Skip to content
Menü

Geschwindigkeitsmessung – Fahreridentifizierung – unscharfes Radarbild

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 41/18 – Beschluss vom 20.12.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 9. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene auf deren rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 20. November 2017 (Az.: 500.03782642.4) mit Urteil vom 9. März 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h mit einer Geldbuße von 440,– EUR belegt und gegen sie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Betroffene am 12. August 2017 als Fahrerin eines PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen …, der auf den unter derselben Adresse wie die Betroffene wohnenden D. K. zugelassen ist, die dort vierspurig ausgebaute BAB 61 von Norden kommend in Richtung Hockenheimer Dreieck. In Höhe des Autobahnkilometers 378,2 fuhr sie statt der dort mittels Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Geschwindigkeit von (mindestens) 161 km/h, wobei ein Toleranzabzug von 6 km/h berücksichtigt ist.

II.

Die den Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

1.

a) Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ob das Messbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat danach allein der Tatrichter zu entscheiden. Mit der Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, dass eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine – unzulässige – (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre.

b) Hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann.

Allerdings setzt auch die Prüfung, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig ist, eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus. Diese Wertung und Würdigung ist aber – wenn auch beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben – überprüfbar und auch ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich. Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – wie etwa ein (Front-)Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Nur dann bedarf es weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Ist das Foto demgegenüber – etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts – zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (KG Berlin, Beschluss vom 01.08.2017 – 3 Ws (B) 15/17, juris Rn. 6).

Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung umso mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (vgl.: BGH, Beschluss vom 19.12.1995, 4 StR 170/95, NJW 1996, 1420, 1421 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 − (2B) 53 Ss – OWi 664/15 (6/16), NZV 2016, 489).

2.

Diesen rechtlichen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht vollumfänglich gerecht.

a) Die Betroffene hat in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf keine Angaben gemacht. Das Amtsgericht hat ein „erstes Indiz“ auf die Fahrereigenschaft der Betroffenen zum einen in dem Kennzeichen des gemessenen Fahrzeugs gesehen, das sowohl die Initialen der Betroffenen („GK“) als auch Teile ihres Geburtsjahres (156) enthielt. Zum anderen hat der Tatrichter aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Messbildes, auf dem eine weibliche Person zu erkennen sei, die eine Brille trägt und älter als 50 Jahre ist, keinen Zweifel daran gehabt, dass es sich bei der dort abgebildeten Fahrerin um die Betroffene handelte. Denn das Messfoto sei zwar „nicht sehr scharf“, lasse jedoch das komplette Gesicht der Fahrerin erkennen. Die aufgenommene Person weise eine derart hohe Ähnlichkeit mit der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Betroffenen auf, dass sich das Gericht die erforderliche Gewissheit von der Fahrereigenschaft habe verschaffen können. So falle bereits auf, dass die von der Betroffenen in der Hauptverhandlung getragene Brille der Brille der Fahrerin frappierend ähnle; auffällig seien die reflektierenden Teile des rechten Brillenbügels gewesen. Auch im Übrigen seien sämtliche auf dem Messfoto erkennbaren Gesichtsmerkmale mit denen der Betroffenen in Übereinstimmung zu bringen. Dies betreffe die großflächige Stirn, der parallel zur Augenpartie verlaufende Haaransatz, die gleich konturiert und ebenmäßigen Augen sowie die mittelgroße und nach unten ebenfalls sehr ebenmäßig verlaufende Nase. Schwach erkennbar sei zudem eine Falte zwischen Wangen und Nase und ein ausgeprägter Hals.

b) Über die Angabe, auf dem Messfoto sei das komplette Gesicht erkennbar, „wenn auch nicht sehr scharf“, hinaus, hat sich das Amtsgericht nicht näher mit der Qualität der Radaraufnahme befasst. Dies wäre aus Rechtsgründen jedoch erforderlich gewesen. Denn mangels näherer Erörterung ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht erkennbar, weshalb dem Tatrichter trotz der von ihm erkannten qualitativen Einschränkungen der Aufnahme gleichwohl eine Identifikation anhand der von ihm beschriebenen Gesichtsmerkmale möglich gewesen ist. Insbesondere der Verweis auf die Form von Augen und Nase sowie Einzelheiten des Brillenbügels setzt voraus, dass diese Merkmale in hinreichender Schärfe auf dem Messfoto zu erkennen sind. Dies ist mit der Feststellung, die Aufnahme sei „nicht sehr scharf“ jedenfalls nicht ohne weitere in Einklang zu bringen.

Der Tatrichter war entsprechenden Ausführungen zur Qualität des Messfotos auch nicht aufgrund einer wirksamen Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO enthoben. Ob die Formulierung „insoweit wird insbesondere auf das Messfoto das als Anlage zum Protokoll genommen und das vergrößert am Monitor in Augenschein genommen wurde“ überhaupt eine hinreichend deutliche Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung darstellt (hierzu: BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – 3 StR 425/15, juris Rn. 15 f.), kann dahinstehen. Denn dem als „Anlage II“ zum Protokoll genommene Radarbild (Bl. 59 d.A.) können aufgrund seiner sehr schlechten Qualität wesentliche der vom Tatrichter herangezogenen Merkmale nicht entnommen werden. Einzelheiten der Physiognomie des Gesichtes sind aufgrund der Unschärfe der Aufnahme nicht zu erkennen. Dieses erscheint eher als heller Fleck, der lediglich vom Haaransatz sowie der Kinnpartie umrandet ist. Der Aufnahme lassen sich weder Einzelheiten zum Verlauf von Augen- und Nasenpartie entnehmen, noch ist gar eine Falte zwischen Wangen und Nase identifizierbar. Dem Foto kann nicht einmal entnommen werden, dass die darauf abgebildete Person eine Brille trägt. Auch die Annahme, es handele sich bei der fotografierten Person um eine Frau, erscheint zwar möglich, jedoch eher spekulativ.

3.

Auch wenn das Amtsgericht neben einem Vergleich des Messbildes und der Betroffenen in der Hauptverhandlung die Verurteilung auf weitere Indizien gestützt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil der Betroffenen auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

III.

Der Senat hatte keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!