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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 35 Ss 795/19 – Beschluss vom 26.11.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 2.7.2019 dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 240 € ermäßigt wird.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Beschwerdegebühr um 1/8 ermäßigt; 1/8 der ihr durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind ihr aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Amtsgericht Freiburg die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu der Geldbuße von 360 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch nachträgliche Auswertung von mit einer Messanlage vom Typ ProVida 2000 modular aufgezeichnetem Videomaterial mit einer Auswerteeinheit vom Typ VidiStA ermittelt. Den nach der Bußgeldkatalogverordnung für den Geschwindigkeitsverstoß vorgesehenen Regelsatz von 120 € hat das Amtsgericht wegen sechs einschlägiger Voreintragungen im Fahreignungsregister erhöht, die Anordnung des Fahrverbots erfolgte auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des materiellen Rechts, wobei sie insbesondere die Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung und die – nach ihrer Auffassung eine unzumutbare Härte begründende – Anordnung des Fahrverbots beanstandet. Zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, hat die Betroffene eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Soweit die Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass der die Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte im Umgang mit dem Messgerät ProVida 2000 modular nicht geschult gewesen sei, stellt dies entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgenommenen Bewertung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar.

a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305,310; 74, 228, 233). Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1; 67, 39, 41). Daraus erwächst allerdings nicht die Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies deshalb nur dann auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, wenn der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 145 f.).

b) Vorliegend ist die Frage der Schulung des Messbeamten für das Messgerät ProVida 2000 modular für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es für die Geschwindigkeitsmessung auf besondere Kenntnisse im Umgang mit diesem Messgerät nicht ankam.

Bei dem Messgerät ProVida 2000 modular handelt es sich um eine zusammen mit dem Einsatzfahrzeug der Polizei, in dem es Verwendung findet, geeichte Videoüberwachungsanlage, bei der von dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit ermittelt werden soll, beim Nach- oder Vorausfahren Videoaufnahmen gefertigt werden, wobei automatisch die gefahrene Strecke, die dafür benötigte Zeit und – als Ergebnis einer einfachen Weg-Zeit-Berechnung – auch die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs mit geeichten Geräten aufgezeichnet werden. Die Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs kann dabei mit verschiedenen Methoden ermittelt werden. Entweder kann die Geschwindigkeit mit dem Gerät selbst während des Messvorgangs – automatisch oder manuell – gemessen werden oder aber die Videoaufnahmen können – wie vorliegend – nachträglich mit Hilfe des ViDistA-Verfahrens softwarebasiert ausgewertet werden (ausführlich zum Ganzen Reuß in Beck/Löhle/Schmedding/Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 Rn. 1 ff.). Bei der nachträglichen Auswertung finden dabei nur die nach dem Starten der Videoaufzeichnung vom Gerät automatisch hergestellten Bilder und Daten Verwendung, die durch den Umgang mit dem Gerät nicht beeinflusst werden, weshalb es auch auf eine diesbezügliche Schulung nicht ankommen kann. Allein maßgeblich ist daher die Schulung mit ViDistA, mit dem die eigentliche Ermittlung der Geschwindigkeit des von der Betroffenen geführten Fahrzeugs vorgenommen wurde, und über die der Messbeamte nach den getroffenen Feststellungen verfügte.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt nur hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a) Die im Urteil festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, die entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgenommenen Bewertung keine Darlegungsmängel aufweist.

1) Das Amtsgericht hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorgaben für den Einsatz des als standardisierten Messverfahren anerkannten ProVida 2000 modular (OLG Hamm DAR 2009, 156; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.3.2013 – 2 Ss-OWi 1003/12, juris; KG VRS 134, 152) beachtet wurden und deshalb die bei der Videoaufzeichnung festgehaltenen Daten zu Fahrstrecke und -zeit als Grundlage für die Geschwindigkeitsberechnung herangezogen werden können.

2) Auch die Darlegungen zur darauf basierenden eigentlichen Geschwindigkeitsermittlung mit ViDistA genügen den daran zu stellenden Anforderungen. Auch bei ViDistA handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Brandenburg DAR 2005, 162; OLG Karlsruhe VRS 111, 427- jeweils zu ViDistA VDM-R), bei dem es grundsätzlich genügt, wenn der Tatrichter – wie vorliegend geschehen – in den Urteilsgründen das angewandte Verfahren, das Messergebnis und den vorgenommenen Toleranzabzug in den Urteilsgründen mitteilt (BGHSt 39, 291; 43, 277). Da der Größenvergleich des überwachten Fahrzeugs am Anfang und am Ende der Videoaufzeichnung, mit dem eine die Übertragbarkeit der mit dem Polizeifahrzeug ermittelten Geschwindigkeit auf das überwachte Fahrzeug beeinflussende Abstandsveränderung überprüft werden kann, vorliegend nicht vollständig automatisch erfolgte, sondern das manuelle Anlegen von Auswertelinien an die Aufnahmen vom überwachten Fahrzeug voraussetzte (dazu im einzelnen Reuß a.a.O., § 15 Rn. 27 ff.), hat sich das Amtsgericht zutreffend durch Vernehmung des Messbeamten und die – überobligatorische – Zuziehung eines Sachverständigen von einer ordnungsgemäßen Durchführung überzeugt, wobei es die für die Betroffene günstigere etwas engere Anlegung der Auswertelinien durch den Sachverständigen zugrunde gelegt hat. Zu einer weiteren Darlegung der danach von der Software des eingesetzten standardisierten Verfahrens automatisch durchgeführten Berechnung war das Amtsgericht nicht gehalten.

3) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung stellt es vorliegend keinen Darlegungsmangel dar, dass das Urteil keine näheren Feststellungen zur Sachkunde des zugezogenen Sachverständigen getroffen hat.

Zwar muss sich das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen davon überzeugen, dass dieser die für die Beantwortung der Beweisfrage erforderliche besondere Sachkunde besitzt. Ausführungen in den Urteilsgründen sind dazu aber nur erforderlich, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Denn die Beweiswürdigung ist nicht Selbstzweck, sondern richtet sich nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt. Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Beweismitteln erwecken, sind in den Urteilsgründen nur zu erwähnen und zu würdigen, wenn sie im konkreten Fall Einfluss auf die Überzeugungsbildung gewinnen können (BGHSt 39, 291, 296). Dafür ergibt sich vorliegend aus den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen (anders als in dem vom OLG Koblenz DAR 2006, 101 entschiedenen Fall) keinerlei Anhaltspunkt. Im Übrigen belegen die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, der zudem nach der Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren immer wieder zur Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen herangezogen wird, dass er über die erforderliche Sachkunde für die Beantwortung der Beweisfrage verfügte, die vorliegend allein das ordnungsgemäße Anlegen der Auswertelinien im ViDistA-Verfahren betraf.

b) Die Ahndung der danach rechtsfehlerfrei festgestellten fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem einmonatigen Fahrverbot wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand.

Insbesondere hat sich das Amtsgericht mit dem Vorbringen der Betroffenen auseinandergesetzt, sie sei auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die von ihr ausgeübte selbständige Tätigkeit, die in dem Direktvertrieb von Reinigungswerkzeugen und dem Abhalten von Seminaren im gesamten Bundesgebiet und in der Schweiz gehört, angewiesen. Dass dies kein Absehen von der Anordnung des Fahrverbots rechtfertigt, hat das Amtsgericht in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

1) Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der Bußgeldkatalogverordnung kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab (OLG Karlsruhe – Senat, NStZ 2019, 530; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 19; OLG Hamm NZV 2003, 103; NZV 2007, 583; KG VRS 111, 441; OLG Köln NZV 2001, 391). In Betracht kommt ein Wegfall der Nebenfolge unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann, wenn greifbare und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine durch das Fahrverbot eintretende Existenzgefährdung bestehen, oder wenn sich die Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles anderweitig als eine für den Betroffenen besondere Härte darstellen würde. Damit kommt es darauf an, ob die für den Betroffenen zu erwartenden persönlichen und beruflichen Einschränkungen einzeln oder in ihrer Summe eine derartige Härte bedeuten würden, dass von der Maßnahme abgesehen werden muss (vgl. BGHSt 38, 125, 134). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es gerade zum Wesen und Zweck des Fahrverbotes als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme mit Erziehungsfunktion für den Betroffenen (BVerfGE 27, 36, 42; BGHSt 38, 106, 110; BayObLG NJW 2004, 100; OLG Bamberg NZV 2011, 208; OLG Zweibrücken NZV 2014, 479) gehört, dass mit ihm – auch erhebliche – Erschwernisse in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris m.w.N.). Ein Ausnahmefall liegt danach nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann; diesbezügliches Vorbringen ist vom Tatrichter einer kritischen Überprüfung zu unterziehen (KG NZV 2016, 535; OLG Zweibrücken NZV 2016, 536).

2) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Vorbringen der Betroffenen nicht für ausreichend erachtet hat, nachdem eine vom Amtsgericht – zutreffend – für erforderlich gehaltene Substanziierung dazu nicht erfolgt ist. Zwar war die Betroffene zu ergänzenden Angaben nicht verpflichtet. Nachdem aber über den als Vertreter der Betroffenen auftretenden Verteidiger Angaben gemacht worden waren, die deshalb als Einlassung der Betroffenen gewürdigt werden durften, durfte das Amtsgericht aus dem Teilschweigen für die Betroffene nachteilige Schlüsse ziehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 17 m.w.N.), wie es ohnehin nicht gehalten war, die Einlassung der Betroffenen als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gab (BGH NStZ-RR 2018, 20 m.w.N.). Als gegen eine durch das Fahrverbot drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung sprechendes Indiz durfte das Amtsgericht dabei auch den Umstand werten, dass es zuvor bereits zur Anordnung eines Fahrverbots gekommen war, als die Betroffene nach den getroffenen Feststellungen bereits ihrer selbständigen Tätigkeit nachging. Ohnehin – erst recht unter Berücksichtigung der Feststellung, dass die Betroffene noch 2017 einen Verlust aus ihrer selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet hat – versteht es sich nicht von selbst, dass der zeitweilige Wegfall des aus einer selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung führt. Auch im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums durch sozialhilferechtliche Ansprüche wird dies vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn vom Einkommen unabhängige Belastungen bestehen, deren vorübergehende Nichtbedienung mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden ist, oder bereits die vorübergehende Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit infolge eines Fahrverbots schwer wiegende wirtschaftliche Einbußen nach ihrer Fortsetzung, z.B. wegen Wegbrechens des Kundenstamms, erwarten lassen, was vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

c) Dagegen kann die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße keinen Bestand haben, weil ihre Bemessung eine Lücke aufweist und deshalb rechtsfehlerhaft ist.

Dabei ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht wegen der zahlreichen, zudem einschlägigen Voreinträge im Fahreignungsregister eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes gemäß Nr. 11.3.6 BKatV für erforderlich gehalten hat (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17 Rn. 20 m.w.N.). Auch, dass dies zu einer Verdreifachung des Regelsatzes führte, ist im Ansatz rechtsbeschwerderechtlich noch nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Amtsgericht nicht in den Blick genommen, dass die festgesetzte Geldbuße die Grenze von 250 € (dazu Gürtler a.a.O., § 17 Rn. 24 m.w.N.) übersteigt, bis zu der gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG wären deshalb bei der Bemessung auch die nach dem Vorbringen der Betroffenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen gewesen.

Der Senat kann jedoch die Bemessung der Geldbuße selbst vornehmen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zwar wird im amtsgerichtlichen Urteil nur mitgeteilt, dass die Betroffene in den Jahren 2015 bis 2017 Verluste erwirtschaftet hat, während es an Feststellungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt. Auch unter Berücksichtigung des Einlassungsverhaltens schließt der Senat aber aus, dass dazu verlässliche Feststellungen mit vertretbarem Aufwand getroffen werden können. Im Ergebnis hält er danach eine Geldbuße von 240 € für angemessen, die im Hinblick auf die Vorverstöße zur Einwirkung auf die Betroffene erforderlich, aber auch ausreichend erscheint.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO.

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