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Geschwindigkeitsüberschreitung in Siegen

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h


System zur Messung:

Lasermessverfahren-RIEGL FG 21 P


Bearbeitende Behörde:

Kreis Siegen-Wittgenstein


Datum:

16.05.2017

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 16.05.2017 in Siegen in der Weidenauer Straße in Fahrtrichtung Hagener Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mittels des Lasermessverfahrens-RIEGL FG 21 P.

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.

  • Nichtbeachtung/Nichteinhaltung der vorgegebenen Bedienungshinweise des Lasermessgeräts
  • vorgeschriebene Gerätetests (Eigentest, Displaytest, Test der Visiereinrichtung) wurden nicht oder fehlerhaft durchgeführt
  • Nullmessung an einem nicht geeigneten Straßenschild wurde vorgenommen
  • die Messentfernung ist so groß, dass eine Fehlmessung (Fehlzuordnung / falsches Fahrzeug) gegeben sein kann
  • Falschablesung und/oder Übermittlung des Messwertes
  • Stufenprofilfehlmessung
  • keine oder nur unzureichende Schulung des Messbeamten
  • Geschwindigkeitsmessgerät ist nicht (mehr) geeicht
  • Eichsiegel beschädigt – Gerät wurde nach der letzten Eichung repariert und es erfolgte keine Neueichung
  • Fahrzeug wurde im fließenden Verkehr mit anderen Fahrzeugen oder seitlich anvisiert und gemessen
  • Fahrzeug hinter dem oder seitlich neben dem anvisierten Fahrzeug wurde gemessen

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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