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Geschwindigkeitsüberschreitung mit Motorrad um 62 km/h in Attendorn

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 30 km/h


System zur Messung:

ProViDa 2000 Modular (Krad)


Bearbeitende Behörde:

Kreis Olpe


Datum:

21.07.2017

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Kreis Olpe vorgeworfen, am 21.07.2017 in Attendorn auf der L697 zwischen Attendorn und Helden in Fahrtrichtung Helden als Führer eines Kraftrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 62 km/h überschritten zu haben. Ferner wurden ihm das Fahren mit nichtangepasster Geschwindigkeit sowie die Missachtung des Überholverbotes vorgeworfen.

Das Messgerät ProVida 2000 lässt verschiedene Einsatzmöglichkeiten zu, nämlich die Messung aus einem stehenden Fahrzeug, aus einem mit konstantem Abstand nachfahrenden oder vorwegfahrenden Fahrzeug und die Weg-Zeit-Messung. Die Kenntnis der im Einzelfall angewandten Messmethode ist u.a. für die Beurteilung der Frage wesentlich, ob der mitgeteilte Toleranzabzug zutreffend und ausreichend ist.

Dazu gehören insbesondere Angaben zu Beginn und Ende und damit zur Dauer der Messung sowie Angaben über gefahrene und ermittelte Geschwindigkeiten, Länge der Messstrecken und Angaben zum Abstand der beiden Fahrzeuge voneinander während der Messung.

Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten wird in der Regel ein Toleranzabzug von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen.

Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Messung mit dem Messgerät ProVida 2000 sind:

  • dass das Messgerät ProVida 2000 ordnungsgemäß geeicht war und die Eichscheine vorliegen,
  • dass das Messgerät ProVida 2000 gemäß seiner Bauartzulassung, der Gebrauchsanweisung des Herstellers und gemäß den Vorgaben der PTB betrieb worden ist,
  • dass das Messgerät ProVida 2000 das der Messbeamte ordnungsgemäß geschult worden ist und der Schulungsnachweis vorliegt,
  • das die Mindestmessstrecke von 100m eingehalten wurde. In der Regel erhält man zuverlässige Messungen jedoch erst ab einer Messtrecke von 300m – 500m bei konstantem Abstand zum gemessenen Fahrzeug.,
  • das die richtige Referenzgröße bzgl. des gemessenen Fahrzeugs bestand, da es ansonsten zu Messfehlern kommt,
  • das bei Messungen mit einem Polizeifahrzeug die vorgeschriebene Bereifung (Sommerreifen oder Winterreifen), mit normalen Luftdruck und ausreichender Profiltiefe vorgenommen wurde. Nach jedem Reifenwechsel muss der Wegstreckenmesser des jeweiligen Fahrzeugs neu geeicht werden. Andernfalls ist die Messung nicht verwertbar,
  • das die Darstellung der Wegstrecken und Zeiteinblendungen im Videosignal ordnungsgemäß ist und es nicht zu Fehlern kam,
  • keine Messung in Schräglage vorgenommen wurde. Aufgrund Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 03.032010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25.03.2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.

Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen durchgeführt bzw. ausgewertet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten in Betriebsarten ohne Wegstreckenmessung durch das Motorrad (z.B. voreingestellte separat ausgemessene Wegstrecke ohne Schräglage).

Aufgrund dessen ist bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Das Videonachfahrsystem Provida 2000 darf auch nur zur Dokumentation von Geschwindigkeitsüberschreitungen nach den Vorgaben der PTB eingesetzt werden und nicht zur Dokumentation von anderen Verkehrsverstößen.

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