KG – Az.: 3 Ws (B) 309/21 – Beschluss vom 22.12.2021
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 22. Dezember 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. September 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Auf den gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25. Februar 2020 gerichteten Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 27. September 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene als Führer eines Pkw am 31. Oktober 2019 um 2.26 Uhr in x Berlin den Bundesautobahn A 100 Tunnel in Richtung Bundesautobahn A 113 befuhr. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war mit Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeitsmessung ergab mittels TRAFFIPAX TraffiStar S 330 eine Geschwindigkeit von 111 km/h, festgestellt wurde abzüglich einer Toleranz von 4 km/h eine dem Betroffenen vorzuwerfende Geschwindigkeit von 107 km/h und dementsprechend eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene um die Geschwindigkeitsbegrenzung wissen können und müssen und hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung vermeiden können.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der erhobenen Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt.
Es kann dahinstehen, ob eine den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge vorliegt. Jedenfalls ist diese nicht begründet. Die Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen A sei zu Unrecht abgelehnt worden, verhilft der Rechtsbeschwerde weder als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als Aufklärungsrüge zum Erfolg.
a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dringt nicht durch.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen nur dann gegeben, wenn eine solche ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt und sich die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; Senat, Beschluss vom 22. September 2020 – 3 Ws (B) 182/20 -, juris m.w.N.; OLG Hamm NZV 2008, 417).
Das in der Rechtsmittelschrift geschilderte Verfahrensgeschehen zeigt nicht auf, dass der Beweisantrag in einer solchen das rechtliche Gehör verletzenden Weise abgelehnt worden ist. Allein unter Heranziehung der in den Urteilsgründen niedergelegten Erwägungen zur Ablehnung des Beweisantrages ist dem Rügevorbringen nicht zu entnehmen, was die als rechtswidrig angegriffene Ablehnung des Beweisantrages über einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften – namentlich der Verletzung des Beweisantragsrechts – hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleihen würde. Insbesondere bietet das wiedergegebene Verfahrensgeschehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht sachfremde Erwägungen zu der Zurückweisung des Antrages bewogen haben könnten.
b) Soweit der Betroffene die Ablehnung des Beweisantrages mit der Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet, ist die Rüge ebenfalls unbegründet.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache (§ 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG) nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Zwar muss das Tatgericht grundsätzlich zum Beispiel einen ihm bekannt gegebenen oder sonst bekannt gewordenen Entlastungszeugen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht laden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 – 3 Ws (B) 273/20 -; vom 17. April 2018 – 3 Ws (B) 100/18 -, und vom 5. Dezember 2011 – 3 Ws (B) 560/11 – beide juris; Bayerisches ObLG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 – 2 ObOWi 919/96 –, juris m.w.N.). Im Hinblick auf § 77 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG erfährt dieser Grundsatz jedoch eine wesentliche Einschränkung in den Fällen, in denen der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2020 a.a.O.; Bayerisches ObLG a.a.O.).
Zur Begründung der Aufklärungsrüge nimmt die Rechtsmittelbegründung insoweit zwar auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ladung und Einvernahme des (Entlastungs-)Zeugen A „zum Beweise der Tatsache, dass der Zeuge [zur Tatzeit am Tatort] Führer des PKW […] war“ Bezug. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden dürfen, „zumal der Zeuge B eine zuverlässige Erkenntnisquelle war im Hinblick auf den nicht gehörten Zeugen A.“ (Rechtsmittelbegründung, S. 5).
Danach ist aber schon fraglich, welche Angaben der Zeuge A machen wird (vgl. auch oben a)), und ob über diese Angaben nicht bereits durch die Aussage des Zeugen B Erkenntnis gewonnen werden konnte.
Vor allem greift hinsichtlich der Ladung und Vernehmung des (Entlastungs-)Zeugen vorliegend die Einschränkung, dass eine Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern nach Auffassung des Tatgerichts bereits erfolgt ist.
Denn die anlässlich der Messung gefertigten Lichtbilder, auf die das Amtsgericht rechtsfehlerfrei nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen hat, sind zur Identifizierung des Fahrers uneingeschränkt geeignet. Das Amtsgericht hat nachvollziehbar dargelegt (siehe dazu unten 2. a) aa)), das auf Blatt 2 der Akte abgebildete Messbild sowie die vergrößerte Ansicht des Fahrzeugführers auf Blatt 3 der Akte bzw. deren Hochglanzabzug auf Blatt 100 der Akte in Augenschein genommen und die auf den Fotos abgebildete Person mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen verglichen zu haben. Danach hat sich das Amtsgericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Betroffenen um den verantwortlichen Fahrzeugführer gehandelt hat. Zugleich hat das Amtsgericht den ebenfalls anwesenden Zeugen B, den Bruder des Betroffenen, als Fahrzeugführer ausschließen können. Das Amtsgericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der benannte Zeuge A als Freund des Betroffenen diesem täuschend ähnlich gesehen hätte. Deshalb hat sich das Amtsgericht zu einer Ladung und Vernehmung des Zeugen A nicht gehalten sehen müssen.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt ebenso keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung oder Zurückverweisung der Sache gebieten würde.
a) Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge lediglich zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatgerichts nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden -Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 3 Ws (B) 161/19 -, juris m.w.N.).
Rechtsfehler sind danach nicht ersichtlich.
aa) Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat dem folgend allein das Tatgericht zu entscheiden (BGH NJW 1979, 2318). Der freien Beweiswürdigung durch das Tatgericht sind indessen auch bezüglich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1996 a.a.O.). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen.
Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahl in der Akte die in Bezug genommenen Lichtbilder zum Inhalt des Urteils gemacht.
Der in den Urteilsgründen in Bezug genommene Hochglanzausschnitt aus dem Messfoto (Bl. 100 d. A.), der aufgrund der Verweisung Urteilsbestandteil geworden ist, erweist sich nach Inaugenscheinnahme durch den Senat als zur Identifikation des darauf abgebildeten Fahrzeugführers grundsätzlich geeignet. Er ist hinreichend kontrastreich und scharf. Insbesondere sind die in den Urteilsgründen bezeichneten Merkmale der abgebildeten Person (wie Gesichtsform und -breite, Erscheinungsform von Hals, Nase, Augen- und Stirnpartie sowie zwei senkrechten Falten zwischen den Augenbrauen) darauf deutlich zu erkennen. Der Umstand, dass die oberste Kopfpartie leicht verdeckt ist, führt nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 3 Ws (B) 215/21 -; vom 3. Dezember 2020 a.a.O.; vom 26. November 2019 – 3 Ws (B) 350/19 – und vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 -, beide juris).
bb) Die im Urteil festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung beruht ebenfalls auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
Bei dem eingesetzten Geschwindigkeitsmessverfahren TRAFFIPAX TraffiStar S 330 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. Bayerisches ObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19 -, m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 1 Ss (OWi) 156/15 -; Thüringer OLG, Beschluss vom 14. April 2008 – 1 Ss 281/07 -, alle juris).
Bei einem solchen Messverfahren genügt es grundsätzlich, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Voraussetzung ist, dass das Gerät von seinem Bedienungspersonal standardmäßig, das heißt in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde und sich keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben haben (vgl. BGH MDR 1993, 1107; Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 – 3 Ws (B) 35/21 – und vom 22. September 2020 a.a.O.).
Das Amtsgericht hat sich insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der Messbilder von der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung überzeugt und die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug einer Messtoleranz in Höhe von 4 km/h ermittelt. Bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h ist ein Toleranzwert von 3 Prozent des Messwertes abzuziehen (vgl. OLG Braunschweig und Thüringer OLG jeweils a.a.O.). Mit dem berücksichtigten Toleranzabzug von 4 km/h hat das Amtsgericht diesen Vorgaben entsprochen.
Anhaltspunkte für Fehlerquellen haben sich ausweislich der allein relevanten Urteilsfeststellungen nicht ergeben.
b) Schließlich lässt der Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris m.w.N.).
Vorliegend sind weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers unter Versagung der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG zu beanstanden.
aa) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Bemessung der Geldbuße am Regelsatz von 100,00 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.5 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nummer 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs.1 BKatV zu orientieren hatte.
Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 17 Abs. 3 OWiG von 100,00 Euro auf 200,00 Euro ist angesichts der drei im Urteil rechtsfehlerfrei dargestellten Voreintragungen, von denen zwei zutreffend als einschlägig benannt werden, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 3 Ws (B) 6/21 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 20).
Die Voreintragungen sind im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch nicht tilgungsreif gewesen.
bb) Die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist nicht zu beanstanden.
(1) Das Amtsgericht hat im Rahmen einer Gesamtabwägung die Verhängung des Fahrverbots rechtsfehlerfrei begründet.
Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist eine beharrliche Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bereits indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125; Senat, Beschlüsse vom 20. März 2018 – 3 Ws (B) 90/18 – und vom 19. Januar 2005 – 3 Ws (B) 584/04, beide juris). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).
Zwar gilt die Vorbewertung des Verordnungsgebers, die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bezeichnete Ordnungswidrigkeit sei in der Regel durch ein Fahrverbot zu ahnden, nicht uneingeschränkt. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatgerichts. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob es sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 3 Ss OWi 804/16 -, juris).
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei die Indizwirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV beachtet. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV liegen hier vor: Mit seit dem 31. Juli 2019 rechtskräftiger Entscheidung ist gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h unter anderem ein Fahrverbot verhängt worden; vorliegend wird dem Betroffenen eine am 31. Oktober 2019 erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h zur Last gelegt. Zutreffend hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die gegen die Regelvermutung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gesprochen hätten.
(2) Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei nicht von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen.
Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 -, vom 5. Februar 2019 – 3 Ws (B) 3/19 – und vom 3. Mai 2017 – 3 Ws (B) 102/17 -, alle juris).
Die dabei vom Tatgericht innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraumes nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Wertungen können vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es sein Ermessen durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 und vom 3. Mai 2017 jeweils a.a.O.). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch bei der Frage, ob es eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 – 3 Ws (B) 99/20 -).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.
(a) Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen keine Anhaltspunkte.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene derzeit arbeitssuchend und bezieht Arbeitslosengeld II.
(b) Der Verhängung des Fahrverbotes steht auch nicht der Zeitablauf zwischen der Tatbegehung am 31. Oktober 2019 und dem tatrichterlichen Urteil am 27. September 2021 entgegen.
Es ist eine Frage des Einzelfalls, wann bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt. In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach Ablauf von etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 – 3 Ws (B) 304/21 -, vom 22. März 2021 a.a.O., vom 27. April 2020 a.a.O. und vom 15. Juli 2019 – 3 Ws (B) 215/19 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 1 OLG 53 Ss-OWi 630/20 –, juris m.w.N.). Der Zeitraum von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, naheliegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2019 – 3 Ws (B) 253/19 -; vom 15. Juli 2019 a.a.O.; vom 28. Oktober 2011 – 3 Ws (B) 475/11 – m.w.N.).
Die Grenze von zwei Jahren war hier bei Erlass des amtsgerichtlichen Urteils zwar schon (fast) erreicht und das Amtsgericht hat es versäumt mitzuteilen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. Jedoch führt das Amtsgericht ausdrücklich an, dass ihm die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots insgesamt geeignet und erforderlich erscheint, bei dem Betroffenen eine Besinnung auf die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu erreichen und ihn von der Begehung weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten abzuhalten (UA, S. 7). Dafür ist vor allem auch anzuführen, dass sich der Betroffene zwischenzeitlich nicht verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B) 459/07 -; OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 2 Ss (OWi) 69/21 -, beide juris). Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 30. Juni 2020, rechtskräftig seit dem 4. März 2021, wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots u.a. zu einem Fahrverbot verurteilt worden ist.
(c) Schließlich hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von einer Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, und darauf hingewiesen, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können (UA, S. 6).
cc) Mit der Beanstandung der Versagung der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG dringt der Betroffene nicht durch.
Am 31. Juli 2019, mithin drei Monate vor der tatgeständlichen Ordnungswidrigkeit am 31. Oktober 2019 ist gegen den Betroffenen rechtskräftig ein Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 42 km/h verhängt worden, so dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG nicht vorliegen. Die am 31. Juli 2019 rechtskräftig gewordene Voreintragung unterliegt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) StVG i.V.m. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs BKat einer Tilgungsfrist von fünf Jahren und ist somit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 27. September 2021 verwertbar gewesen (vgl. auch oben 2. b) aa)).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.