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Geschwindigkeitsmessung – Einsicht in Falldatensätze der gesamten Messreihe verweigert – Sachrüge

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 103/20 – Beschluss vom 27.10.2020

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 24.02.2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in zulässiger Weise eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – vom 8. Oktober 2019 (Az.: 09.2004444.1) am 24. Februar 2020 wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat, mit Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 28. Mai 2020 gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (nachfolgend: PTB) eingeholt und deren unter dem 14. August 2020 erstellte Äußerung, zu der der Betroffene angehört worden ist, verwertet.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 7. August 2019 um 10:41 Uhr in der Gemarkung Kollweiler die L 372 in Fahrtrichtung Kollweiler mit einem PKW, wobei er die dort mittels Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 43 km/h mit bedingtem Vorsatz überschritt. Die Messung wurde mit einem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO vorgenommen.

II.

1.

Die – nicht näher ausgeführte – Sachrüge des Betroffenen ist unbegründet i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil weist keinen ihn benachteiligenden sachlich-rechtlichen Fehler auf.

2.

Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung von § 147 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist ebenfalls nicht begründet.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Einlegung des Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2019 gegenüber der Bußgeldbehörde „komplette Akteneinsicht (…) insbesondere in die gesamte Messreihe“ beantragt. Die Einsicht sollte „die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten sowie Statistikdatei und Caselist, sämtliche vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme, die Konformitätsbescheinigung zum Messgerät, Aufbau- bzw. Einbauanweisung der Firma V. für das Messgerät Poliscan FM 1 bei Verwendung in einem Trailer sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung“ umfassen. Vorsorglich, für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht, hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung dieses Begehrens hat der Betroffene vorgetragen, ein eventueller Messfehler könne nur durch Einsicht in diese Unterlagen bzw. Daten erkannt werden. Insbesondere könne nur mit Hilfe dieser Unterlagen überprüft werden

– das Vorliegen atypischer Fotopositionen

– die Divergenz zwischen der Anzahl der erfassten Messungen und der generierten Falldatensätze

– die Annullierungsrate des Geräts

– Bewegungen des Messgeräts während der Messung

– die eventuelle Nutzung von Messpunkten außerhalb des Messbereichs.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hat die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mitgeteilt, dass nach erneuter Prüfung an dem Bußgeldbescheid festgehalten werde und die Sache nach dem 30. Oktober 2019 an das Amtsgericht abgegeben werde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2019 hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederholt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 hat die Bußgeldbehörde Einsicht in „die Messreihe“ u.a. mit der Begründung abgelehnt, diese sei nicht Aktenbestandteil und ein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung bestehe nicht. Der Überlassung einer sog. „Lebensakte“ stehe entgegen, dass diese in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen und daher nicht geführt werde. Mit Schriftsatz vom 9. November 2019 hat der Betroffene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederholt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. November 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Überlassung der Daten der gesamten Messreihe bestehe. Die weiter begehrten Daten oder Unterlagen seien nicht Teil der Verfahrensakte, insoweit gebiete weder das Gebot eines fairen Verfahrens noch der Anspruch auf rechtliches Gehör deren Beziehung.

Das Amtsgericht hat sodann für den 10. Februar 2020 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und diesen später auf den 24. Februar 2020 verlegt. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Februar 2020 hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. November 2019 eingelegt, über die bis zum Hauptverhandlungstermin nicht entschieden worden ist. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Betroffenen der Verwertung der Messung widersprochen sowie die Aussetzung des Verfahrens beantragt und diesen Antrag mit der (teilweisen) verweigerten Akteneinsicht „insbesondere in die komplette Messreihe“ und eine dadurch fehlende Nachprüfbarkeit der Messung begründet. Das Amtsgericht hat den Aussetzungsantrag abgelehnt, weil keine Gründe ersichtlich seien, die eine Aussetzung bzw. das entsprechende (Akteinsichts-)Gesuch rechtfertigen würden.

Der Betroffene ist der Auffassung, durch die Nichtüberlassung von nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein. Die Überlassung der Daten und Unterlagen sei erforderlich gewesen, um eine „Parität des Wissens“ herzustellen und es ihm zu ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. Durch die Weigerung, diese Daten und Unterlagen herauszugeben, sei zudem sein Recht auf Verteidigung unzulässig beschränkt worden.

b) Das Rechtsbeschwerdevorbringen deckt einen den Betroffenen benachteiligenden Verfahrensfehler nicht auf.

aa) Hinsichtlich der gegenüber der Bußgeldbehörde beantragten Einsicht in die Aufbau- bzw. Einbauanweisung der Firma V. für das Messgerät Poliscan FM1 geht das Begehren des Betroffenen schon deshalb ins Leere, weil die Messung nicht mit einem solchen Gerät ausgeführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Bußgeldbehörde zudem die Einsicht in Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme sowie die Konformitätsbescheinigung zum Messgerät beantragt hat, hat er dieses Begehren im Rahmen der Hauptverhandlung nicht weiterverfolgt. Von dem dort gestellten Antrag, ihm Einsicht „in die entsprechenden Daten- und Unterlagen, insbesondere in die komplette Messreihe“ zu gewähren und dem damit verbundenen Aussetzungsantrag, waren die genannten Unterlagen – jedenfalls ausdrücklich – nicht erfasst. Ein entsprechender Antrag wäre zudem unbegründet gewesen. Das Amtsgericht hat sich ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe davon überzeugt, dass das Eichsiegel im Zeitpunkt der Messung unversehrt und die Eichung in zeitlicher Sicht noch gültig gewesen war. Die Rüge fehlerhaft versagter Einsicht kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der Betroffene tatsachenfundiert vorträgt, dass entgegen den Auskünften der Verwaltungsbehörde an dem Messgerät innerhalb des maßgebenden Eichzeitraums bis zur durchgeführten Messung Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2017 – 2 Ss (OWi) 146/17, juris Rn. 18). Entsprechender Vortrag ist der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass das Gerät geeicht war, impliziert gemäß § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 4 MessEG zudem, dass dieses im Falle eines Inverkehrbringens nach dem 31. Januar 2014 gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2 MessEG erfolgt ist und eine Konformitätsbescheinigung mithin vorlag (KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2018 – 3 Ws (B) 205/18, BeckRS 2018, 31315).

bb) Der Senat schließt aus, dass das Urteil zum Nachteil des Betroffenen auf der Versagung einer Einsicht in Falldatensätze, die seine Messung nicht unmittelbar betreffen, beruhen kann.

(a) Die Frage, ob der Betroffene gegenüber der Verwaltungsbehörde einen Anspruch auf Einsicht in andere Verkehrsteilnehmer betreffende Falldatensätze hat und ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen durch die Verweigerung einer Einsichtnahme in diese Unterlagen eine vom Gericht zu beachtende unzulässige Beschränkung der Verteidigung bewirkt sein kann, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand: Senat, Beschluss vom 05.05.2020 – 1 OWi 2 SsBs 94/19, juris Rn. 13). Eine den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht zuzurechnende Beschränkung der Verteidigung kann aber jedenfalls nur dann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht, dieser mithin also geeignet sein kann, die gerichtliche Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen zu beeinflussen (Senat aaO. Rn. 18). Einen solchen kausalen Zusammenhang kann der Senat schon deshalb ausschließen, weil aus der Betrachtung der gesamten Messreihe, also der andere Verkehrsteilnehmer betreffende Daten, keine für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Messung relevanten Erkenntnisse gezogen werden können (vgl. die Stellungnahme der PTB „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung.“ Stand: 30. März 2020 / PTB, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20200330; abrufbar unter: https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/downloads/PTB_Stellungnahme_Statistikdatei_DOI.pdf sowie Senat aaO. Rn. 21 ff.).

(b) Der Betroffene hat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren oder im Rechtsbeschwerderechtzug Gesichtspunkte benannt, die eine Relevanz der von ihm herausverlangten Daten – Falldatensätze, Statistikdatei und „Caselist“ – für die Beurteilung der ihn betreffenden Messung als zumindest möglich erscheinen lassen. Dies gilt namentlich für die im Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2019 genannten Einzelaspekte. Zu diesen hat die PTB in ihrem Schreiben vom 14. August 2020 Stellung genommen und eine entsprechende Relevanz jeweils schlüssig ausgeschlossen:

(aa) Ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Messung eine „atypische Fotoposition“, also eine Abweichung der Position des gemessenen Fahrzeugs im Verhältnis zur Fotolinie im Vergleich zur Markierung der Fotolinie bei Start der Messreihe bestanden hat, kann bereits anhand eines Vergleichs des nach der Gebrauchsanweisung zu Beginn der Messreihe anzufertigenden Vergleichsfotos mit dem Tatfoto geprüft werden. Einer Einsicht in andere, dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Messdaten bedarf es dazu nicht. Dem Betroffenen ist insoweit zwar zuzugeben, dass sich aus einem Abgleich des Vergleichsfotos und den Aufnahmen anderer Fahrzeuge feststellen lässt, ob hinsichtlich dieser Messungen eine abweichende bzw. „atypische“ Fotoposition vorgelegen hat. Eine Relevanz für die Beurteilung der insoweit unauffälligen Messung des Betroffenen ergibt sich aus dem Ergebnis einer solchen Überprüfung jedoch nicht.

Nach Auskunft der PTB haben die Baumusterprüfungen zudem ergeben, dass kleinere Verschwenkungen oder Verkippungen des Sensorkopfes unkritisch sind. Eine Bewegung des Sensorkopfes wäre im Tatfoto auch nicht erkennbar, weil dieses von einer baulich abgesetzten Einheit erstellt wird. Hieran würde sich auch durch die Betrachtung der Falldatensätze der gesamten Messreihe nichts ändern.

(bb) Entsprechendes gilt für eine Auswertung der sog. Statistikdatei. In dieser Datei, die vom Mess- und Eichrecht nicht vorgeschrieben und deren Erstellung und Inhalt von der PTB im Rahmen der Baumusterüberprüfung nicht geprüft werden, werden nach Angaben des Herstellers alle erfassten Fahrzeuge gezählt. Dies umfasst nicht nur Fahrzeuge, die zu schnell waren und hinsichtlich derer eine Falldatei erzeugt wurde, sondern auch solche, deren Führer die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten haben.

Zwar lässt sich hieraus unter Umständen das Verhältnis zwischen der Anzahl der verworfenen Messungen und denjenigen, zu denen eine Falldatei erzeugt wurde, bestimmen (sog. Annullierungsrate). Aus der Anzahl der Annullierungen lässt sich aber kein relevanter Erkenntnisgewinn für eine zur Auswertung gekommene (weil nicht annullierte) Messung erzielen. Soweit der Betroffene im Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Oktober 2020 unter Verweis auf die Ausführungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen der V. GmbH & Co KG, S., ausführt, eine Annullationsrate von mehr als 10 % sei „als auffällig“ zu bezeichnen und gebe einen Hinweis auf das Vorliegen „atypischer Messsituationen“, ist diese Behauptung weder näher begründet noch sonst nachvollziehbar. Eine hohe Zahl an Annullationen ist vielmehr gerade Ausdruck einer funktionierenden Qualitätsprüfung durch das Gerät selbst und dahin zu interpretieren, dass bei der konkreten Messung – anders als bei den annullierten Vorgängen – keinerlei Störeinflüsse festzustellen waren. Dass dieselben Umstände, die zur Annullation einzelner Messvorgänge geführt haben, sich in einer für den Betroffenen nachteiligen Weise auch in der ihn betreffenden Messung ausgewirkt haben können, liegt schon deshalb fern, weil der korrekte Umgang mit solchen Szenarien Schwerpunkt der Bauartprüfung ist (vgl. hierzu auch S. 3 der Stellungnahme der PTB „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“). Letztlich lassen sich die Gründe, die zur Verwerfung von Messungen geführt haben, nachträglich auch nicht mehr ermitteln, weil hinsichtlich dieser Messungen Falldateien gerade nicht erzeugt worden sind. Allein die nicht ausschließbare, jedoch nicht näher verifizierbare Möglichkeit des Vorliegens einer „atypischen Messsituation“ kann mit Blick auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens (hierzu: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16, juris Rn. 7 ff.) keinen Anlass bieten, die Verlässlichkeit der Messung in Zweifel zu ziehen. Soweit in der Rechtsprechung demgegenüber vereinzelt die Auffassung vertreten worden ist, die Messbeständigkeit des Messgeräts bzw. der Messanlage und damit die Gültigkeit der Eichung könne nur nachgewiesen werden, wenn „alle Messfotos zur Auswertung gelangt“ sind (LG Hanau, Beschluss vom 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, juris Rn. 22), liegt dem offenkundig ein unrichtiges Verständnis der technischen und rechtlichen Gegebenheiten zu Grunde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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