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Geschwindigkeitsmessung Riegl LR 90-235/P – Zuordnungssicherheit

AG Dortmund – Az.: 735 OWi – 252 Js 1250/18 – 160/18 – Urteil vom 20.09.2018

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

I.

Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 25.06.2018 zur Last gelegt, dass er als Führer des Fahrzeugs BMW 525d mit dem amtlichen Kennzeichen .-.. … am 06.06.2018 um 20:36 in Dortmund auf der S-Allee B54 /N-Str. in Fahrtrichtung Norden die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60km/h um 21 km/h überschritten hat. Er soll nach Toleranzabzug mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung fußte auf einer Geschwindigkeitserfassung mit dem Lasermessgerät Riegl LR90-235/P, die aus einer Entfernung von 312m vorgenommen wurde.

II.

Der Betroffene war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht zu schnell gefahren sei. Der Betroffene hat behauptet, dass die durch den Zeugen L vorgenommene Messung mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da bei der im vorliegenden Fall eingehaltenen Messentfernung von 312m eine Zuordnungssicherheit zu seinem Fahrzeug nicht gegeben sei.

Das Gericht konnte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Einlassung des Betroffenen nicht widerlegen. Nach Verlesung von Auszügen aus der Bedienungsanleitung des verfahrensgegenständlichen Messgeräts sowie nach Vernehmung des Zeugen L und des Sachverständigen M konnte eine ausschließlich auf das Fahrzeug des Betroffenen bezogene Lasermessung nicht sicher festgestellt werden, sodass zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden konnte, dass parallel oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrende Fahrzeuge die Messwertbildung nachteilig beeinflusst haben.

Der Zeuge L hat ausgesagt, dass das Fahrzeug des Betroffenen bei einer Entfernung von 312m mittig am Autokennzeichen anvisiert worden sei. Das Verkehrsaufkommen zum Vorfallszeitpunkt sei lebhaft gewesen. Zu der Frage, ob seitlich oder hinter dem Betroffenen Fahrzeuge gefahren sind, konnte der Zeuge keine Angaben machen, da er hierauf nicht geachtet habe. Nach seinem Kenntnisstand bestand für die Absicherung der vorgenannten Frage keine Veranlassung, zumal das Messgerät so konzipiert sei, dass bis zu einer Messentfernung von 500m die Erfassung/Messung eines anderen als des anvisierten Fahrzeugs technisch nicht möglich sei.

Der Sachverständige M hat die Aussagen des Zeugen L hinsichtlich der technischen Beschaffenheit des Messgeräts widerlegt. Er hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass das Lasermessgerät Riegl LR90-235/P durch Sendung von 84 Laserimpulsen und dadurch bedingter Übermittlung von Entfernungswerten per Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit ermitteln könne. Bei einer Messentfernung von 312m weite sich der Zielerfassungsbereich des Lasermessgeräts in solch einem Umfang aus, dass von den entsandten Laserimpulsen die Konturen des von dem Betroffenen gefahrenen Fahrzeugs vom Typ BMW 525d verlassen würden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Lasermessstrahlen auf hinter oder neben dem Betroffenen fahrende Fahrzeuge treffen könnten, die insofern die Messwertbildung störend beeinflusst haben könnten. Der ADAC habe eine Vielzahl von Testmessungen durchgeführt, die belegen würden, dass trotz mittiger Anvisierung des zu messenden Fahrzeugs ebenfalls reflektierende Objekte hinter dem anvisierten Objekt den Messwert beeinflussen würden. Der Sachverständige erläuterte diese Aussage anhand eines Musterbildes, welches als Anlage 1 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.09.2018 genommen wird und auf welches gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. I OWiG ausdrücklich Bezug genommen wird und insoweit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht wird. Ferner führt der Sachverständige aus, dass an der Messörtlichkeit eine Vielzahl von Verkehrssituationen angesichts des dortigen kurvigen Straßenverlaufs denkbar seien, in denen – vor oder seitlich neben dem mit dem Messgerät anvisierten Fahrzeug – Fahrzeuge fahren könnten, die durch das Lasermessgerät aufgrund der gegebenen Ausweitung des Zielerfassungsbereichs erfasst werden könnten. Eine Messwertbildung ausschließlich bezogen auf das Fahrzeug des Betroffenen sei nur möglich, wenn durch eine zusätzliche Plausibilitätskontrolle des Messbeamten gesichert festgestellt werden könnte, dass sich zum Zeitpunkt der Messung keine seitlich neben oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen schneller fahrenden Fahrzeuge aufgehalten haben.

Das Gericht macht sich die von profunder Sachkunde getragenen – und durch die Bedienungsanleitung des Messgeräts gestützten – Ausführungen des Sachverständigen M kraft eigener Überzeugungsbildung zu eigen. Anhand der hier getroffenen Feststellung, dass die Messwertbildung bei einer Messung eines in 312m entfernt fahrenden anvisierten Fahrzeugs des Typs BMB525d an der Messörtlichkeit S-Allee B54 /N-Str in Fahrtrichtung Norden durch weitere Fahrzeuge beeinflusst sein könnte und anhand der Aussage des Zeugen L, dass zum Vorfallszeitpunkt ein lebhaftes Verkehrsaufkommen geherrscht habe als auch bei der Messung keine spezielle Plausibilitätsprüfung auf das gemessene Fahrzeug gemacht wurde, zumal der Zeuge schon gar keine Bedenken gegen seine Messung hat aufkommen lassen, bestanden hier erhebliche Zweifel daran, dass nicht durch andere Fahrzeuge beeinflusste Laserstrahlen für die Messwertbildung entscheidend waren. Die durch den Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit ist dadurch nicht sicher feststellbar.

Nach alledem war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO in Verbindung mit dem § 46 OWiG.

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