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Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan FM1 – Bauartprüfung und Zertifizierung

Urteil bestätigt Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 1 OWi 2 SsBs 109/21) wurde die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zurückgewiesen. Der Betroffene war zuvor vom Amtsgericht Landstuhl zu einer Geldbuße von 320 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde richtete sich gegen die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei der Geschwindigkeitsmessung.

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Hintergrund des Falles und standardisiertes Messverfahren

Der Betroffene wurde am 23.11.2020 auf der BAB6 in Richtung Mannheim mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 48 km/h (toleranzbereinigt) gemessen. Die Messung erfolgte mit dem Messsystem PoliScan FM1. Das Amtsgericht hatte auf Grundlage eines standardisierten Messverfahrens entschieden, welches der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandete.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Das Gericht betonte, dass Messungen mit dem Messsystem PoliScan FM1 den Kriterien eines standardisierten Messverfahrens entsprechen, wie es die ständige Rechtsprechung des Senats vorsieht. Die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel bezüglich der Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts wurden vom Gericht nicht geteilt.

Bewertung des subjektiven Tatbestands

Das Gericht befand, dass die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des subjektiven Tatbestands den Anforderungen des Senats gerecht werden. Der Betroffene wurde daher wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt.

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Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 109/21 – Beschluss vom 13.01.2022

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 31.08.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320,– EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat – mit Vollstreckungsaufschub – angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen der angegriffenen Entscheidung befuhr der Betroffene am 23.11.2020 mit einem PKW um 05:17 die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim, wobei er die mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um – toleranzbereinigte – 48 km/h überschritt. Die Messung wurde mit einem stationär verwendeten und gemäß der Baumusterprüfbescheinigung genutzten Messsystem PoliScan FM1 vorgenommen.

II.

Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. 1 OWiG dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Urteils hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:

1.

Die Rüge, das Amtsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht die Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens zugrunde gelegt, dringt nicht durch.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn 8), dass Messungen mit dem hier verwendeten Gerätetyp allen Kriterien des standardisierten Messverfahrens entsprechen (hierzu: BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277). Die von Seiten der Verteidigung gestützt auf ein in einem anderen Bußgeldverfahren eingeholten Privatsachverständigengutachten hiergegen vorgebrachten Zweifel verfangen nicht. Diesen liegt eine – nur vermeintlich unauflösbare – Diskrepanz zwischen der Baumusterprüfbescheinigung betreffend diesen Gerätetyp und den von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) veröffentlichten „Anforderungen Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte (stationär, semistationär, transportabel)“ (PTB-A 12.05, Stand April 2019) zugrunde. Zwar trifft es zu, dass in der PTB-A 12.05 unter 1.9.1 (Anzeige oder Ausdruck des Ergebnisses) festgehalten ist: „Der Endwert des Geschwindigkeitsbereichs muss zwischen 200 km/h und 300 km/h liegen“ wohingegen in der Baumusterprüfbescheinigung unter Nr. 2.1 („Mess- und Anzeigebereich“) ein Geschwindigkeitsmessbereich von 10 km/h bis 320 km/h genannt wird. Dass der von der Baumusterprüfbescheinigung zugelassene Messhöchstwert von der in der PTB-A 12.05 angegebenen Obergrenze abweicht, schließt eine Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts aber nicht aus. Die PTB-A 12.05 enthalten (in ihrem hier allein interessierenden ersten Teil) allgemeine Regeln und technische Spezifikationen für Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte, um die wesentlichen Anforderungen an die betreffenden Messgeräte nach § 6 MessEG i.V.m. § 7 MessEV näher zu konkretisieren (vgl. S. 2, PTB-A 12.05). Sie sollen Interessierten lediglich eine Einschätzung darüber ermöglichen, ob ein Gerät in diesem Sinne konform ist oder nicht. Maßstab für die Konformitätsbewertung im Rahmen der Bauartprüfung sind demgegenüber aber nicht die Vorgaben der PTB-A 12.05, sondern die grundlegenden Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Ein Gerät, bei dem sich im Rahmen der Bauartprüfung ergeben hat, dass es den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspricht, kann daher auch dann zertifiziert werden, wenn es in einzelnen Punkten von den Vorgaben der PTB-A 12.05 abweicht.

2.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des subjektiven Tatelements werden den vom Senat hierzu aufgestellten Anforderungen gerecht (vgl. Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 11).

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