OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 6 SsRs 304/19 – Beschluss vom 29.04.2020
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz/Rhein vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.
Es ist weder geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, noch ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren mittels eines Lichtsensorgerätes vom Typ ES 3.0 grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt wird, wenn das gemessene Fahrzeug über ein Fahrlicht mit LED-Leuchten verfügt (vgl. OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 Ss 621/18 v. 13.11.2018 – ZfSch 2019, 111; vgl. auch die Veröffentlichung https://doi.org/10.7795/520.20190402 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 15.10.2018 mit Nachtr. v. 02.04.2019).
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).