzlichen Begehung keine weiteren Umstände festgestellt worden sind, die eine Heraufsetzung der Fahrverbotsdauer rechtfertigen könnten. Das gilt auch für das vom Amtsgericht noch erwähnte Überqueren einer Kreuzung.
Die Verhängung des Fahrverbots ist mit dieser Entscheidung rechtskräftig. Der Führerschein ist spätestens am 20.8.2021 bei der Staatsanwaltschaft Aurich als der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung zu geben.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 S. 1 StPO. Dabei ist berücksichtigt, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil insgesamt richtet, aber nur hinsichtlich des Fahrverbots teilweise Erfolg hat.