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Geschwindigkeitsüberschreitung – Beweisantrag auf Überprüfung

AG Essen – Az.: 54 OWi – 33 Js 502/17 – 207/17 – Urteil vom 28.06.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 11.3.8., 4 Abs. 1 BKatV).

Gründe

I.

Der am 20.07.1967 geborene Betroffene ist Geschäftsführer der Firma I T GmbH und lebt in Ratingen.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffenen bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

Unter dem 09.04.2015, rechtskräftig seit dem 29.04.2015, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v 70,00 Euro verhängt, wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs, indem er hierfür Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahm oder hielt.

Unter dem 12.02.2016, rechtskräftig seit dem 10.03.2016, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 104,50 Euro verhängt, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h.

II.

Die Betroffene befuhr am 30.07.2016 um 11:27 Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen …, die Bundesautobahn A 52 bei Kilometer 74,100 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaften. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h begrenzt.

An der angegebenen Stelle wurde die Betroffene mittels der Geschwindigkeitsmessanlage Poliscan Speed/W mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gemessen. Das Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen L2 am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messgeräts aufgebaut und bedient. Der Messbeamte L2 hat in der Zeit vom 15.03.2012 bis zum 16.03.2012 an dem Seminar „W Poliscan Speed – Messtechnik“ teilgenommen. Nach einem Toleranzabzug von 5 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 135 km/h. Die Betroffene hätte die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen und ihre Geschwindigkeit hierauf einstellen können.

III.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Die Fahrereigenschaft des Betroffenen wurde festgestellt anhand des nach der Messung an Ort und Stelle aufgenommenen und in Augenschein genommenen Lichtbilder (Blatt 3, 5, 23 der Akte), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG verwiesen wird. Über das dort abgebildete amtliche Kennzeichen des gemessenen PKW`s wurde der Halter des Fahrzeuges, die Firma I T GmbH ermittelt, die bereits im Zusammenhang mit weiteren Verkehrsverstößen den Betroffenen als Fahrer des gemessenen PKW angeben hat. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen hat das Gericht anhand eines Vergleichs der Lichtbilder (Blatt 3, 5, 23 der Akte) und dem Angesicht des persönlich in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen festgestellt. Die abgebildeten Gesichtszüge, die Form des Gesichts, die Lage, Größe und Form von Mund, Nase, Ohren und Augen stimmen mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen in der Hauptverhandlung überein, so dass das Gericht keine Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen hat. Zudem konnte ebenfalls eine Übereinstimmung des Betroffenen mit dem Lichtbild aus einem im Zusammenhang mit einem weiteren Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild festgestellt werden (Bl. 28 der Akte). Zwar ist dieses Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, das insoweit gefertigte Messfoto ist insoweit nur für Rückschlüsse allein zu der Fahrereigenschaft durch in Augenscheinnahme verwendet worden.

Die Geschwindigkeitsmessung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Das Messgerät war ausweislich des Eichscheins (Bl. 6 d. A.) bis zum Ende 2017 gültig geeicht. Den wesentlichen Inhalt des Eichscheins hat das Gericht in der Hauptverhandlung bekannt gemacht. Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 5 d. A.) und Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der in das Messfoto eingespielten Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Das Messgerät ist den Herstellervorgaben entsprechend eingesetzt worden. Ausweislich des Messprotokolls vom Tattage (Bl. 10 d.A.), dessen wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgegeben worden ist, hat der Zeuge L2 das Messgerät nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers aufgestellt und bedient. Besonderheiten haben sich aus dem Messprotokoll nicht ergeben. Der Zeuge L2 ist im Umgang mit dem eingesetzten Messgerät eigens ausgebildet worden. Den wesentlichen Inhalt des Ausbildungszertifikats für das eingesetzte Messgerät vom 16.03.2012 (Bl. 8 d. A.) hat das Gericht bekanntgegeben.

Die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge waren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen, weil die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ausgangspunkt für die Ablehnung des der Beweisanträge ist, dass es sich bei dem hier vorliegenden Messverfahren ein standardisiertes Messverfahren handelt. Insofern ist die Ermittlungspflicht des Gerichtes von vorneherein dahingehend eingeschränkt, dass nur konkreten Messfehler nachgegangen werden muss, die sich aus dem Vortrag der Verteidigung oder dem Akteninhalt ergeben können.

a) Der Beweisantrag zur Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens (Anlage I zum Hauptverhandlungsprotokoll) weil sich ein unerklärbarer Strich oberhalb des Kennzeichens befindet (Ziff. 1) war nach § 77 Absatz Nr. 1 OWiG abzulehnen, weil Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung sind dadurch nicht ersichtlich. Der Auswerterahmen ist vollständig vorhanden und im zulässigen Bereich. Eine Fehlermeldung oder Ähnliches hat es während der Messung ausweislich des Messprotokolls nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise durch die o.g. Tatsachen eine fehlerhafte Messung oder Auswertung vorliegt, sind für das Gericht weder ersichtlich noch muss das Gericht im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens solchen, offenbar „ins Blaue hinein“ behaupteten Tatsachen nachgehen.

b) Gleiches gilt auch für den Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geeignetheit und Überprüfbarkeit der Messung an sich (Anlage I Ziff. 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll). Auch insoweit drängt sich die Beweiserhebung auch nicht zur Erforschung der Wahrheit auf. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Poliscan Messgerät ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.2.2012 – 4 Ss 39/12; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 – III-1 RBs 49/11 und Beschluss v. 2.9.2010 – III-1 RBs 156/10). PoliScan Speed ist seit Längerem in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VRR 2010, 116 und Beschluss vom 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG VRS 118, 367; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12, bei juris, und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist und durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Danach steht der Verwertbarkeit mit Poliscan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach ebenso gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (KG a.a.O.; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014 a.a.O.) nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 (7) SsBs 454/14, 2 (7) SsBs 454/14 – AK 138/14 -, juris). Die PTB hat insoweit zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die zuverlässige Messwertbildung geäußert (Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 271). Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Poliscan nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten konkret behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752). Danach ist hier von einer ordnungsgemäßen Messung auszugehen.

c) Auch den Beweisanträgen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme und Verlesung der 3. und 5. Neufassung der Anlage zur innerstaatlichen Bauartzulassung bezüglich der verwendeten Gerätesoftware (Anlage III Ziff. 1.-8.) zum Hauptverhandlungsprotokoll) war nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OwiG nicht nachzugehen, weil die Beweiserhebung zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich ist. Ermittlungen zur genauen Bildung des Messwertes bezüglich des Fahrzeugs des Betroffenen durch eine sachverständige Überprüfung des Datensatzes waren nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung oder eine Verwechslung der Messdaten lagen nicht vor und sind auch von dem Betroffenen mit dem Beweisantrag nicht behauptet worden. Bei der verwendeten Messmethode Poliscan Speed/W handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten hat.

cc) Auch die Beweisanträge 6 auf Vernehmung des Zeugen Dr. G , zu laden über die Firme W und des Zeugen L3 und die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Anlage zum Protokoll vom 28.06.2017 Ziff. 1. 11) zum Thema Erfassungsreflektionen für den Bereich von 24m bis 20m waren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dem verwendeten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt und keine konkreten Tatsachen genannt werden, woraus sich eine fehlerhafte Messung ergeben könnte. Insoweit muss das Gericht aber im standardisierten Messverfahren einem solchen Antrag ohne konkrete Beweistatsachen nicht nachgehen.

dd) Auch die Beweisanträge 7 zum Thema Messwertbildung (Ziff. 1. bis 4. und 7.) im Hinblick auf außerhalb des Messbereichs detektierten Objekte und Eichfrist (Ziff. 5.), der Softwareversion 1.5.5 (Ziff.6.) und einer möglichen Messwertverfälschung waren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Die Verteidigung nennt auch hier keine konkreten Anknüpfungstatsachen, so dass sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängt.

IV.

Die Betroffene hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 I in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht. Die Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 55 km/h überschritten. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür nach Nr. 11.3.8 BKatV eine Regelgeldbuße von 240,00 Euro vor.

Gründe für eine Erhöhung oder Minderung dieser Regelgeldbuße waren nicht ersichtlich. Das Gericht hat daher auf die vorgesehene Regelgeldbuße als tat- und schuldangemessen erkannt.

Das Gericht hat auch gem. § 25 Abs. 1 StVG auf das nach dem Bußgeldkatalog als Regelfall vorgesehene einmonatige Fahrverbot erkannt. Trotz der Möglichkeit von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abzusehen, hielt es das Fahrverbot für angemessen.

Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist neben der Geldbuße zur Einwirkung auf die Betroffene geboten. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV liegt eine grobe Pflichtverletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel vor, wenn ein Tatbestand der Nr. 11.3 BKat jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog verwirklicht wird, d.h. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h überschritten wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Bei dieser Beurteilung ist sich das Gericht des Zusammenspiels von Geldbuße und Fahrverbot bewusst.

Gründe zum Absehen vom Fahrverbot sind durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Besondere Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die geeignet erscheinen, die indizielle Annahme einer groben Pflichtverletzung zu kompensieren, sind nicht vorhanden. Die von der Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit wiegt objektiv schwer und ist weder auf ein Augenblicksversagen noch auf nur leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Auch das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Verhängung des Fahrverbots ist durch den Betroffenen nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich. Soweit der Betroffene darauf verwiesen hat, auf seinen Führerschein angewiesen zu sein, weil er seinen Sohn in die Schule fahren müsse, ist er insoweit darauf zu verweisen, dass die Ferienzeiten für die Abgabe des Führerscheins genutzt werden können, oder ein Fahrer zu beauftragen ist. Dies ist unabhängig davon, dass eine erhebliche Entfernung zur Schule (14,4km zur Schule und 30 km zum Arbeitsplatz des Betroffenen) besteht und keine sinnvolle ÖPNV Verbindung vorhanden ist. Auch eine Existenzgefährdung durch das Fahrverbot ist nicht angeführt. Es ist der Betroffenen zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und gegebenenfalls Urlaub während des Fahrverbotes zu nehmen, oder einen Fahrer zu beauftragen.

Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG war zugleich die sogenannte Vier-Monats-Frist anzuordnen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.

Tatbestandsnummer: 141725

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