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Geschwindigkeitsmessung ESO 3.0 – Fahrverbot

AG Achim – Az.: 17 OWi 466 Js 29767/21 (497/21) – Urteil vom 02.09.2021

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG).

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 49, 49 StVO, 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG, 11.3.7 BKat.

Gründe

I.

Der am … geborene und damit zur Tatzeit 33-jährige Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Bremen. Verlässliche Erkenntnisse über seine familiäre und berufliche Situation konnten nicht erlangt werden. Nach Aktenlage ist jedoch anzunehmen, dass er mit der Halterin des Tatfahrzeuges einen gemeinsamen Haushalt führt.

Der Betroffene ist ausweislich der Aktenlage bereits einmal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten; allerdings ereignete sich der keine Einschlägigkeit aufweisende Vorfall selbst im Juni 2018.

II.

Am 12. Dezember 2020 befuhr der Betroffene gegen 11:16 Uhr mit dem auf seine Mitbewohnerin zugelassenen PKW Peugeot, amtliches Kennzeichen: … die Bundesautobahn BAB 27 in Fahrtrichtung Bremer Kreuz.

Bei km 52,725 in Höhe des Gaswerks war und ist nach wie vor die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch bei km 49,0 und bei 50,5 von und nach der räumlich in Fahrtrichtung Bremer Kreuz vor der Anschlussstelle Achim-Nord belegenen Anschlussstelle Achim-Ost – beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen gemäß Zeichen Nr. 274 der Anlage zur StVO sowie nochmals bei km 52,658 durch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage auf 120 km/h beschränkt (Beschilderungsplan. Bl. 15. 101. 108 d.A und Fotos Bl. 25, 24 d.A. sowie Schaltzustand der VBA zur Tatzeit Bl. 6 d.A.).

Bei Kilometer 52,725 sind die äußeren Voraussetzungen für eine temporäre Messung mit dem ESO Einseitensensor 3.0 (kurz: ESO.3) in der Weise geschaffen, dass die erforderlichen Markierungen (Fotolinien) dauerhaft auf beide Fahrspuren aufgebracht sind. Der Messbeamte, in diesem Fall der darauf von PHK … geschulte Beamte POK … (Schulungsnachweise: Bl. 92 – 97 d.A. und Beschulungsberechtigungsnachweise Bl. 98 – 100 d.A.), braucht deshalb nur den vorher als für eine fehlerfreie Messung geeignet erachteten Aufstellpunkt aufzusuchen und seine Messanlage gemäß den Anforderungen der Bedienungsanleitung anzuordnen. Die Messstelle befindet sich hinter der an der Anschlussstelle Achim-Ost befindlichen Beschilderung (km 50,5) in einer Entfernung von 1600 m. Die Entfernung zwischen der – nur für den Verkehr ab der Anschlussstelle Achim-Ost Wiederholungs- – Beschilderung (VBA bei km 52,658) und der Messstelle beträgt nur 67 m, sodass – zumindest derzeit noch – für den bei Achim-Nord auffahrenden Verkehr ein Verstoß gegen polizeiliche Richtlinien vorliegt, weil über den Grund für die Beschilderungsanordnung hinaus (Geschwindigkeitsabsenkung wegen des Bremer Kreuzes) keine besondere Gefahrenlage allgemein und insbesondere für den Tattag feststellbar ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 311 SsRs 114/11).

Wie beschrieben verfuhr der Messbeamte … auch am Tattage, dem 12. Dezember 2020, als er in der Zeit von 10:36 Uhr und 14:05 Uhr Messungen mit dem ESO.3, welcher mit der Softwareversion V.1007.1 ausgestattet war, bei km 52,725 im Bereich des dort befindlichen Gaswerkes durchführte. Das Geschwindigkeitsmessgerät ESO.3, welches über zwei Kameras verfügt, je eine für jede der zwei Fahrspuren, bediente er dabei ordnungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers. Bei jeder Geschwindigkeitsübertretung oberhalb des Fotoauslösewertes (hier: 141 km/h) entstehen unabhängig davon, auf welcher Spur sich das auslösende Fahrzeug befindet, zwei Fotos für jede Fahrspur mit Datum, Uhrzeit, Fotonummer, Geschwindigkeit und Kennzeichen. Die Bestandteile des Messgerätes waren zum Vorfallzeitpunkt geeicht. Die Eichung, bei der insgesamt 15 Eich- und Sicherungsmarken vergeben werden, war am 20. Januar 2020 turnusmäßig auf Veranlassung der übergeordneten Polizeidirektion in Oldenburg vorgenommen worden und wies eine Gültigkeit bis einschließlich Dezember 2021 auf. Eichrelevante wie auch nicht eichrelevante Vorgänge, die eine anlassbezogene Neueichung vor und vor allem zeitnah nach dem Vorfall, die eine technisch fehlerfreie Messung am Tattage zumindest in Frage hätte stellen könnte, haben nicht vorgelegen.

Der Betroffene passierte die beschriebene Messstelle zur oben angegebenen Vorfallzeit mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h. Abzüglich der Messtoleranz von aufgerundet 5 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 161 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die Messfotos, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, befinden sich auf Bl. 11, 13 d.A.

Dem Betroffenen, dem angesichts seines Wohnsitzes Kundigkeit bezüglich der Geschwindigkeitssituation rund ums Bremer Kreuz unterstellt werden muss, hätte jedenfalls aufgrund der von ihm gemäß § 1 Abs. 1 StVO geschuldeten Aufmerksamkeit die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung bemerken können und müssen. Die Festbeschilderung befindet sich auf beiden Seiten der Fahrbahn und war zur Tatzeit gut und uneingeschränkt sichtbar. Der Streckenverlauf ist gerade, die Sicht auf die Verkehrsschilder war nicht durch Bewuchs oder ähnliches eingeschränkt (nochmals: Bl. 23 d.A.).

Soweit es die Sichtbarkeit der VBA-Anzeige angeht, gilt Folgendes:

Die Erkennbarkeit in den Wintermonaten ist – unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit – in jedem Fall gewährleistet. Während des Messbetriebes können sich die Schaltzustände – unbemerkt vom Messbeamten – vorübergehend ändern. Insofern wird jedoch die Kenntnis vom tatsächlichen Schaltzustand sichergestellt, als der Messbeamte nach der Messung das Schaltprotokoll anfordert, auf dem solche Veränderungen dokumentiert sind. Dies betrifft in der Regel Herabsetzungen von Geschwindigkeiten oder den Wegfall der Anzeige bei Anzeige von Stau zum Beispiel. Hinsichtlich des ersteren Fall ändert sich nichts zum Nachteil der Verkehrsteilnehmer, da der Grenzwert unverändert bei 141 km/h verbleibt. Bei 80 km/h z.B. wäre vorliegend eine Überschreitung von 81 km/h gegeben; gleichwohl würden nur 41 km/h vorgeworfen. Die Ersetzung der Geschwindigkeit durch eine Stauanzeige, die im Protokoll auftauchte, würde einen Verkehrssünder nicht entlasten, da dann sofort eine Reaktion gefordert ist, um nicht in ein Stauende hineinzufahren. Mit 161 km/h weiterzufahren, stellte eine solche Reaktion mit Sicherheit nicht da. Ausfälle der Anlage würden in der 24 Stunden lang besetzten Leitzentrale in Bremen sofort erfasst und wären – wie auch sonst jede ungewollte Veränderung – im Schaltprotokoll dokumentiert. Automatische Veränderungen der Schaltzustände werden sekundenschnell vorgenommen, sodass regelungslose Zustände ausgeschlossen sind. Pixelbeschädigungen sind – wie gerichtsbekannt ist – bislang nicht erkennbar geworden.

Der Betroffene hätte um seine deutlich über 120 km/h liegende Geschwindigkeit trotz der BAB-Befahrung wissen müssen. Nur 7 km/h schneller und es wäre die Annahme vor Vorsatz in Betracht zu ziehen gewesen.

III.

Der gemäß § 74 Abs. 1 OWiG in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen durchgeführte Verhandlungstermin (vgl. Protokoll vom 2. September 2021), hat folgende Feststellungen ergeben:

1. Soweit von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen ist, beruht dies darauf, dass diese eingeräumt wurde. Dass es bei der Fahrerermittlung seitens der Verwaltungsbehörde einen datenrechtlichen Verstoß gegeben hat, ist insoweit ohne Bedeutung, als der Betroffene seine Fahrereigenschaft hat einräumen lassen, was sich mit einem ausdrücklichen erklärten Widerspruch gegen die Verwertung der diesbezüglichen Ermittlungen nicht vereinbaren ließe und deshalb auch eine amtswegige Befassung ausschließt (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 2 Ss (OWi) 131/21, wonach es darauf ankommt, woher letztlich die Erkenntnis von der Täterschaft stammt – dort: Wiedererkennen im Termin).

2. Der Betroffene lässt allerdings aus dem genannten Grund auch der Verwertung des Messergebnisses widersprechen. Auch insoweit gilt – unabhängig davon, was die Fahrerermittlung mit der Erlangung eines Messergebnisses überhaupt zu tun haben soll -, dass die Überzeugung von dem Verkehrsverstoß auf der Grundlage der Beweiserhebung erfolgt ist und nicht aufgrund eines vorschnell vorgenommenen Passbildabgleiches.

Das Messergebnis ist als richtig zu verwerten, da es im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens zustanden gekommen ist. Was letztlich insoweit festzustellen ist, hat das Oberlandesgericht jüngst in seiner Rechtsprechung zu Messungen mit einem Leivtec-Messgerät noch einmal dargelegt (OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 2 Ss (OWi) 69/21). Das Gericht hat diesen Vorgaben entsprechend nicht nur die erforderlichen, oben zitierten Papiernachweise in den Akten vorgefunden und in der Hauptverhandlung verlesen, sondern zudem auch den Messbeamten POK … gehört, dessen Aussage jeden Zweifel an der Richtigkeit der Messung ausgeräumt hat. Insbesondere hat er auch die Existenz und Kontrolle von Eich- und Sicherungsmarken und die einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Messgerätes vor und nach dem Tattag bestätigt. Soweit es in einzelnen Fällen zu Annulierungen gekommen sein sollte, ist dies entgegen der Annahme vieler Verteidiger ein Zeichen dafür, dass das Messgerät funktioniert.

Soweit der Verteidiger das Fehlen von Unterlagen behauptet und die Aussetzung verlangt bzw. unvollständige Akteneinsicht rügt (Anlage I zum Protokoll), sind die angeforderten Unterlagen und Informationen entweder für die standardisierte Prüfung des Messergebnisses ohne Belang und auch nicht verlangbar (übrige Messreihe), liegen diese dem Verteidiger aufgrund von Akteneinsicht und Erklärung des Messbeamten bereits vor (Beschilderungsplan und VBA-Zustand und Schaltzustand, Erklärung zu Wartungs- und Reparaturmaßnahmen) oder sind durch Beschluss vom 20. Mai 2021 – 17 OWi (369/21) -, Bl. 133 ff. d.A., als Nichtbestandteil eines Akteneinsichtsrechts bewertet worden. Die dort vorgenommene Einschätzung gilt uneingeschränkt fort. Eine Begründung, warum das Gericht insoweit falsch entschieden haben sollte, ist dem Aussetzungsantrag nicht zu entnehmen. Demzufolge ist der Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden (Anlage II zum Protokoll).

Nach alledem steht mithin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h überschritten hatte.

Der Verteidiger hat – entgegen der für die Befreiung notwendige Ankündigung im Befreiungsantrag, der Betroffene werde sich nicht einlassen -, in den Raum gestellt, dass der Betroffene die BAB-Auffahrt Achim-Nord genommen haben könnte, sodass der eingangs erwähnte Verstoß gegen polizeiliche Richtlinien zu rügen/beachten sei.

Unabhängig davon, dass dies im Ergebnis keine Rolle spielt, da der Betroffene ortskundig ist und um die mehrfache vorherige Beschilderung wissen musste, ihm also die Berufung auf polizeiliche Richtlinien verwehrt ist, vor allem, wenn ihm diese bei Tatbegehung bekannt gewesen und die Geschwindigkeitsbegrenzung deshalb bewusst nicht eingehalten worden sein sollte, ist das Gericht der Auffassung, dass die Erklärung eines ortskundigen und um die Problematik wissenden Verteidigers das Gericht nicht dazu zwingen kann, nur etwas nicht ausschließen zu können, wie er es aber verlangt. Üblicherweise müssen Verteidigererklärungen für den Mandanten von diesem als eigene abgesegnet werden (vgl. zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 2021 – 5 RVs 33/21 – mwNw). Dazu kann es aber nur kommen, wenn der Betroffene anwesend und aussagebereit ist. Beides ist nicht der Fall. Wäre er doch aussagebereit, hätte er sich die Befreiung mit unzutreffenden Angaben erschlichen. Darüber hinaus hätte der Betroffene im Falle der Anwesenheit eine derartige Behauptung, die für sich allein nicht genügt hätte, plausibel und nachprüfbar machen müssen. Entscheidend ist letztlich aber, dass der Betroffene ortskundig ist und zwischen der BAB-Auffahrt Achim-Nord mit bereits bestehender Geschwindigkeitsregel und der Messstelle deutlich mehr als 150 m liegen.

Ob dies anders gesehen werden müsste, wenn ein entsprechender Vortrag bereits aktenkundig geworden ist und deshalb in einem kompletten Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG durch Verlesung eingeführt werden müsste, braucht hier keiner weiteren Erörterung.

IV.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene gemäß §§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 Nr. 49 StVO der (jedenfalls grob) fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h schuldig gemacht.

V.

Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Gericht zunächst am Bußgeldkatalog orientiert. Gemäß § 1 BKatV iVm laufender Nr. 11.3.7 des Bußgeldkatalogs sieht dieser bei der festgestellten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160 Euro vor. Nach Maßgabe der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKatV sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze für Ersttäter (Satz 1), die bei Geschwindigkeitsübertretungen von der fahrlässigen Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (Satz 2 1. Alt.). Derartige Umstände sind trotz der Voreintragung, auch wenn diese erst im Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen war, gerade noch feststellbar.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Ein Fahrverbot ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV dann zu verhängen, wenn eine Geschwindigkeitsübertretung mit mehr als 40 km/h vorliegt. Bis zu einer Überschreitung von bis zu 60 km/h beträgt das Regelfahrverbot 1 Monat. So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für ein Abweichen nach oben liegen nicht vor.

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall – mit oder ohne Erhöhung der Geldbuße, § 4 Abs. 4 BKatV, – nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte oder eine Vielzahl zusammentreffender durchschnittlicher Umstände die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Dieser Möglichkeit war sich das Gericht bewusst. Trotz fehlender Härte hat das Gericht in der Regel ein Absehen noch als gerechtfertigt angesehen, wenn die Fahrt auf einer BAB zur Nachtzeit stattfindet und der Vorfall auch schon länger zurückliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der Verteidiger, der die vom OLG Celle geforderten besonderen Umstände, die ein Absehen rechtfertigten (Beschluss vom 16. August 2021 – 2 Ss (OWi) 214/21), nicht vorgetragen hat, sieht man einmal davon ab, dass ein Verstoß gegen polizeiliche Richtlinien gerügt worden ist, der sich aber, wie ausgeführt, als nicht relevant erweist, hat sich gegen die Verhängung des Fahrverbotes nicht gewehrt.

Auch ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung ist ausdrücklich abgelehnt worden.

Nach alledem ist das Fahrverbot auszusprechen, welches sich auch nicht als unverhältnismäßig erweist. Denn von einem Augenblicksversagen kann nicht die Rede sein. Die eingehaltene Geschwindigkeit war nach den Umständen gewollt.

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG steht dem Betroffenen der Zeitpunkt des Fahrverbotsantrittes innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten nach Rechtskraft frei.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf.§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464, 465 StPO.

 

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