Ein sehr unscharfes Geschwindigkeitsmessfoto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, ist für eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht geeignet (Oberlandesgericht Brandenburg, Az: (2 B) 53 Ss-Owi 186/11 (89/11), Beschluss vom 09.08.2011).
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