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Geschwindigkeitsmessung – Lichtbilder zur Täteridentifizierung

OLG Jena – Az.: 1 OLG 151 SsBs 62/16 – Beschluss vom 20.04.2017

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 26.11.2015 setzte die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle Artern – gegen die Betroffene wegen einer am 11.08.2015 um 17.15 Uhr auf der L 3176 in Straußfurt, Höhe Staudamm, innerhalb geschlossener Ortschaft vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h eine Geldbuße von 400 € fest. Weiterhin wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, welches erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach Einspruchseinlegung verurteilte das Amtsgericht Sömmerda die Betroffene am 03.05. 2016 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h zu den bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer beim Amtsgericht Sömmerda am 10. 05.2016 eingegangenen Rechtsbeschwerde. Diese wurde nach wirksamer Zustellung des Urteils an die Betroffene am 10.08.2016 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.08.2016, welcher am 15.08.2016 beim Amtsgericht Sömmerda einging, mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2016, das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 03.05.2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Sömmerda zurückzuverweisen.

II.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsmittel, das rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Soweit mit der Rechtsbeschwerde Aufklärungsrügen erhoben werden, sind diese nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und daher unzulässig.

Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die den mutmaßlichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen mit der Beschwerdeschrift so vollständig mitzuteilen, dass dem Beschwerdegericht im Sinne einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht wird, ob der Verfahrensfehler vorliegt, sofern sich das Rügevorbringen bestätigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rdnr. 24 m. w. N.). Wird eine unzureichende Sachaufklärung beanstandet, sind die Umstände anzugeben, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen; daneben ist grundsätzlich der Inhalt etwaiger auf diese Beweisaufnahme gerichteter Beweisanträge und der hieraus ergangenen Entscheidungen des Tatgerichts mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2013, 1 StR 602/12; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2012, 121 Ss 245/12, jeweils bei juris) wie auch die für den Betroffenen günstigen Tatsachen, die sich aus der beantragten Beweisaufnahme ergeben hätten (BayObLG, Beschluss vom 11.02.1998, 2 ObOWi 25/98, bei juris).

a)

Hinsichtlich der Einholung eines Identitätsgutachtens wird mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen, dass in der mündlichen Verhandlung insoweit ein (Beweis-)Antrag gestellt worden sei. Es wird allerdings weder der genaue Wortlaut dieses Antrages noch die hierauf ergangene Gerichtsentscheidung mitgeteilt. Dies führt bereits zur Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge.

b)

Hinsichtlich der gerügten unzureichenden Aufklärung zur Frage der Geschwindigkeitsmessung verkennt das Rechtsbeschwerdevorbringen die Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung von standardisierten Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff.). Bei diesen Messverfahren genügt es in der Regel für eine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (BGHSt 39, 291, 303; Senatsbeschluss vom 01.09.2011, 1 Ss Bs 66/11). Dabei ist es sogar unschädlich, dass das Amtsgericht das Messverfahren nicht ausdrücklich als ein standardisiertes bezeichnet hat; es genügt, dass es sich um ein solches handelt. Jedoch muss sich der Tatrichter auch bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und er hat den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen durch Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss er sich aber nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (BGHSt 39, 291, 303 f.; Senat a. a. O.).

Daraus folgt, dass bei der Erhebung einer Aufklärungsrüge betreffend einer Messung durch ein standardisiertes Messverfahren konkrete Umstände vorgetragen werden müssen, aus denen sich Anhaltspunkte für Messfehler ergeben. Dazu fehlt jedoch jeglicher Vortrag. Vielmehr wird nur allgemein behauptet, dass die Messung den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens nicht entsprochen habe.

2.

Die Sachrüge ist zulässig erhoben, zeigt jedoch keinen die Betroffene beschwerenden Rechtsfehler auf; der Schuldspruch wird durch die Urteilsfeststellungen und die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung getragen.

a)

Dies gilt zunächst für die anhand eines Vergleichs der Betroffenen mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person getroffenen Feststellung ihrer Fahreridentität. Die Rüge einer unzureichenden, den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht genügenden Bezugnahme auf das Radarfoto erweist sich unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung insbes. des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.01.2016, 3 StR 425/15, NStZ-RR 2016, 178 f.) zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verweisung auf bei den Akten befindliche Lichtbilder als unbegründet. Im angefochtenen Urteil wird zur Fahreridentität ausgeführt:

„Ihre Fahrereigenschaft ergibt sich aus der vergleichenden Inaugenscheinnahme der Betroffenen in der Hauptverhandlung sowie der auf Seite 8 Mitte der Gerichtsakte abgebildeten Fahrerin. Auch wenn die dort abgebildete Person eine Sonnenbrille trägt und ihre untere linke Gesichtshälfte von dem Lenkrad verdeckt ist, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Betroffene mit der abgebildeten Person identisch ist. … (es folgen Ausführungen zur Beschreibung übereinstimmender Merkmale der in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen und der „auf dem Beweisfoto“ abgebildeten Person) … Danach hat das Gericht keinen Zweifel, dass es sich bei der Betroffenen um die abgebildete Fahrerin handelt.“

Diese Ausführungen sind entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen für eine ordnungsgemäße Einbeziehung des betreffenden Lichtbildes bzw. der dortigen Abbildung in die Urteilsgründe (durch Verweisung) gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (noch) ausreichend. Mit der Benennung der genauen Fundstelle der Abbildung (Blattzahl und Position: „Seite 8 Mitte“) in der Gerichtsakte i. V. m. dem Hinweis auf die vergleichende Inaugenscheinnahme (der Betroffenen und der auf dem Lichtbild erkennbaren Person), die sodann näher erläutert wird, ist nicht nur der Inhalt der Verweisung eindeutig bestimmt, sondern auch im Übrigen den Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nach Sinn und Zweck dieser Regelung Genüge getan.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem o. g. Urteil vom 28.01.2016 (NStZ-RR 2016, 178 f.) zu dieser Problematik ausgeführt:

„Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382). Dem hieraus von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur gezogenen Schluss, eine bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten genüge dafür nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rdnr. 8 mwN.) kann sich der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. So wird teilweise auch die Notwendigkeit verneint, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen oder mitzuteilen, die Verweisung geschehe ‚wegen der Einzelheiten‘ (hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 1997 – 1 Ss (Owi) 96 B/97, NStZ-RR 1998, 240 mwN). Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen (OLG Brandenburg aaO), ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht dadurch, dass es bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung einen Klammerzusatz mit dessen genauer Fundstelle angebracht hat, deutlich und zweifelsfrei erklärt, es wolle die Ablichtung zum Gegenstand der Urteilsgründe machen. Schon nach allgemeiner Lebensanschauung enthält ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe.“

Dieser lebensnah begründeten und sachgerechten Bewertung schließt sich der Senat unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (u. a. NZV 2008, 165) uneingeschränkt an. Für den vorliegenden Fall führt dies zu dem Ergebnis, das die oben wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, dass der Tatrichter die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Abbildung der Betroffenen auf Bl. 8 Mitte d. A. gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Gegenstand der Urteilsgründe machen wollte und gemacht hat (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung und mit überzeugender, dem o. g. Urteil des BGH folgender Begründung: OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016, 3 Ss OWi 1164/16, sowie Beschluss vom 06.02.2017, 3 Ss OWi 156/17, bei juris).

Das dem Senat im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsprüfung mithin zugängliche Lichtbild auf Bl. 8 der Gerichtsakte ist nach Qualität und Inhalt für eine Identifizierung der Betroffenen auch grundsätzlich geeignet. Das Lenkrad verdeckt nur einen geringen Teil der linken unteren Gesichtshälfte. Durch die Sonnenbrille wird der Gesamteindruck des Gesichtes nicht wesentlich eingeschränkt. Das – kontrastreiche und scharfe – Foto ist erkennbar geeignet, dem Tatrichter einen Vergleich mit der anwesenden Betroffenen zu ermöglichen. Es lässt markante Einzelheiten (Kopfform, Frisur/Haaransatz, Gesichtszüge, Ohrenpartie etc.) erkennen, die eine Identifizierung erlauben.

Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, dass Betroffene(r) und abgebildete Person identisch sind, so bedarf es im Regelfall keiner weiteren beschreibenden Ausführungen zu konkreten Übereinstimmungen/Merkmalen, wenn – wie hier – im Urteil gemäß StPO § 267 Abs 1 S 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen wird (BGHSt 41, 376). Ungeachtet dessen hat das Amtsgericht die insoweit für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmenden, auf dem Lichtbild erkennbaren Merkmale ergänzend näher dargestellt und deren Übereinstimmung mit der äußeren Erscheinung der in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen festgestellt.

Die Feststellung der Fahrereigenschaft der Betroffenen erfolgte nach alledem rechtsfehlerfrei.

b)

Hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung stützt sich das Amtsgericht auf das Ergebnis einer mit dem standardisierten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05. 2016, 2 OWi 4 SsRs 128/15, bei juris) und automatisierten Messverfahren PoliScan Speed durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, so dass – nachdem die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung bieten – die vorgenommene Mitteilung von Verfahren, Messergebnis und Messtoleranz den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt.

c)

Auch die Annahme einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Vorsatz sich auf das genaue Ausmaß der Überschreitung bezieht. Es genügt das Bewusstsein, überhaupt schneller zu fahren als erlaubt. Dies hat das Amtsgericht aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 84 % zutreffend angenommen.

3.

Der Rechtsfolgenausspruch lässt keine Rechtsfehler erkennen. Er geht von der zutreffend in Ansatz gebrachten Regelbuße von 200,- € nach Ziff. 11.3.7. der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog aus; wegen des vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes war das Bußgeld nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Urteil nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen fehlen. Entbehrlich sind solche Feststellungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Als geringfügig sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Ordnungswidrigkeiten an, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € geahndet werden. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt. Dieser Grundsatz gilt auch bei Erhöhung des Regelsatzes wegen vorsätzlicher Tatbegehung (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.2011, 1 Ss Bs 66/11, bei juris).

Zu Recht hat das Amtsgericht auch ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet; die Voraussetzungen eines Regelfahrverbotes gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BKatV liegen vor, so dass wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden konnte. Die Urteilsgründe lassen zudem erkennen, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots in Ausnahmefällen abzusehen, bewusst gewesen ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG wurde beachtet.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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