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Geschwindigkeitsmessungen – Beteiligung von Privatunternehmen – Beweisverwertungsverbot

RadarfalleAG Gelnhausen

Az: 44 OWi – 2285 Js 20682/13

Beschluss vom 13.03.2014

Leitsatz: Werden die Messdaten einer kommunalen, stationären Geschwindigkeitsmessanlage laut Vertrag von einer Privatfirma entnommen, welche sodann eine Bildaufbereitung bzw. Bildauflistung durchführt, verstößt dies gegen die Regelungen des einschlägigen Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006. Dies führt zu einem Beweiserhebungs- und verwertungsverbot. Soweit die Originaldaten noch unverändert der Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, kann möglicherweise eine erneute Auswertung, ohne Beteiligung der Privatfirma, erfolgen, sodass die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung gemäß § 69 Abs. 5 OwiG an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen werden kann.

In der Bußgeldsache gegen … wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Sache gemäß § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde – Regierungspräsidium … – zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hanau zurückverwiesen.

Gründe

Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt:

Aus Bl. 29 ff. d. A. geht hervor, dass eine Privatfirma an der Auswertung der Messdaten/Bilder beteiligt ist. Denn laut dem von der Ordnungsbehörde vorgelegten Vertrag vom 13.05.2013 entnimmt die die Messanlage zur Verfügung stellende Privatfirma die Messdaten aus dem stationären Messgerät und führt dann eine „Bildaufbereitung/Bildauflistung“ durch.

Dies widerspricht eindeutig Ziffer 2.2 relevanten Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006 (Bl. 31 d. A.), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronische Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Außerdem hat „der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde“ nach Abschluss der Messungen die „Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen“ zu entnehmen.

Aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02) und des OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, 2 Ss (Bz) 25/12 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte. Soweit die Daten noch unverändert der örtlichen Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob diese erneut durch diese selbst, ohne Beteiligung der Privatfirma, ausgewertet werden können. Ggfs. wäre dann nach Wiedervorlage der Akte durch einen (gerichtliche beauftragten) Sachverständigen aufzuklären, ob eine korrekte, ausschließlich behördliche, Auswertung vorliegt.

Die Sache war deshalb gemäß § 69 V OwiG zunächst an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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