Skip to content
Menü

Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät ES 3.0 – Verwertbarkeit

AG Eisenach, Az.: 310 Js 2204/14 1 OWi, Urteil vom 03.04.2014

Der Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 70 € verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 StVO.

Gründe

Der Betroffene wurde am …  geboren. Gegen ihn sind keine Eintragungen im Verkehrszentralregister enthalten.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 29.7.2013 gegen 9:23 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen … , die BAB 4 in der Gemarkung Eisenach in Richtung Frankfurt am Main. Auf Höhe der Werratalbrücke bei Kilometer 280,4 befand sich eine Geschwindigkeitsmessstelle der APS Süd mit einem Messgerät der Marke Einseitensensor ES 3.0. Das Gerät war entsprechend den Richtlinien des Herstellers aufgebaut und wurde durch den Polizeibeamten POM S. bedient. Es war geeicht bis zum 31.12.2013 und arbeitete einwandfrei.

Im Bereich der Messstelle ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h beschränkt. Die Zeichen sind vor der Messstelle beidseits der Fahrbahn bei Kilometer 279,75 gut sichtbar aufgestellt und werden bei Kilometer 280,15 gut sichtbar wiederholt.

Um 9:23 Uhr wurde der Betroffene mit seinem Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Messtoleranz von 3 % 141 km/h.

Der Betroffene hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten.

Da der Betroffene auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, äußerte sich der Verteidiger für ihn.

Dieser hat für den Betroffenen erklärt, dass der Betroffene zur Tatzeit Führer des Pkw war. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung wird jedoch angezweifelt.

Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.

Die vorgenommene Messung mit dem Messgerät ES 3.0 ist ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Geschwindigkeitsmessblatt vom 29.7.2013 (Bl. 3 d.A.) und dem Messprotokoll (Bl. 4 d.A.) ergibt.

Beide wurden in der Hauptverhandlung verlesen und auf sie wird ausdrücklich Bezug genommen.

Insbesondere war das verwendete Messgerät gemäß Eichurkunde Nummer 335/13 vom 18.4.2013 (Bl. 2 d.A.) gültig geeicht bis 31.12.2013.

Auf diesen ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Eichschein wird ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat den Polizeibeamten S. als Zeugen gehört. Der Zeuge S. hat in seiner glaubhaften uneidlichen Aussage bekundet, dass er am Tattag Messbeamter gewesen sei. Das Gerät habe er nach den Herstellerrichtlinien aufgebaut. Er habe es parallel zur Fahrbahn aufgestellt und mittels der Nivellierwaage die Fahrbahnneigung auf den Sensor übertragen und nach Abschluss der Messung nochmals kontrolliert. Vor Beginn der Messung sei ein Testfoto gemacht worden. Der Test sei ordnungsgemäß gewesen. Vor der Messung seien die Eichmarken überprüft worden. Diese seien unbeschädigt gewesen. Er habe den Messbetrieb aufmerksam beobachtet. Besonderheiten seien bei der Messung nicht aufgetreten. Vor Beginn und nach der Messung habe er die Beschilderung überprüft. Diese sei deutlich zu erkennen gewesen. Er verfüge über eine Ausbildung für das verwendete Messgerät.

Die Aussage des Zeugen S. war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. den ihm unbekannten Betroffenen schaden wollte, lagen nicht vor.

Das Gericht hat darüber hinaus das Messfoto (Bl. 5 – 7 d.A.) in Augenschein genommen. Auch auf dieses Messfoto wird ausdrücklich Bezug genommen.

Auch aus dem Messfoto sind keinerlei Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung aufkommen lassen würden. Insbesondere ist der Abstand des gemessenen Fahrzeuges zu dem Einseitensensor (9,6 m) im Vergleich mit den auf dem Messprotokoll vermerkten Maßen plausibel, so dass die Messung eindeutig dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen ist.

Weiterhin ergibt sich aus dem Messfoto die gemessene Geschwindigkeit von 146 km/h.

Da weder aus dem Messprotokoll noch aus dem Messfoto Gegenstände oder Umstände ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Messung zuließen oder dass die Herstellervorschriften und die Bedienungsanleitung nicht befolgt wurden, war auch der diesbezügliche Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Messung gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abzulehnen, da die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war.

Alle offenen Fragen sind bereits durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. ausreichend dargelegt worden. Das Gericht kennt den Zeugen S. aus einer Vielzahl von Bußgeldverfahren und hat diesen als einen zuverlässigen und gut geschulten Messbeamten kennen gelernt, der äußerste Sorgfalt bei der Durchführung der Messung an den Tag legt. Die Angaben auf den Messfotos lassen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Auswertung erkennen. Der Zeuge S. hat hierzu glaubhaft bekundet, dass er den Messbetriebes aufmerksam beobachtet habe und es zu keinen Fehlmessungen während des Messbetriebes gekommen sei.

Das dem Gericht von dem Verteidiger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen G., dessen allgemeine Ausführungen zu dem Messgerät ES 3.0 dem Gericht hinlänglich bekannt sind, führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner Unverwertbarkeit der Messung.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren und das verwendete Messgerät hat eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten.

Der Zulassung durch die PTB gehen umfangreiche Prüfungen eines Mustergerätes unter Labor- und Nenngebrauchsbedingungen voraus. Dazu gehören insbesondere Messreihen, deren Ergebnisse mit denen der hochgenauen Referenzgeräte der PTB verglichen werden. Nur wenn diese Prüfungen ergeben, dass das Messgerät Gewähr dafür bietet, dass es während der Gültigkeitsdauer der Eichung im Rahmen der zulässigen, zu Gunsten Betroffener in Abzug zu bringender Fehlertoleranzen ausnahmslos richtige Messergebnisse liefert, wird die Zulassung erteilt (Saarl. OLG, Beschluss vom 17.01.2012, Az.: Ss 218/2012).

Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die PTB, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013, Az.: III-1 RBs 63/13).

Das heißt, es findet in diesem Stadium sehr wohl eine sachverständige Prüfung statt, bei welcher die technischen Einzelheiten zur Messwertbildung bekannt sind.

Dieses PTB-Zulassungs-Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben, womit zum einen sicherlich bezweckt ist, ordnungsgemäße Messungen und Messergebnisse zu gewährleisten; zum anderen soll dadurch aber auch vermieden werden, dass Geschwindigkeitsmessungen mit – vorab – überprüften Messgeräten in jedem Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden müssen. Ansonsten wären gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessungen in dem angesichts des massenhaften Verkehrsaufkommens und der zahlreichen Verkehrsverstöße erforderlichen Ausmaß faktisch nicht mehr möglich. Dieses Zulassungsverfahren soll eine praktikable Handhabung auf definiert hohem technischen Niveau zur Ermittlung massenhaft vorkommender Geschwindigkeitsverstöße ermöglichen, was für eine gefahrenminimierte Teilnahme am Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer unabdingbar ist (AG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2012, Az.: 22 OWi 68 Js 331/12).

Weiterhin ist das konkret verwendete Messgerät durch das zuständige Eichamt nochmals als solches auf seine Eignung als Messgerät überprüft worden und durch die Eichurkunde bescheinigt worden, dass das Messgerät richtig funktioniert, insbesondere die Anforderungen der Eichordnung und der Bauartzulassung einhält.

Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.06.2010, Az.: 2 Ss 110 B/10).

Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt – theoretischen Möglichkeit gründen (AG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 22 OWi 367/11).

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können daher nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würden die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen überspannt (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013, Az.: III RBs 63/13).

Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ersichtlich waren, geht das Gericht von ordnungsgemäßer Messung im standardisierten Messverfahren aus.

Im Ergebnis kommt der Sachverständige G. in seinem Gutachten, unabhängig von seinen generellen Bedenken zur Verwertbarkeit von Messungen des Messgerätes ES 3.0, ebenfalls zu der Auffassung, dass die Messung dem Fahrzeug des Betroffenen sowohl im Hinblick auf die Plausibilität der Fotoposition in Bezug zur Fotolinie als auch durch die Plausibilität des gemessenen Abstandes zum Sensor zuzuordnen ist (Bl. 35 d.A.).

Die von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehende Toleranz von 3 % bei Messwerten über 100 km/h ergibt sich aus der Eichordnung (EO 18-11).

Der Betroffene hat sich damit einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 24 StVG, 41 Abs. 2 Zeichen 274, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO schuldig gemacht.

Der Betroffene hat zumindest fahrlässig gehandelt, da er die Geschwindigkeitsüberschreitung vorhersehen konnte und durch angepasste Fahrweise hätte vermeiden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Betroffenen verboten hätten, seine Geschwindigkeit auf 120 km/h zu verringern.

Hinsichtlich der Ahndung des Verstoßes ist das Gericht von Ziffer 11.3.4 BKat ausgegangen. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall ein Bußgeld von 70 € zu verhängen.

Anhaltspunkte, die vorliegend ein Abweichen von dieser Regelsatzhöhe rechtfertigen würden, waren nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!