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Geschwindigkeitsmessung mit Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einheitensensor ESO ES 3.0 liefern keine gerichtsverwertbaren Geschwindigkeitsmessungen, da der Hersteller des Messgeräts Auskünfte darüber verweigert, wie die Geschwindigkeitsmessung im Einzelnen erfolgt. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessungen durch neutrale Sachverständige ist daher nicht möglich. Dies stellt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts dar und außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 103 GG und daher darf der Betroffene nicht aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 verurteilt werden (AG Landstuhl, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 4286 Js 12300/10 – nach Zurückweisung durch das OLG Zweibrücken).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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