AG Dortmund – Az.: 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17 – Urteil vom 06.02.2018
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.02.2018, für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs ohne Zulassungsbescheinigung Teil I zu einer Geldbuße von zehn Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 6, 48 FZV, 24 StVG
Zusatz:
Soweit eine Verurteilung stattgefunden hat, beruht dies auf dem glaubhaften Geständnis des Betroffenen.
Soweit dem Betroffenen weiterhin zur Last gelegt wurde, tateinheitlich hiermit mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG begangen zu haben mit der Folge einer nach 8.1 Bußgeldkatalog festzusetzenden Geldbuße, so konnte eine Verurteilung nicht stattfinden. Das Gericht konnte zwar feststellen, dass der Betroffene die Hansastraße in Dortmund in südlicher Fahrtrichtung zur Tatzeit entlanggefahren ist, doch konnte der anzeigeerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.