OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 67/19 – Beschluss vom 12.03.2019
I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25. September 2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den keine Angaben zum Tatvorwurf machenden anwaltlich vertretenen Betroffenen am 25.09.2018 wegen einer als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h (Tatzeit: 08.04.2018) zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen im ankommenden Verkehr erfolgte mit Hilfe eines als ‚Enforcement Trailer‘ bezeichneten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen, d.h. umsetzbaren Spezialanhängers, in welchen das zur Tatzeit als solches geeichte und jeweils über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sowohl für die Verwendung in einer stationären Verbauung als auch als mobiles Messgerät verfügende digitale Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed M1 HP (Messgerätesoftware-Version 3.2.4; Gerätenummer: 711669) eingebaut war. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro, nämlich in Höhe von 105 Euro festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach § 80 Abs. 1 OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.01.2019 abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 31.01.2019 lag dem Senat vor.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG zu verwerfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ (vgl. Vitronic Gebrauchsanweisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP, Kap. 5.1 [Funktionsbeschreibung-Messprinzip], S. 21 oben) auch aus einem – damals noch nicht existierenden – sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus erfolgen darf. Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener sog. ‚Enforcement Trailer‘ als ‚Kraftfahrzeug‘ oder ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtigkeit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem „Fahrzeug“ heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem „Kraftfahrzeug“ heraus verlangt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.