OLG Brandenburg – Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19) – Beschluss vom 12.09.2019
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 7. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15 € verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … am Karfreitag, den pp. 2018 gegen 13:02 Uhr in pp. die pp. Straße pp. in Fahrtrichtung Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16 h“ die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt und über dem Zeichen 274 war das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht hierbei insbesondere geltend, dass die geregelte Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.
Der gemäß § 80a Abs. 1 OWiG zuständige Richter des Senats hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat materiell-rechtliche Fehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.
Das Amtsgericht hat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere zutreffend eine für den Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu Grunde gelegt, die aufgrund der Regelung durch Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16.00 h“ (§ 39 Abs. 3 StVO, § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO, Nr. 1042-33 VzKat) zur Tatzeit auch am Karfreitag, einem gesetzlichen Feiertag, galt und zu beachten war.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 44. Aufl. § 39 Rdnr. 31a; Metz NZV 2018, 60, 62) vermag nicht zu überzeugen, da Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zulassen und es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll (vgl. Senat, aaO; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26. Juni 2018 – Ss Rs 13/2018 [28/18 OWi]).
Abweichendes gilt – entgegen der vom Amtsgericht Wuppertal (NStZ-RR 2014, 257) vertretenen Ansicht – auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen „Schule“ (Nr. 1012-50 VzKat) beschildert war. Wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine Zusatzzeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZV 1998, 422, 423 zum Anwendungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur „Luftreinhaltung“). Die Zusatzbeschilderung zu streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 dient lediglich dazu, „bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz (…) zu erhöhen“ und „den Grund für diese Beschränkung zu verdeutlichen“ (vgl. Beschl. zur Änderung der VwV-StVO vom 10. März 2017, BR-Drucksache 85/17, S. 8). Eine sachliche Einschränkung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich daraus nicht. Die Beurteilung, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für Sonderveranstaltungen geöffnet haben und ein Schutzbedürfnis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht oder nicht, obliegt auch in diesen Fällen nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmern, sondern der die Verkehrsanordnung treffenden Behörde. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.