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Geschwindigkeitsmessung – Nachfahren mit nicht geeichtem Tacho

Nachts im Tunnel Wambel: Eine Autofahrerin rast mit 140 km/h durch die 80er-Zone und entgeht dank widersprüchlicher Polizeiangaben und technischer Mängel einer Verurteilung wegen überhöhter Geschwindigkeit. Das Amtsgericht Dortmund kritisierte die mangelhafte Beweislage und sprach die Fahrerin frei. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 17.10.2024
  • Aktenzeichen: 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24
  • Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffene: Die betroffene Person wurde beschuldigt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben.
  • Polizei Dortmund (Zeuge A): Führte die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer durch.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 22.04.2024 in Dortmund die erlaubte Geschwindigkeit um 32 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte durch Nachfahren in einem Tunnel über 1,5 km. Die genaue Geschwindigkeit konnte nicht festgestellt werden.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit den gegebenen Bedingungen (nicht geeichter Tacho, ungenaue Abstandsangaben) ausreichend war, um eine Ordnungswidrigkeit festzustellen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Betroffene wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen.
  • Begründung: Die Feststellungen zur Geschwindigkeit waren nicht ausreichend, um herkömmlichen Standards zu genügen. Widersprüche in den Aussagen und Dokumentationen des Zeugen trugen zur Unsicherheit bei. Eine Verdoppelung der Toleranz reichte nicht aus, um die Messung zu „retten“.
  • Folgen: Die Betroffene trägt keine Kosten. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit präziser Messverfahren und Konsistenz in Zeugenangaben bei Geschwindigkeitsverstößen.

Tachometerfehler und Geschwindigkeitsmessung: Rechtliche Folgen im Straßenverkehr

Geschwindigkeitsmessung und Tachoabweichungen: Rechtliche Herausforderungen im Straßenverkehr

Die Verkehrssicherheit hängt maßgeblich von der Einhaltung zulässiger Geschwindigkeiten ab. Moderne Fahrzeuge sind mit Tachometern ausgestattet, die Fahrern helfen sollen, ihre Geschwindigkeit zu kontrollieren und Verkehrsregeln einzuhalten. Dabei spielen nicht nur digitale, sondern auch analoge Tachometer eine wichtige Rolle bei der Geschwindigkeitsregelung.

Besonders kritisch werden Geschwindigkeitsmessungen, wenn Tachometer nicht korrekt geeicht sind oder Abweichungen aufweisen. Solche Messfehler können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, von Bußgeldern bis hin zu Punkten im Fahrverhalten. Welche Anforderungen an Verkehrskontrollen und fahrzeugtechnische Prüfungen gestellt werden, zeigt ein aktueller Rechtsfall, der die komplexen Aspekte der Geschwindigkeitsmessung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Keine ausreichenden Beweise bei Geschwindigkeitsmessung im Wambel-Tunnel

Polizeifahrzeug verfolgt Pkw in einem beleuchteten deutschen Tunnel bei Nacht.
Geschwindigkeitsmessung und Tachoabweichungen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Eine Autofahrerin wurde am 22. April 2024 um 0:20 Uhr von der Polizei Dortmund im Tunnel Wambel auf der B 236 in Fahrtrichtung Schwerte kontrolliert. Im 1,5 Kilometer langen, gut beleuchteten Tunnel galt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, die durch mehrfache Beschilderung angezeigt war. Die Beamten führten eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durch, nachdem sie auf die möglicherweise überhöhte Geschwindigkeit des Daimler-Pkw aufmerksam geworden waren.

Widersprüchliche Angaben zur Geschwindigkeitsfeststellung

Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte A, der als Beifahrer die Messung durchführte, gab an, dass der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug etwa gleichbleibend 200 Meter betragen habe. Die Geschwindigkeit habe bei etwa 140 km/h gelegen, wobei sie nach seinen Aussagen zwischen 135 und 145 km/h geschwankt habe. Diese Aussagen standen jedoch im Widerspruch zu den polizeilichen Unterlagen. Im Messprotokoll war eine konstante Geschwindigkeit von 140 km/h vermerkt, zudem wurde der Abstand dort mit nur 50 Metern angegeben. Auch die Angabe zur Abstandsentwicklung unterschied sich: Während der Zeuge von einem gleichbleibenden Abstand sprach, dokumentierte das Protokoll einen sich vergrößernden Abstand.

Technische Mängel bei der Geschwindigkeitskontrolle

Das für die Nachfahrmessung verwendete Polizeifahrzeug verfügte über keinen geeichten Tachometer. Der Polizeibeamte gab zudem an, den Tachometer während der Tunneldurchfahrt nicht selbst im Blick behalten zu haben. Stattdessen habe er sich die gefahrene Geschwindigkeit von seinem Kollegen ansagen lassen und sich auf die Beobachtung des Abstands zum verfolgten Fahrzeug konzentriert.

Freispruch wegen mangelhafter Beweislage

Das Amtsgericht Dortmund konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der technischen Mängel keine konkrete Geschwindigkeit feststellen. Die übliche Toleranz von 20 Prozent bei Nachfahrmessungen reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um ein verwertbares Messergebnis zu erhalten. Auch eine Verdoppelung des Toleranzwertes auf 40 Prozent konnte die Messung nicht „retten“. Das Gericht kritisierte zudem das Fehlen einer Zeitmessung zu Beginn und am Ende des Tunnels, die eine Plausibilitätsprüfung der angeblich festgestellten Geschwindigkeit ermöglicht hätte. Die Betroffene wurde daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass bei Geschwindigkeitsmessungen durch polizeiliches Nachfahren sehr hohe Anforderungen an die Genauigkeit und Dokumentation gestellt werden. Eine ungenaue Messung mit nicht geeichtem Tacho und widersprüchlichen Angaben zu Abstand und Geschwindigkeit reicht für eine Verurteilung nicht aus – selbst wenn eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung wahrscheinlich erscheint. Ohne zusätzliche Plausibilitätsprüfungen wie etwa eine Zeitmessung sind solch ungenaue Messungen rechtlich nicht verwertbar.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, die durch polizeiliches Nachfahren festgestellt wurde, lohnt sich eine genaue Prüfung der Messumstände. Achten Sie besonders darauf, ob die Messung mit geeichtem Equipment durchgeführt wurde und die Dokumentation schlüssig ist. Widersprüchliche oder ungenaue Angaben zu Abstand und Geschwindigkeit können ein Grund sein, gegen den Bescheid vorzugehen. Bei Zweifeln sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, da die Chancen auf einen Freispruch durchaus gegeben sind, wenn die Messung nicht den strengen Anforderungen entspricht.


Rechtssicherheit im Straßenverkehr

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig genaue Messungen und lückenlose Dokumentationen bei Geschwindigkeitskontrollen sind. Gerade bei Nachfahrmessungen sind die Anforderungen an die Beweisführung hoch. Unstimmigkeiten im Messprotokoll oder mangelhafte Technik können Ihren Bußgeldbescheid angreifbar machen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und prüfen Ihren Fall auf mögliche Fehlerquellen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie funktioniert eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren?

Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein nicht standardisiertes Messverfahren, bei dem Polizeibeamte einem Fahrzeug mit gleichbleibendem Abstand folgen und dessen Geschwindigkeit anhand des eigenen Tachometers ermitteln.

Durchführung der Messung

Die Beamten fahren dem zu messenden Fahrzeug mit konstantem Abstand hinterher und lesen die Geschwindigkeit vom Tachometer des Polizeifahrzeugs ab. Die Messstrecke muss dabei der gemessenen Geschwindigkeit angepasst sein:

  • Bei 50-70 km/h: 300-400 Meter Messstrecke
  • Bei 71-90 km/h: 400-600 Meter Messstrecke
  • Bei 91-120 km/h: mindestens 500 Meter Messstrecke
  • Über 120 km/h: mindestens 1.000 Meter Messstrecke

Rechtliche Voraussetzungen

Die Messung ist nur bei wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 20 km/h zulässig. Der Abstand zum gemessenen Fahrzeug muss dabei geschwindigkeitsabhängig eingehalten werden:

  • Bei 40-50 km/h: maximal 30 Meter
  • Bei 60-90 km/h: maximal 50 Meter
  • Bei 90-120 km/h: maximal 100 Meter

Toleranzabzüge und Messgenauigkeit

Bei der Geschwindigkeitsmessung werden standardmäßige Toleranzabzüge vorgenommen:

  • Bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h: 5-10 km/h Abzug
  • Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h: 5-10% Abzug

Bei Verwendung eines nicht geeichten Tachometers erhöht sich der Toleranzabzug auf etwa 20%. Bei Nachtfahrten oder schlechten Sichtverhältnissen müssen zusätzlich die Sicht- und Beleuchtungssituation dokumentiert werden.

Die Messung kann auch mit dem Privatfahrzeug eines Polizeibeamten durchgeführt werden, allerdings sind dann höhere Anforderungen an die Dokumentation der Messbedingungen zu stellen.


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Welche Toleranzwerte gelten bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren?

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren werden deutlich höhere Toleranzwerte als bei standardisierten Messverfahren angesetzt. Die Höhe der Toleranzabzüge richtet sich nach der Art des verwendeten Tachometers und den Messbedingungen.

Toleranzwerte bei geeichtem Tachometer

Wenn das Polizeifahrzeug mit einem geeichten Tachometer ausgestattet ist, gelten folgende Abzüge:

  • Bis 100 km/h: 10 km/h Abzug von der gemessenen Geschwindigkeit
  • Über 100 km/h: 10 Prozent Abzug von der gemessenen Geschwindigkeit

Toleranzwerte bei ungeeichtem Tachometer

Bei Verwendung eines nicht geeichten Tachometers erfolgt ein zweistufiger Toleranzabzug:

  • Erste Stufe: 10 Prozent plus 4 km/h für mögliche Tachometerfehler
  • Zweite Stufe: Zusätzlich 6 bis 12 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit für weitere Fehlerquellen

Stellen Sie sich vor, Sie werden mit 180 km/h gemessen: Bei einem ungeeichten Tachometer werden 36 km/h (20%) als Toleranz abgezogen, sodass rechtlich nur 144 km/h zugrunde gelegt werden.

Erhöhte Toleranzwerte bei besonderen Umständen

Der Toleranzabzug erhöht sich bei:

  • Schlechten Sichtverhältnissen wie Nachtfahrten
  • Schwankendem Abstand zwischen den Fahrzeugen
  • Verwendung eines Navigationsgeräts statt Tachometer

In solchen Fällen kann der Toleranzabzug auf bis zu 27 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit steigen.


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Welche Beweiskraft hat ein Messprotokoll bei Geschwindigkeitskontrollen?

Das Messprotokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar und erbringt Beweiskraft für und gegen jedermann. Es dokumentiert nicht nur die Verkehrssituation am Messstandort, sondern belegt auch den ordnungsgemäßen Aufbau und Betrieb des Messgeräts.

Erforderliche Bestandteile des Messprotokolls

Ein rechtlich verwertbares Messprotokoll muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und Gerätenummer des Messgeräts
  • Datum der letzten Eichung
  • Exaktes Datum und Uhrzeit der Messung
  • Genauer Messort
  • Zulässige und gemessene Geschwindigkeit
  • Angaben zu den Messbedingungen
  • Identifikation des durchführenden Beamten

Bedeutung der Unterschrift

Die Unterschrift des Messbeamten spielt eine besondere Rolle. Eine eingescannte oder digitale Unterschrift reicht nicht aus, um die Urheberschaft zweifelsfrei zu belegen. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Messprotokoll mit lediglich eingescannter Unterschrift der Messbeamten die Beweiskraft erheblich mindert.

Besonderheiten bei Nachfahrmessungen

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren gelten besondere Regeln. Ein ungeeichter Tachometer im Polizeifahrzeug kann die Beweiskraft des Messprotokolls stark einschränken. In solchen Fällen muss das Protokoll exakte Angaben zur gemessenen Geschwindigkeit enthalten – pauschale Angaben wie „mehr als X km/h“ reichen nicht aus.

Anfechtbarkeit und Beweiskraft

Formale Mängel im Messprotokoll können zur Anfechtbarkeit des Bußgeldbescheids führen. Allerdings reichen rein formale Einwände meist nicht aus, um die Beweiskraft vollständig zu erschüttern. Für eine erfolgreiche Anfechtung sind konkrete Anhaltspunkte für Messfehler erforderlich.


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Welche technischen Voraussetzungen muss das Polizeifahrzeug für eine rechtsgültige Nachfahrmessung erfüllen?

Standardisierte Messverfahren

Bei Polizeifahrzeugen mit ProViDa oder Police-Pilot-Systems liegt ein standardisiertes Messverfahren vor. Diese Systeme verfügen über einen Impulsgeber, einen geeichten Digitaltachometer, ein Steuergerät, eine Interface-Einheit und eine Videoanlage. Durch die Digitalisierung sind Ablesefehler ausgeschlossen.

Messungen mit ungeeichtem Tachometer

Wenn Sie mit einem Fahrzeug mit ungeeichtem Tachometer gemessen wurden, gelten besondere Regeln. Eine solche Messung ist zwar grundsätzlich zulässig, erfordert aber höhere Toleranzabzüge:

  • 10% plus 4 km/h für mögliche Tachometerfehler
  • Zusätzlich 6-12% für weitere Fehlerquellen

Technische Dokumentation

Bei jeder Nachfahrmessung muss die technische Situation genau dokumentiert werden. Dazu gehören:

Der Status der Tachometer-Justierung muss im Messprotokoll vermerkt sein. Nach jedem Reifenwechsel ist eine neue Eichung erforderlich. Bei Nachtfahrten müssen zusätzlich die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte dokumentiert werden.

Besondere Anforderungen an die Messtechnik

Bei Verwendung von Navigationsgeräten oder Dashcams gelten verschärfte Anforderungen. Die Messung muss dann besonders sorgfältig durchgeführt und dokumentiert werden, da diese Geräte nicht zu den standardisierten Messverfahren gehören. Eine Videoaufzeichnung kann dabei helfen, die Einhaltung des Abstands zu überprüfen – das verfolgte Fahrzeug darf am Ende der Messung nicht breiter abgebildet sein als am Anfang.


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Ab wann ist eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren vor Gericht verwertbar?

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist kein standardisiertes Messverfahren, weshalb das Gericht in jedem Einzelfall die Zuverlässigkeit der Messung prüfen muss.

Grundlegende Voraussetzungen

Die Messung ist vor Gericht verwertbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Eine ausreichend lange Messstrecke, die von der gemessenen Geschwindigkeit abhängt:
    • 50-70 km/h: 300-400 Meter
    • 70-90 km/h: 400-600 Meter
    • über 90 km/h: mindestens 500 Meter
    • über 120 km/h: mindestens 1000 Meter

Besondere Anforderungen bei Nachtfahrten

Bei Messungen in der Dunkelheit müssen Sie mit erhöhten Dokumentationsanforderungen rechnen. Die Polizeibeamten müssen detaillierte Angaben zu den Sichtverhältnissen machen, etwa zur Straßenbeleuchtung und den Beobachtungsmöglichkeiten.

Messungen mit ungeeichtem Tacho

Ein ungeeichter Tachometer im Polizeifahrzeug macht die Messung nicht automatisch ungültig. Die Messung kann dennoch verwertbar sein, wenn:

  • Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konstant gehalten wurde
  • Die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich war
  • Die Sichtverhältnisse gut waren

In solchen Fällen wird ein erhöhter Toleranzabzug vorgenommen:

  • Bei Tempo bis 100 km/h: 5-10 km/h Abzug
  • Bei Tempo über 100 km/h: 5-10% Abzug

Bei einem ungeeichten Tachometer ist zusätzlich ein Sicherheitsabschlag von mindestens 20% des abgelesenen Wertes erforderlich. Dieser setzt sich zusammen aus 10% Toleranz für den Skalenwert des Messfahrzeugs und weiteren 15% als allgemeine Messtoleranz.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachfahrmessung

Eine Methode der Geschwindigkeitskontrolle, bei der ein Polizeifahrzeug einem zu kontrollierenden Fahrzeug über eine bestimmte Strecke mit gleichbleibendem Abstand folgt und dabei dessen Geschwindigkeit ermittelt. Gemäß § 35 StVO und den Richtlinien für Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr muss dabei ein gleichbleibender Abstand über mindestens 300 Meter eingehalten werden. Beispiel: Ein Polizeiwagen folgt einem Auto auf der Autobahn mit konstant 100 Metern Abstand über mehrere Kilometer und ermittelt so dessen Geschwindigkeit.


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Geeichter Tachometer

Ein amtlich überprüftes und zertifiziertes Messgerät zur Geschwindigkeitsanzeige, dessen Messgenauigkeit durch eine Eichbehörde bestätigt wurde. Die rechtliche Grundlage bildet das Mess- und Eichgesetz (MessEG). Bei Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei ist ein geeichter Tachometer Voraussetzung für die gerichtliche Verwertbarkeit der Messergebnisse. Ungeeichte Tachometer können Abweichungen aufweisen, die zu falschen Messergebnissen führen.


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Messprotokoll

Ein standardisiertes Dokumentationsformular, in dem alle relevanten Daten einer Geschwindigkeitsmessung festgehalten werden müssen. Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO müssen darin u.a. Ort, Zeit, gemessene Geschwindigkeit, Abstand und Messstrecke dokumentiert werden. Beispiel: Bei einer Nachfahrmessung werden der konstante Abstand von 100 Metern und die gemessene Geschwindigkeit von 130 km/h über eine Strecke von 500 Metern protokolliert.


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Toleranzwert

Ein Sicherheitsabzug vom gemessenen Geschwindigkeitswert, der mögliche Messungenauigkeiten berücksichtigt. Bei Nachfahrmessungen beträgt dieser standardmäßig 20% der gemessenen Geschwindigkeit (gemäß Rechtsprechung des BGH). Beispiel: Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 100 km/h werden 20 km/h Toleranz abgezogen, sodass rechtlich nur 80 km/h zugrunde gelegt werden.


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Notwendige Auslagen

Kosten, die einer Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwangsläufig entstehen, wie etwa Anwaltskosten oder Fahrtkosten. Diese sind in § 464a StPO geregelt. Bei einem Freispruch werden diese Kosten üblicherweise der Staatskasse auferlegt. Beispiel: Die Kosten für einen Verteidiger in Höhe von 800 Euro müssen bei einem Freispruch von der Staatskasse übernommen werden.


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Plausibilitätsprüfung

Eine Überprüfung der Messergebnisse auf ihre innere Logik und Nachvollziehbarkeit. Bei Geschwindigkeitsmessungen kann dies durch zusätzliche Kontrollmessungen oder mathematische Berechnungen erfolgen. Beispiel: Die Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand der Zeit für eine bekannte Streckenlänge zur Überprüfung der gemessenen Momentangeschwindigkeit.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 41 Abs. 1 StVO: Dieser Paragraph definiert Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, zu denen unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören. Solche Verstöße können mit Bußgeldern, Punkten oder Fahrverboten geahndet werden. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffenen vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, was unter § 41 Abs. 1 StVO fällt.
  • § 81a StVZO: Regelt die Anforderungen an technische Einrichtungen zur Geschwindigkeitsmessung, insbesondere die Eichung von Messgeräten. Geschwindigkeitsmessgeräte müssen geeicht und regelmäßig geprüft werden, um genaue und verlässliche Messergebnisse zu gewährleisten. Da die Polizei im Fall ein nicht geeichtes Fahrzeug zur Messung der Geschwindigkeit einsetzte, war die Genauigkeit der Messung fraglich und beeinträchtigte die Beweisführung.
  • § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO: Ermöglicht den Urkundenbeweis, also die Vorlage und Anerkennung schriftlicher Beweismittel wie Protokolle im Gerichtsverfahren. Diese Urkunden müssen zuverlässig und nachvollziehbar sein, um als Beweis zu gelten. Im vorliegenden Fall widersprachen sich die protokollierten Messwerte den mündlichen Aussagen des Zeugen, was die Beweiskraft der Urkunde infrage stellte und zur Freisprechung führte.
  • § 49 StVO: Bestimmt das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten, einschließlich der Erhebung und Vorlage von Beweismitteln sowie der Rechte der betroffenen Person im Verfahren. Es legt fest, wie Beweise umfassend und korrekt erhoben werden müssen. Da die Messung der Geschwindigkeit nicht den erforderlichen Standards entsprach und die Beweise widersprüchlich waren, konnte das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
  • § 24 StVG: Regelt die Haftung für Verkehrsverstöße und die Festsetzung von Bußgeldern. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person für eine Verkehrsordnungswidrigkeit haftbar gemacht werden kann und wie die Sanktionen bemessen werden. In diesem Fall konnte die Betroffene aufgrund unzuverlässiger Messungen nicht rechtskräftig für die Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden, wodurch sie freigesprochen wurde.

Das vorliegende Urteil


AG Dortmund – Az: 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24 – Urteil vom 17.10.2024


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