Vorgeworfener Verstoß:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 30 km/h
System zur Messung:
PoliScan Speed
Bearbeitende Behörde:
Stadtverwaltung der Stadt der Fernuniversität Hagen
Datum:
28.08.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Stadtverwaltung der Stadt der Fernuniversität Hagen vorgeworfen, am 28.08.2017 in Hagen auf der BAB 45 in Fahrtrichtung Dortmund die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Das Beweismittel war ein PoliScan Speed-Messgerät.
Hinweise zu Messungen mit PoliScan Speed-Messgeräten:
https://www.bussgeldsiegen.de/poliscan-speed/
Das AG Emmendingen führt in einem Urteil vom 26.02.2014, Az.: 5 OWi 530 Js 24840/12 hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts aus: „Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“. Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.“.