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Geschwindigkeitsüberschreitung – Berücksichtigung des Toleranzwertes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016, Az: IV-3 RBs 132/15

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Solingen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Geschwindigkeitsüberschreitung – Berücksichtigung des ToleranzwertesDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 9. März 2013 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft – eine Geldbuße von 400 Euro sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug am 22. Oktober 2013 gegen 20:48 Uhr in S. die K-A-Str. in Fahrtrichtung W.. In Höhe des W.-Marktes, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist, „betrug die von ihm gefahrene Geschwindigkeit unter Abzug eines Toleranzabzuges 106 km/h.“ Die Messung erfolgte mittels eines Messgerätes Einseitensensor ES 3.0 des Herstellers ESO GmbH.

Nach den Urteilsfeststellungen handelte der Betroffene vorsätzlich, „da er erkennen musste, dass er unter Berücksichtigung der Tageszeit und der Fahrbahnverhältnisse die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als einhundert Prozent überschritten hat. Es handelt sich bei der K-A-Str an der Messstelle um eine in Fahrtrichtung W vierspurig geführte Straße, wobei eine der Fahrspuren breiter als 3,50 m ist. Das ergibt sich zudem daraus, dass der Betroffene nach der Messung zu der Messstelle zurückgekehrt ist, um die tatsächlich von Ihnen erreichte Geschwindigkeit zu erfahren.“

II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge – jedenfalls vorläufig – Erfolg, ohne dass es auf die ebenfalls erhobenen Verfahrensrügen ankommt.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h nicht.

Zwar teilt der Amtsrichter das angewandte Messverfahren mit, bei dem es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Es fehlen jedoch vollständige Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass überhaupt ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. Angaben zu dessen Höhe fehlen dagegen. Dem Senat ist es somit nicht möglich zu überprüfen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Ohne entsprechende Angaben zur Höhe des Toleranzwertes kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht beurteilen, ob der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung jedenfalls angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht ergangen ist und die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen – insbesondere das zweimonatige Fahrverbort – zutreffend festgesetzt worden sind. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Tageszeit, zum Ausbauzustand der befahrenen Straße und zu der Rückkehr des Betroffenen zur Messstelle lassen für sich genommen den Schluss auf vorsätzliche Tatbegehung nicht zu.

Die Kenntnis von der Höhe des Toleranzabzuges kann das Rechtsbeschwerdegericht sich nicht durch die Inaugenscheinnahme des von dem Amtsgericht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Messfotos verschaffen. Die in das Messfoto eingeblendeten Daten sind kein Bestandteil der „Abbildung“ im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Dazu gehören Fotos, insbesondere auch Radarfotos. Messprotokolle sind hingegen Urkunden. Um Abbildungen handelt es sich selbst dann nicht, wenn die Daten auf einem Messfoto eingeblendet sind (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 151 <juris>).

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