Skip to content
Menü

Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed

Oberlandesgericht Jena – Az.: 3 OLG 151 SsBs 2/18 – Beschluss vom 17.05.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Gera wird das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 23.10.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt J/Bußgeldstelle vom 16.01.2016 war gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h ein Bußgeld von 160,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer ausgesprochen worden.

Nach fristgerechtem Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Jena gegen ihn mit Urteil vom 23.10.2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h eine Geldbuße von 35,- € verhängt.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Gera am 11.12.2017 Rechtsbeschwerde eingelegt, die auf die Sachrüge gestützt ist und sich gegen die Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 18 km/h sowie den erkannten Rechtsfolgenausspruch wendet.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit Stellungnahme vom 04.01.2018 beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückzuverweisen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die erhobene Sachrüge der Verletzung materiellen Rechts greift aus den in der Beschwerdebegründung vom 11.12.2017 und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.01.2018 ausgeführten Gründen durch.

Ergänzend hierzu, auch mit Blick auf die Gegenerklärung des Betroffenen vom 30.04.2018, bemerkt der Senat:

a) Das Amtsgericht Jena stützt seine „Zweifel“ daran, ob das zum Einsatz gekommene Messgerät ‚PoliScan Speed‘ der Firma V den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren entspreche, auf die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 im dortigen Verfahren 21 OWi 509 Js 35740/15 (zitiert nach juris). Dabei erschöpft sich seine Argumentation im angefochtenen Urteil darin, dass die Eichung des Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil zumindest abstrakt nicht auszuschließen sei, dass entgegen der Vorgabe des in der Bauartzulassung definierten Messbereichs von 20 Metern bis 50 Metern auch Messpunkte außerhalb dieses Bereichs im Einzelfall in das Messergebnis einfließen könnten.

Das Amtsgericht Jena hat mit dieser Betrachtungsweise die gesamte seit der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 – unter ausdrücklicher Distanzierung von dessen Judikat – ergangene einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausgeblendet (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 14.02.2018 – 1 OWi 6 SsRs 7/18; OLG Saarbrücken, Beschl. vom 25.10.2017 – SsRs 17/2017 (30/17 OWi); OLG Frankfurt, Beschl. vom 08.09.2017 – 2 Ss-OWi 919/17; OLG Hamm, Beschl. vom 18.08.2017 – 1 RBs 47/17; OLG Bamberg, Beschl. vom 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17; KG Berlin, Beschl. vom 21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17, 162 Ss 90/17; OLG Braunschweig, Beschl. vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17; OLG Zweibrücken, Beschl. vom 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 [zitiert jeweils nach juris]). Danach handelt es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät ‚PoliScan Speed‘ um ein standardisiertes Messverfahren. Die Einstufung eines Messverfahrens als standardisiert trägt dem Umstand Rechnung, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient (vgl. BVerfGE 27, 18, 28f.; 45, 272, 288f.) und es schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet ist (vgl. BGHSt 39, 291), die auch – wie etwa die in § 77 OWiG getroffenen Regelungen belegen – der gesetzgeberischen Intention entspricht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

b) Dem schließt der Senat sich an.

Entgegen der (mit keiner näheren technisch-physikalischen Begründung untermauerten) Argumentation des Amtsgerichts Jena wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Messungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner nicht in Frage gestellt. Dies folgt bereits aus der diesbezüglichen technischen Bewertung der für die Erteilung der innerstaatlichen Bauartzulassung zuständigen Behörde selbst, nämlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB): Zum einen bezieht sich danach der im Zulassungsschein angegebene Messbereich von 50 Meter bis 20 Meter allein auf die Position des Modellobjekts, welches die Messgerätesoftware zur Identifikation und Verfolgung von angemessenen Fahrzeugen bilden muss. Zum anderen hat es auf die Messrichtigkeit keinen Einfluss, wenn in die Bildung des geeichten Messwerts weitere Messpunkte einfließen, die sich außerhalb des vorgenannten Messbereichs befinden (vgl. Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. V, Stand: 16.12.2016, PTB, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. V, Stand: 12.01.2017, PTB, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/ 520.20161 209B).

Unzureichend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Amtsgerichts Jena in seinen Urteilsausführungen, über die formell fehlerhafte Eichung könne nicht einfach mit dem Hinweis hinweggegangen werden, dass die Messung dennoch zuverlässig sei. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft Gera, dass das Amtsgericht Jena mit dieser lapidaren Begründung jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Problematik versäumt hat. Insbesondere verkennt das Amtsgericht Jena, dass sowohl die Bauartzulassung und als auch die Eichung eines Messgerätes keinen (lediglich der formalen Einhaltung irgendwelcher Parameter dienenden) Selbstzweck erfüllen. Der eigentliche Sinn und Zweck der Prüfungs- und Zertifizierungsvorgänge ist es umgekehrt (im Sinne einer verfahrenskonformen Beweisgewinnung) gerade, die Validität und Zuverlässigkeit des Messergebnisses sicherzustellen. Falls dies gewährleistet ist, ist für abstrakte Zweifel kein Raum.

Insoweit hat die PTB nachvollziehbar dargelegt, dass die Messrichtigkeit des Gerätes unverändert bleibt, selbst wenn weitere Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwertes einfließen, die sich außerhalb eines Messbereichs von 50 Metern bis 20 Metern befinden. Die zusätzlichen Punkte seien genauso verlässlich wie diejenigen, die innerhalb des Messbereichs lägen. Durch die zusätzlichen Punkte werde die Messung im Gegenteil noch verstärkt, weil mehr Datenpunkte zur Bestimmung der Geschwindigkeit zur Verfügung stünden. Dies leuchtet unmittelbar ein, weil der Umstand, dass zusätzliche Messpunkte einbezogen werden, lediglich den Rohmessdatenbestand insgesamt vergrößert, nicht aber erkennbar ist, wie damit die anhand dieser Daten bestimmte Geschwindigkeit verfälscht werden soll (die in der Gegenerklärung des Betroffenen vom 30.04.2018 beschriebene Gefahr, dass angeblich bei einem „stark verzögernden Fahrzeug eine zu hohe Geschwindigkeit errechnet“ werden könne, ist für den Senat unplausibel und widerspricht zudem diametral der physikalischen Bewertung der PTB). Im Übrigen ist es für die rechtliche Bewertung als Verkehrsverstoß unerheblich, in welchem (Mess)Bereich, sondern nur ob an irgendeiner Stelle eine Geschwindigkeitsübertretung erfolgt.

Auch der Einwand in der Gegenerklärung vom 30.04.2018, mit einer solchen Argumentation würde die Definition eines Messbereichs in der Bauartzulassung generell ihren Sinn verlieren (weil dann alle Messpunkte innerhalb und außerhalb des Bereichs gleich verlässlich seien), verfängt nicht. Der ausdrücklichen Stellungnahme der PTB zufolge liegen der Definition eines begrenzten Messbereichs in erster Linie praktische Erwägungen zugrunde, zum Beispiel, dass die Messung rechtzeitig vor dem Gerät enden müsse und ausgewertet werden könne, um erforderlichenfalls noch das Messfoto schießen zu können. Hiergegen ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern.

Jedenfalls ist nicht erkennbar, wie unter den hier gegebenen Bedingungen zum Nachteil des Betroffenen eine Verfälschung des Messergebnisses in Betracht kommen soll. Zu beachten ist dabei, dass die bloße abstrakt-theoretische Möglichkeit eines Messfehlers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung nahezulegen vermag (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 08.09.2017 – 2 Ss-OWi 919/17 Rn. 5 mit weit. Nachw. [juris]). Vielmehr überspannt der Tatrichter die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte an der Zuverlässigkeit einer Messung zweifelt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

c) Wenn der Betroffene die Messung als „Geheimverfahren“ beanstandet, weil „aufgrund der Weigerung des Herstellers und der PTB zu erläutern, wie die Datenabscheidung sicherstellt, dass nur die Daten des zugelassenen Messbereichs ermittelt werden“, weder der Betroffene, noch ein Sachverständiger, noch letztlich das Gericht eine „bauartkonforme Messung“ überprüfen könnten, so steht dies der Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts führt nicht dazu, dass aufgrund dieses Umstands nicht mehr von einem – den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden – standardisierten Verfahren auszugehen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 14.02.2018 – 1 OWi 6 SsRs 7/18 Rn. 10 mit weit. Nachw. [juris]). Der in Kenntnis aller maßgeblichen – insbesondere auch patent- und urheberrechtlich geschützten – Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Auch wenn ein beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, bleibt kein Raum für die Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit der ordnungsgemäß erfolgten Messung (vgl. OLG Bamberg, Beschl. vom 22.10.2015 – 2 Ss OWi 641/15 Rn. 15 mit weit. Nachw. [juris]).

d) Um nach alldem gleichwohl tragfähig zu begründen, dass das ermittelte Messergebnis keine hinreichende Grundlage für die zu treffenden Feststellungen bildet, muss der Tatrichter, will er – wie hier – davon abweichen, entweder darlegen, dass der Messung ein Szenario zugrunde liegt, das bei der Prüfung durch die PTB nicht mit erfasst wurde, oder aber Umstände dartun, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass trotz der Zulassung des Geräts durch die PTB die Geschwindigkeitsmessung im zu entscheidenden Fall fehlerbehaftet gewesen sein kann (vgl. OLG Bamberg, Beschl. vom 22.10.2015 – 2 Ss OWi 641/15 Rn. 20 mit weit. Nachw. [juris]).

Dies ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise zu entnehmen.

2. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung war auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Jena nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, gem. § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!