AG Zeitz – Az.: 13 OWi 738 Js 208689/17 – Urteil vom 27.03.2018
Der Betroffene ist gemäß Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 24.08.2017 -3890-523549-0- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig. Er wird zu einer Geldbuße von € 320,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 3 Abs.3, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.3.6.
Gründe
I. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher nicht in Erscheinung getreten.
II. Der Betroffene ist gemäß Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 24.08.2017 -3890-523549-0- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig.
III. Der Betroffene, der seinen zunächst unbeschränkten Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, hat beantragt, gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen.
Dem war gegen Verdoppelung der Regelgeldbuße auf € 320,- zu entsprechen.
Zur Einwirkung auf den Betroffenen bedarf es des Fahrverbots nicht. Zwar kommt bei Ordnungswidrigkeiten nach BKat Nr.11.3.6 die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Davon ist das Gericht bei seinen Überlegungen auch ausgegangen. Es hat jedoch in Würdigung der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls gemäß $ 4 Abs.4 BKatV vom Fahrverbot unter angemessener Erhöhung des Bußgelds abgesehen.
Zur Einwirkung auf den Betroffenen bedarf es des Fahrverbots nicht. Der verkehrsrechtlich gänzlich unbescholtene Betroffene hat sich einsichtig gezeigt. Der Verstoß selbst hat sich um 21:50 Uhr ereignet und wiegt damit als solcher auch nicht so schwer wie in verkehrsreichen Zeiten.
Hinzu kommt, dass der Betroffene durch ein Fahrverbot in seiner beruflichen Tätigkeit in einer in Relation zum einmaligen Verstoß unverhältnismäßigen Weise eingeschränkt würde. Der Betroffene ist als Arzt in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie im Klinikum Z tätig. Soweit es den Dienst an der Klinik betrifft, ist es unproblematisch, den Betroffenen auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis zu verweisen. Der Betroffene übernimmt aber, was er in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von E-Mails glaubhaft gemacht hat (Bl. 69-73 der Akten), in unregelmäßigen Abständen, auch während Urlaubszeiten, Dienste auch an anderen -teilweise entfernten- Kliniken und ist dabei teilweise auf das Auto angewiesen. Jedenfalls soweit die Kliniken nicht einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, wäre damit zu rechnen, dass der Betroffene die Dienste nicht übernehmen könnte. Diese Beeinträchtigung wäre, soweit sie lediglich dazu führte, dass der Betroffene weniger zusätzliche Einnahmen durch die Dienste erzielte, von ihm hinzunehmen. Die Tätigkeiten an anderen Kliniken führen indes auch zu zusätzlichen Erfahrungen und liegen insbesondere auch im öffentlichen Interesse, weil mit solchen Diensten die öffentliche Gesundheitsversorgung an Krankenhäusern gesichert wird.
Bei Würdigung der außergewöhnlichen Umstände war von einer Verhängung eines Fahrverbots unter Verdoppelung der Regelgeldbuße abzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.