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Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Omnibus in Höhe von 12 km/h in Siegen-Achenbach

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h

Geldbuße in Höhe von 70 EUR


System zur Messung:

Einheitensensor ES 3.0


Bearbeitende Behörde:

Kreis Siegen-Wittgenstein


Datum:

12.01.2018

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 12.01.2018 im Hubacherweg in Siegen-Achenbach, Fahrtrichtung Am Eichert, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um 12 km/h überschritten zu haben. Die Regelgeldbuße wurde aufgrund einer Voreintragung erhöht und es drohte somit eine Geldbuße in Höhe von 70 EUR. Die Messung erfolgte mit dem Einheitensensor ES 3.0.

Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,

  • wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
  • wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
  • wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
  • wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde;
  • wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut wurde (Maximalhöhe, Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn, Veränderung der Position während der Messung, Absinken des Messgeräts während der Messung);
  • wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren;
  • wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
  • wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist (z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto, Begegnungsverkehr wurde gemessen, Schatten durch vorausfahrende Fahrzeug, unplausible Fotoposition);
  • wenn eine hohe Annullierungsrate im Messfilm vorliegt.

Wurde bei Ihnen auch eine zu hohe Geschwindigkeit gemessen?

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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