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Geschwindigkeitsmessung – Anspruch auf Übersendung der Bedienungsanleitung

AG Bremervörde, Az.: 11 OWi 91/11, Beschluss vom 06.09.2011

Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Typ T. TraffiPhot S des Herstellers R. V. Systems GmbH, M. am Rhein, bzw. in die Gebrauchsanweisung der Firma J. R. GmbH, M. am Rhein, durch Übersendung einer gegebenenfalls kostenpflichtigen Kopie in dessen Kanzleiräume zu gewähren.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 27.07.2011 Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes.

Mit Schreiben vom 08.08.2011 teilte der Landkreis R. (W.) mit, die urheberrechtlich geschützte Gebrauchsanweisung dürfe nicht übersandt werden. Es werde angeboten, bei dem zuständigen Mitarbeiter Einsicht in die Gebrauchsanweisung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 17.08.2011 stellte der Betroffene vertreten durch seinen Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung und führt aus, um die gebotene Akteneinsicht zu ermöglichen sei die Übersendung einer Kopie möglich und auch angemessen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig und auch begründet.

Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus seinem Recht, den zuständigen Messbeamten als Zeugen für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich ist (LG Ellwangen in DAR 2011, 418). Das Einsichtsrecht in die Bedienungsanleitung wird soweit ersichtlich in der Rechtsprechung nicht bezweifelt.

Der Landkreis R. (W.) ist der Auffassung, den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger auf eine Einsicht in die Bedienungsanleitung in den Räumen des Landkreises verweisen zu können. Er stützt sich dabei auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Aachen vom 24.02.2011, 449 OWi – 505 Js 63/11 – 41/11, Amtsgericht Hamm Entscheidung vom 18.05.2011, 12 OWi 283/11 und Amtsgericht Rotenburg (Wümme), 7 OWi 99/11.

Dem gegenüber ist das Landgericht Ellwangen der Auffassung, dass von der Bußgeldbehörde Kopien der Bedienungsanleitung für die Akte zur fertigen sind und die so vervollständigten Akten an die Kanzleiräume des Verteidigers zu übersenden sind, wenn die Reise des Verteidigers zum Ort der Aufbewahrung der Akten wegen der Entfernung außer Verhältnis zu Bedeutung der Sache steht (LG Ellwangen in DAR 2011, 418).

Der Auffassung des LG Ellwangen ist zu folgen. Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestünde nicht, wird diese Auffassung damit begründet, dass die jeweilige Anfertigung von Kopien die Kapazitäten der Behörde übersteigen würde und daher der Betroffene auf die Einsicht in den Räumen der Behörde verwiesen werden könne. Diese Auffassung hält einer kritischen Würdigung nicht stand. Es kann nicht pauschal auf eine Vielzahl von Bußgeldverfahren verwiesen werden, weil offenbar nicht in jedem Fall die Kopie einer Bedienungsanleitung begehrt wird. Die Bußgeldbehörde muss ohnehin einmalig einige Kopien der Bedienungsanleitung fertigen, weil diese gelegentlich zu einer Gerichtsakte zu reichen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fertigung der Kopie einer Bedienungsanleitung die Kapazität der Behörde mehr beansprucht als das Ermöglichen einer möglicherweise mehrere Stunden andauernden Einsicht in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Behörde. Der Behörde ist es ohne weiteres zumutbar, eine gewisse Anzahl von Kopien für die Versendung an Verteidiger vorzuhalten, zumal die Versendung der Kopien mit der Akte von einer Auslagenpauschale abhängig gemacht werden kann.

Zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung sollte Akteneinsicht auch nicht erst am Tage der Verhandlung gegeben werden, sondern rechtzeitig vor einer möglichen Verhandlung. Steht die Reise eines Verteidigers zum Ort der Aufbewahrung der Bedienungsanleitung bzw. der Akten wegen Entfernung außerhalb zur Bedeutung der Sache ist daher Akteneinsicht jedenfalls durch Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung an die Kanzleiräume des Verteidigers zu gewähren.

Dem Verteidiger des Betroffenen aus … B. ist die Anreise nach R. nicht zuzumuten. Ihm ist vielmehr die Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie wie erbeten zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.

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