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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Nachtzeit – Sicherheitsabschlag

OLG Hamm – Az.: III-5 RBs 220/17 – Beschluss vom 18.12.2017

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480,- EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu Folgendes ausgeführt:

„Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011 – III-2 RBs 108/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 – 2 Ss OWi 512/05 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2013 – IV-2 RBs 122/13 – alle zitiert nach juris).

Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht. Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es zur Tatzeit dunkel gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe (Bl. 59, 60 d.A.). Dem Urteil lassen sich allerdings keine Einzelheiten zu den Beleuchtungsverhältnissen entnehmen. Es wird weder ausgeführt, ob die Baustelle, die zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 60 km/h geführt hat, mit Beleuchtungseinrichtungen versehen war noch, ob der Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges das Fahrzeug des Betroffenen erreicht hat. Das Urteil enthält zudem keine Feststellungen dazu, ob die Umrisse oder lediglich die Rücklichter des Fahrzeuges des Betroffenen für die Insassen des nachfahrenden Fahrzeuges erkennbar waren.

Da in einer erneuten Hauptverhandlung diesbezüglich möglicherweise weitere Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.“

Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen.

Der vom Amtsgericht vorgenommene Sicherheitsabschlag in Höhe von 20 % berücksichtigt bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zugunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen (vgl. hierzu im Einzelnen BayObLG NZV 1996, 462).

Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.

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