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Geschwindigkeitsüberschreitung Motorradfahrer – Identifizierung

AG Neumarkt – Az.: 35 OWi 703 Js 109948/16 – Urteil vom 03.04.2018

1. Der Betroffene ist schuldig

a) einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 100 km/h, die gefahrene Geschwindigkeit betrug 156 km/h.

b) einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich durch eine weitere selbständige Handlung die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 87 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 100 km/h, die gefahrene Geschwindigkeit betrug 187 km/h.

2. Der Betroffene wird wegen der Überschreitung um 56 km/h (Tat 1a)) zu einer Geldbuße von 480,00 Euro verurteilt und wegen der Überschreitung um 87 km/h zu einer weiteren Geldbuße von 1.200,00 Euro verurteilt (Tat 1b)).

Dem Betroffenen wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, und zwar aufgrund beider Handlungen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist gelernter Elektroniker. Er ist bei dem Unternehmen D.-I., bei dem er seine Ausbildung absolviert hat, derzeit als stellvertretender Fuhrparkleiter und im Werksverkauf tätig. Der Fuhrpark umfasst 134 Fahrzeuge. Er plant eine Weiterbildung zum Betriebswirt anzutreten. Er hat einen mittleren Schulabschluss. Der Betroffene verdient 1.723,00 € netto pro Monat. Der Betroffene wohnt in einem Gartenhaus auf dem Grundstück, auf dem das Haus steht, in dem sein Vater und seine Stiefmutter wohnen.

Der Betroffene ist ledig und hat keine Kinder.

Der Betroffene hat angegeben, dass er aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse seines Vaters und seiner Stiefmutter die Miete in Höhe von 550,00 € pro Monat für das ganze Grundstück von seinem Nettoverdienst entrichte. Zusätzlich entrichte er für den Transporter seines Vaters Steuer und Versicherung in Höhe von 37,50 € pro Monat und von 85,00 € pro Monat. Der Vater des Betroffenen ist selbständiger Raumausstatter, die Stiefmutter ist Schneiderin.

Zieht man die vom Betroffenen vorgetragenen Ausgaben ab, bleibt ihm jedenfalls ein Einkommen von 1.050,50 € pro Monat.

Der Betroffene ist fahreignungsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

1.

Der Betroffene befuhr am 7.5.2016 gegen 14:58 Uhr mit dem Motorrad des Typs Aprilia mit dem amtlichen Kennzeichen … die S.straße … in Richtung D. In deren Abschnitt 180 bei Kilometer 0.900 in der Gemarkung B. überschritt er vorsätzlich außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug nach einem Toleranzabzug von 5 km/h (3% von 161 km/h) noch 156 km/h.

2.

Der Betroffene befuhr am 7.5.2016 gegen 15:13 Uhr ebenfalls mit dem Motorrad des Typs Aprilia mit dem amtlichen Kennzeichen … die S.straße …, allerdings in Fahrtrichtung P., die der Fahrtrichtung B. entgegen gesetzt ist. Im Abschnitt 180 bei Kilometer 0.900 in der Gemarkung B. hielt der abermals vorsätzlich außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht ein. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach einem Toleranzabzug von 6 km/h (35 von 193 km/h) 187 km/h.

III.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

1.

Der Betroffene hat bestritten, am 7.5.2016 der Fahrer des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen zu sein. Halter des Motorrads sei sein Vater, dem das Motorrad auch gehöre. Er sei das Motorrad zwar ab und zu gefahren, aber nicht am 7.5.2016. Er fahre Rennen und habe eine reine Rennmaschine, die noch stärker motorisiert sei als das Motorrad mit dem Kennzeichen … Auf der Straße fahre er wenn, dann nicht so schnell.

Weitere Angaben zur Sache hat der Betroffene nicht gemacht, allerdings hat er über seinen Verteidiger ausführen lassen, dass die Korrektheit der Messungen jeweils nicht bestritten werde.

2.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 2.11.2016 die Durchsuchung des Anwesens A. Straße … in … N. angeordnet und zwar hinsichtlich der Räume des Betroffenen und der vom Vater des Betroffenen bewohnten Räume. Der Vater ist der Halter des Motorrads. Bei der am 6.12.2016 durchgeführten Durchsuchung wurden eine Lederkombi und zwei Helme sichergestellt, wobei die Lederkombi derjenigen ähnlich sieht, die der Fahrer des Motorrads … ausweislich der in den Akten befindlichen Messbilder trägt. Die Messbilder auf Bl. 20 und 21 der Akte des führenden Verfahrens und auf Bl. 16 Vorder- und Rückseite des hinzuverbundenen Verfahrens wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Einer der Helme erscheint äußerlich bis auf das montierte Visier mit dem Helm identisch zu sein, den der Fahrer des Motorrads trägt. Der zweite Helm ist nicht identisch mit dem Helm, den der Fahrer auf den Lichtbildern trägt.

Festzustellen ist, dass die Lichtbilder der Messung im führenden Verfahren (Tat laut Ziffer II. 1.) und im hinzuverbundenen Verfahren (Tat laut Ziffer II. 2.) jeweils keine äußeren Unterschiede hinsichtlich Helm und getragener Lederkombi zeigen.

3.

Der Zeuge H. hat angegeben, zusammen mit dem Zeugen Sch. am 6.12.2016 die Durchsuchung vorgenommen zu haben. Die sichergestellte Lederkombi sei in der Gartenlaube sichergestellt worden, in welcher der Betroffene lebt, die Helme seien in der Werkstatt gelegen, welche Vater und Stiefmutter des Betroffenen nutzen. Der Betroffene sei als solcher belehrt worden, als er nach Beginn der Durchsuchung zu Hause eingetroffen sei. Danach haben sich die Polizeibeamten mit dem Betroffenen allgemein über das Motorradfahren unterhalten, zum Fahrer habe niemand vor Ort etwas gesagt.

4.

Geschwindigkeitsüberschreitung Motorradfahrer - Identifizierung
(Symbolfoto: Von stockphoto mania/Shutterstock.com)

Der Zeuge Sch. hat angegeben, mit dem Zeugen H. die Durchsuchung durchgeführt zu haben. Gemäß dem Beschluss des Gerichts sei nach der Lederkombi und nach weißen Helmen gesucht worden, die aussehen, wie der Helm auf den Messbildern. Die beiden sichergestellten Helme seien in dem Wohnhaus gefunden worden, in dem die Eltern des Betroffenen leben. Die Auffindesituation sei jeweils fotografiert worden. Auf Vorhalt der Lichtbilder auf Bl. 67 und 68 der Akte hat der Zeuge erklärt, dass in der Gartenlaube, in welcher der Betroffene lebe, die sichergestellte Lederkombi gefunden worden sei. In der Gartenlaube seien auch zwei schwarze Helme gefunden worden, die fotografiert worden seien, aber nicht sichergestellt worden seien, weil nur nach weißen Helmen zu suchen gewesen sei.

Angaben zur Fahrereigenschaft habe niemand gemacht.

5.

Der Zeuge P.-W. Schu., der Vater des Betroffenen hat angegeben, er sei das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen … zu den beiden Tatzeitpunkten am 7.5.2016 gefahren. Er habe es Blitzen sehen. Der Betroffene fahre das Motorrad nicht. Er habe auch eine Lederkombi, deren Marke Dainese sei. Er habe auch ein Anhörungsschreiben erhalten und sich daraufhin an den Verteidiger gewandt, der nun den Betroffenen verteidige. Er habe Bedenken gehabt, belangt zu werden und sei froh gewesen, als das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Er habe sich gewundert, dass dann ein Brief an seinen Sohn gekommen sei. Die beiden sichergestellten Helme seien seine Helme.

Der Zeuge hat sich bereit erklärt, bei der Anfertigung von Lichtbildern von ihm durch den zugezogenen Sachverständigen mitzuwirken. Der Zeuge hat auch eine Lederkombi im Sitzungssaal vorgelegt, von der er angab, dass es seine sei. Er wurde dabei vom Gericht in Augenschein genommen und vom Sachverständigen mit dem Helm aus verschiedenen Positionen im Sitzungssaal fotografiert, von dem der Sachverständige angegeben hat, dass der Fahrer auf den Messbildern diesen oder einen baugleichen Helm getragen habe. Der Zeuge hat auf Nachfrage des Sachverständigen angegeben, drei bis vier Kilogramm seit 2016 zugenommen zu haben.

6.

Der Zeuge S. Schu., der Bruder des Betroffenen, hat angegeben, dass das Motorrad das seines Vaters sei. Der Betroffene fahre das Motorrad nicht. Er habe keinen Motorradführerschein und sei auch noch nie Motorrad gefahren. Er sei Student und wohne in A. Auf Vorhalt der Messbilder hat der Zeuge S. Schu. angegeben, dass er auf den Bildern seinen Vater als Fahrer erkenne, das sehe er an der Nase. Er sei nach seiner Erinnerung am 7.5.2016 nicht in N. gewesen.

7.

Die Messbilder (Bl. 20 ff. des führenden und Bl. 16 des hinzuverbundenen Verfahrens) zeigen jeweils ein Motorrad, auf dessen linker Seite mit der Aufschrift „Aprilia“, auf beiden Seiten mit einem Logo „IP“ auf dem eine Person als Fahrer sitzt, eine Lederkombi der Marke „Dainese“ trägt. Motorrad und Lederkombi des Fahrers sowie der getragene Helm sind auf den Bildern beider Messungen augenscheinlich identisch, auch wenn einmal von schräg rechts vorne und einmal von links fotografiert wurde. Auf den Bildern der Messung um 14:58 Uhr, welche den Fahrer zeigen (Bl. 20 der Akte des führenden Verfahrens), ist deutlich, dass der Helm, welchen der Fahrer trägt, innen am Integral einen schwarzen zusätzlichen Schutz hat, welcher die Nasenspitze des Fahrers verdeckt.

Die Lederkombi des Fahrers hat an der jeweiligen Außenseite weiße Ärmel, mit zwei schwarzen Querstreifen, welche die weißen Flächen abteilen. Die sichergestellte Lederkombi ist im Unterarmbereich vollkommen schwarz, die weiße Fläche ist nicht lediglich durch einen schwarzen Streifen unterbrochen.

8.

Der Sachverständige Dr. Schö. hat anhand von ihm gefertigten Lichtbildaufnahmen des Betroffenen, des Zeugen P.-W. Schu. und des weiteren Zeugen S. Schu. überprüft, welcher dieser drei Personen als Fahrer des Motorrads zu den Messzeitpunkten in Betracht kommen, indem der die von ihm gefertigten Lichtbildaufnahmen mit den Messbildern in der Akte des führenden und des hinzuverbundenen Verfahrens verglichen hat. Die Messbilder waren dem Sachverständigen auf richterliche Anordnung hin vor dem 08.06.2017 mittels CD-ROM vom PVA S. übersandt worden. Der Sachverständige hat für sein Gutachten die Darstellung und Ausrichtung der Köpfe des Fahrers des Motorrads mit dem Kennzeichen … und des Betroffenen sowie der Zeugen in der Größe mittels des Computerprogramms Adobe Photoshop angeglichen. Um Aufnahmen zu erhalten, die den Perspektiven möglichst nahe kommen, aus denen die Bilder des Fahrers des Motorrads anlässlich der Geschwindigkeitsmessungen gefertigt wurden, hat der Sachverständige die Zeugen P.-W. Schu. und S. Schu. im Sitzungssaal mehrfach mit jeweils geringfügig anderer Perspektive fotografiert. Aus der am 08.06.2017 ausgesetzten Hauptverhandlung lagen dem Sachverständigen entsprechende Bilder des Betroffenen bereits vor, im Termin am 15.03.2018 hat der Sachverständige weitere ergänzende Bilder vom Betroffenen gefertigt.

a)

Hinsichtlich der Aufnahmen der Messung am 07.05.2016 um 14:58 Uhr hat der Sachverständige die Augenpartien, die Nase und den Wangenbereich des Gesichts des Fahrers beurteilen können. Zudem konnte er eine Beurteilung in der Kategorie Gesamtgesicht/Konstitution vornehmen. Er konnte die in diesen Bereichen beurteilbaren Merkmale mit den Gesichtern des Betroffenen und der Zeugen P.-W. Schu. und S. Schu. vergleichen, was der Sachverständige getan hat, während die Hauptverhandlung am 15.03.2018 von 11:01 Uhr bis 13:01 Uhr unterbrochen war. Bei den beurteilbaren Merkmalen hat der Sachverständige zwischen Merkmalen differenziert, die lediglich beurteilbar sind und solchen, die gut sichtbar sind.

aa)

Laut dem Sachverständigen handelt es sich bei dem Fahrer des Motorrads um eine männliche Person eher jüngeren Alters. Bereits dies spricht gegen eine Fahrereigenschaft des am …1958 geborenen Zeugen P.-W. Schu. Dem Unterschied zwischen dem Alter des Zeugen P.-W. Schu. und den Gesichtsmerkmalen des Fahrers, die auf dessen Alter schließen lassen, hat der Sachverständige Im Hinblick auf einen Ausschluss des Zeugen P.-W. Schu. eine hohe Bedeutung zugemessen.

Der Fahrer ist zudem jedenfalls nicht sehr füllig.

Die vom Sachverständigen beurteilten Merkmale Körperfülle, Alter und Geschlecht treffen für den Betroffenen und den Zeugen S. Schu. zu. Sie sind als beurteilbar, aber nicht als gut sichtbar eingestuft.

bb)

Hinsichtlich der Augenregion konnte der Sachverständige insgesamt 16 Merkmale beurteilen, von denen für den Sachverständigen 10 gut sichtbar waren. Die Merkmal sind die Augenspaltenlage rechts, die Augenspaltöffnung rechts, der Deckfaltenrand rechts, der Oberlidraum rechts, die Augenbrauenfarbe rechts, die Augenbrauenhöhe rechts, der mediale Brauenverlauf rechts, der mittlere Brauenverlauf rechts, die Lage der Brauenmitte rechts, die Betonung des Brauenkopfes rechts, die Glabella und die untere Augenfurche. Die gut sichtbaren Merkmale hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten, das in der Hauptverhandlung am 3.4.2018 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, auf Bl. 211 der Akte fett markiert, so dass das Gericht beurteilen kann, ob der Sachverständige die Merkmale als gut sichtbar oder nur als beurteilbar eingestuft hat. Die Merkmale Deckfaltenrand rechts, Oberlidraum rechts und medialer Brauenverlauf rechts konnte der Sachverständige in jeweils zweierlei Hinsicht beurteilen, daher hat er bei den beurteilbaren Merkmalen diese doppelt gezählt. Die als nur beurteilbar eingestuften Merkmale sind: Augenbrauenfarbe rechts, mittlerer Brauenverlauf rechts, Lage des Brauenkopfes rechts, Betonung des Brauenkopfes rechts, untere Augenfurche und hinsichtlich des Deckfaltenrands rechts dessen Krümmung.

Beim Betroffenen stimmen die beurteilbaren Merkmale allesamt mit denen des Fahrers überein mit Ausnahme der Lage der Brauenmitte des rechten Auges, die allerdings mit der nicht vollständig mit dem Messfoto übereinstimmenden Bildperspektive der vom Sachverständigen herangezogenen Aufnahme erklärt werden kann. Beim Zeugen P.-W. Schu. ist die Abweichung so groß, dass dies mit einem Unterschied in der Perspektive nicht mehr erklärt werden kann.

Hinsichtlich des Zeugen P.-W. Schu. finden sich Unterschiede zum Fahrer bei beiden Merkmalen des Oberlidraums rechts, der weder mittelhoch ist noch lateral etwas höher wird. Der Oberlidraum ist niedriger als der des Fahrers. Außerdem steigt beim Fahrer die rechte Augenbraue nahezu nicht an, beim Zeugen P.-W. Schu. ist dies der Fall. Die Mitte der rechten Augenbraue befindet sich anders als beim Fahrer auch nicht auf Höhe des Brauenkopfes, sondern kommt höher zu liegen. Ferner ist die untere Augenfurche des rechten Auges ausgeprägter als beim Fahrer, wenngleich hier zu berücksichtigen ist, dass das Merkmal nur als beurteilbar und nicht als gut sichtbar eingestuft ist.

Hinsichtlich des Zeugen S. Schu. hat der Sachverständige feststellen können, dass die rechte Augenbraue im Unterschied zum Fahrer stärker ansteigt und dass die Augenfurche, wenngleich nur beurteilbar, ausgeprägter ist als beim Fahrer. Der Oberlidraum des Zeugen ist deutlich niedriger als der des Fahrers.

Hinsichtlich der Augenregion hat der Sachverständige die beiden Zeugen Schu. aufgrund der Oberlidraumhöhe und der ausgeprägteren Augenfurche ausgeschlossen, wobei jedes Merkmal für sich aus Sicht des Sachverständigen ein Ausschlusskriterium bildet. Bei der Augenfurche trifft dies zu, obwohl das Merkmal nur als beurteilbar eingestuft ist. Den Zeugen P.-W. Schu. hat der Sachverständige zudem aufgrund des Deckfaltenrandverlaufs ausgeschlossen, der für sich ein Ausschlussmerkmal bildet.

cc)

In der Nasenregion konnte der Sachverständige die Nasengröße, die Nasenprominenz, die Nasenrückenlänge, die Nasenrückenform, den rechten Nasenflügel, den Nasenwurzeleinzug, den Übergang zum Oberlidraum, die Nasenwurzelfurche und den Übergang der Nasenseitenwand zur rechten Wange beurteilen, dabei waren der Nasenflügel rechts und die Nasenwurzelfurche lediglich beurteilbar, die übrigen Merkmale gut sichtbar.

Beim Betroffenen stimmen alle Merkmale mit dem Fahrer überein.

Die Nase des Zeugen P.-W. Schu. ist deutlich kleiner als die Nase des Fahrers. Anders als beim Fahrer sind bei identischen Größenverhältnissen mit dem Messfoto der Nasenflügelrand und ein Teil der Nasenspitze sichtbar, die beim Fahrer aufgrund des am Integral des Helms angebrachten zusätzlichen Schutzes nicht zu sehen sind. Die Nasenwurzel ist nicht eingezogen und geht nahezu winklig in den linken Oberlidraum über. Außerdem hat der Zeuge P.-W. Schu. im Gegensatz zum Fahrer eine Nasenwurzelfurche. Der Übergang zur Nasenseitenwand ist beim Fahrer geradlinig, beim Zeugen P.-W. Schu. hat der Übergang aber eine gekrümmte Furche. Der Sachverständige hat alle Merkmalsunterschiede als Ausschlusskriterien eingestuft und zwar für sich genommen. Zu berücksichtigen ist, dass das Nichtvorhandensein einer Nasenwurzelfurche beim Fahrer nur als beurteilbar und nicht als gut sichtbar eingestuft ist.

Beim Zeugen S. Schu. ist der Übergang der Nasenseitenwand zur rechten Wange durch eine Furche angedeutet. Bei diesem Übergang handelt es sich um ein gut beurteilbares Merkmal, dem der Sachverständige hohe Bedeutung beimisst. Die übrigen Merkmale der Nase stimmen mit dem Fahrer überein.

dd)

Schließlich konnte der Sachverständige die Polsterung der Wangenregion beurteilen, die lediglich als beurteilbar eingestuft ist. Hier stimmen die Polsterungen des Betroffenen und des S. Schu. mit dem Fahrer überein, P.-W. Schu. scheint im Wangenbereich stärker gepolstert zu sein als der Fahrer. Dem kommt aber nur geringe Bedeutung zu.

ee)

Der Sachverständige hat die Fahrereigenschaft des Betroffenen in seinen Ausführungen aufgrund der zuvor Dargestellten als sehr wahrscheinlich eingestuft. Er hat die Zeugen P.-W. Schu. und S. Schu. als Fahrer zum Zeitpunkt der Messung am 7.5.2016 um 14:58 Uhr ausgeschlossen.

b)

Dem Sachverständigen wurde auch die Akte des hinzuverbundenen Verfahrens zur Verfügung gestellt. Anhand der von ihm gefertigten und bei ihm bereits vorhandenen Lichtbildaufnahmen hat der Sachverständige hinsichtlich des Betroffenen, des Zeugen P.-W. Schu. und hinsichtlich S. Schu. auch zur Fahrereigenschaft am 07.05.2016 um 15:13 Uhr Stellung genommen. Das Motorrad war in der entgegen gesetzten Fahrtrichtung unterwegs, die Kameras waren so aufgebaut, dass der Fahrer von seitlich links und das Kennzeichen des Motorrads von hinten aufgenommen wurden. Für den Sachverständigen ist das Bild entscheidend, welches den Fahrer zeigt. Bei den beurteilbaren Merkmalen hat der Sachverständige zwischen Merkmalen differenziert, die lediglich beurteilbar sind und solchen, die gut sichtbar sind.

aa)

Der Sachverständige konnte hinsichtlich des Gesamtgesichts die gleichen Merkmale beurteilen wie hinsichtlich der Messung um 14:58 Uhr. Auch hier erscheint der Zeuge P.-W. Schu. älter als der Fahrer, der Zeuge S. Schu. und der Betroffene haben ungefähr das Alter des Fahrers. Keine Person, deren Fahrereigenschaft der Sachverständige beurteilen sollte, ist deutlich fülliger als der Fahrer. Den Merkmalsübereinstimmungen und –unterschieden hat der Sachverständige eine geringe bis mittlere Bedeutung beigemessen.

bb)

In der Augenregion konnte der Sachverständige hinsichtlich des Fahrerbildes der Messung um 15:13 Uhr fünf Merkmale beurteilen, nämlich die Augenspaltenlage links, die Augenspaltenöffnung links, der Oberlidraum links, der mediale Brauenverlauf und die untere Augenfurche links. Als gut sichtbar hat der Sachverständige Augenspaltenlage links und die Augenspaltenöffnung links eingestuft, im Übrigen hat er die Merkmale als beurteilbar eingestuft.

Der Fahrer hat eine mäßig tiefe linke Augenspalte und einen mittelhohen linken Oberlidraum, eine annähernd geradlinig verlaufende Augenbraue und eine wenig ausgeprägte Augenfurche.

Der Betroffene weist drei der Merkmale des Fahrers auf, bei der Augenspaltenöffnung und der Oberlidraumhöhe gibt es geringe Unterschiede, die aber laut dem Sachverständigen durch die Öffnung der Augen zu erklären sind. Den Übereinstimmungen hat der Sachverständige eine geringe Bedeutung beigemessen.

Beim Zeugen P.-W. Schu. konnte der Sachverständige eine deutlich ausgeprägtere untere Augenfurche feststellen als beim Fahrer. Im Übrigen besteht weitgehend Übereinstimmung mit dem Fahrer. Dem Unterschied bei der Augenfurche hat der Sachverständige hohe Bedeutung beigemessen.

Beim Zeugen S. Schu. stimmen mit einer Ausnahme auch alle Merkmale mit dem Fahrer überein, allerdings bildet sich bei diesem Zeugen, dann wenn er den sichergestellten Helm trägt, dem der Sachverständige jedenfalls große Ähnlichkeit mit dem Helm bescheinigt hat, den der Fahrer auf den Bildern beider Messungen trägt, eine Augenfalte, die der Fahrer nicht hat. Diesem Merkmal hat der Sachverständige große Bedeutung beigemessen, weil es von der Helmgröße abhängt.

Da das Gericht davon ausgeht, dass der Fahrer auch einen identisch aussehenden Helm getragen haben kann, der eine andere Größe hat als der getragene, zumal der Sachverständige festgestellt hat, dass das Visier des sichergestellten Helms nicht das Visier sein kann, welches am vom Fahrer getragenen Helm angebracht war, misst das Gericht diesem Merkmal geringe Bedeutung bei, auch wenn der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass das Visier eines Helms leicht zu wechseln ist.

cc)

In der Nasenregion konnte der Sachverständige sieben Merkmale beurteilen, die er alle als gut sichtbar eingestuft hat. Dies sind die Nasengröße, die Nasenprominenz, die Nasenrückenlänge, die Nasenrückenform, der Nasenwurzeleinzug, die Wange links und der Übergang der Nasenseitenwand zur linken Wange.

Der Fahrer hat jedenfalls keine kleine Nase, die Nase des Fahrers ist aber sichtbar prominent. Den Nasenrücken des Fahrers hat der Sachverständige als annähernd geradlinig beschrieben, die Nasenwurzel des Fahrers ist etwas eingezogen. Der Übergang der Nasenseitenwand zur linken Wange hat eine angedeutete geradlinige Furche, die linke Wange tritt laut dem Sachverständigen beim Fahrer nicht deutlich hervor.

Alle vom Sachverständigen beim Fahrer festgestellten Merkmale konnte dieser auch beim Betroffenen feststellen. Der Sachverständige misst dem mittlere Bedeutung bei.

Die Nase des Zeugen P.-W. Schu. ist laut dem Sachverständigen deutlich kleiner als die Nase des Fahrers. Bei Angleichung der Größenverhältnisse zwischen den vom Sachverständigen herangezogenen Aufnahmen des Zeugen zum Messbild des Fahrers ergibt sich laut dem Sachverständigen, dass der Nasenflügelrand auf dem Messbild sichtbar sein müsste, hätte der Zeuge den sichergestellten Helm bei der Messung als Fahrer des Motorrads getragen, den der Sachverständige als mit dem Helm nahezu identisch aussehend eingestuft hat, den der Fahrer bei der Messung trug. Zudem sei die Nase insgesamt jedenfalls kürzer als die des Fahrers. Die Furche des Zeugen am Übergang der Nasenseitenwand zur Wange ist beim Zeugen winklig, beim Fahrer gerade und nur angedeutet. Zudem ist laut dem Sachverständigen die Wange des Zeugen beim Tragen eines Helms deutlicher vorgewölbt als die Wange des Fahrers. Die Merkmalsunterschiede hat der Sachverständige als ausreichend eingestuft, um den Zeugen als Fahrer ausschließen zu können, wobei die unterschiedliche Nasenlänge hierfür alleine bereits genügt.

Beim Zeugen S. Schu. finden sich die Merkmale des Fahrers bis auf eines wieder, der Furchenverlauf am Übergang der Nasenseitenwand zur Wange ist beim Zeugen wegen der weiter vorgewölbten Wange aber deutlicher. Der Furchenverlauf weist beim Zeugen S. Schu. zudem eine Krümmung auf, die sich beim Fahrer nicht findet. Trotz gewichtsbedingter Veränderbarkeit und der Tatsache, dass der Fahrer einen Helm in einer anderen Größe getragen haben kann als der sichergestellte mit dem getragenen ähnliche Helm hat der Sachverständige die Bedeutung des Merkmalsunterschieds am Übergang Nasenseitenwand – Wange als mittel bis hoch eingestuft.

dd)

Der Sachverständige kam hinsichtlich der Messung um 15:13 Uhr zu dem Ergebnis, dass der Betroffene wahrscheinlich der Fahrer des Motorrads war, dass der Zeuge P.-W. Schu. als Fahrer des Motorrads ausgeschlossen ist und dass der Zeuge S. Schu. höchstwahrscheinlich nicht der Fahrer des Motorrads am 7.5.2016 um 15:13 Uhr war. Ein vollständiger Ausschluss kann laut dem Sachverständigen deswegen nicht erfolgen, weil der Fahrer einen Helm in einer anderen Größe getragen haben kann und weil sich zwischen dem 7.5.2016 und dem 15.03.2018 das Gewicht des Zeugen verändert haben kann.

9.

Da der Sachverständige Dr. Sch. sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, dass keine weiteren als Fahrer in Betracht kommenden Blutsverwandten existieren und bereits in der Hauptverhandlung am 08.06.2017 angegeben hatte, dass nach seiner Einschätzung eine Person als Fahrer festgestellt werden könne, deren Fahrereigenschaft aus anthropologischer Sicht als „sehr wahrscheinlich“ einzustufen sei, wenn alle Blutsverwandten des gleichen Geschlechts bis zu den Cousins ausgeschlossen werden können, hat das Gericht am 08.06.2017 die Hauptverhandlung ausgesetzt und die Polizei ersucht, die Anzahl der Geschwister und der Cousins des Betroffenen zu ermitteln. Nach weiterem telefonischen Kontakt des Gerichts mit dem Polizeibeamten H. hat das Gericht diesen gebeten, diese Personen mit den ladungsfähigen Anschriften zu ermitteln. Der auch in der der Verurteilung vorangegangenen Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Polizeibeamte H. hat daraufhin nach Anfragen bei Standesämtern auch in Bundesländern außerhalb Bayerns den Ermittlungsbericht auf Bl. 109 und 110 der Akte erstellt.

Das Gericht verwertet nur den Ermittlungsbericht, seinen persönlichen Eindruck und die Aussage des Polizeibeamten H. als Zeuge in der Hauptverhandlung am 15.03.2018 für seine Überzeugungsbildung. Die Angabe des Sachverständigen aus der Hauptverhandlung am 08.06.2017, dass bei einer Fahrereigenschaft als „sehr wahrscheinlich“ alle Blutsverwandten des gleichen Geschlechts bis zu den Cousins auszuschließen sind, ist nach dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. in der Hauptverhandlung am 08.06.2017 gerichtsbekannt. Der Betroffene und der Verteidiger waren am 08.06.2017 in der Hauptverhandlung anwesend. Beiden war klar, was das Gericht mit seinem Ermittlungsauftrag an die Polizei bezweckt hat.

Die vom Zeugen H. ermittelten Verwandten, welche nicht im Hauptverhandlungstermin am 15.03.2018 anwesend waren, schließt das Gericht als Fahrer mit folgenden Erwägungen als Fahrer für beide Messungen aus:

a)

Der Zeuge M. J. Schu. wurde erst am …2011 geboren. Er war am 7.5.2016 noch nicht einmal fünf Jahre alt. Ein Vierjähriger kann alleine aufgrund der Körpergröße des Fahrers ausgeschlossen werden.

b)

Der mögliche Zeuge A. M. Schu. wurde am …2002 geboren. Er war am 7.5.2016 14 Jahre und knapp zwei Monate alt. Er scheidet als Fahrer des Motorrads aus. Von ihm liegt auf Bl. 117 der Akte ein Passbild vor, das dessen Gesicht zeigt. Die Nase stellt sich auf diesem Passbild als deutlich kürzer und auch als flacher dar als sich die Nase des Fahrers auf den Messbildern auf Bl. 20 der Akte des führenden Verfahrens darstellt. Vor dem Hintergrund der markanten Nasen, die der Betroffene und der Zeuge S. Schu. jeweils haben, nämlich vergleichsweise lang und relativ hoch aufragend, also prominent und weil der Sachverständige festgestellt hat, dass der jeweilige Fahrer des Motorrads zu beiden Messzeitpunkten eine lange und prominente Nase hat, kann das Gericht A. M. Schu. bereits aufgrund der Nase als Fahrer ausschließen, ohne den Zeugen von einem Sachverständigen auf eine mögliche Fahrereigenschaft begutachten zu lassen.

Der Betroffene hat zudem darauf hingewiesen, dass A. M. Schu. mütterlicherseits philippinischer Abstammung sei. Dies deckt sich mit dessen Erscheinungsbild auf dem Passfoto auf Bl. 117 der Akte. Der auf Bl. 20 der Akte abgebildete Fahrer scheint äußerlich ein mitteleuropäisches Erscheinungsbild zu haben, was für das Gericht stark gegen A. M. Schu. als Fahrer des Motorrads spricht. Gegen die Fahrereigenschaft des A. M. Schu. spricht zudem sein zur Tatzeit junges Alter, welches verhindert, dass er in einer Fahrschule das Fahren leistungsstarker Motorräder am 07.05.2016 bereits erlernt haben konnte, so dass es ihm kaum möglich gewesen wäre, ein leistungsstarkes Motorrad bei Geschwindigkeiten von 156 km/h und bei 187 km/h zu beherrschen. Zudem hat niemand behauptet, dass A. M. Schu. als Fahrer des Motorrads in Frage komme, anders als der Zeuge P.-W. Schu., der angegeben hat, das Motorrad gefahren zu sein. In Gesamtschau genügt auch dies, um den Zeugen A. M. Schu. als Fahrer auszuschließen.

c)

Die einzige Cousine des Betroffenen, I. S., ist am …1988 geboren. Laut dem Sachverständigen handelt es sich bei dem Fahrer des Motorrads um eine männliche Person. Aus diesem Grund scheidet I. S. als Fahrerin aus.

d)

Als weibliche Person scheidet auch die Mutter der Betroffenen als Fahrerin aus.

Die Stiefmutter des Betroffenen scheidet als Fahrerin ebenfalls aus, zumal sie mit dem Betroffenen nicht leiblich verwandt ist.

e)

Weitere Verwandte bis einschließlich Cousins, die als Fahrer in Betracht kommen, sind im Ermittlungsbericht des Polizeibeamten H. nicht aufgeführt. Gäbe es sie oder bestünde die Möglichkeit der Existenz weiterer männlicher Verwandter, hätte der Polizeibeamte H. einen Hinweis in seinen Ermittlungsbericht aufzunehmen gehabt, was nicht erfolgt ist. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Zeugen H. in der Hauptverhandlung vom 15.03.2018, nicht zuletzt aufgrund des detailreichen Berichts des Zeugen über die von ihm durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen und aufgrund seiner trotz vergangener Zeit vorhandener Kenntnis der Auffindeorte einzelner Gegenstände bei der Durchsuchung, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge seine Ermittlungsmaßnahmen sauber dokumentiert und gewissenhaft arbeitet, so dass sein Ermittlungsbericht auch einen Hinweis auf mögliche weitere männliche Verwandte enthalten würde, gäbe es dafür noch Anhaltspunkte.

10.

Die von der Verteidigung vorgelegten Lichtbilder Bl. 145 und 146 der Akte zeigen den Zeugen P.-W. Schu. und den Betroffenen jeweils auf einem Motorrad in Kurvenfahrt. Beide tragen Integralhelme, mit einem augenscheinlich schmaleren Integral als der Fahrer auf den Messbildern und ohne einen im Helm befindlichen zusätzlichen Gesichtsschutz, den der Helm hat, welchen der Fahrer auf den Messbildern der Geschwindigkeitsmessungen trägt. Auf Bl. 145 sind beide zu sehen, auf Bl. 146 nur der Betroffene, der sich aber näher an der Kamera befindet, als auf Bl. 145, nämlich jedenfalls nahe der Position, an der sich auf Bl. 145 der Akte der Zeuge P.-W. Schu. befindet. Das Gericht erkennt auf Bl. 145 der Akte, dass die Nase des Zeugen P.-W. Schu. vollständig und auch die Oberlippe zu sehen sind. Auf Bl. 146 der Akte ist die Nase des Betroffenen vollständig zu sehen, der Mund aber – möglicherweise gerade noch – vollständig verdeckt. Dass auf von den Gesichtern beider mehr zu sehen ist als auf den Messbildern der beiden verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessungen erklärt sich für das Gericht zum einen durch den fehlenden zusätzlichen Gesichtsschutz am Integral des Helms und zum anderen daran, dass sich die beiden jeweils näher an der Kamera befinden als es der Fahrer bei den beiden verfahrensgegenständlichen Messungen jeweils war.

Im Ergebnis stützen diese Lichtbilder die vom Sachverständigen in seinen mündlichen Ausführungen aufgestellte These, dass die Nase des Zeugen P.-W. Schu. deutlich weniger prominent ist als die Nase des Fahrers auf den Bildern beider Messungen.

Weiter gestützt wird die These, dass der Betroffene eine prominente Nase hat, die der Nase des Fahrers auf den Messbildern entspricht.

Für das Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern, dass die Nase des Zeugen P.-W. Schu. kürzer ist als die Nase des Fahrers auf den Messbildern.

11.

Da zum einen mit Ausnahme des Betroffenen alle Verwandten bis einschließlich der Cousins als Fahrer ausscheiden, der Betroffene ausweislich des Sachverständigengutachtens hinsichtlich aller beurteilbaren Merkmale beider Messungen „sehr Wahrscheinlich“ beziehungsweise „wahrscheinlich“ der Fahrer ist und weil aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Messungen es völlig unwahrscheinlich ist, dass eine andere Person mit identischem Helm und identischer Lederkombi zwischenzeitlich auf das Motorrad gestiegen ist, steht der Betroffene für das Gericht hinsichtlich beider Messungen als Fahrer fest.

a)

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene das Motorrad bei beiden Messungen gefahren ist.

Hinsichtlich der Messung vom 14:58 Uhr können alle Verwandten bis einschließlich Cousins, von denen der Betroffene keine männlichen hat, mit Hilfe des Sachverständigen ausgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere für den Vater des Betroffenen, P.-W. Schu., der angegeben hat, das verfahrensgegenständliche Motorrad zu beiden Messzeitpunkten gefahren zu sein. Der Sachverständige konnte den Vater hinsichtlich beider Zeitpunkte, 7.5.2016, 14:58 Uhr und 7.5.2016, 15:13 Uhr, ausschließen. Dass dies aufgrund der geringeren Länge der Nase und der flacheren Nase des Zeugen erfolgen kann, leuchtet dem Gericht dabei unmittelbar ein, weil es den Zeugen während der Vernehmung über Minuten vor sich hatte und den Zeugen auch sehen konnte, während der Sachverständige ihn fotografierte. Zudem konnte das Gericht den Zeugen ansehen, als der Sachverständige ab 13:01 Uhr sein mündliches Gutachten erstattete, bis der Zeuge schließlich auf Aufforderung des Verteidigers hin den Sitzungssaal verließ, weil der Verteidiger den Zeugen laut Angabe des Verteidigers davon abhalten wollte, sich derart unbeherrscht zu äußern, dass das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängen würde müssen. Aus Sicht des Gerichts lag dies im Bereich des Möglichen, so dass das Gericht damit einverstanden war, dass der Zeuge vor dem Sitzungssaal weiter wartete. Dennoch hatte das Gericht ausreichend Zeit, sich den Betroffenen anzusehen, was es auch getan hat, während der Sachverständige vortrug, warum der Zeuge P.-W. Schu. nach Auffassung des Sachverständigen als Fahrer ausscheide. Das Gericht hatte sich mit dem Erscheinungsbild des Zeugen auch in Vorbereitung der Sitzung auseinandersetzen können, weil sich ein Passbild des Zeugen auf Bl. 128 der Akte befindet.

Das Gericht verwertet das Passbild für die Bildung seiner Überzeugung aber nicht. Das Gericht nimmt seine Überzeugung aus dem Erscheinungsbild des Zeugen in der Sitzung am 15.03.2018 und aus den Ausführungen des Sachverständigen. Diese sind insoweit klar und eindeutig.

Hinsichtlich der Messung um 14:58 Uhr konnte der Sachverständige auch S. Schu. als Fahrer Ausschließen. Insoweit verlässt sich das Gericht auf die Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Objektivität und Neutralität das Gericht keinerlei Zweifel hat. Der Sachverständige stand den Prozessbeteiligten am 15.03.2018 von 10:00 Uhr an bis um 16:07 Uhr für Ausführungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Sitzungsunterbrechungen, während der er von ihm gefertigte Bilder auswählte größentechnisch anpasste und Hilfslinien einzog, um seine Ausführungen den Parteien zu verdeutlichen. Auf jedes Vorbringen des Betroffenen und des Verteidigers zu seinen Ausführungen reagierte er jederzeit sachlich und ohne auch nur Ansätze von Belastungseifer zu zeigen, das Gleiche gilt für die Zeit ab 13:01 Uhr, zu welcher sich der Zeuge P.-W. Schu. zunehmend unsachlich zum Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen äußerte bis er den Sitzungssaal verließ.

Das Gericht hat dem Betroffenen mit Zustimmung des Sachverständigen außerdem gestattet, auf einem vom Sachverständigen auf seinem Laptop abgespeicherten Messbild eine gepunktete Linie selbst zu ziehen, welche den Furchenansatz am Übergang von Nasenseitenwand zur Wange verdeutlichen sollte, nachdem der Sachverständige das Bild mit der Linie gespeichert, anderweitig gesichert und die Linie dann wieder entfernt hatte. Damit wurde dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, zusammen mit dem Verteidiger Einwände gegen die von Sachverständigen ermittelte Furchentiefe vorzubringen, nämlich dass diese wie bei ihm nur im Ansatz vorhanden und nicht deutlich ausgeprägt war wie beim Vater, dem Zeugen P.-W. Schu.. Der Betroffene konnte dadurch dem Sachverständigen Vorhalte machen, so dass der Sachverständige zu möglichen vom Betroffenen und vom Verteidiger behaupteten Unzulänglichkeiten beim Setzen der Hilfslinien Stellung nehmen konnte. Die Ausführungen des Betroffenen und des Verteidigers konnten das Gericht aber nicht überzeugen, umso mehr dagegen der Sachverständige, der auch anhand der ausführlichen Einwände gegen sein Gutachten darlegen konnte, dass sich auch unter Berücksichtigung der vom Betroffenen gesetzten Linie kein anderes Ergebnis rechtfertigen lässt, als dass alle Merkmale der Nasenpartie soweit sie beurteilbar sind als mit der Nasenpartie des Betroffenen identisch darstellen. Das Gericht hat im Übrigen anhand der vom Betroffenen eingesetzten Linie nicht erkennen können, dass der Nasenverlauf beim Fahrer in Wirklichkeit ein anderer sei als er dem Gericht vom Sachverständigen dargestellt wurde.

Soweit der Verteidiger vorgebracht hat, dass der Sachverständige sich bei verschiedenen Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen darauf berufen habe, dass Stellen des Gesichts des Fahrers auf den Messbildern nicht erkennbar seien und auch nicht mit technischen Mitteln erkennbar zu machen seien, mag dies zwar stimmen.

Dass bei einem Integralhelm erhebliche Teile des Gesichts des Fahrers verdeckt sind, leuchtet aber auch dem Gericht unmittelbar ein. Daraus ergibt sich zwanglos, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht anhand aller theoretisch möglichen Merkmale des Gesichts erstatten kann, sondern nur anhand der sichtbaren beziehungsweise durch den Sachverständigen soweit technisch möglich erkennbar zu machenden. Soweit der Sachverständige angegeben hat, dass auch nicht vom Helm verdeckte Teile des Gesichts aufgrund stellenweiser ungünstiger Belichtung nicht erkennbar und nicht erkennbar zu machen seien, glaubt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen. Das Gericht hat weder an dessen Qualifikation als Anthropologe noch als Sachverständiger für Lichtbildtechnik irgendwelche Zweifel.

Die Tatsache, dass eine Stelle im Gesicht des Fahrers nicht erkennbar ist, bedeutet nicht, dass sich dort zwingend ein Ausschlussgrund finden muss, sondern die Stelle kann dann nicht bewertet werden. Entscheidend ist, ob sich anhand der beurteilbaren Merkmale eine Wahrscheinlichkeit für die Fahrereigenschaft des Betroffenen ermitteln lässt, die dem Gericht für die Überzeugung genügt, dass der Betroffene der Fahrer war. Dies erfordert einen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

Für die Messung um 14:58 Uhr konnte der Sachverständige auch den Zeugen S. Schu. ausschließen. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen ist sehr wahrscheinlich.

Für das Gericht bleibt nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem Ermittlungsbericht des Zeugen H., der Vernehmung der Zeugen H., Schneider und den beiden Zeugen Schu. nur der Schluss, dass alle näheren Verwandten des Betroffenen als Fahrer ausscheiden und dass der Betroffene damit der einzige mögliche Fahrer ist, weil nur bei ihm alle erkennbaren Merkmale übereinstimmen beziehungsweise die vermeintlichen Merkmalsunterschiede widerspruchsfrei erklärbar sind. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Betroffene am 7.5.2016 das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen … fuhr. Da der Sachverständige den Zeugen P.-W. Schu. eindeutig ausschließen konnte, steht für das Gericht fest, dass dessen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beim Betroffenen sichergestellte Lederkombi – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen, der durch Aufhellen und verdunkeln der Messbilder an seinem Laptop geprüft hat, welche Aufschriften und Muster sich hinsichtlich der Kombi und des Helms des Fahrers auf den Lichtbildern sichtbar machen lassen – nicht die Lederkombi ist, die der Fahrer des Motorrads zum Zeitpunkt der Messungen getragen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Muster nicht identisch sind. Der wesentliche Unterschied sind die nahezu vollständig in weiß gehaltenen Ärmel der Lederkombi des Fahrers, die anders aussehen als die teilweise schwarzen Ärmel der Lederkombi des Betroffenen.

Die vom Zeugen P.-W. Schu. vorgelegte Lederkombi ist aber nicht mit den Mustern der Kombi identisch, welche der Fahrer auf den Messbildern trägt. Dies hat die Inaugenscheinnahme der der Kombi und der Messbilder durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung ergeben (Bl. 155 und 156). Die Musterung im Bereich der Brust ist nicht identisch.

Unabhängig davon, dass die Lederkombi des Fahrers bei den Durchsuchungsmaßnahmen jedenfalls nicht sichergestellt wurde, ist aber davon auszugehen, dass der Betroffene ohne weiteres Zugang zu einer weiteren Lederkombi hat, wenn er eine solche benötigt. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene Rennen fährt und eine Leistungsstarke Rennmaschine besitzt. Alleine die Tatsache, dass die Lederkombi des Fahrers beim Betroffenen nicht sichergestellt werden konnte, erschüttert die Überzeugung des Gerichts nicht.

Das gleiche gilt hinsichtlich des Helms des Fahrers. Der sichergesellte Helm, welcher aussieht wie der Helm des Fahrers auf den Messbildern hat ausweislich seiner Inaugenscheinnahme die Größe M. Der Betroffene hat einen Helm vorgelegt, von dem er behauptet hat, es sei seiner und welcher die Größe XS hat. Aus Sicht des Gerichts kann der Betroffene einen Helm in der Größe XS getragen haben, welcher aussieht wie der sichergestellte.

Soweit der Verteidiger in seinem Schlussvortrag einen Beweisantrag dahin gestellt hat, dass ein Gutachten zu erholen sei, dass der Betroffene die Helmgröße XS habe, kann dies gemäß §§ 46 OWiG, 244 Abs. 3 Var. 4 StPO als wahr unterstellt werden.

Das gleiche gilt für den zweiten Hilfsbeweisantrag, gerichtet auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Tatsache, dass das Tragen eines zu großen Helms lebensgefährlich ist, weil er sich bei einem Sturz lösen kann. Dies kann der Fall sein. Allerdings braucht das Gericht für seine Überzeugung nicht festzustellen, welchen Helm der Betroffene getragen hat, sondern nur, dass er gefahren ist. Dafür wäre der Helm zwar ein Indiz. Aufgrund des klaren Ergebnisses des Sachverständigengutachtens bedeutet die Tatsache, dass der Helm nicht der Helm des Betroffenen ist nicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass er gefahren ist, sondern nur, dass er einen anderen Helm getragen hat.

Darüber hinaus kann der Helm ohne Weiteres dem Zeugen P.-W. Schu. zugeordnet werden. Da der Sachverständige den Zeugen in genau diesem sichergestellten Helm fotografiert hat, der dem Helm des Fahrers ähnlich sieht und dabei festgestellt hat, dass trotz des zusätzlichen Schutzes am Integral bei dem Messfoto der Messung um 14:58 Uhr, welches den Fahrer zeigt, die Nasenspitze erkennbar sein müsste, wenn P.-W. Schu. gefahren wäre, kann das Gericht der Angabe des Zeugen P.-W. Schu. folgen, dass der Helm sein Helm sei. Der Zeuge scheidet dann erst recht als Fahrer aus.

c)

Hinsichtlich der Messung um 15:13 Uhr können alle Verwandten des Betroffenen mit Ausnahme des Zeugen S. Schu. anhand von Lichtbildern entweder durch das Gericht selbst oder durch den Sachverständigen ausgeschlossen werden. Allerdings ist die Fahrereigenschaft des Betroffenen für diesen Zeitpunkt nur „wahrscheinlich“.

Das Gericht ist dennoch davon überzeugt, dass zwischen 14:58 Uhr und 15:13 Uhr am 07.05.2016 kein Fahrerwechsel stattgefunden hat. Eine Fahrereigenschaft des S. Schu. laut dem Sachverständigen höchst unwahrscheinlich. Da der Betroffene für 14:58 Uhr als Fahrer feststeht, um 15:13 Uhr isoliert betrachtet wahrscheinlich der Fahrer ist und eine Fahrereigenschaft des einzigen nicht ausgeschlossenen Verwandten S. Schu. höchst unwahrscheinlich ist, der außerdem keine Fahrerlaubnis für Motorräder hat und ein Motorrad bei 187 km/h daher nur schwer beherrschen kann, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der nach eigener Angabe mit einem noch stärkeren Motorrad Rennen fahrende Betroffene, der ein Motorrad bei dieser Geschwindigkeit daher ohne weiteres beherrschen kann, der Fahrer des Motorrads auch um 15:13 Uhr war.

Dies gilt umso mehr, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass irgendein unbekannter familienfremder Dritter am 7.5.2016 Zugang zu dem Motorrad mit dem Kennzeichen … hatte, dessen Halter damals der Zeuge P.-W. Schu. war.

d)

Soweit der Verteidiger angeführt hat, dass sich der Helm des Fahrers durch Winddruck verschiebe, was laut Verteidiger die Verdeckung der Nasenspitzes auf den Messbildern erklären könne, hat der Sachverständige entgegnet, dass ein Verschieben des Helms durch Winddruck jedenfalls in dem Maß, dass die eigentlich beim Zeugen P.-W. Schu. sichtbare Nasenspitze so weit verdeckt werde, dass sie nicht mehr zu sehen sei, ausgeschlossen sei. Wäre dies erfolgt und wäre der Zeuge P.-W. Schu. gefahren, würden dies bei der Prüfung der Größenverhältnisse der sichtbaren Teile der Nase auf den Messbildern und den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern auffallen. Die Nase des Fahrers müsste dann auf den Messbildern immer noch kürzer sein als der Teil der Nase des Betroffenen, der bei den im Sitzungssaal vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern sichtbar sei.

Unter Berücksichtigung all dieser Ausführungen steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen für beide Zeitpunkte fest.

12.

Gegen die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeiten hat der Betroffene keine Einwände erhoben, der Verteidiger hat erklärt, dass die beiden Messungen nicht beanstandet werden.

Die beiden Geschwindigkeitsübertretungen wurden durch Geschwindigkeitsmessungen mit jeweils einem Einseitensensor festgestellt, der Teil des Systems ESO 3.0 ist. ESO 3.0 ist ein standardisiertes Messverfahren.

a)

Das System ESO 3.0 ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.

b)

Das System mit der Identnummer … war zum Zeitpunkt der Messungen geeicht. Dies ergibt sich aus dem Eichschein auf Bl. 18 und 19 der Akte. Der Polizeibeamte R. hat in seiner Vernehmung am 03.04.2018 angegeben, dass beide Geschwindigkeitsverstöße während der gleichen Messreihe erfolgt sind, nämlich am 07.05.2016 zwischen 12:30 Uhr und 17:00 Uhr auf der S.straße … bei B. Dies ergibt sich auch aus den Messprotokollen auf Bl. 11, 12 des hinzuverbundenen Verfahrens und aus Bl. 15 der Akte des führenden Verfahrens. Das Messgerät war damit zu beiden Messzeitpunkten geeicht.

Dass das Messgerät mit der Identnummer … verwendet wurde, hat der Polizeibeamte in seiner Vernehmung bestätigt. Dies ergibt sich zudem aus den aufgedruckten Werten auf Bl. 22 der Akte und auf Bl. 16 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens.

c)

Der Polizeibeamte R. ist im Umgang mit dem Messsystem ESO 3.0 geschult. Er hat als Zeuge angegeben, geschult zu sein und dass er selbst als Ausbilder betreffend das Messsystem ESO 3.0 tätig ist. Beides ist zudem aus früheren Vernehmungen des Polizeibeamten R. dem Gericht bereits bekannt gewesen.

d)

Der Polizeibeamte hat angegeben, dass Messgerät nach Anleitung bedient zu haben. Er hat das Gerät insbesondere mit der Neigungswasserwaage aufgestellt und dies am Ende der Messung überprüft. Dies ergibt sich auch aus der zweiten Seite des Messprotokoll, Bl. 12 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens. Die Fotolinie war mit Kreide gut sichtbar dokumentiert, was sich aus den Messbildern auf Bl. 22 der Akte und Bl. 16 des hinzuverbundenen Verfahrens ergibt. Das Motorrad befindet sich bei der Messung um 14:58 Uhr direkt an der Fotolinie, bei der Messung um 15:13 Uhr, bei der das Motorrad in der anderen Fahrtrichtung unterwegs war, in unmittelbarer Nähe zur Fotolinie. Dies ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Messbildern (Bl. 22 der Akte und Bl. 16 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens).

Anhaltspunkte für Bedienfehler durch den im Umgang mit dem System ESO 3.0 überaus erfahrenen Polizeibeamten gibt es nicht.

Damit liegt ein standardisiertes Messverfahren vor.

e)

Laut Angabe des Zeugen R. werden von den gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 Prozent Toleranz abgezogen. Bei der verfahrensgegenständlichen Messung sie dies bei allen Messungen der Fall gewesen, weil das Messgerät so eingestellt gewesen sei, dass es erst ab einer Geschwindigkeit von 115 km/h reagierte und Lichtbilder des Fahrzeugs und des Fahrers fertigte.

Ausweislich Bl. 22 der Akte des führenden Verfahrens wurde um 14:58 Uhr eine Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen. Zieht man davon 3%, also 4,83 km/h ab, ergibt sich eine Geschwindigkeit von 156,17 km/h, auf volle km/h abgerundet 156 km/h. Dies entspricht dem Wert, welcher dem Betroffenen vorgeworfen wird.

Das Nummernschild des Motorrads wurde durch ein weiteres Foto festgestellt, das aus einem Lichtbild von hinten stammt. Dies hat der Polizeibeamte R. angegeben. Er habe die Messstelle so eingerichtet, dass Lichtbilder der gemessenen Fahrzeuge von hinten gefertigt wurden und dann anhand der von hinten gefertigten Lichtbilder zu Messungen von Motorrädern ein Beiblatt erstellt. Auf dem Beiblatt habe er das Nummernschild eingetragen.

Das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Beiblatt, Bl. 17 der Akte, weist aus, dass um 14:58 Uhr und um 15:13 Uhr jeweils das Motorrad mit dem Kennzeichen … gemessen worden ist.

f)

Ausweislich Bl. 16 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens wurde um 15:13 Uhr in Fahrtrichtung P., also der zur Messung um 14:58 Uhr entgegengesetzten Fahrtrichtung das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ mit einer Geschwindigkeit von 193 km/h gemessen. Zieht man von 193 km/h 3 Prozent, also 5,79 km/h ab, ergibt sich eine Geschwindigkeit von 187,21 km/h, abgerundet auf volle km/h ergeben sich 187 km/h und damit der dem Betroffenen vorgeworfene Wert, so dass insgesamt 6 km/h Toleranz abgezogen sind.

Das Nummernschild ergibt sich aus dem Beiblatt für Motorradmessungen auf Bl. 13 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens, das mit Bl. 17 des führenden Verfahrens identisch ist.

Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Werte von 156 km/h und 187 km/h mit einem standardisierten Messverfahren ermittelt worden und daher nicht zu beanstanden.

g)

Die S.straße … hat an der Messörtlichkeit zwar keine durch Schilder festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung, allerdings ist sie eine Straße mit einer Fahrspur fuhr jede Richtung, die Fahrbahnen sind laut Angabe des Zeugen R. an der Messstelle nicht baulich getrennt. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) StVO gilt damit in beiden Richtungen, dass höchstens 100 km/h erlaubt sind, weil Messörtlichkeit außerhalb geschlossener Ortschaften liegt.

Damit stehen objektiv Geschwindigkeitsübertretungen von 56 km/h um 14:58 Uhr und von 87 km/h um 15:13 Uhr fest.

13.

In subjektiver Hinsicht hat der Betroffene vorsätzlich gehandelt. Dies steht für das Gericht aufgrund der Angaben des Zeugen R. und der gemessenen Geschwindigkeiten fest.

Dass auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften höchstens 100 km/h erlaubt sind, wenn nur eine Fahrspur für jede Richtung zur Verfügung steht und weder eine Autobahn noch eine bauliche Trennung der Fahrbahnen gegeben ist, wird in Fahrschulen in der Theorie unterrichtet und ist allgemein bekannt. Der Betroffene, der eine Fahrerlaubnis für Motorräder, Klasse A, hat, weiß daher, dass außerorts auf Straßen mit einer Fahrbahn für jede Richtung grundsätzlich nur 100 km/h erlaubt sind. Dass der Betroffene eine Fahrerlaubnis hat, ergibt sich daraus, dass sich in der Akte keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wurde. Zudem hat der Betroffene über seinen Verteidiger angegeben, das verfahrensgegenständliche Motorrad gelegentlich gefahren zu sein. Zu dieser Angabe hätte kein Anlass bestanden, hätte der Betroffene keine Fahrerlaubnis. Jeder Fahrer, der die Messörtlichkeit passiert, also auch der Betroffene, sieht wie die Straße ausgebaut sieht, auf der er sich befindet. Jeder Fahrer eines Kraftfahrzeugs weiß daher, dass an der Stelle mit keinem Kraftfahrzeug schneller als 100 km/h gefahren werden darf.

a)

Hinsichtlich der Messung um 14:58 Uhr ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Betroffenen jedenfalls bedingter Vorsatz zu Last fällt.

Bei einer Geschwindigkeit von 156 km/h kann ihm nicht verborgen geblieben sein, dass er schneller als 100 km/h fuhr, weil die gefahrene Geschwindigkeit so weit über 100 km/h liegt, dass anhand des schnellen Vorbeiziehens von Straßenpfosten und anderen von der Straße aus sichtbaren Objekten sich jedem Fahrer aufdrängt, dass die Geschwindigkeit deutlich über 100 km/h liegt. Hieraus ergibt sich, dass auch der Betroffene zumindest für möglich gehalten haben muss, dass er schneller fuhr als 100 km/h, als er die Messstelle passierte.

b)

Hinsichtlich der Messung um 15:13 Uhr hat der Betroffene mit direktem Vorsatz gehandelt.

Dies steht für das Gericht fest, weil eine Geschwindigkeit von 187 km/h so weit über 100 km/h liegt, dass jedem Fahrer klar ist, dass er schneller als 100 km/h fährt. Zudem war der Betroffene bereits um 14:58 Uhr an der Stelle gemessen und auch von vorne fotografiert worden. Er muss daher auch bemerkt haben, dass er an der fraglichen Stelle gemessen wurde. Aufgrund des geringen zeitlichen Unterschieds von 15 Minuten zwischen den beiden Messzeitpunkten war dem Betroffenen daher klar, dass sich an der fraglichen Stelle eine Messstelle befand. Einzig unklar konnte dem Betroffenen sein, ob auch in der anderen Fahrtrichtung gemessen wurde. Der Betroffene muss aber bemerkt haben, dass bei ihm bereits um 14:58 Uhr eine erheblich zu hohe Geschwindigkeit festgestellt worden war. Aufgrund der nochmals deutlich höheren Geschwindigkeit muss er jedenfalls sicher gewusst haben, dass er schneller als 100 km/h fuhr.

IV.

Der Betroffene hat sich damit zweier vorsätzlicher Geschwindigkeitsübertretungen schuldig gemacht, §§ 3 Abs. 3, 49 StVO.

Die beiden Verstöße stehen zueinander in Tatmehrheit, § 20 OWiG, weil sich aus den unterschiedlichen Fahrtrichtungen ergibt, dass der Betroffene den Entschluss gefasst haben muss, in die andere Richtung zu fahren, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut überschritt. Daher hat der Betroffene hinsichtlich der Messung um 15:13 Uhr einen neuen Tatentschluss gefasst.

V.

1.

Das Gericht ahndet den Verstoß um 14:58 Uhr mit einer Geldbuße von 480,00 €. Dies stellt das Doppelte der Regelgeldbuße von 240,00 € dar, den der Bußgeldkatalog für eine Geschwindigkeitsübertretung außerorts zwischen 50 und 60 km/h vorsieht, Ziffer 11.3.8. Die Verdoppelung erfolgt aufgrund des festgestellten vorsätzlichen Handelns.

2.

Den Verstoß um 15:13 Uhr ahndet das Gericht mit einem weiteren Bußgeld von 1.200,00 €. Dies entspricht dem Doppelten des Regelsatzes, den der Bußgeldkatalog bei Geschwindigkeitsübertretungen außerorts über 70 km/h vorsieht, Ziffer 11.3.10. Die Verdoppelung erfolgte aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Betroffenen.

§ 20 OWiG sieht bei Tatmehrheit auch die gesonderte Festsetzung mehrerer Geldbußen vor und nicht etwa die Bildung einer wie auch immer gearteten „Gesamtgeldbuße“.

3.

Das Gericht setzt gegen den Betroffenen wegen beider Vergehen ein einheitliches Fahrverbot von drei Monaten fest. Dies entspricht dem Regelsatz für den Verstoß um 15:13 Uhr, Ziffer 11.3.10 des Bußgeldkatalogs. Es entspricht zugleich der längt möglichen Fahrverbotsdauer, die § 25 Abs. 1 StVG in der Fassung vorsah, die am 07.05.2016 galt.

Für die Übertretung um 56 km/h um 14:58 Uhr würde der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsehen.

Auch bei in Tatmehrheit stehenden Ordnungswidrigkeiten wird ein einheitliches Fahrverbot verhängt, wenn in einer Entscheidung über beide entschieden wird (siehe Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 25 StVG Rn. 40).

Das Gericht setzt daher einheitlich ein Fahrverbot von drei Monaten fest, stellt aber klar, dass dies wegen beider Ordnungswidrigkeiten erfolgt, am klarzustellen, für welche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister Punkte einzutragen sind.

4.

Bei der Bemessung dieser Sanktionen hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass der Verstoß um 15:13 Uhr mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 187 km/h nochmals deutlich über den mindestens 171 km/h liegt, ab denen Ziffer 11.3.10 des Bußgeldkatalogs eingreift. Da ab Ziffer 11.3.6. die Sanktionsstufen in Schritten von 10 km/h steigen, hätte der Betroffene an sich die Stufe für mehr als 80 km/h erreicht.

Zugunsten des Betroffenen hat das Gericht berücksichtigt, dass der Verurteilung ein lange dauerndes und den Betroffenen erheblich belastendes Verfahren voraus gegangen ist. Zudem ist der Betroffene fahreignungsrechtlich nicht vorbelastet. Auch wenn die lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt ist, stellt dies einen gewichtigen Strafmilderungsgrund dar. Wenn man allerdings beachtet, dass im vorliegenden Fall zwei vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Schwere vorliegen, die mit erheblichen Abstrakten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbunden sind und beachtet man, dass zwei vorsätzliche Vergehen innerhalb kurzer Zeit begangen wurden, dann hält das Gericht die Denkzettelwirkung eines dreimonatigen Fahrverbots für den Betroffenen im vorliegenden Fall für erforderlich, um auf den Betroffenen nachhaltig einzuwirken. Da der Betroffene seine Arbeitsstelle nach eigenen Angaben zu Fuß und mit dem Fahrrad erreichen kann und diese gewöhnlich auch so erreicht, sind Beeinträchtigungen des Betroffenen durch das Fahrverbot nur in dessen Freizeit zu erwarten. Der Betroffene hat nicht angegeben, dass er als stellvertretender Fuhrparkleiter auch Kraftfahrzeuge fahren muss, zumal er eigentlich im Werksverkauf arbeitet und sein Arbeitgeber auch noch einen Fuhrparkleiter haben muss, nachdem der Betroffene der Stellvertreter ist. Aufgrund der schwerwiegenden Vergehen, insbesondere aber, weil der Verstoß um 15:13 Uhr mit direktem Vorsatz begangen wurde und weil bereits für fahrlässige Begehung des Verstoßes um 15:13 Uhr ein Regelfahrverbot von drei Monaten festzusetzen wäre, genügt die lange Verfahrensdauer nicht, um vom dreimonatigen Regelfahrverbot abzusehen oder dieses zu reduzieren.

Auch hinsichtlich der festgesetzten Bußgelder hat das Gericht erwogen, diese zu reduzieren, weil der Betroffene für deren Bezahlung insgesamt 1.680,00 € aufzuwenden hat. Insoweit ist das Gericht von den jeweiligen Regelsätzen des Bußgeldkatalogs ausgegangen und hat diese wegen der jeweils vorsätzlichen Begehungsweise verdoppelt. Dies entspricht dem regelmäßigen Vorgehen bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten.

Allerdings beträgt der Höchstsatz bei vorsätzlicher Begehung gemäß § 24 Abs. 2 StVG 2.000,00 € und zwar für jede der beiden Ordnungswidrigkeiten. Angesichts des direkten Vorsatzes beim Vergehen um 15:13 Uhr und angesichts der erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch beide Fahrten muss das Gericht aber auch bedenken, dass die Sätze des Bußgeldkatalogs Regelsätze sind und dass nicht zuletzt aufgrund der um mehr als 80 km/h zu hohen Geschwindigkeit insbesondere hinsichtlich des Verstoßes um 15:13 Uhr eine noch höhere Geldbuße festzusetzen gewesen wäre. Das Gericht ist nach eigener Überlegung zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall das Bußgeld an sich noch weiter erhöht werden hätte müssen, um die deutliche Geschwindigkeitsübertretung des Betroffenen angemessen zu ahnden. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und der lange zurückliegenden Tatzeit sieht das Gericht hiervon aber ab.

5.

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Zwar sind von der Einleitung des Bußgeldverfahrens, die jedenfalls am 7.7.2016 in der Vorladung des Betroffenen zur Anhörung als solcher liegt, und der Verurteilung am 3.4.2018 fast 21 Monate vergangen, was für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eine außergewöhnlich lange Zeitdauer darstellt.

Das Gericht im Hauptverhandlungstermin am 3.4.2018 auch Feststellungen zum Verfahrensgang getroffen, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung auch in dieser Hinsicht zu ermöglichen.

Allerdings hält das Gericht den Verfahrensgang im vorliegenden Fall für sachlich gerechtfertigt, weil sein Vorgehen zwar hart, aufgrund der für Ordnungswidrigkeiten außergewöhnlich schweren Vorwürfe, insbesondere hinsichtlich der Tat um 15:13 Uhr aber verhältnismäßig war. Insbesondere war wegen des Überraschungseffekts zunächst zu durchsuchen und dann, nachdem sich herausgestellt hatte, dass alleine mit den sichergestellten Gegenständen ein Tatnachweis nicht zu führen sein würde, weil auch die Lederkombi, die der Fahrer trug, nicht gefunden wurde, einen an thropologischen Sachverständigen zu beauftragen. Da das Gericht erst nach dem ersten mündlichen Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung am 08.06.2017 erfahren hat, welche Angehörigen ermittelt werden müssen, um mögliche andere Fahrer ausschließen zu können, waren erst ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Ermittlungen angezeigt, ebenso wie die Aussetzung der Hauptverhandlung. Die Ermittlung der Angehörigen war mit erheblichem Aufwand verbunden, weil kein bundeseinheitliches Melderegister besteht und weil der Zeuge H. zunächst über Schreiben an Standesämter ermitteln musste, welche Angehörigen bis einschließlich der Cousins der Betroffene überhaupt hat, um die möglichen Fahrer ermitteln und überprüfen zu können. Nur durch diese langwierigen Ermittlungen, die das Gericht bei weniger schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten nicht angestrengt hätte, konnte der Betroffene letztlich in einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Beweismittel überführt werden.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

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