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Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan M 1 HP nicht verwertbar

AG Emmendingen, Az: 5 OWi 530 Js 24840/12, Urteil vom 26.02.2014

1. Die Betroffenen P. Sch., B. B., O. Sch., M. W. und S. M. werden freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

GEschwindigkeitsmessung: Ergebnis nicht verwertbar
Symbolfoto: BCFC / Bigstock

Gründe

I.

Den Betroffenen … werden jeweils Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, teilweise innerhalb, teilweise außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen zwischen März 2012 und Januar 2013, zur Last gelegt.

Die Geschwindigkeitsmessungen erfolgten jeweils mit einem Gerät „PoliScan M 1 HP“.

Im Hinblick auf bestehende Zweifel bezüglich des vorliegend verwendeten Messgerätes wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden durch Beschluss vom 07.02.2014.

25 weitere Bußgeldverfahren mit gleichgelagerter Problematik sind derzeit beim Amtsgericht Emmendingen anhängig, im Hinblick auf die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragestellungen aber bis auf weiteres ausgesetzt.

II.

Im einzelnen handelt es sich vorliegend um folgende fünf Betroffene:

1. Der Betroffene M. W. ist … 1957 in Bad Säckingen geboren. Er ist von Beruf Arzt.Im Verkehrszentralregister sind folgende Einträge vermerkt: ….

2. Der Betroffene P. Sch. ist … 1935 in Groß-Godems geboren. Er ist Rentner.Im Verkehrszentralregister sind keine Einträge vermerkt.

3.Der Betroffene S. M. ist … 1950 in Rain am Lech geboren.Er ist von Beruf Steuerberater.Im Verkehrszentralregister sind keine Einträge vermerkt.

4. Der Betroffene O. Sch. ist … 1955 in Freiamt geboren. Er ist von Beruf Versicherungskaufmann.Im Verkehrszentralregister sind folgende Einträge vermerkt: ….

5. Der Betroffene B. B. ist … 1939 in Deutsch-Thierau geboren.Er ist Pensionär.Im Verkehrszentralregister sind keine Einträge vermerkt.

III.

Das Landratsamt Emmendingen legt den Betroffenen im Einzelnen Folgendes zur Last:

1.Dem Betroffenen M. W. wird vorgeworfen, er habe am 02.03.2012 um 06.48 Uhr auf der B 294 auf Gemarkung Denzlingen (Höhe Brücke zum Einbollen) in Fahrtrichtung Freiburg als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EM – … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 120 km/h betragen. Festgestellt worden sei eine Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug ) von 166 km/h.

Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV begangen haben. Verhängt wurde eine Geldbuße von 160,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats (Bußgeldbescheid vom 11.05.2012).

2.Dem Betroffenen P. Sch. wird vorgeworfen, er habe am 09.05.2012 um 09.27 Uhr auf der B 3 auf Gemarkung Denzlingen (Höhe Unterführung Wassemer Wald) in Fahrtrichtung Emmendingen als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EM – … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 100 km/h betragen. Die festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) habe 122 km/h betragen.

Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49, StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat begangen haben. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 70,- Euro (Bußgeldbescheid vom 04.07.2012).

3.Dem Betroffenen S. M. wird vorgeworfen, er habe am 10.07.2012 um 13.30 Uhr auf der B 3 auf Gemarkung Denzlingen (Höhe Unterführung Wassemer Wald) in Fahrtrichtung Emmendingen als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen FR – … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 100 km/h, die bei ihm festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 129 km/h betragen.

Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat begangen haben. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 80,- Euro (Bußgeldbescheid vom 01.10.2012).

4. Dem Betroffenen O. Sch. wird vorgeworfen, er habe am 17.09.2012 um 11.30 Uhr auf der B 3 auf Gemarkung Denzlingen (Unterführung 200 m vor Kreisgrenze) in Fahrtrichtung Freiburg als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EM – … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 100 km/h betragen. Festgestellt worden sei eine Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 139 km/h.

Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat begangen haben. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 120,- Euro (Bußgeldbescheid vom 12.12.2012).

5. Dem Betroffenen B. B. wird vorgeworfen, er habe am 07.01.2013 um 11.33 Uhr auf der Hauptstraße in Teningen-Köndringen (Höhe Haus Nr. 2 a / gegenüber Schule) in Fahrtrichtung Ortsmitte auf der B 3 als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EM – … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen; festgestellt worden sei eine Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 72 km/h.

Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat begangen haben. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 80, Euro (Bußgeldbescheid vom 20.03.2013).

IV.

Die Betroffenen waren von diesen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Betroffenen bestreiten die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessungen. Insoweit war der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung zu bringen.

Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“.

Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden.

Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.

Das verfahrensgegenständliche Grundsatzproblem ist allerdings nicht neu. Das Gericht hat deshalb zunächst geprüft, ob es insoweit verbindliche obergerichtliche Rechtsprechung (1.), allgemein zugängliche nachvollziehbar-überzeugende sachverständige Stellungnahmen (2.) oder sonstige, wenngleich nicht verbindliche, so doch überzeugende obergerichtliche Rechtsprechung gibt (3.). Mangels entsprechender Fündigkeit, musste das Gericht auf der gegebenen Erkenntnisgrundlage selbst entscheiden (4.).

1. Das AG Emmendingen liegt im Zuständigkeitsbereich des OLG Karlsruhe. Das OLG Karlsruhe hat die verfahrensgegenständliche Grundsatzfrage bislang ausdrücklich offengelassen (Beschl. v. 17.02.2010 – 1(8) SsBs 276/09).

2. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat für das verfahrensgegenständliche Messgerät am 23.06.2006 eine Bauartzulassung erteilt (PTB-Zul. 18.11/06.01). Damit handelt es sich jedoch nicht schon um ein über jeden Zweifel erhabenes „standardisiertes Messverfahren“. Die auch in der Fachliteratur seitens physikalisch-technischer Sachverständiger immer wieder geäußerten Zweifel (vgl. nur Schmedding/Neidel/Reuß, SVR 2012, 121 ff; Löhle, DAR 2009, 422 ff) unterliegen beim zur Entscheidung berufenen Richter folglich keinem Denkverbot. Der Versuch, die bestehenden Zweifel durch zeugenschaftliche Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der PTB zu entkräften, ist gescheitert. Die PTB teilte dem Gericht mit, selbst im Falle einer Benennung werde dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt. Es unterbleibe jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine massive Überbelastung der Fachabteilung bereits eine entsprechende Benennung.

3. Die verfahrensgegenständliche Grundsatzfrage war bereits Gegenstand der Entscheidungen mehrerer OLGe. Im Ergebnis wurde, soweit ersichtlich, die Annahme einer rechtlichen Unverwertbarkeit bislang abgelehnt (so z. B. KG (Berlin) v. 26.02.2010 – 2 Ss 349/09, DAR 2010, 331 f; OLG Frankfurt v. 21.04.2010 – 2 Ss OWi 236/10, DAR 2010, 216; OLG Bamberg v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13; OLG Schleswig v. 31.10.2013 – 1 Ss OWi 141/13 (172/13) ).

Die vorstehenden Entscheidungen sind für das AG Emmendingen nicht verbindlich. Sie überzeugen auch sachlich nicht. Im Wesentlichen handelt es sich um apodiktische Feststellungen. Als Gründe werden im Wesentlichen die Charakterisierung als „standardisiertes Messverfahren“ und die Tatsache, dass andere OLGe ebenso entschieden hätten, angeführt. Letzteres ist kein Argument, sondern ein Zirkelschluss. Ersteres vermag – wie bereits oben erwähnt – eine eigenständige, „zweifelsoffene“ Prüfung nicht zu ersetzen.

Die bislang veröffentlichten Entscheidungen auf amtsgerichtlicher Ebene kamen denn auch, soweit ersichtlich, überwiegend zum Ergebnis rechtlicher Unverwertbarkeit (so z. B. AG Aachen v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12; AG Berlin-Tiergarten v. 13.06.2013 (318 OWi/3094 Js-OWi 489/13 (86/13); AG Königs Wusterhausen v. 09.08.2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12).

4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht seine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der verfahrensgegenständlichen Messungen nicht überwinden.

 

Das Gericht hat sich insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L., Freiburg, nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Dr. L. ist Diplomphysiker und ein nicht nur bundesweit, sondern international renommierter Verkehrssachverständiger. Er hat überzeugend begründet, er sehe sich auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage nicht imstande, die Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messungen zu bestätigen. Er „traue“ dem vorliegend zum Einsatz gebrachten Messgerät nach wie vor nicht. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems, insbesondere geeichte Zusatzdaten, würden, obwohl vorhanden, derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB.

Zwar stehe seit dem 24.07.2013 eine neue Version des Referenzauswerteprogramms zur Verfügung. Dieser sog. „Tuff-Viewer“ 3.45.1 führe im Vergleich zum Vorgänger zu einer erhöhten Annullationsrate. Seine Zweifel bezüglich der Enttarnung tatsächlich aller Fehlmessungen seien hierdurch indes nicht zerstreut. Im Gegenteil: Die nachträgliche Anwendung des neuen Tuff-Viewers auf Altfälle habe keine in sich schlüssige Erklärung – im Sinne einer umfassenden Lösung – fraglicher Messungen aus den Bereichen „Verdeckungsszenario“ und „verzögerte Fotoauslösung“ ergeben. Manche Messungen würden für ihn – den Sachverständigen – nicht nachvollziehbar nunmehr als „zweifelhaft“ erklärt, andere für ihn – den Sachverständigen – nach wie vor „zweifelhafte“, blieben unangetastet. Für eine Überprüfung im Sinne der Beseitigung der Zweifel sei die bislang verweigerte Zurverfügungstellung geeichter Daten – wie von anderen Herstellern gewährt – zwingend notwendig.

Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, er habe vor kurzem eine ganze Datei einer PoliScan Speed Messung im Stadtgebiet Frankfurt/Main ausgewertet, bei der die Tuff-Viewer 3.45.1-Annullationsrate bei 21 Prozent lag. Worauf dies beruht, entziehe sich der Einsicht eines externen Sachverständigen. Klar sei aber, dass der aktuelle Tuff-Viewer – warum auch immer ? – mit einer „Intelligenz“ versehen wurde, die Außenstehenden verborgen bleiben solle.

Insbesondere die letztgenannten Ausführungen haben die beim Gericht bestehenden Zweifel noch verstärkt. Möglicherweise wird die nächste Generation des Tuff-Viewers aufgrund eines Phänomens ähnlich dem in Frankfurt mit einer weiteren „Intelligenz“ versehen, die dazu führt, dass zusätzlich einer von fünf betroffenen „Altfällen“ als „fehlgemessen“, aber rechtskräftig verurteilt gilt.

Eine Verurteilung auf der gegebenen, wohl nicht zuletzt mit Blick auf wirtschaftliche Interessen, künstlich verkürzten Erkenntnisgrundlage, wäre aus Sicht des Gerichts mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht vereinbar.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

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