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Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung roter gekreuzter Schrägbalken

AG Bückeburg – Az.: 74 OWi 504 Js 9313/18 (234/18) – Urteil vom 21.03.2019

Der Betroffene ist der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 63 km/h und zugleich einer fahrlässigen Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ schuldig.

Er wird zu einer Geldbuße von 485 Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 -Zeichen 274-, 37 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 Abs. 2a StVG, § 19 OWiG.

Gründe

I.

Der Betroffene erzielt als angestellter Schlosser ein Nettoeinkommen in Höhe von 2 000,00 €. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig (30 Stunden-Woche). Für 2 erwachsene Kinder fallen monatlich 1 000,00 € Studienunterhalt an.

Das Verkehrszentralregister weist keine Voreintragungen auf.

II.

Der Betroffene befuhr am 12.07.2018 um 08:20 Uhr als Führer eines Pkw (amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) den linken Fahrstreifen der in diesem Bereich dreispurigen BAB 2 im Bereich der Gemarkung Luhden in Fahrtrichtung Hannover in Höhe des Kilometers 279,200. Zu diesem Zeitpunkt waren für diesen Streckenbereich durch die dort installierten VBA-Schilderbrücken folgende Regelungen im Hinblick auf eine nachfolgende Autobahnbaustelle angezeigt worden: In Höhe des Kilometers 283,620 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h über jedem Fahrstreifen, in Höhe des Kilometers 282,110 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h mit dem Zusatzschild Baustelle für den rechten und mittleren Fahrstreifen, während über dem linken Fahrstreifen ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil einen Fahrstreifenwechsel anordnete. In Höhe des Kilometers 280,470 zeigten über dem linken Fahrtstreifen rote gekreuzte Schrägbalken eine Sperrung desselben an, während über dem mittleren und rechten Fahrtstreifen mit Zeichen 274 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h, jeweils versehen mit dem Zusatzschild Baustelle, angeordnet war. Zu diesem Zeitpunkt führte der Zeuge PKH B. als Beamter des Zentralen Verkehrsdienstes der Polizeidirektion Hannover unter Verwendung des automatisierten Verkehrs-Kontrollsystems Vidit VKS 3.0 per Videoaufzeichnung eine Geschwindigkeitsmessung von der dortigen Autobahnbrücke für den Messbereich des Kilometers 279,200 durch. Um 08:57 Uhr wurde der vom Betroffenen geführte Pkw von dem vollautomatisch arbeitenden Messgerät, dessen System auf einer Weg-Zeitberechnung beruht, erfasst, wobei das Gerät für die Positionen 1 und 2 die Wegstreckenwerte 3, 4 bzw. 72,9 ermittelte. Aus der eingeblendeten Zeitleiste der Messunterlagen ergeben sich für die Zeitberechnung zudem für die verfahrensgegenständliche Messung insgesamt 24 Vollbilder, wobei der zeitliche Abstand zwischen 2 Vollbildern 0,04 Sekunden beträgt. Im Rahmen der Auswertung ermittelte der Zeuge B. entsprechend der betriebstechnischen Vorgaben die Werte durch Anlegung einer Linie an den Vorderreifen des gemessenen Fahrzeuges an Position 1 und 2, wobei er jeweils zugunsten des Betroffenen die kürzeste Wegstrecke (Messwerte an den Innenkanten der Auswertelinien) zugrunde legte. Die vom Zeugen B. nach dem Berechnungsschlüssel des Auswerteprogramms durchgeführte Berechnung ergab für den Betroffenen eine Bruttogeschwindigkeit in Höhe von 127 km/h, wobei sich unter Zugrundelegung der für das Messsystem vorgeschriebenen Toleranzen (Abzüge bis 100 km/h in Höhe von 3 km/h bzw. über 100 km/h in Höhe von 3 %) ein vorwerfbarer Nettowert in Höhe von 123 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h ergibt.

Das verwendete Messgerät ist durch das Mess- und Eichwesen Niedersachsen am 05.03.2018 mit Gültigkeit bis 31.12.2019 geeicht worden. Die Auswerteeinheit wurde am 15.06.2018 mit Gültigkeit bis 31.12.2019 geeicht.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des uneidlich vernommenen Zeugen B. sowie dem Inhalt der Eichbescheinigungen, die im Hauptverhandlungstermin verlesen wurden, des Weiteren auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung sowie der zu den Akten gelangten Lichtbilder der verfahrensgegenständlichen Messung sowie dem Inhalt der weiteren zu den Akten gelangten Messunterlagen.

III.

Der Betroffene hat sich, mit Ausnahme der Einräumung seiner Fahrereigenschaft zum Vorfallszeitpunkt, nicht zum Sachverhalt eingelassen. Der Verteidiger hat die Ordnungsgemäßheit der Messung als solche nicht gerügt, jedoch unter Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung des OLG Braunschweig vom 27.05.2014 die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand des § 37 Abs. 3 StVO, also eine vorwerfbare Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“, nicht erfüllt sei.

Der Zeuge B. hat in der Hauptverhandlung den Sachverhalt widerspruchsfrei und glaubhaft sowohl vom Ablauf als auch nach den örtlichen Verhältnissen so wiedergegeben, wie er oben unter II. festgestellt worden ist. Der Zeuge hat weiter angegeben, es handele sich um eine feste, regelmäßig durch die Autobahnpolizei genutzte Messstelle, wobei er im Vorfeld per Referenzvideo die Identität der vorgenommenen Parameter wie Brückenhöhe und Kamerastandort mit dem geeichten Auswerterechner festgestellt habe. Der Zeuge hat weiter angegeben, es habe sich um eine problemlose Routinemessung gehandelt. Er hat weiter angegeben, er habe am vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang für das Messgerät teilgenommen. Das entsprechende, zu den Akten gelangte Fähigkeitszertifikat wurde verlesen.

Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen B., bei dem es sich gerichtsbekannt um einen erfahrenen Messbeamten handelt, der bereits seit mehreren Jahren regelmäßig mit der Vidit-Messtechnik arbeitet, wie auch aufgrund der eingesehenen Messunterlagen sowie der Videoaufzeichnung sind keinerlei Anhaltspunkte für Messfehler im Rahmen des standardisierten Messverfahrens ersichtlich.

IV.

Damit hat sich der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 – Zeichen 274 -, 49 StVO schuldig gemacht, wobei das Gericht von zumindest fahrlässiger Begehensweise ausgegangen ist. Der Betroffene hätte die Anordnungen der Geschwindigkeitsbegrenzung unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen und einhalten können.

Zudem hat sich der Betroffene jedoch tateinheitlich gem. § 19 OWiG auch einer zumindest fahrlässigen Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schlagbällen“ schuldig gemacht, §§ 37 Abs. 3, 49 StVO.

Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung roter gekreuzter Schrägbalken
(Symbolfoto: Von Margoe Edwards/Shutterstock.com)

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass das OLG Braunschweig durch Beschluss vom 27.05.2014 (1 Ss OWi 26/14) unter Berufung auf das Analogieverbot sowie die Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO dahin erkannte, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz StVO gilt, regele.

Das Gericht folgt dieser Entscheidung jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts galt unter verständiger Würdigung aller Umstände die zum Messzeitpunkt für den rechten und mittleren Fahrstreifen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auch für den gesperrten linken Fahrstreifen. Nur so und nicht anders wird der zugrunde legende Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung durch Anzeige des Zeichens 274 sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch aus Sicht eines verständigen Autofahrers auszulegen sein. Wenn also, wie vorliegend, von der gesamten Autobahn nur 2 freie Spuren freigegeben und für diese eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist, dann ergibt eine sinn- und zweckorientierte Interpretation deren Geltung für die gesamte Fahrbahn, zu der auch der gesperrte Fahrstreifen gehört. Eine Verletzung des straf- und ordnungsrechtlichen Analogieverbotes ist hiermit nach Auffassung des Gerichtes nicht verbunden (so im Ergebnis auch RiBGH Professor Dr. König in DAR 2015, 363). Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss des BGH vom 06.05.1981 (4 StR 530/79), wonach eine für die linke Spur angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 dahin auszulegen ist, dass sie auch für die Standspur, deren Benutzung ebenfalls regelmäßig verboten ist, gilt. Im Übrigen gebietet auch die materielle Gerechtigkeit sowie die gebotene Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer eine entsprechende Auslegung der verwaltungsrechtlichen Allgemeinverfügung. Es kann nämlich derjenige, der auf derselben Strecke einen Spurverstoß begeht, bei dem also ein Fahren auf der gesperrten Spur gar nicht gestattet ist, nicht bessergestellt werden als derjenige, der mit ebenso hoher Geschwindigkeit eine zumindest befahrbare Spur einer dreispurigen Autobahn benutzt.

V.

Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit war der Betroffene mit einer Geldbuße zu belegen, wobei aufgrund der tateinheitlichen Ahndung nach § 19 OWiG der höchste angedrohte Regelsatz angemessen zu erhöhen ist. Ausgehend von dem für den Geschwindigkeitsverstoß nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatz in Höhe von 440,00 € und unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 90,00 € für den Spurverstoß erachtet das Gericht vorliegend eine Geldbuße in Höhe von 485,00 € für ausreichend und angemessen. Eine Geldbuße dieser Höhe ist dem Betroffenen nach seinen Einkommensverhältnissen auch zumutbar.

Daneben war gemäß § 25 Abs. 2 a StVG das nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Fahrverbot in Höhe von 2 Monaten festzusetzen. Von dem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot konnte nicht abgesehen werden. Das Gericht war sich der Möglichkeit bewusst, den Verstoß mit einer erhöhten Geldbuße ahnen zu können. Es ist jedoch der Überzeugung, dass auf diese Weise der mit dem Fahrverbot erstrebte erzieherische Erfolg nicht erreicht werden kann.

Gründe, die das Vorliegen eines Härtefalls, das heißt eine nachhaltige, konkrete oder ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen begründen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 OWiG.

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