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Geschwindigkeitsüberschreitung – Sachverständigengutachten als unrichtige Sachbehandlung

Ein Autofahrer, der sich gegen die Kostenübernahme eines teuren Gutachtens zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung wehrte, erringt einen juristischen Sieg. Das Landgericht Ingolstadt stellt klar, dass solche Gutachten nicht leichtfertig angeordnet werden dürfen und nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler gerechtfertigt sind. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern und könnte weitreichende Folgen für die Praxis in Bußgeldverfahren haben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums oder psychischer Erkrankung kann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nicht kooperiert und ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beibringt.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mitwirkt und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht priorisiert.
  • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholkonsum oder psychischer Erkrankung offensichtlich rechtmäßig ist.
  • Das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung kann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aufgrund von persönlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers erfolgen, wenn dieser die notwendige Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde muss die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen, bevor sie den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zieht.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann erforderlich sein, um die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

Gerichtsurteil klärt Validität von Sachverständigengutachten bei Tempokontrollen

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind im Straßenverkehr ein häufiges Problem. Dabei kommt es immer wieder zu Situationen, in denen die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs umstritten ist. Wurde die Geschwindigkeit tatsächlich überschritten, oder ist es zu einem technischen Fehler gekommen? In solchen Fällen werden oft Sachverständige hinzugezogen, um die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Delikts zu ermitteln. Besonders relevant ist dabei die Frage, wie die Sachverständigen ihre Arbeit ausführen und welche Methoden sie anwenden.

Es ist essenziell, dass die Gutachten der Sachverständigen korrekt und fehlerfrei erstellt werden. Fehlerhafte Sachverständigengutachten können zu ungerechtfertigten Strafen und hohen Bußgeldern führen. Oftmals müssen die Gerichte entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten korrekt durchgeführt wurde oder ob es Fehler bei der Sachbehandlung gab. Diese Entscheidungen sind komplex und basieren auf den jeweiligen juristischen Vorgaben. Im Folgenden erläutern wir ein Gerichtsurteil, bei dem es um ein Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung ging.

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Der Fall vor Gericht


Fehlerhaftes Geschwindigkeitsgutachten: Gericht streicht Kostenübernahme für Autofahrer

Im Zentrum eines aktuellen Rechtsstreits steht ein Autofahrer, der mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert wurde. Der Fall erregte Aufsehen, da das Amtsgericht zunächst ein kostspieliges Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung in Auftrag gab. Diese Entscheidung führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Kostenübernahme des Gutachtens.

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ein, die ihm die Zahlung von 2.054,54 Euro für das Gutachten auferlegte. Die zentrale Frage war, ob die Anordnung des Gutachtens gerechtfertigt war und ob der Autofahrer für die entstandenen Kosten aufkommen muss.

Rechtmäßigkeit von Geschwindigkeitsmessungen und Gutachtenanforderungen

Das Landgericht Ingolstadt befasste sich eingehend mit der Frage, unter welchen Umständen ein gerichtliches Sachverständigengutachten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet werden darf. Laut gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches Gutachten nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Autofahrer hatte lediglich die Übersendung der Messdatei und des Beweisfotos beantragt, um diese von einem selbst beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung geäußert, die ein gerichtliches Gutachten gerechtfertigt hätten. Vielmehr wollte er zunächst selbst prüfen, ob überhaupt Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorlagen.

Gerichtliche Entscheidung zur Kostenübernahme des Gutachtens

Das Landgericht Ingolstadt kam zu dem Schluss, dass die Anordnung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht nicht gerechtfertigt war. Es handelte sich um eine objektiv unrichtige Sachbehandlung, da eine Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hatte.

Besonders kritisch sah das Gericht, dass der Betroffene unmittelbar nach dem Beweisbeschluss in einem Schreiben klargestellt hatte, dass keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorlagen und er lediglich eine eigene Überprüfung vornehmen wollte. Trotz dieser Klarstellung wurde der Beweisbeschluss nicht aufgehoben, was zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten geboten gewesen wäre.

Konsequenzen für Autofahrer und Bedeutung des Urteils

Das Landgericht Ingolstadt entschied zugunsten des Betroffenen und hob die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft auf. Der Autofahrer muss die 2.054,54 Euro für das Gutachten nicht zahlen. Diese Entscheidung basiert auf § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach von der Erhebung von Kosten abzusehen ist, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind.

Für Autofahrer hat dieses Urteil eine wichtige Bedeutung. Es unterstreicht, dass bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren nicht leichtfertig teure Gutachten angeordnet werden dürfen. Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen, bevor sie ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

Das Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern, indem es verhindert, dass sie für unnötige und kostspielige Gutachten aufkommen müssen. Gleichzeitig mahnt es Gerichte zur Sorgfalt bei der Anordnung von Beweisaufnahmen in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Betroffene bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zunächst selbst prüfen können, ob Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen, ohne direkt mit hohen Gutachterkosten belastet zu werden. Erst wenn konkrete Zweifel an der Messung begründet dargelegt werden, kommt die Anordnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Betracht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt stärkt die Rechte von Autofahrern in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es verdeutlicht, dass bei standardisierten Messverfahren gerichtliche Sachverständigengutachten nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler angeordnet werden dürfen. Gerichte müssen sorgfältig prüfen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, bevor sie kostspielige Gutachten in Auftrag geben. Diese Entscheidung schützt Betroffene vor unnötigen finanziellen Belastungen und mahnt Gerichte zur Sorgfalt bei der Anordnung von Beweisaufnahmen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autofahrer stärkt dieses Urteil Ihre Rechte bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich. Wenn Sie mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert werden, können Sie zunächst selbst die Messdaten überprüfen lassen, ohne Gefahr zu laufen, für teure gerichtliche Gutachten aufkommen zu müssen. Das Gericht darf ein kostspieliges Sachverständigengutachten nur dann anordnen, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegen können. Dies schützt Sie vor ungerechtfertigten finanziellen Belastungen und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Zweifel an der Messung sorgfältig zu prüfen, bevor Sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Sollte ein Gericht dennoch vorschnell ein Gutachten anordnen, haben Sie gute Chancen, die Kosten dafür nicht tragen zu müssen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben ein Rechtsstreit um Geschwindigkeitsgutachten? Dann sind Sie hier genau richtig! In unseren FAQs finden Sie Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen rund um dieses Thema. Von der Erstellung des Gutachtens bis hin zur Beweislast im Gerichtsprozess – wir klären die wichtigsten Punkte verständlich und prägnant.


Wie funktioniert ein Sachverständigengutachten im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Wie funktioniert ein Sachverständigengutachten im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Ein Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung dient der unabhängigen Überprüfung der Messung. Der Sachverständige untersucht dabei die technische Korrektheit und Zuverlässigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung.

Der Ablauf eines solchen Gutachtens gliedert sich in mehrere Schritte. Zunächst sichtet der Sachverständige alle relevanten Unterlagen wie Messprotokoll, Eichzertifikate des Messgeräts und Fotos der Messsituation. Er prüft, ob das verwendete Messgerät für den Einsatzzweck zugelassen und ordnungsgemäß geeicht war.

Anschließend analysiert der Gutachter die konkrete Durchführung der Messung. Dabei achtet er auf die korrekte Aufstellung und Bedienung des Messgeräts gemäß Herstellervorgaben. Bei Lasermessungen wird beispielsweise überprüft, ob der vorgeschriebene Mindestabstand zum gemessenen Fahrzeug eingehalten wurde.

Ein wichtiger Aspekt ist die Auswertung der Messdaten und -bilder. Der Sachverständige kontrolliert, ob die Zuordnung des Messwerts zum betroffenen Fahrzeug eindeutig ist. Bei Radargeräten wird geprüft, ob Reflexionen oder Überlagerungen das Messergebnis verfälscht haben könnten.

Zur Verifizierung der Messung kann der Gutachter auch Vergleichsmessungen oder Simulationen durchführen. Dabei werden die Bedingungen der ursprünglichen Messung möglichst genau nachgestellt, um die Plausibilität des Ergebnisses zu überprüfen.

Die Rolle des Sachverständigen ist es, als neutraler Experte eine fachliche Beurteilung abzugeben. Er muss über fundierte Kenntnisse der Messtechnik und der rechtlichen Rahmenbedingungen verfügen. Seine Aufgabe ist es nicht, den Betroffenen zu be- oder entlasten, sondern eine objektive Einschätzung der Messung vorzunehmen.

Im Gutachten legt der Sachverständige seine Untersuchungsmethoden und Ergebnisse detailliert dar. Er bewertet, ob die Messung den technischen und rechtlichen Anforderungen entspricht und ob Fehlerquellen vorliegen. Dabei berücksichtigt er auch mögliche Messunsicherheiten und Toleranzen.

Die Methoden zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung variieren je nach eingesetzter Technik. Bei Radarmessungen wird beispielsweise die korrekte Ausrichtung der Antenne überprüft. Bei Lasermessungen ist die exakte Zielung auf reflektierende Fahrzeugteile entscheidend. Videobasierte Systeme erfordern eine genaue Analyse der Bildsequenzen zur Geschwindigkeitsberechnung.

Der Sachverständige kann auch die Plausibilität des Messergebnisses anhand der örtlichen Gegebenheiten beurteilen. Dazu gehört die Prüfung, ob die gemessene Geschwindigkeit auf der betreffenden Strecke überhaupt möglich war.

Ein fundiertes Sachverständigengutachten kann erheblichen Einfluss auf das Verfahren haben. Werden Mängel bei der Messung festgestellt, kann dies zur Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führen. Bestätigt das Gutachten hingegen die Korrektheit der Messung, stützt dies die Beweiskraft im Verfahren.

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Wann ist ein Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt erforderlich?

Ein Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Messung mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde. Standardisierte Messverfahren gelten als zuverlässig und werden von Gerichten grundsätzlich als beweiskräftig anerkannt.

Allerdings gibt es Situationen, in denen ein Sachverständigengutachten notwendig werden kann:

Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler: Wenn es stichhaltige Gründe gibt, an der Richtigkeit der Messung zu zweifeln, kann ein Gutachten angeordnet werden. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise sein:

– Offensichtliche Abweichungen vom vorgeschriebenen Messverfahren

– Ungewöhnliche Wetterbedingungen, die die Messung beeinflusst haben könnten

– Technische Probleme des Messgeräts, die dokumentiert sind

Fehlende oder unvollständige Messprotokolle: Wenn wichtige Dokumentationen zur Messung fehlen oder unvollständig sind, kann dies die Anordnung eines Gutachtens rechtfertigen.

Zweifel an der Eichung des Messgeräts: Bestehen begründete Zweifel an der korrekten Eichung des verwendeten Messgeräts, kann ein Sachverständiger zur Klärung hinzugezogen werden.

Komplexe technische Fragen: Bei besonders komplexen technischen Fragen, die das Gericht nicht selbst beurteilen kann, kann ein Sachverständiger erforderlich sein.

Widersprüchliche Zeugenaussagen: Wenn Zeugenaussagen stark von den Messergebnissen abweichen und nicht anders erklärt werden können, kann ein Gutachten zur Klärung beitragen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die bloße Behauptung eines Messfehlers oder der Wunsch nach Überprüfung in der Regel nicht ausreicht, um ein Sachverständigengutachten zu rechtfertigen. Es müssen konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen.

Gerichte sind zudem angehalten, mit der Anordnung von Sachverständigengutachten zurückhaltend umzugehen, um Verfahren nicht unnötig zu verzögern oder zu verteuern. Ein Gutachten wird daher nur dann in Betracht gezogen, wenn es für die Entscheidungsfindung wirklich notwendig ist und andere Beweismittel nicht ausreichen.

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Welche Rechte habe ich, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung habe?

Bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung haben Betroffene verschiedene Rechte, um die Messung überprüfen zu lassen und sich zu verteidigen:

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Messdaten und Unterlagen haben, auch wenn sich diese nicht in der Bußgeldakte befinden. Dies folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren und ermöglicht es, den Messvorgang eigenständig zu überprüfen.

Konkret bedeutet das: Betroffene können Einsicht in die sogenannten Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung verlangen. Dazu gehören beispielsweise die Falldatei, Messprotokolle, Eichunterlagen des Messgeräts und die Schulungsnachweise des Messpersonals. Die Behörde muss diese Daten herausgeben, sofern sie vorhanden sind.

Wichtig ist: Für die Einsichtnahme in diese Daten müssen keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorgetragen werden. Es reicht aus, dass der Betroffene die Möglichkeit haben möchte, die Messung zu überprüfen.

Wird die Einsichtnahme in relevante Messdaten verweigert, kann dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellen. In einem solchen Fall wäre es unzulässig, einen Beweisantrag auf Einholung eines technischen Gutachtens mit der Begründung abzulehnen, es läge ein standardisiertes Messverfahren vor.

Betroffene haben zudem das Recht, die Messdaten durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, kann dies die Grundlage für einen erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sein.

Im gerichtlichen Verfahren gilt: Das Gericht muss die Richtigkeit des Messergebnisses unter strenger Beachtung der Aufklärungspflicht sorgfältig überprüfen. Eine Verurteilung setzt auch bei Geschwindigkeitsverstößen den positiven Nachweis der Schuld voraus.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gerichte bei standardisierten Messverfahren grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen, sofern das Gerät geeicht und von geschultem Personal bedient wurde. Um diese Annahme zu erschüttern, müssen konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorgebracht werden.

Trotz dieser Rechte gibt es Grenzen: Die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege erfordert eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs, besonders bei massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten. Es besteht keine Pflicht, dass nur Geräte verwendet werden, die alle Daten speichern.

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Wer trägt die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Wer trägt die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Die Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung hängt maßgeblich vom Ausgang des Verfahrens und den Umständen der Gutachteneinholung ab. Grundsätzlich gilt:

Bei einem Gerichtsgutachten trägt zunächst die Staatskasse die Kosten. Diese Kosten unterliegen dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), das verschiedene Abrechnungsstufen für Sachverständigenleistungen festlegt. Die endgültige Kostentragung richtet sich nach dem Verfahrensausgang.

Bei einem Privatgutachten, das der Betroffene selbst in Auftrag gibt, muss er zunächst die Kosten selbst tragen. Diese Kosten sind frei verhandelbar und unterliegen keiner gesetzlichen Regelung. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist oft Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.

Wird das Bußgeldverfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten beantragen. Gerichte prüfen dann, ob die Einholung des Gutachtens notwendig war. Dies wird eher bejaht, wenn das Gutachten zur Einstellung des Verfahrens geführt hat oder wesentlich zum Freispruch beigetragen hat.

Bei einer Verurteilung trägt in der Regel der Betroffene die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für Gutachten. Dies gilt sowohl für gerichtlich beauftragte als auch für private Gutachten.

In Fällen, in denen standardisierte Messverfahren zum Einsatz kamen, ist die Erstattung von Kosten für Privatgutachten besonders umstritten. Gerichte argumentieren oft, dass bei solchen Verfahren zunächst von der Richtigkeit der Messung ausgegangen werden kann und konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen müssen, um weitere Überprüfungen zu rechtfertigen.

Einige Gerichte erkennen jedoch an, dass die Einholung eines Privatgutachtens in bestimmten Fällen notwendig sein kann, um die Verteidigungsrechte des Betroffenen zu wahren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um komplexe technische Fragen handelt, die der Betroffene ohne sachverständige Hilfe nicht beurteilen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich nicht einheitlich ist. Während einige Gerichte eher restriktiv bei der Kostenerstattung vorgehen, zeigen sich andere offener für die Erstattung von Privatgutachten, wenn diese zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben.

Für Betroffene empfiehlt es sich, vor der Beauftragung eines privaten Sachverständigen die möglichen Kosten und Erstattungschancen sorgfältig abzuwägen. In jedem Fall sollte vor der Gutachtenbeauftragung ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.

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Was kann ich tun, wenn ein Sachverständigengutachten meiner Meinung nach fehlerhaft ist?

Was kann ich tun, wenn ein Sachverständigengutachten meiner Meinung nach fehlerhaft ist?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Sachverständigengutachten fehlerhaft ist, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, dagegen vorzugehen:

Zunächst ist es wichtig, konkrete Gründe für die vermutete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu identifizieren. Ein pauschaler Verweis darauf, dass das Gutachten falsch sei, reicht für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus. Stattdessen müssen Sie spezifische Mängel oder Fehler nachweisen können.

Mögliche Gründe für die Anfechtung eines Gutachtens können sein:

– Der Gutachter verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation oder Unabhängigkeit.

– Der Schaden wurde nicht in angemessener Höhe kalkuliert.

– Wichtige Schadenersatzansprüche wurden nicht berücksichtigt.

– Das Gutachten enthält falsche Darstellungen oder lässt wesentliche Sachverhalte außer Acht.

– Es liegen handwerkliche Fehler vor, wie etwa falsche Fahrzeugdaten.

Um Ihre Position zu stärken, ist es ratsam, ein Privatgutachten einzuholen. Dieses kann dazu dienen, die Unrichtigkeit des ursprünglichen Gutachtens zu untermauern. Zwar sind Privatgutachten mit Kosten verbunden, diese können jedoch im Falle eines erfolgreichen Rechtsstreits gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden.

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen. Dies bedeutet, dass Sie in einem Gerichtsverfahren durch alle Instanzen gehen und in jeder Instanz beantragen müssen, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Erst wenn dieser Weg erfolglos bleibt, können Sie Ansprüche direkt gegen den Sachverständigen richten.

Wenn Sie sich entschließen, gegen den Sachverständigen vorzugehen, sollten Sie ihn zunächst schriftlich auffordern, alle durch das fehlerhafte Gutachten entstandenen Schäden zu begleichen. Setzen Sie dafür eine angemessene Frist. Kommt der Sachverständige dieser Aufforderung nicht nach, steht Ihnen der Klageweg offen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Sachverständige nach § 839a Abs. 1 BGB für unrichtige Gutachten haften können. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Sachverständige grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dies stellt eine hohe Hürde dar und erfordert in der Regel fundierte Beweise.

Vor Einleitung rechtlicher Schritte ist es ratsam, sich juristischen Beistand zu suchen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und Sie durch den komplexen Prozess der Gutachtenanfechtung begleiten. Zudem sollten Sie, falls vorhanden, Ihre Rechtsschutzversicherung kontaktieren, um eine Deckungszusage für die möglicherweise entstehenden Kosten zu erhalten.

Die Anfechtung eines Sachverständigengutachtens ist ein komplexer Vorgang, der sorgfältige Vorbereitung und oft einen langen Atem erfordert. Mit der richtigen Herangehensweise und fundierten Beweisen können Sie jedoch Ihre Chancen erhöhen, gegen ein fehlerhaftes Gutachten erfolgreich vorzugehen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Beweisbeschluss: Eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Durchführung bestimmter Beweismittel, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, angeordnet wird. Im vorliegenden Fall wurde der Beweisbeschluss vom Landgericht Ingolstadt aufgehoben, da er nicht gerechtfertigt war.
  • Beweisaufnahme: Die förmliche Ermittlung von Tatsachen in einem Gerichtsverfahren durch Beweiserhebung, z.B. durch Zeugenaussagen, Urkunden oder Sachverständigengutachten. Im vorliegenden Fall wurde die Beweisaufnahme durch das Amtsgericht als „objektiv unrichtige Sachbehandlung“ kritisiert, da sie sich auf nicht erhebliche Tatsachen bezog.
  • Sachverständigengutachten: Ein schriftliches Gutachten eines Experten, das auf dessen Fachwissen und Erfahrung basiert und zur Klärung von Fachfragen in einem Gerichtsverfahren dient. Im vorliegenden Fall ging es um ein Gutachten zur Überprüfung der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung.
  • Objektiv unrichtige Sachbehandlung: Eine rechtliche Bewertung, die besagt, dass ein Gericht einen Sachverhalt fehlerhaft beurteilt hat, z.B. indem es einen Beweisbeschluss erlässt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Anordnung des Gutachtens als objektiv unrichtige Sachbehandlung gewertet.
  • Anhaltspunkte: Konkrete Tatsachen oder Hinweise, die einen bestimmten Verdacht oder eine Annahme begründen können. Im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen sind Anhaltspunkte für Messfehler erforderlich, um ein Sachverständigengutachten zu rechtfertigen.
  • Standardisierte Messverfahren: Verfahren, die nach einem festgelegten Schema ablaufen und bei denen die Bedingungen weitgehend einheitlich sind. Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren wie der Radarmessung gelten besondere Regeln für die Anordnung von Sachverständigengutachten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 21 Gerichtskostengesetz (GKG): Regelt, wann Kosten von der Staatskasse übernommen werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenübernahme für das Gutachten abgelehnt, da es sich um eine „unrichtige Sachbehandlung“ handelte, d.h. das Gutachten hätte nicht beauftragt werden dürfen.
  • § 66 Gerichtskostengesetz (GKG): Regelt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen über Gerichtskosten. Im konkreten Fall legte der Betroffene erfolgreich Beschwerde gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ein.
  • Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsprechung: Die ständige Rechtsprechung des BGH besagt, dass bei standardisierten Messverfahren wie der Geschwindigkeitsmessung nur dann ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlten solche Anhaltspunkte.
  • Obergerichtliche Rechtsprechung: Die Oberlandesgerichte haben die Rechtsprechung des BGH bestätigt und konkretisiert. Sie betonen, dass es nicht ausreicht, pauschal Zweifel an der Messung zu äußern, sondern dass konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorliegen müssen.
  • § 62 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Regelt die Beweisaufnahme in Bußgeldverfahren. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten als Beweismittel eingeholt, obwohl keine ausreichenden Anhaltspunkte für Messfehler vorlagen, was gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß.

Das vorliegende Urteil

LG Ingolstadt – Az.: 2 Qs 48/15 – Beschluss vom 30.09.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft … vom 23.10.2014 insoweit aufgehoben, als dem Betroffenen die Zahlung von 2.054,54 € Gutachterkosten auferlegt worden sind.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde des Betroffenen vom 04.05.2015 gegen die Erinnerung des Amtsgerichts … vom 19.12.2014 hat in der Sache vollumfänglich Erfolg und führt in tenoriertem Umfang zur Abänderung der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft … vom 23.10.2014.

Von der Erhebung der Gutachterkosten i. H. v. 2.054,54 € ist gem. § 21 GKG abzusehen, da sie durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind.

Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts … vom 21.05.2014, mit dem die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung angeordnet worden ist, hätte der Sache nach nicht ergehen dürfen, so dass eine objektiv unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 321 m. w. N.; BGH NJW 1993, 3081) entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2015 – 1 RBs 276/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 – IV – 3 RBs 15/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 – 2 (7) SsBs 454/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 – IV – 1 RBs 50/14; KG, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 – III – 1 RBs 63/13), dass der Tatrichter bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren wie dem Vorliegenden nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen.

Derartige konkrete Anhaltspunkte für Messfehler waren im Verfahren nicht dargetan. Der Betroffene hat vielmehr mit Schriftsatz vom 19.05.2014 lediglich die Übersendung der Messdatei nebst Beweisfoto beantragt, um diese von einem durch den Betroffenen zu beauftragenden Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Der Antrag des Betroffenen vom 19.05.2014 konnte auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Betroffene hiermit die Richtigkeit der Messung in einer Art und Weise angezweifelt hätte, dass die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Denn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler waren, was Voraussetzung für die Erholung eines Sachverständigengutachtens gewesen wäre, seitens des Betroffenen gerade noch nicht aufgezeigt worden.

Vorstehendes hat der Betroffene unmittelbar im Nachgang zum Beweisbeschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 22.05.2014 mit Schriftsatz vom 02.06.2014 unter näherer Darlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals ausdrücklich klargestellt und mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler weder bestünden noch dass ein solcher seitens des Betroffenen konkret behauptet würde. Dem Betroffenen gehe es lediglich darum, die Messung von einem eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um ggf. im Anschluss hieran konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung oder Fehlmessung vorzutragen.

Spätestens im Anschluss an den klarstellenden Schriftsatz vom 02.06.2014 wäre der Tatrichter zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten gehalten gewesen, den Beweisbeschluss auf entsprechenden Antrag des Betroffenen aufzuheben.

Da angesichts der dargestellten gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung letztlich eine Beweisaufnahme über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hat (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 21 Rn 7 m. w. N.; OLG München NJW-RR 2003, 1294), ist es vorliegend geboten, gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung der Gutachterkosten i. H. v. 2.054,54 € abzusehen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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